Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen (0.814.04)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen

Abgeschlossen in Helsinki am 17. März 1992 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1999² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 21. Mai 1999 In Kraft getreten für die Schweiz am 19. April 2000 (Stand am 5. Februar 2016) ¹ Übersetzung des französischen Originaltexts. ² AS 2005 1077
Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,
in Anbetracht der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,
in der Erkenntnis, dass es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Massnahmen zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmassnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung zu ermöglichen,
unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Auswirkungen von Industrieunfällen über Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammen­arbeit erfordern,
in Bekräftigung der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive inter­nationale Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern und auf allen geeigneten Ebenen Massnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter bekämpfen zu können,
eingedenk der Bedeutung und Zweckmässigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen,
im Bewusstsein der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang,
im Hinblick auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlussakte der Konferenz für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschliessende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Grossschadensfälle, und bei anderen fachkundigen internationalen Organisationen,
in Anbetracht der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsat­zes 21, aufgrund dessen die Staaten nach der Charta der Vereinten Nationen³ und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Naturschätze gemäss ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten ausserhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
unter Berücksichtigung des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des internationalen Umweltrechts,
in Bekräftigung der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten, insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und des guten Glaubens,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.120
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet «Industrieunfall» ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar i) entweder in einem Betrieb, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem Umgang oder der Entsorgung, oder
ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 Buch­stabe d fällt;
b) bedeutet «gefährliche Tätigkeit» jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I⁴ angegebenen Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
c) bedeutet «Auswirkungen» jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren
iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschliesslich historischer Denkmäler;
d) bedeutet «grenzüberschreitende Auswirkungen» schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen Vertragspartei;
e) bedeutet «Inhaber» jede natürliche oder juristische Person einschliesslich staatlicher Behörden, die für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder Durchführung der Tätigkeit;
f) bedeutet «Vertragspartei», soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei dieses Übereinkommens;
g) bedeutet «Ursprungspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
h) bedeutet «betroffene Vertragspartei» die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise betroffen sein kann oder können;
i) bedeutet «beteiligte Vertragsparteien» jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
j) bedeutet «Öffentlichkeit» eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
⁴ Der Text der im Übereink. aufgeführten Anhänge wird in der AS nicht veröffentlicht. Sonderdrucke können beim Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, 3003 Bern, bezogen werden.
Art.  2 Geltungsbereich
1.  Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmassnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmassnahmen.
2.  Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;
b) Unfälle in militärischen Einrichtungen;
c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche verursacht werden;
d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme i) der Bekämpfungsmassnahmen bei solchen Unfällen;
ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;
e) unfallbedingte Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen;
f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschliesslich der Erforschung oder Ausbeutung des Meeresbodens;
g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Art. 3 Allgemeine Bestimmungen
1.  Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Mass­nahmen zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Wiederherstellungs­massnahmen ergriffen.
2.  Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und sonstiger Massnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmassnahmen einschliesslich Wiederherstellungsmassnahmen verbessert werden, wobei sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits eingeleiteten Massnahmen berücksichtigen.
3.  Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Indus­trieunfällen notwendigen Massnahmen zu ergreifen.
4.  Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-, sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmassnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
5.  Dieses Übereinkommen lässt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in Bezug auf Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.
Art. 4 Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
1.  Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmassnahmen treffen zu können, ergreift die Ursprungspartei geeignete Massnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs festzustellen und dadurch zu gewährleisten, dass betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.
2.  Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.
3.  Die Vertragsparteien wenden in Bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten die in Anhang III festgelegten Verfahren an.
4.  Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Massgabe des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang und gehört zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen aufgrund der gefähr­lichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Zusammenhang getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Art. 5 Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfasst ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist. Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.
Art. 6 Verhütung
1.  Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Verhütung von Indus­trieunfällen, einschliesslich solcher Massnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, das Risiko durch Industrieunfälle zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken.
2.  Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Art. 7 Standortwahl
Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Fest­legung politischer Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits laufender Tätigkeiten, um das Risiko für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen Vertragsparteien auf ein Mindestmass zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um das damit verbundene Risiko auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte berücksichtigen.
Art. 8 Bereitschaft für den Notfall
1.  Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Massnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Bereitschaftsmassnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Massnahmen werden von den Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Massnahmen gehören, ohne sich auf diese zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und Einsatzpläne mit.
2.  Die Ursprungspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten innerbetrieb­liche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschliesslich geeigneter Massnahmen zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Massnahmen, mit denen diese Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmass beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der Alarm- und Einsatzpläne besitzt.
3.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass für gefährliche Tätigkeiten ausserbetrieb­liche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Massnahmen, die innerhalb ihres Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein Mindestmass zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlussfolgerungen aus Analyse und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1–5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls werden gemeinsame ausserbetriebliche Alarm- und Einsatzpläne aufgestellt, um die Annahme angemessener Bekämpfungsmassnahmen zu erleichtern.
4.  Die Alarm- und Einsatzpläne sind regelmässig oder sooft die Umstände es erfordern, zu überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu ziehen ist.
Art. 9 Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet wird. Diese Information erfolgt auf dem von  den Vertragsparteien als zweckmässig erachteten Weg; sie umfasst die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4 und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.
2.  Die Ursprungspartei gibt nach Massgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es möglich und zweckmässig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit zu einer Beteiligung an den einschlägigen Ver­fahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in Bezug auf Verhütungs- und Bereitschaftsmassnahmen bekannt machen kann; sie stellt sicher, dass die Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene Öffentlichkeit.
3.  Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschliesslich der Möglichkeit, Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Art. 10 Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
1.  Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrie­unfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.
2.  Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, dass die betroffenen Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX angegebenen Elemente zu enthalten.
3.  Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, dass bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Einsatzpläne so bald wie möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.
Art. 11 Bekämpfung
1.  Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmass zu beschränken.
2.  Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, dass die Auswirkungen – gegebenenfalls gemein­sam  – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmassnahmen ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmassnahmen zu koordinieren.
Art.  12 Gegenseitige Hilfeleistung
1.  Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter denen sie die Hilfe leisten kann.
2.  Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Massnahmen, mit denen die Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmass beschränkt werden, und um allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Art. 13 Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
Art. 14 Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschliesslich der Erforschung weniger gefährlicher technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen zu verhüten und zu begrenzen.
Art.  15 Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise erhältliche Informationen aus, einschliesslich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.
Art. 16 Technologieaustausch
1.  Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern:
a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;
b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;
c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;
d) technische Hilfeleistungen.
2.  Bei der Förderung der in Absatz 1 Buchstaben a–d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu stellen.
Art.  17 Zuständige Behörden und Kontaktstellen
1.  Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die Zwecke dieses Übereinkommens.
2.  Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.
3.  Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.
4.  Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem Beschluss über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.
5.  Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.
6.  Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden jederzeit einsatzbereit.
Art. 18 Konferenz der Vertragsparteien
1.  Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens; sie treten zu regelmässigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
2.  Die Konferenz der Vertragsparteien
a) überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;
b) nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken, grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;
c) setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen durchführen, sonstige Unter­lagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;
d) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich aufgrund dieses Übereinkommens als zweckmässig erweisen;
e) prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch Konsens an.
3.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie dies für zweckmässig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.
4.  Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf, insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die Arbeitsweise einschliesslich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in Bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmassnahmen in Bezug auf Industrieunfälle, um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.
5.  Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
6.  Die Konferenz der Vertragsparteien beschliesst Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Art. 19 Stimmrecht
1.  Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.
2.  Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.
Art. 20 Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben:
a) Er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er aufgrund dieses Übereinkommens erhalten hat;
c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Art.  21 Beilegung von Streitigkeiten
1.  Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
2.  Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich erklären, dass sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, als obligatorisch anerkennt:
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.
3.  Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
Art.  22 Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
1.  Dieses Übereinkommen lässt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach Massgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder anerkannten Rechtspraxis sowie geltender inter­nationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschliesslich des geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.
2.  Entschliesst sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.
Art.  23 Anwendung
Die Vertragsparteien erstatten in regelmässigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses Übereinkommens.
Art.  24 Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte
1.  Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen, geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue schliessen.
2.  Dieses Übereinkommen lässt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Massnahmen zu ergreifen.
Art.  25 Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Art.  26 Änderungen des Übereinkommens
1.  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
2.  Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien. Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.
3.  Für Änderungen dieses Übereinkommens, ausser Änderungen des Anhangs I, für die das Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes:
a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung vorgelegt;
b) die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;
c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde hinterlegt hat.
4.  Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes:
a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, d. h. eine Einigung wurde nicht erzielt, so werden die Änderungen schliesslich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur Genehmigung empfohlen.
b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach Buchstabe c eine Notifikation übermittelt haben; die Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muss jedoch mindestens sechzehn betragen.
c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses. Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.
d) Im Sinne dieses Absatzes bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragsparteien» die Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.
Art.  27 Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum 18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der Entschliessung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfassten Angelegenheiten, einschliesslich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schliessen, übertragen haben.
Art.  28 Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens wahr.
Art. 29 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
2.  Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.
3.  Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
4.  In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.
Art.  30 Inkrafttreten
1.  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde in Kraft.
2.  Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation hinterlegten Urkunden.
3.  Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der sechzehnten Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitritts­urkunde dieses Übereinkommen ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Art. 31 Rücktritt
1.  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
2.  Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4 Absatz 2 erfolgt ist.
Art. 32 Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Helsinki am 17. März 1992.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 7. März 2012 ⁵

⁵ AS 2005 1079 , 2008 4495 , 2012 1571 und 2016 555 . Eine aktualisierte Fassung des Gel­tungs­bereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Albanien

  5. Januar

1994

19. April

2000

Armenien

21. Februar

1997 B

19. April

2000

Aserbaidschan*

16. Juni

2004 B

14. September

2004

Belarus

25. Juni

2003 B

23. September

2003

Belgien

  6. April

2006

  5. Juli

2006

Bosnien und Herzegowina

20. Februar

2013 B

21. Mai

2013

Bulgarien

12. Mai

1995

19. April

2000

Dänemark a

28. März

2001

26. Juni

2001

Deutschland

  9. September

1998

19. April

2000

Estland

17. Mai

2000

15. August

2000

Europäische Union*

24. April

1998

19. April

2000

Finnland

13. September

1999

19. April

2000

Frankreich*

  3. Oktober

2003

  1. Januar

2004

Griechenland

24. Februar

1998

19. April

2000

Italien

  2. Juli

2002

30. September

2002

Kasachstan

11. Januar

2001 B

11. April

2001

Kroatien

20. Januar

2000 B

19. April

2000

Lettland

29. Juni

2004

27. September

2004

Litauen

  2. November

2000

  1. Februar

2001

Luxemburg

  8. August

1994

19. April

2000

Mazedonien

  2. März

2010 B

31. Mai

2010

Moldau

  4. Januar

1994 B

19. April

2000

Monaco

28. August

2001 B

26. November

2001

Montenegro

19. Mai

2009 B

17. August

2009

Niederlande* b

  6. November

2006

  4. Februar

2007

Norwegen

  1. April

1993

19. April

2000

Österreich*

  4. August

1999

19. April

2000

Polen

  8. September

2003

  7. Dezember

2003

Portugal

  2. November

2006

31. Januar

2007

Rumänien

22. Mai

2003 B

20. August

2003

Russland

  1. Februar

1994

19. April

2000

Schweden

22. September

1999

19. April

2000

Schweiz

21. Mai

1999

19. April

2000

Serbien*

31. Juli

2009 B

29. Oktober

2009

Slowakei

  9. September

2003 B

  8. Dezember

2003

Slowenien

13. Mai

2002 B

11. August

2002

Spanien

16. Mai

1997

19. April

2000

Tschechische Republik

12. Juni

2000 B

10. September

2000

Ungarn*

  2. Juni

1994

19. April

2000

Vereinigtes Königreich

  5. August

2002

  3. November

2002

Zypern

31. August

2005 B

29. November

2005

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion
Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
a
Das Übereink. gilt nicht für die Färöer und Grönland.
b
Für das Königreich in Europa.
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