Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn
GS 92, 519
1 Statuten der Kantonalen Pensionskasse Solothurn Vom 3. Juni 1992 (Stand 1. Januar 2012) Die Verwaltungskommission der Staatlichen Pensionsk asse Solothurn gestützt auf § 27 des Gesetzes über die Kantonsschu le vom 29. August
1909
1) und § 68 Absatz 3 der Statuten der Staatlichen Pen sionskasse Solo- thurn vom 2. Dezember 1968
2) beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Begriffe
1
... *
§ 2 Zweck und Rechtsnatur der Kasse
1 Die Kasse bezweckt die berufliche Vorsorge der Ver sicherten gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidi tät. *
2 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtli che Anstalt mit Sitz in Solothurn.
3 Sie ist im Register für berufliche Vorsorge einget ragen. Sie weist die Min- destleistungen nach BVG in einer Schattenrechnung a us. *
§ 3 Obligatorische Versicherung
1 Obligatorisch versichert sind: a) die Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen, welche der Versiche- rungspflicht nach dem BVG unterstehen; b) die ehemaligen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinn en, welche von der Kasse Versicherungsleistungen beziehen.
§ 4 Beginn und Ende der obligatorischen Versicheru ng
1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Ar beitsverhältnis, und zwar a) für die Altersversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des
24. Lebensjahres;
b) für die Risikoversicherung am 1. Januar nach der Vollendung des
17. Lebensjahres.
1 ) BGS 414.111 .
2 ) BGS 126.582.1 .
2
2 Die obligatorische Versicherung endet bei bestehen dem Arbeitsverhältnis mit dem Wegfall der Versicherungspflicht (§ 3 Buchs t. a) oder mit der Auf- lösung des Anschlussvertrages zwischen der Kasse un d dem angeschlosse- nen Arbeitgeber.
3 Die obligatorische Versicherung endet mit dem Arbe itsverhältnis, wenn kein Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht.
4 Bis zum Beginn eines neuen Vorsorgeverhältnisses, längstens aber wäh- rend 31 Tagen nach Beendigung des Arbeitsverhältnis ses, besteht ohne Beitragspflicht noch die Risikoversicherung. *
§ 5* Freiwillige Risikoversicherung
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann die Risikoversicherung für höchstens zwölf Monate freiwillig weiterführen, wenn bei bestehen- dem Arbeitsverhältnis * a) die Versicherungspflicht (§ 3 Buchstabe a) entfä llt und die Freizü- gigkeitsleistung nicht verlangt wird oder b) der Beschäftigungsgrad infolge eines Teilurlaubs reduziert wird.
2 Die Bestimmungen dieser Statuten finden auf die fr eiwillige Risikoversi- cherung sinngemäss Anwendung. Es gelten folgende Ab weichungen: a) * Der freiwillig versicherte Lohn entspricht dem weg gefallenen versi- cherten Lohn vor der freiwilligen Versicherung. b) Die versicherte Person bezahlt auf dem freiwilli g versicherten Lohn neben ihren Risikobeiträgen auch diejenigen des Arb eitgebers (§ 42 Abs. 1 Buchst. b). c) Das Altersguthaben bleibt in der Kasse und wird verzinst. Auf dem freiwillig versicherten Lohn werden keine Beiträge für die Altersver- sicherung erhoben und auch keine Altersgutschriften vorgenom- men. d) Als letzter versicherter Lohn (vgl. § 33 bis ) gilt der freiwillig versicherte Lohn zusammen mit einem allfälligen ordentlichen ve rsicherten Lohn (bei Teilurlaub). Als mutmasslich entgangener Verdienst im Sinne von § 15 Absatz 1 gilt der Betrag, welcher de r Berechnung des freiwillig versicherten Lohnes zugrunde liegt, zusa mmen mit einem allfälligen ordentlichen Verdienst (bei Teilurlaub) .
3 Sofern nicht vorher ein versichertes Risiko (Tod, Invalidität) eingetreten ist, endet die freiwillige Versicherung: a) wenn das Alter 63 Jahre und 6 Monate vollendet i st; b) bei Wiederaufleben der obligatorischen Versicher ungspflicht (Abs. 1 Buchst. a) beziehungsweise bei Beendigung des Teilu rlaubs (Abs. 1 Buchst. b); c) bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
4 Bei Beendigung der freiwilligen Risikoversicherung nach Absatz 1 Buch- stabe a wird die in diesem Zeitpunkt bestehende Fre izügigkeitsleistung ausgerichtet. Vorbehalten bleibt die Ausrichtung ei ner Altersrente nach §
23 ff. Wird die versicherte Person bei der Kasse ob ligatorisch weiterversi- chert, wird das Altersguthaben weitergeführt.
5 Wird der versicherte Lohn infolge der in Absatz 1 aufgeführten Gründe während maximal einem Monat herabgesetzt, bleibt de r Versicherungs- schutz im Fall von Invalidität und Tod während dies er Zeit unverändert bestehen. *
3
§ 6 Versicherter Lohn
1 Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden J ahreslohn (§ 7) ver- mindert um den Koordinationsabzug, mindestens aber dem minimalen koordinierten Lohn nach Artikel 8 Absatz 2 BVG. *
2
... *
§ 7 Massgebender Jahreslohn
1 Der massgebende Jahreslohn ist der Lohn nach dem A HVG
1) , vermindert um die Lohnbestandteile, die nur gelegentlich anfal len. Er entspricht höchstens dem Lohn der obersten Lohnklasse der Vero rdnung über die Besoldungen des Staatspersonals und der Lehrkräfte an den Kantons-, Be- rufs- und Volksschulen vom 24. Juni 1986
2)
. *
2 Die Direktion
3) setzt den massgebenden Jahreslohn der versicherten Per- son für ein Kalenderjahr zum voraus fest. Der massg ebende Jahreslohn wird während des Kalenderjahres neu festgesetzt, we nn er sich dauernd um mehr als 20% des Lohnes für das entsprechende Vo llamt verändert oder wenn ein Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgebe r beendet oder be- gründet wird. *
3 Fehlen genügende Anhaltspunkte über die Höhe des z ukünftigen mass- gebenden Jahreslohnes, entscheidet die Direktion na ch Ermessen. Sie kann den Jahreslohn pauschal nach dem Durchschnittsverdi enst der jeweiligen Berufsgruppe festsetzen. *
4 Erwerbseinkommen, das nicht bei einem Arbeitgeber im Sinne der Statu- ten verdient wird, kann nicht versichert werden.
§ 8 Koordinationsabzug
1 Der Koordinationsabzug beträgt 20% des massgebende n Jahreslohnes zuzüglich einem festen Teil von 12 900 Franken. *
2 Wird der massgebende Jahreslohn durch eine Teilzei tarbeit verdient, vermindert sich der Koordinationsabzug. Er wird im Verhältnis zum ent- sprechenden Beschäftigungsgrad festgesetzt. *
3 Die Verwaltungskommission setzt den festen Teil de s Koordinationsabzu- ges so fest, dass das Verhältnis zwischen dem feste n Teil und der maxima- len einfachen AHV- Altersrente grundsätzlich unverä ndert bleibt.
§ 9 Auskunfts- und Meldepflicht
1 Die versicherte und die anspruchsberechtigte Perso n oder bei deren Ver- hinderung ihre Angehörigen haben der Kasse und dere n Vertrauensarzt über alle Angelegenheiten, die das Versicherungsver hältnis berühren, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben. Sie haben Veränd erungen von sich aus zu melden, die Kasse zur Einsicht in die Akten anderer Sozialversiche- rungsträger zu ermächtigen und den Vertrauensarzt v om Arztgeheimnis zu entbinden.
2 Die Arbeitgeber haben der Kasse alle Versicherten und die Daten recht- zeitig zu melden, die zur Führung der Alterskonten und zur Buchung von Beiträgen und Leistungen erforderlich sind. Die Dir ektion kann Meldefris- ten festlegen. *
1 ) SR 831.10 .
2 ) BGS 126.511.1 .
3 ) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. Oktobe r 1999.
4
3 Die Kasse teilt dem Arbeitnehmer oder der Arbeitne hmerin jährlich die im Versicherungsfall zu erwartenden Leistungen mit.
§ 10 Ärztliche Untersuchung; Versicherungsvorbehal t
1 Die versicherte Person hat der Kasse bei Versicher ungsbeginn über ihren Gesundheitszustand wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft zu erteilen. Lässt die Auskunft ein erhöhtes Versicherungsrisiko vermuten, kann die Direktion innert drei Monaten seit Eintreffen der A uskunft ein vertrauens- ärztliches Gutachten anordnen. Bestätigt dieses Gut achten das erhöhte Risiko, wird die versicherte Person mit Vorbehalt i n die Versicherung auf- genommen.
2 Bei Versicherung mit Vorbehalt werden die Invalide n- und Hinterlasse- nenleistungen dauernd auf die gesetzlichen Mindestl eistungen nach BVG gekürzt, falls die Invalidität oder der Tod vor Vol lendung des fünften Mit- gliedschaftsjahres, aber vor dem Altersrücktritt ei ntritt. Die Leistungen werden höchstens soweit gekürzt, dass der Barwert d er neu entstehenden Renten dem vorhandenen Altersguthaben entspricht. D ie Kürzung unter- bleibt, wenn ein Vertrauensarzt der Kasse feststell t, dass offensichtlich kein Zusammenhang zwischen der Ursache des Vorbehalts un d der Invaliditäts- oder Todesursache besteht. *
3 Die mit Vorbehalt versicherte Person kann in begrü ndeten Fällen eine erneute ärztliche Untersuchung verlangen. Die Koste n übernimmt die Kas- se, wenn der Vorbehalt wegfällt.
4 Wenn eine versicherte Person für die Beurteilung d es Versicherungsrisikos wesentliche Fragen vorsätzlich oder fahrlässig unri chtig beantwortet hat, oder wenn sie den Fragebogen trotz Mahnung nicht ab gibt, wird sie mit Vorbehalt versichert, solange sie nicht nachweisen kann, dass im Zeitpunkt der Aufnahme kein erhöhtes Risiko bestanden hat.
5 Vorbehalten bleibt Artikel 14 FZG
1)
. *
§ 11 Geltung des eidgenössischen Sozialversicherun gsrechts
1 Die zwingenden Bestimmungen des Bundesrechts gehen diesen Statuten vor. Die übrigen bundesrechtlichen Bestimmungen wer den angewendet, soweit diese Statuten keine eigenen Vorschriften en thalten. *
2 Enthalten weder das BVG, das FZG, das OR, das ATSG
2) noch diese Statu- ten eine Regelung, sind die Bestimmungen des AHVG s inngemäss anzu- wenden. Dies gilt insbesondere für die Rückforderun g ungerechtfertigter Leistungen, die Nachforderung von Beiträgen, die Ge währleistung zweck- mässiger Verwendung der Versicherungsleistungen und für den Schaden- ersatz. *
3 Vorbehalten bleibt die Geltung des IVG
3) nach § 32 Absatz 2.
§ 12 Entscheide der Organe der AHV/IV
1 Die Kasse entscheidet die Fragen, die sich bei der beruflichen Vorsorge gleich stellen wie bei der AHV/IV, nicht ohne sachl ichen Grund anders als die zuständigen Organe der AHV/IV.
1 ) AS 1994 III 2386.
2 ) SR 830.1 .
3 ) SR 831.20 .
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2 Die zuständigen Organe der AHV/IV stellen der Kass e auf Verlangen die Entscheide, welche die Hinterlassenen- oder Invalid enleistungen der ihnen gemeldeten Anspruchsberechtigten betreffen, unter d en im Bundesrecht geregelten Voraussetzungen zu.
2. Leistungen
2.1. Gemeinsame Bestimmungen für die Leistungen
§ 13 Entstehung und Beendigung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf Versicherungsleistungen entsteht, wenn die versicherte Person beim Altersrücktritt, beim Tod, beim Eintrit t der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, oder bei unverschu ldeter Entlassung oder Nichtwiederwahl bei der Kasse versichert war. Die L eistungen werden auf Gesuch ausgerichtet.
2 Der Anspruch entsteht zu Beginn des Monats, welche r dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt, sofern die anspruch sberechtigte Person kei- nen Lohn oder gleichwertigen, vom Arbeitgeber mitfi nanzierten Ersatz mehr erhält. Er geht am Monatsende nach dem Tod der anspruchsberech- tigten Person unter.
2bis Der Anspruch auf Ausrichtung einer Kapitalabfindun g nach § 14 Absatz
2 entsteht wie die Altersrente zu Beginn des Monate s, welcher dem Eintritt des versicherten Ereignisses folgt. *
3 Besondere Bestimmungen für einzelne Versicherungsl eistungen bleiben vorbehalten.
4 Die Anspruchsberechtigung auf Hinterlassenen- und Invalidenleistungen bei vorbestandener Arbeitsunfähigkeit infolge eines Geburtsgebrechens oder einer Invalidität, die eingetreten ist, als di e Person noch minderjährig war, richtet sich nach dem BVG. Die Leistungen besc hränken sich auf die Mindestleistungen nach BVG. *
§ 14 Form der Leistungen
1 Die Versicherungsleistungen werden als Jahresleist ungen festgelegt und in der Regel als Rente in monatlichen Teilbeträgen ausgerichtet. Die Ver- waltungskommission bestimmt den Zeitpunkt der Rente nauszahlung. *
2 Die versicherte Person kann mit schriftlicher Zust immung des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners verlangen, dass ein Teil der Altersleistungen in Form einer Ka pitalabfindung ausge- ersten monatlichen Altersrente fällig. Sie darf 40% des Altersguthabens im Zeitpunkt des Altersrücktritts nicht übersteigen. D as Gesuch um Kapitalab- findung ist spätestens zwei Jahre vor dem effektive n Altersrücktritt einzu- reichen. Falls das Arbeitsverhältnis vorwiegend auf Veranlassung des Ar- beitgebers aufgelöst wird, kann die Verwaltungskomm ission eine kürzere Frist bewilligen. Die Alters- und Hinterlassenenlei stungen sowie die Teue- rungszulagen werden auf der Basis des reduzierten A ltersguthabens be- rechnet. *
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3 Die Vorsorgeeinrichtung kann an Stelle der Rente e ine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder die Invalidenrent e weniger als 10 Pro- zent, die Witwen- oder Witwerrente weniger als 6 Pr ozent oder die Wai- senrente weniger als 2 Prozent der Mindestaltersren te der AHV beträgt. *
§ 15 Vermeidung ungerechtfertigter Vorteile
1 Die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen sowie die Leistungen wegen unverschuldeter Entlassung werden gekürzt, soweit s ie zusammen mit den nach Bundesrecht anrechenbaren Einkünften 90% des m utmasslich ent- gangenen Verdienstes übersteigen. *
2 Die Alters-Kinderrenten (§ 27) werden gekürzt, sow eit sie zusammen mit den übrigen Altersleistungen der Kasse und den Leis tungen der AHV zu Gunsten des Versicherten 100% des für die Versicher ung massgebenden letzten Lohnes nach der AHV-Gesetzgebung zuzüglich ausgerichtete Kin- derzulagen übersteigen. Beträgt der durchschnittlic he Beschäftigungsgrad vor Entstehen des Anspruchs auf Altersleistungen we niger als 100%, wird der letzte Lohn auf Grund des durchschnittlichen Be schäftigungsgrades der letzten zehn Beitragsjahre festgelegt. Die Alters-K inderrenten dürfen die Kinderrenten nach BVG nicht unterschreiten. *
3 Die Kasse kann ihre Leistungen im entsprechenden U mfang kürzen, wenn die AHV/IV oder die UV eine Leistung kürzt, entzieh t oder verweigert, weil die versicherte Person den Tod oder die Invalidität durch schweres Ver- schulden herbeigeführt hat oder sich einer Einglied erungsmassnahme der IV widersetzt. Die Kinderrenten werden nicht gekür zt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *
3bis Die Leistungen der Kasse können auch gekürzt werde n, wenn die versi- cherte Person besondere Gefahren oder Wagnisse im S inne des UVG ein- gegangen ist und die Unfallversicherung eine Leistu ngskürzung vornimmt. Die Kinderrenten werden nicht gekürzt. Vorbehalten bleibt Absatz 2. *
4
... *
§ 16 Ansprüche gegen haftpflichtige Dritte
1 Die Kasse tritt bei der Entstehung des Schadens im Rahmen ihrer Leis- tungspflicht in die Ansprüche der Anspruchsberechti gten gegen haftpflich- tige Dritte ein.
§ 17 Vorschussleistungen der Kasse
1 Die Kasse kann der anspruchsberechtigten Person bi s zur rechtskräftigen Feststellung ihrer Ansprüche angemessene Vorschüsse leisten. Sie tritt im Umfang der geleisteten Vorschüsse in die Ansprüche gegen Dritte ein.
§ 18* Abtretung, Verpfändung und Vorbezug
1 Abtretung, Verpfändung und Vorbezug richten sich n ach § 39 bis und §
39 ter
.
7
§ 19* Anpassung der Renten an die Teuerungsentwick lung
1 Die Renten, ausgenommen die AHV-Ersatzrenten, werd en im gleichen Verhältnis erhöht, wie sich der durchschnittlich ve rsicherte Lohn des Staatspersonals infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohnent- wicklung nach § 17 GAV generell erhöht. Die so erhö hten Renten dürfen jedoch nicht höher sein, als wenn sie ab Rentenbegi nn nach dem Landes- index der Konsumentenpreise erhöht worden wären. Au sgangsgrösse für diese Vergleichsrechnung ist der Oktoberindex im Ja hr des Rentenbeginns. Für die Anpassung ab Januar sind massgebend * a) der durchschnittlich versicherte Lohn im Januar (Zeitpunkt der An- passung); b) der Index der Konsumentenpreise vom Oktober des Vorjahres.
2 Neurenten werden am 1. Januar des übernächsten Jah res nach Renten- beginn erstmals nach Absatz 1 erhöht. Als Ausgangsg rössen gelten a) der durchschnittlich versicherte Lohn im Januar des Jahres nach Ren- tenbeginn; b) der Index der Konsumentenpreise vom Oktober im J ahr des Renten- beginns.
3 Für eine Hinterlassenenrente, die aus einer Alters - oder Invalidenrente entstanden ist, gilt als Rentenbeginn derjenige der Alters- oder Invaliden- rente.
2.2. Versicherungsleistungen
2.2.1. Altersleistungen
§ 20* Altersgutschriften
1 Der versicherten Person werden für jedes Kalenderj ahr, während dem Beiträge für die Altersleistungen entrichtet werden , folgende Altersgut- schriften gutgeschrieben: * Massgebendes Alter Prozente des versicherte n Lohnes
25 – 31 12%
32 – 36 16%
37 – 41 20%
42 – 46 24%
47 – 51 28%
52 – 56 31%
57 – 62 33%
63 – 65 24%
2
... *
3 Die Altersgutschriften werden anteilmässig gutgesc hrieben, wenn die Beiträge nicht während des ganzen Kalenderjahres en trichtet werden.
§ 21 Altersguthaben
1 Das Altersguthaben besteht aus: a) den Altersgutschriften samt Zinsen;
8 b) den eingebrachten Freizügigkeitsleistungen samt Zinsen; c) den freiwilligen Eintrittszahlungen samt Zinsen; d) den Zahlungen bei Reallohnerhöhungen samt Zinsen ; e) * den einmaligen Zahlungen nach § 79.
§ 22 Verzinsung des Altersguthabens
1 Das Altersguthaben wird zum Mindestzinssatz nach B VG verzinst. *
2 Die Verwaltungskommission kann eine höhere Verzins ung des Altersgut- habens festsetzen, wenn die finanzielle Lage der Ka sse dies erlaubt.
§ 23* Altersrente
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Alter srente, wenn sie das
58. Lebensjahr vollendet hat und das Arbeitsverhält nis zum Arbeitgeber
beendet ist.
2 Die Höhe der Altersrente entspricht dem Altersguth aben beim Beginn des Anspruchs multipliziert mit dem altersabhängigen Um wandlungssatz. Die Umwandlungssätze sind in der nachfolgenden Tabelle ersichtlich: Rücktritt s- alter Jahre / Monate A n spruch s- spruchs- beginn nach dem
1.8.2012 *
A n spruch s- spruchs- beginn nach dem
1.1.2013 *
A n spruch s- spruchs- beginn nach dem
1.1.2014 *
A n spruch s- spruchs- beginn nach dem
1.1.2015 *
A n spruch s- spruchs- beginn nach dem
1.1.2016 *
58 / 0 5.62% * 5.50% * 5.38% * 5.26% * 5.14% *
59 / 0 5.75% * 5.63% * 5.51% * 5.39% * 5.27% *
60 / 0 5.87% * 5.75% * 5.63% * 5.51% * 5.39% *
61 / 0 6.01% * 5.89% * 5.77% * 5.65% * 5.53% *
62 / 0 6.15% * 6.03% * 5.91% * 5.79% * 5.67% *
63 / 0 6.29% * 6.17% * 6.05% * 5.93% * 5.81% *
64 / 0 6.45% * 6.33% * 6.21% * 6.09% * 5.97% *
65 / 0 6.62% * 6.50% * 6.38% * 6.26% * 6.14% * Das Alter beim Anspruchsbeginn wird in Jahren und g anzen Monaten be- stimmt. Die Monate werden anteilmässig mittels line arer Interpolation berücksichtigt.
3 Der Umwandlungssatz im Alter 65 einer versicherten Person wird für je- des Jahr des späteren Anspruchsbeginns um 0,06% erh öht. Monate wer- den anteilmässig berücksichtigt. *
§ 24* ...
§ 25 Teil-Altersrente
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Teil- Altersrente, wenn sie das 58. Lebensjahr vollendet hat und ihr Beschäftig ungsgrad um mindes- tens 20% der Normalarbeitszeit herabgesetzt wird. *
2 Das Altersguthaben wird im Verhältnis der Beschäft igungsgrade der ver- sicherten Person vor und nach der Herabsetzung gete ilt. Der eine Teil wird mit dem Umwandlungssatz nach § 23 Absatz 2 oder nac h § 24 Absatz 2 in eine Teil-Altersrente umgewandelt. Der andere Teil ist dem Altersgutha- ben einer voll erwerbstätigen versicherten Person g leichgestellt.
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§ 26 AHV-Ersatzrente
1 Anspruch auf eine ganze AHV-Ersatzrente hat, wer e ine ganze Altersren- te bezieht.
2 Die ganze AHV-Ersatzrente beträgt 100% der maximal en AHV-Rente. Die AHV-Ersatzrente darf zudem maximal so hoch sein, da ss die Finanzierung durch die anspruchsberechtigten Personen nach § 43 Absätze 2 und 3 ge- währleistet ist. *
3 Beträgt der durchschnittliche Beschäftigungsgrad i n den letzten zehn Jahren vor Entstehung des Anspruchs weniger als 100 %, wird die ganze AHV-Ersatzrente entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad anteilmässig gekürzt.
4 Wer eine Teil-Altersrente bezieht, hat Anspruch au f eine, dem wegfal- lenden Beschäftigungsgrad entsprechende teilweise A HV-Ersatzrente.
5 Der Anspruch auf AHV-Ersatzrente erlischt, * a) soweit ein Anspruch auf Leistungen der AHV- oder der IV besteht, wobei der Anspruch auf eine vorzeitige, gekürzte AH V-Rente nicht zum Erlöschen des Anspruchs auf die AHV-Ersatzrente führt; b) wenn eine versicherte Person eine AHV-Rente vorb ezieht.
§ 27 Alters-Kinderrente
1 Die versicherte Person, die eine ganze Altersrente bezieht, hat nach Voll- endung des 58. Lebensjahres für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Alters- Kinderrente. *
2 Bis Alter 62 entspricht die Alters-Kinderrente der Alters-Kinderrente nach BVG. *
3 Ab Alter 62 beträgt die Alters-Kinderrente 20 Proz ent der Altersrente der versicherten Person. *
2.2.2. Hinterlassenenleistungen
§ 28 Rente des überlebenden Ehegatten
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Ren te, wenn er eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt: a) * Er muss beim Tod der versicherten Person für den U nterhalt mindes- tens eines Kindes oder Pflegekindes der versicherte n Person oder ei- nes eigenen Kindes oder Pflegekindes aufkommen. Die Kinder oder Pflegekinder dürfen im Zeitpunkt des Todes der vers icherten Person nicht älter als 18 Jahre und im Falle einer Ausbild ung nicht älter als
25 Jahre sein; b) Er hat beim Tod der versicherten Person oder spä testens ein Jahr danach Anspruch auf eine Rente der Invalidenversich erung.
2 Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfül lt, hat der überleben- de Ehegatte Anspruch auf eine Rente, wenn beim Tod der versicherten Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Der überlebende Ehegatte hat das 40. Lebensjahr vollendet; b) * Die Ehe hat mindestens zwei Jahre gedauert oder di e partnerschaft- liche Lebensgemeinschaft nach § 30 ter Absatz 1 Buchstabe d hat zu- sammen mit der Ehe mindestens fünf Jahre gedauert.
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3 Die Rente beträgt 70 Prozent * a) der ganzen Invalidenrente, auf welche die versic herte Person An- spruch gehabt hätte, oder b) der Altersrente der versicherten Person.
4 Der Anspruch ruht während der Dauer nachfolgender Ehen. Die Rente wird um allfällige Ansprüche gegen die Vorsorgeeinr ichtungen weiterer Ehegatten gekürzt.
5 Hat der überlebende Ehegatte keinen Rentenanspruch nach Absatz 1 oder Absatz 2, wird ihm eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten nach Absatz 3 ausgerichtet. Dabei muss die Höhe der Abfin- dung mindestens dem Betrag des Todesfallkapitals na ch § 30 bis Absatz 2 entsprechen. *
6
... *
§ 28
bis * Rente bei eingetragener Partnerschaft
1 Überlebende gemäss dem Bundesgesetz über die einge tragene Partner- schaft gleichgeschlechtlicher Paare eingetragene Pa rtner und Partnerin- nen
1) haben die gleiche Rechtsstellung wie Ehegatten.
§ 29 Rente des geschiedenen Ehegatten
1 Nach dem Tode der versicherten Person ist der gesc hiedene Ehegatte dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern diese m aus dem Schei- dungsurteil ein Anspruch auf Unterhaltsleistungen z usteht. Stützt sich der Anspruch auf § 28 Absatz 2, muss die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert haben. *
2 Die Rente oder die Abfindung des geschiedenen Eheg atten wird gekürzt, soweit diese allein oder zusammen mit den Leistunge n der übrigen Versi- cherungen, insbesondere der AHV- und der IV, den im Scheidungsurteil zugesprochenen Anspruch übersteigt. Versicherungsle istungen, die nicht als Folge des Todes der versicherten Person ausgeri chtet werden, bleiben unberücksichtigt.
3 Wurde der Unterhaltsanspruch zeitlich befristet, w ird die Rente nur für die entsprechende Dauer zugesprochen.
§ 30 Waisenrente
1 Die Kinder einer verstorbenen versicherten Person haben Anspruch auf eine Waisenrente.
2 Die Waisenrente beträgt 20 Prozent * a) der ganzen Invalidenrente, auf welche die versic herte Person An- spruch gehabt hätte, oder b) der Altersrente der versicherten Person.
3 Vollwaisen erhalten eine doppelte Waisenrente.
4 Der Anspruch erlischt am Monatsende, nachdem die a nspruchsberechtig- te Person das 18. Lebensjahr vollendet hat. Er blei bt längstens bis zur Voll- endung des 25. Altersjahres bestehen, sofern die an spruchsberechtigte Person in Ausbildung steht oder mindestens zu 70% i nvalid ist. *
5 Die Pflegekinder der versicherten Person haben den gleichen Anspruch, sofern die versicherte Person für ihren Unterhalt a ufkommen musste.
1 ) SR 211.231 .
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§ 30 bis * Todesfallkapital
1 Stirbt eine versicherte Person und werden keine Le istungen nach § 28, §
29 oder § 30 ter fällig, dann wird unter Vorbehalt von Absatz 4 an folgende begünstigte Personen ein Todesfallkapital ausbezahl t: a) an waisenrentenberechtigte Kinder (aufgeteilt zu gleichen Teilen); b) beim Fehlen von Personen gemäss Buchstabe a: nat ürliche Personen, die von der versicherten Person in erheblichem Mass e unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jah- ren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgeme inschaft ge- führt hat oder die für den Unterhalt eines oder meh rerer gemein- samer Kinder aufkommen muss; c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchs tabe b: die übri- gen Kinder der verstorbenen versicherten Person, we lche die Vo- raussetzungen nach § 30 nicht erfüllen; d) beim Fehlen von begünstigten Personen gemäss den Buchstaben a bis c: die Eltern und die Geschwister.
2 Das Todesfallkapital entspricht dem beim Tod gelte nden versicherten Lohn, höchstens aber der Hälfte des beim Tod vorhan denen Vorsorgekapi- tals. Falls aufgrund dieser Regelung ein Betrag des Todesfallkapitals von weniger als 10 000 Franken resultiert, wird das Tod esfallkapital auf den Mindestbetrag von 10 000 Franken festgesetzt.
3 Die versicherte Person hat der Kasse Personen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d schriftlich anzugeben und mitzuteilen, an w elche Person oder Per- sonen innerhalb einer Personengruppe und mit welche n Teilbeträgen das Todesfallkapital ausbezahlt werden soll. Falls kein e Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals vorliegt, wird die ses innerhalb einer Per- sonengruppe zu gleichen Teilen aufgeteilt.
4 Kein Anspruch auf ein Todesfallkapital an Personen gemäss Absatz 1 Buchstabe b besteht, wenn die versicherte Person de r Kasse die begünstig- te Person nicht vorgängig schriftlich bekannt gegeb en hat oder wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente od er eine Lebens- partnerrente bezieht.
5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben b bis d müssen i hre Ansprüche auf das Todesfallkapital innerhalb von sechs Monaten na ch dem Tode des Ver- sicherten bei der Kasse geltend machen. Nach Ablauf der sechs Monate erlischt der Anspruch.
§ 30
ter * Lebenspartnerrente
1 Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer verstorbenen versicherten Person hat Anspruch auf eine Lebens- partnerrente in der Höhe der Ehegattenrente, sofern folgende Vorausset- zungen erfüllt sind: a) die versicherte Person und der überlebende Leben spartner oder die überlebende Lebenspartnerin sind nicht verwandt und waren beim Tod der versicherten Person unverheiratet; b) die gegenseitige Unterstützungspflicht wurde auf dem offiziellen Formular der Kasse schriftlich vereinbart und diese s zu Lebzeiten der beiden Partner, spätestens bis zur Vollendung des 6 0. Altersjahres der versicherten Person, der Kasse zugestellt, vorb ehalten bleibt Ab- satz 8;
12 c) der überlebende Lebenspartner oder die überleben de Lebenspart- nerin bezieht nicht bereits Hinterlassenenleistunge n einer Vorsorge- einrichtung; d) der überlebende Lebenspartner oder die überleben de Lebenspart- nerin hat das 45. Altersjahr zurückgelegt und mit d er versicherten Person während mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeit- punkt, an dem das offizielle Formular gemäss Bst. b der Kasse einge- reicht wurde, bis zu ihrem Tod ununterbrochen in ei ner partner- schaftlichen Lebensgemeinschaft zusammengelebt. Vor behalten bleibt Absatz 4.
2 Muss der überlebende Lebenspartner oder die überle bende Lebenspart- nerin für den Unterhalt von mindestens einem gemein samen Kind auf- kommen, das Anspruch auf eine Waisenrente hat, so m üssen die Voraus- setzungen nach Absatz 1 Buchstabe d nicht erfüllt s ein. Absatz 4 ist nicht anwendbar.
3 Die versicherte Person hat der Kasse die Auflösung der Lebensgemein- schaft und das Ende der Beistandspflicht schriftlic h mitzuteilen. Eine versi- cherte Person kann nur für eine Person einen Unters tützungsvertrag ein- reichen.
4 Der überlebende Lebenspartner oder die überlebende Lebenspartnerin einer nach Vollendung des ordentlichen AHV-Alters v erstorbenen versi- cherten Person hat nur dann Anspruch auf eine Leben spartnerrente, wenn die partnerschaftliche Lebensgemeinschaft bereits f ünf Jahre (Absatz 1 Buchstabe d) gedauert hat, als die verstorbene vers icherte Person das 65. Altersjahr vollendet hatte, und die Lebensgemeinsch aft nachher ununter- brochen angedauert hat. Kein Anspruch auf die Leben spartnerrente be- steht zudem, wenn die versicherte Person am 31.12.2 011 bereits das 65. Altersjahr vollendet hatte.
5 Die Anspruchsberechtigung wird erst im Zeitpunkt d er Geltendmachung des Anspruchs geprüft. Auf Verlangen der PKSO hat d er überlebende Le- benspartner oder die überlebende Lebenspartnerin de r PKSO die notwen- digen Angaben zuzustellen. Dazu gehören namentlich: a) der Nachweis der Wohngemeinde, mit welchem der g emeinsame Wohnsitz in den letzten fünf Jahren vor dem Tod der versicherten Person belegt wird, oder der Nachweis, dass in den letzten fünf Jah- ren vor dem Tod der versicherten Person ein gemeins amer Haushalt bestanden hat; b) Bestätigungen über den Zivilstand beider Lebensp artner oder Le- benspartnerinnen; c) Informationen betreffend die gemeinsamen Kinder; d) weitere Dokumente wie Scheidungsurteile oder Ren tenverfügun- gen.
6 Der Anspruch auf die Lebenspartnerrente erlischt m it der Verheiratung, mit dem Beginn einer neuen partnerschaftlichen Lebe nsgemeinschaft oder mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person. Diese oder deren Hinter- lassene haben der Kasse das Erlöschen des Anspruchs zu melden. Die Kasse kann von Amtes wegen Abklärungen treffen. Unrechtmä ssig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten.
7 Das Gesuch um Ausrichtung einer Lebenspartnerrente ist der Kasse spä- testens sechs Monate nach dem Tod der versicherten Person einzureichen. Nach Ablauf der sechs Monate erlischt der Anspruch.
13
8 Neueintretende Versicherte, die das 65. Altersjahr noch nicht vollendet haben, haben die Möglichkeit, innerhalb von drei Mo naten nach Eintritt in die Kasse auf dem offiziellen Formular gemäss Abs. 1 Bst. b der Kasse einen rückwirkenden Beginn der Lebenspartnerschaft mitzut eilen. Vorausset- zung dafür ist, dass bis zur Vollendung des 65. Alt ersjahres noch eine Dau- er der Partnerschaft von mindestens fünf Jahren mög lich ist. Der rückwir- kende Beginn der Lebenspartnerschaft muss entsprech end belegt werden.
§ 31 Verweigerung der Hinterlassenenleistungen
1 Die Kasse kürzt oder verweigert die Hinterlassenen leistungen und das Todesfallkapital im gleichen Umfang wie die AHV, so fern die anspruchsbe- rechtigte Person den Tod der versicherten Person ab sichtlich herbeigeführt hat. *
2.2.3. Invalidenleistungen und Leistungen infolge u nverschuldeter
Entlassung oder Nichtwiederwahl
§ 32 Anspruch auf Invalidenrente
1 Die versicherte Person hat Anspruch * a) auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu minde stens 70 Prozent invalid ist; b) auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindeste ns 60 Prozent inva- lid ist; c) auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hä lfte invalid ist; d) eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Pr ozent invalid ist.
2 Invaliditätsgrad, Beginn des Anspruchs und dessen Anpassung bei verän- dertem Invaliditätsgrad richten sich sinngemäss nac h den Vorschriften des IVG
1)
.
3 Der Anspruch erlischt mit dem Tode der anspruchsbe rechtigten Person oder mit dem Wegfall der Invalidität. *
§ 33* Höhe der Invalidenrente
1 Die ganze Invalidenrente entspricht 6,14 % des mas sgebenden Altersgut- habens; sie entspricht mindestens der sofort beginn enden Altersrente. Die Dreiviertelsrente entspricht drei Viertel, die halb e Invalidenrente der Hälf- te und die Viertelsrente einem Viertel der ganzen I nvalidenrente. *
2 Das massgebende Altersguthaben besteht aus a) dem Altersguthaben (§ 21), das die versicherte P erson bis zum Ent- stehen des Anspruchs auf die Invalidenrente erworbe n hat; b) * der Summe der bis zum Alter von 65 Jahren fehlende n Altersgut- schriften ohne Zinsen; die Altersgutschriften werde n auf der Grund- lage des letzten versicherten Lohnes berechnet.
§ 33
bis * ...
1 ) SR 831.20 .
14
§ 34 Invaliden-Kinderrente
1 Die versicherte Person, die eine ganze Invalidenre nte bezieht, hat für jedes Kind, das im Fall seines Todes eine Waisenren te beanspruchen könn- te, Anspruch auf eine Invaliden-Kinderrente in der Höhe der Waisenrente.
2 Die versicherte Person, die eine Teilinvalidenrent e bezieht, hat unter den gleichen Voraussetzungen für jedes Kind Anspruch au f drei Viertel, die Hälfte oder einen Viertel der ganzen Invaliden-Kind errente. *
§ 35 Altersguthaben bei Teilinvalidität
1 Das Altersguthaben des Bezügers einer Teil-Invalid enrente wird in zwei Teile geteilt. Der eine Teil des Altersguthabens en tspricht anteilmässig der Rentenberechtigung. Er wird für den Fall einer Reak tivierung wie für eine vollinvalide versicherte Person weitergeführt. Der andere Teil ist dem Al- tersguthaben einer voll erwerbstätigen versicherten Person gleichgestellt. *
§ 36 Kürzung oder Entzug der Invalidenrente
1 Verletzt die anspruchsberechtigte Person ihre Scha densminderungs- pflicht, werden die Invalidenrenten in der Regel im gleichen Verhältnis gekürzt, verweigert oder entzogen, wie diejenigen d er Invalidenversiche- rung. Die Invaliden-Kinderrenten werden nicht gekür zt.
§ 37* ...
2.3. Austrittsleistungen
§ 38* Freizügigkeitsleistung
1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Freiz ügigkeitsleistung, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem Eintritt eines v ersicherten Ereignisses beendet wird und sie die Kasse verlässt. Vorbehalte n bleibt § 5.
2 Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem Altersgu thaben (Artikel 15 FZG 1) ). Der Anspruch nach Artikel 17 FZG 2) und das Altersguthaben nach BVG 3) sind gewährleistet.
3 Der Mindestbetrag nach Artikel 17 FZG 4) umfasst: * a) * die eingebrachten Freizügigkeitsleistungen und Ein käufe abzüglich den ausgerichteten freizügigkeitsähnlichen Leistung en, alles samt Zinsen. Der Zinssatz entspricht dem Zinssatz nach F ZG. b) * die während der Beitragsdauer von der versicherten Person geleiste- ten Beiträge, ohne die Beiträge gemäss § 42 Absatz 1 Buchstabe c für die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwic klung, ohne Zinsen samt einem Zuschlag von 4% pro Altersjahr üb er dem mass- gebenden Alter 20, höchstens aber von 100%. Hat die versicherte Person während einer gewissen Zeit nur Risikobeiträ ge geleistet, fal- len diese ausser Betracht.
4
... *
1 ) AS 1994 III 2386.
2 ) AS 1994 III 2386.
3 ) BGS 831.40 .
4 ) SR 831.42 .
15
§ 39* Übertragung der Freizügigkeitsleistung und B arauszahlung
1 Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeein richtung überwiesen, zu welcher die anspruchsberechtigte Person übertrit t. Der Übertrittstermin ist der Kasse rechtzeitig mitzuteilen.
2 Ist die Überweisung nach Absatz 1 nicht möglich, h at die versicherte Per- son der Kasse mitzuteilen, in welcher bundesrechtli ch zulässigen Form sie den Vorsorgeschutz erhalten will. Bleibt diese Mitt eilung aus, so hat die Kasse frühestens sechs Monate, spätestens aber zwei Jahre nach dem Frei- zügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Zins der Auffangeinrichtung (Art.
60 BVG
1) ) zu überweisen. *
3 Die Freizügigkeitsleistung wird der anspruchsberec htigten Person auf Gesuch hin bar ausbezahlt, wenn a) sie die Schweiz endgültig verlässt, oder b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatori- schen beruflichen Vorsorge nicht mehr untersteht, o der c) die Freizügigkeitsleistung weniger als ihr Jahre sbeitrag beträgt.
4 An Anspruchsberechtigte, die verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft leben, ist die Barauszahlung nur zulä ssig, wenn der Ehegat- te, die eingetragene Partnerin oder der eingetragen e Partner schriftlich zustimmt. *
§ 39
bis * Freizügigkeitsähnliche Leistungen
1 Freizügigkeitsähnliche Leistungen der Kasse sind: a) Vorbezug nach § 39 ter , b) Verpfändung nach § 39 ter , c) Zahlung zur Deckung scheidungsrechtlicher Ansprü che nach Artikel
22 FZG
2)
.
2 Die freizügigkeitsähnlichen Leistungen richten sic h nach dem Bundes- recht, insbesondere die Sicherstellung des Vorsorge zwecks, die Rückzah- lung und die Besteuerung.
3 Durch die Ausrichtung einer freizügigkeitsähnliche n Leistung wird das Altersguthaben (und anteilmässig das Altersguthaben nach BVG) herabge- setzt. Durch die Rückzahlung einer freizügigkeitsäh nlichen Leistung wird das Altersguthaben wieder erhöht. *
§ 39
ter * Vorbezug und Verpfändung für selbstbenutztes Wohn eigentum
1 Die versicherte Person kann bis zur Vollendung des 62. Altersjahres: * a) von der Kasse einen Vorbezug verlangen; b) ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder ihre Freizügigkeitsleis- tung verpfänden.
2 Vorbezug und Verpfändung sind nur zulässig: a) für Wohneigentum zum eigenen Bedarf; b) zum Erwerb von Anteilscheinen einer Wohnbaugenos senschaft oder ähnlicher Beteiligungen, sofern die versicherte Per son eine dadurch mitfinanzierte Wohnung selbst benutzt.
1 ) SR 831.40 .
2 ) AS 1994 III 2386.
16
3 Der Vorbezug oder die Verpfändung dürfen den Betra g der Freizügig- keitsleistung nicht übersteigen. Hat die versichert e Person das 50. Alters- jahr überschritten, dürfen höchstens die Freizügigk eitsleistung, auf die sie im Alter 50 Anspruch gehabt hätte, oder die Hälfte der aktuellen Freizü- gigkeitsleistung, verpfändet oder vorbezogen werden .
4 Die Kasse vermittelt auf Wunsch der anspruchsberec htigten Person eine Zusatzversicherung, welche die Einbusse des Vorsorg eschutzes durch Kür- zung der Risikoleistungen deckt.
5 Die Kasse kann für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit dem Vorbezug oder der Verpfändung eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Auslagen sind in jedem Fall zu vergü ten. Die Verwaltungs- kommission regelt die Einzelheiten.
6 Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt s ie in eingetragener Part- nerschaft, so ist ihr Vorbezug nur zulässig, wenn i hr Ehegatte, ihre einge- tragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner sc hriftlich zustimmt. *
§ 40* ...
§ 41* Übertrittsleistung nach Auflösung eines Ansc hlussvertrages
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin eines ang eschlossenen Ar- beitgebers hat Anspruch auf die Freizügigkeitsleist ung nach § 38. Die Ver- gütung eines allfälligen versicherungstechnischen F ehlbetrages an die Kas- se richtet sich nach dem Anschlussvertrag.
3. Finanzierung
§ 42 Beiträge
1 Der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmer und die Arb eitnehmerin ent- richten der Kasse die folgenden Beiträge in Prozent en des versicherten Lohnes: a) * Beiträge für Altersleistungen Arbeitnehmer/Arbeitn ehmerin (AN) und Arbeitgeber:
1. AN massg. Alter 25-31 Jahre7,0% des vers. Lohnes
2. AN massg. Alter 32-36 Jahre 9,0% des vers. Lohne s
3. AN massg. Alter 37-41 Jahre9,5% des vers. Lohnes
4. AN massg. Alter 42-46 Jahre10,0% des vers. Lohne s
5. AN massg. Alter 47-65 Jahre11,5% des vers. Lohne s
6. Arbeitgeber: Die übrigen Kosten nach § 20, minde stens aber
15,5% der versicherten Besoldungen der Personen, di e nach Buchstabe a Beiträge für die Altersleistungen entri chten. Die Verwaltungskommission bestimmt jährlich aufgrund di eser Mindestbestimmung und der Sonderrechnung die vom Ar - beitgeber zu tragenden Beiträge im Verhältnis der v ersicher- ten Besoldungen. b) * Beiträge für die Risikoversicherung
1. Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin: 1,5%
2. Arbeitgeber 1,5%
17
3. Die Verwaltungskommission kann die Risikobeiträg e von Ar-
beitnehmern und Arbeitnehmerinnen sowie der Arbeitg eber im gleichen Ausmass je um maximal 0,5% erhöhen oder sen- ken. Die Risikobeiträge müssen die Kosten der Risik oleistun- gen decken. Sie stützt sich dabei auf die Empfehlun g des Ex- perten für berufliche Vorsorge. c) Beiträge für die Anpassung der Renten an die Teu erungsentwick- lung
1. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin: 1,0%
2. * Arbeitgeber: Die übrigen Kosten zur Finanzierung d er Ren-
tenerhöhungen nach § 19, mindestens aber 3,5%. Die Verwal- tungskommission bestimmt jährlich aufgrund dieser M indest- bestimmung und der Sonderrechnung den Arbeitgeberbe itrag im Verhältnis der versicherten Besoldungen. d) Beiträge an die AHV-Ersatzrente
1. Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin:Finanzierung nach § 43
2. Arbeitgeber: Die Kosten der Hälfte der ausgerich teten AHV-
Ersatzrenten
1bis Während eines unbezahlten Urlaubs von maximal sieb en Tagen entrich- ten Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmer innen die Beiträge nach § 42 in unveränderter Höhe wie vor dem Urlaub. Dauert der unbe- zahlte Urlaub länger als sieben Tage aber höchstens einen Monat, sind keine Beiträge geschuldet. *
2 Die Kasse führt über die Kosten nach Absatz 1 Buch staben a, c und d Sonderrechnungen. Die Verwaltungskommission kann di e Beiträge des Arbeitgebers für die Anpassung der Renten an die Te uerungsentwicklung reduzieren, wenn die finanzielle Lage der Kasse die s erlaubt. Die Verwal- tungskommission kann Mittel der Sonderrechnung nach Absatz 1 Buchsta- be c zur Finanzierung von Rentenerhöhungen im Rente nwertumlagever- fahren einsetzen. *
3 Der Arbeitgeber schuldet der Kasse die gesamten Be iträge. Er zieht den Anteil des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin be i der Lohnzahlung ab.
4 Der Anteil des Arbeitgebers an den Gesamtprämien ( ohne Beiträge für die AHV-Ersatzrenten) darf 65% nicht übersteigen. D ie Verwaltungskom- mission erhöht die Beiträge des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin nach Absatz 1 Buchstabe a und c, wenn der Arbeitgeb er mehr als 65% der Gesamtprämien übernehmen müsste.
§ 43 Finanzierung der AHV-Ersatzrente
1 Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der AHV-Ersatzrenten, die nach dem vollendeten 60. Altersjahr ausgerichte t werden. Die Beteili- gung beträgt bei Bezug einer vollen AHV-Ersatzrente für jedes volle Bei- tragsjahr 4,5%, höchstens jedoch 45% der maximalen AHV-Altersrente
1)
. Bei Bezug einer teilweisen AHV-Ersatzrente (§ 26 Ab sätze 3 und 4) redu- ziert sich die Beteiligung des Arbeitgebers entspre chend. Der Arbeitgeber beteiligt sich nicht an der Finanzierung der AHV-Er satzrenten, welche vor dem 60. Altersjahr ausgerichtet werden. *
1 ) Bezeichnung Fassung vom 27. Oktober 2004.
18
2 Soweit die AHV-Ersatzrente nicht durch den Arbeitg eber finanziert ist, wird sie von den anspruchsberechtigten Personen in der Form einer dau- ernden Rentenkürzung getragen. *
3 Die Altersrente wird ab Erlöschen des Anspruchs au f die AHV-Ersatzrente gekürzt. Die Kürzung wird aufgrund des massgebenden Umwandlungssat- zes und der Summe der von den anspruchsberechtigten Personen zu finan- zierenden AHV-Ersatzrenten berechnet.
§ 44 Übertragung der Freizügigkeitsleistungen und Eintrittszahlungen
1 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin ist verpf lichtet, der Kasse die Freizügigkeitsleistungen anderer Vorsorgeeinrichtun gen zu übertragen.
2 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann sich im Zeitpunkt des Eintritts oder bis zum Eintritt eines versicherten Ereignisses (Alter, Invalidi- tät und Tod) mittels einmaliger Zahlung in die stat utarischen Leistungen der Kasse einkaufen. Die Rückzahlung freizügigkeits ähnlicher Leistungen richtet sich nach Bundesrecht. Nachträgliche Einkäu fe sind längstens bis zum vollendeten 65. Altersjahr möglich. *
3 Der Einkauf darf zusammen mit den eingebrachten Fr eizügigkeitsleistun- gen und dem vorhandenen Altersguthaben den Richtwer t des Altersgut- habens gemäss Anhang nicht überschreiten. *
4 Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann höch stens einmal in- nerhalb eines Kalenderjahres einen Einkauf leisten. Die Direktion legt ei- nen minimalen Betrag für den Einkauf fest. *
5 Bei Einkäufen nach Absatz 2 gelten überdies die bu ndesrechtlichen Ein- kaufsbeschränkungen (Artikel 60 a und Artikel 60 b BVV 2
1) ). Dies betrifft Personen, die: * a) während einer gewissen Zeit statt in der 2. Säul e in der Säule 3a vorgesorgt haben; b) Guthaben der 2. Säule in einer Freizügigkeitsein richtung haben; c) aus dem Ausland zuziehen und die noch nie einer Vorsorgeeinrich- tung in der Schweiz angehört haben.
6 Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus res ultierenden Leistun- gen innerhalb der nächsten drei Jahre nicht in Kapi talform aus der Kasse zurückgezogen werden. Von der Begrenzung ausgenomme n sind die Wie- dereinkäufe im Fall einer Ehescheidung oder gericht lichen Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft nach Artikel 22 c FZG
2)
. *
7 Wurden Vorbezüge für die Wohneigentumsförderung ge tätigt, so dürfen Einkäufe erst geleistet werden, wenn die Vorbezüge zurückbezahlt sind. In den Fällen, in denen eine Rückzahlung des Vorbezuge s für Wohneigen- tumsförderung nicht mehr möglich ist, dürfen gleich wohl Einkäufe getä- tigt werden, soweit sie zusammen mit den Vorbezügen den maximal mög- lichen Einkauf nicht überschreiten. *
§ 45* ...
§ 45
bis * ...
1 ) SR 831.441.1 .
2 ) SR 831.42 .
19
§ 46 Dauer der Beitragspflicht
1 Die Beitragspflicht beginnt a) für die Altersleistungen und für die Anpassung d er Renten an die Teuerungsentwicklung am 1. Januar nach der Vollendu ng des 24. Lebensjahres der versicherten Person; b) * für die Risikoleistungen am 1. Januar nach der Vol lendung des
17. Lebensjahres der versicherten Person.
2 Die Beitragspflicht endet a) wenn die Versicherung endet; b) wenn die versicherte Person eine ganze Altersren te, eine ganze In- validenrente oder eine ganze Rente wegen unverschul deter Entlas- sung oder Nichtwiederwahl bezieht; c) wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr v ollendet hat.
§ 47 Finanzielles Gleichgewicht; Aufgaben der Verw altungskommissi-
on zur Überprüfung des Altersgutschriftensystem
1 Die Verwaltungskommission überwacht das finanziell e Gleichgewicht der Kasse.
2 Die Verwaltungskommission trifft die erforderliche n Massnahmen, wenn a) der Umwandlungssatz des BVG
1) geändert wird; b) sich die finanzielle Lage der Kasse wesentlich v erändert; c) * ...
§ 48 Staatsgarantie
1 Der Kanton übernimmt die Garantie, dass die Verpfl ichtungen der Kasse erfüllt werden. Er kann fällige Verpflichtungen inf olge dieser Garantie anteilmässig auf die Schulgemeinden und die öffentl ich-rechtlichen Ar- beitgeber der Anschlussmitglieder übertragen.
§ 49 Kosten der Verwaltung
1 Die Kasse trägt die Kosten der Verwaltung.
2 Der Regierungsrat setzt die Sitzungsgelder der Del egierten, der Mitglie- der der Verwaltungskommission, des Anlageausschusse s und des Liegen- schaftenausschusses fest.
4. Organisation
§ 50 Aufsicht
1 Die kantonale Aufsichtsbehörde übt die Aufsicht im Sinne des BVG
2) aus. *
2 Die Kasse ist administrativ dem Finanz-Departement unterstellt.
§ 51* Organe der Kasse
1 Organe der Kasse sind: a) die Delegiertenversammlung; b) die Verwaltungskommission;
1 ) SR 831.40 .
2 ) SR 831.40 .
20 c) der Anlageausschuss; d) der Liegenschaftenausschuss; e) die Direktion; f) die Kontrollstelle.
§ 52 Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus 100 Vertret ern oder Vertrete- rinnen der versicherten Personen.
2 Die Verwaltungskommission regelt das Wahlverfahren sinngemäss nach der kantonalen Gesetzgebung über Wahlen und Abstimm ungen. Sie hört die Personalverbände an.
3 Die Mitglieder der Verwaltungskommission und der D irektor oder die Direktorin
1) nehmen an den Versammlungen mit beratender Stimme t eil. Zu den Sitzungen können Fachleute beigezogen werden.
4 Die Delegiertenversammlung tritt jährlich wenigste ns einmal zusammen. Ausserordentliche Versammlungen finden statt, wenn die Verwaltungs- kommission, die Kontrollstelle oder 1/10 der Delegi erten es verlangen.
5 Die Delegierten sind spätestens 10 Tage vor der Ve rsammlung persönlich einzuladen. Die Verhandlungsgegenstände sind in der Einladung anzuge- ben. Über andere Gegenstände darf nicht beschlossen werden.
6 Jede ordnungsgemäss einberufene Delegiertenversamm lung ist be- schlussfähig.
7
... *
§ 53 Aufgaben der Delegiertenversammlung
1 Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben: a) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin und de s Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin; b) Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer oder der Arb eitnehmerinnen und der Pensionierten in die Verwaltungskommission; c) Wahl der Kontrollstelle; d) Genehmigung der Jahresrechnung und des Verwaltun gsberichtes sowie Kenntnisnahme vom Bericht der Kontrollstelle; e) Genehmigung von Statutenänderungen im Rahmen von § 63 der Statuten.
2 Wahlen und Abstimmungen in der Delegiertenversamml ung richten sich sinngemäss nach dem Geschäftsreglement des Kantonsr ates von Solo- thurn
2)
. *
§ 54 Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist paritätisch zusammen gesetzt. Sie besteht aus 16 Mitgliedern. Ihr gehören an: a) als Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitgebe r:
1. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanz-
Departementes;
2. 4 Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen d es Staates;
1 ) Bezeichnung im ganzen Erlass Fassung vom 26. Oktob er 1999.
2 ) BGS 121.2 .
21
3. 2 Mitglieder als Vertreter oder Vertreterinnen d er Schulge-
meinden;
4. 1 Mitglied als Vertreter oder Vertreterin der an geschlossenen
Arbeitgeber der Anschlussmitglieder; b) als Vertreter oder Vertreterinnen der versichert en Personen:
1. 7 Vertreter oder Vertreterinnen der Arbeitnehmer ;
2. 1 Vertreter oder Vertreterin der Pensionierten.
2 Der Regierungsrat wählt die Vertreter oder die Ver treterinnen der Ar- beitgeber, ausgenommen die Vertreter oder Vertreter innen der Schulge- meinden, welche von der Vereinigung der solothurnis chen Einwohnerge- meinden bezeichnet werden. Die Arbeitgebervertreter oder Arbeitgeber- vertreterinnen dürfen nicht Kassenmitglieder sein.
3 Von den 7 Vertretern oder Vertreterinnen der Arbei tnehmer und der Arbeitnehmerinnen vertreten 3 das Staatspersonal, 2 die Lehrerschaft an den Volksschulen und je eines die Lehrerschaft an d en kantonalen Schulen und die der Kasse angeschlossenen Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin- nen. Die Vertreter und die Vertreterinnen müssen ve rsicherte Personen sein, brauchen aber nicht der Berufsgruppe anzugehö ren, die sie vertreten.
4 Die Mitglieder, welche die Arbeitnehmer und die Ar beitnehmerinnen vertreten (Abs. 1 Buchst. b Ziff. 1), scheiden aus der Verwaltungskommissi- on aus, sobald sie aus der Kasse austreten oder ein e ganze Rente beziehen. Die übrigen Mitglieder sind bis zum Ende des Jahres , in dem sie das 70. Lebensjahr erreichen, wählbar. Die Wahl des Vertret ers oder der Vertrete- rin der Pensionierten ist an keine Altersgrenze geb unden.
5 Den Vorsitz führen abwechselnd je für eine Amtsper iode der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanz-Departementes und e in Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitnehmer und der Arbeitneh merinnen. Wenn der Vorsteher oder die Vorsteherin des Finanz-Departeme ntes den Vorsitz führt, ist der Vizepräsident oder die Vizepräsident in aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter oder Arbeitnehmervertreterinn en zu wählen. Wenn ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeit nehmer oder der Ar- beitnehmerinnen den Vorsitz führt, ist der Vorstehe r oder die Vorsteherin des Finanz-Departementes Vizepräsident oder Vizeprä sidentin. *
6
... *
7 Der Direktor oder die Direktorin nimmt an den Sitz ungen der Verwal- tungskommission mit beratender Stimme teil. Die Ver waltungskommission kann Fachleute beiziehen. *
8
... *
§ 55* Aufgaben der Verwaltungskommission
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste paritäti sche Organ der Kasse im Sinne von Artikel 51 BVG
1)
. Sie sorgt für den gesetzeskonformen Voll- zug der Statuten, ist verantwortlich für eine siche re Anlage des Vermö- gens, überwacht die finanzielle Lage der Kasse und sorgt insbesondere dafür, dass die Leistungen ohne Erhöhung des techni schen Fehlbetrages finanziert werden.
1 ) SR 831.40 .
22
2 Der Verwaltungskommission stehen alle Befugnisse z um Vollzug der Sta- tuten zu, welche nicht ausdrücklich einem andern Or gan übertragen sind. Sie kann einzelne dieser Aufgaben im Rahmen des Org anisationsreglemen- tes an die Direktion delegieren. Namentlich hat sie folgende Aufgaben zu erfüllen: * a) Aufsicht über den Anlageausschuss (§ 56), über d en Liegenschaften- ausschuss (§ 56 bis ) und über die Direktion (§ 57); b) Erlass von Weisungen über die Vermögensanlage un d -verwaltung sowie den gesetzeskonformen Vollzug der Statuten; c) * Regelung der Aufgaben und Kompetenzen für den Dire ktor oder die Direktorin im Organisationsreglement; d) Regelung der Zeichnungsberechtigung kollektiv zu Zweien im Na- men der Delegiertenversammlung, der Verwaltungskomm ission, des Anlage- und Liegenschaftenausschusses sowie der Dir ektion. Die Verwaltungskommission kann ausnahmsweise Einzelunte rschrift o- der für serienweise Mitteilungen den Verzicht auf d ie persönliche Unterzeichnung beschliessen; e) Periodische Prüfung der Einhaltung von Weisungen ; f) Einsetzung von Ausschüssen der Verwaltungskommis sion und Ar- beitsgruppen ohne eigenständige Entscheidkompetenze n; g) Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin der Ve rwaltungskommis- sion, wenn der Vorsitz der Arbeitnehmervertretung z usteht; h) Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidenti n der Verwal- tungskommission, wenn dieses Amt der Arbeitnehmerve rtretung zu- steht; i) Wahl der Mitglieder des Anlage- und des Liegensc haftenausschusses; j) Wahl des Experten oder der Expertin für beruflic he Vorsorge; k) Vorschlag zur Anstellung des Direktors oder der Direktorin zu Han- den des Regierungsrates; l) Verabschiedung der Jahresrechnung und des Geschä ftsberichtes zu Handen der Delegiertenversammlung und des Kantonsra tes; m) * ... n) Entscheid über Fragen der beruflichen Vorsorge i n Abweichung zu Entscheiden der zuständigen Organe der AHV/IV (§ 12 ); o) Verzicht auf ganze oder teilweise Kürzung der Re nten nach § 15 Absatz 3 und § 36 in Härtefällen; p) Festsetzung der Beiträge nach § 42 Absatz 1 Buch staben a und c; q) Festsetzung der Zinsssätze nach diesen Statuten; r) Abschluss von Verträgen mit angeschlossenen Arbe itgebern (§ 1 Buchstabe c); s) Beschluss über Statutenänderungen (§ 63).
3 Wahlen und Abstimmungen richten sich sinngemäss na ch dem Geschäfts- reglement des Kantonsrates von Solothurn
1)
. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des oder der Vorsitzenden doppelt.
1 ) BGS 121.2 .
23
§ 56* Anlageausschuss
1 Der Anlageausschuss besteht aus fünf Mitgliedern. Ihm gehören an: a) 4 Mitglieder der Verwaltungskommission, wobei je zwei Mitglieder der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertretung ang ehören müs- sen; b) der Direktor oder die Direktorin.
2 Der Anlageausschuss konstituiert sich selbst. Das Präsidium und das Vize- präsidium darf nur Migliedern der Verwaltungskommis sion übertragen werden.
3 Der Anlageausschuss sorgt im Rahmen der Weisungen der Verwaltungs- kommission für die Vermögensverwaltung. Vorbehalten bleibt § 56 bis Ab- satz 3. Er wendet anerkannte Methoden der Vermögens verwaltung an. Er zieht zu diesem Zweck Fachleute bei.
§ 56
bis * Liegenschaftenausschuss
1 Der Liegenschaftenausschuss besteht aus fünf Mitgl iedern. Ihm gehören an: a) 4 Mitglieder der Verwaltungskommission, wobei je zwei Mitglieder der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmervertretung ang ehören müs- sen; b) der Direktor oder die Direktorin.
2 Der Liegenschaftenausschuss konstituiert sich selb st. Das Präsidium und das Vizepräsidium darf nur Mitgliedern der Verwaltu ngskommission über- tragen werden.
3 Der Liegenschaftenausschuss sorgt im Rahmen der We isungen der Ver- waltungskommission für die Vermögensverwaltung in F orm von Liegen- schaften. Die Verwaltungskommission regelt die einz elnen Aufgaben im Organisationsreglement. * a) * ... b) * ... c) * ...
4 Der Liegenschaftenausschuss kann Fachleute beizieh en. *
§ 57* Direktion
1 Die Direktion leitet die Kasse nach den Weisungen der Verwaltungskom- mission. Die Verwaltungskommission bestimmt die Auf gaben und Kompe- tenzen im Organisationsreglement. *
§ 58 Kontrollstelle
1 Die Kontrollstelle prüft die Jahresrechnung, die V ermögensverwaltung, die Kapitalanlagen und die Geschäftsführung. Über i hren Befund erstattet sie jährlich mindestens einmal Bericht an die Verwa ltungskommission zu- handen der Delegiertenversammlung, des Regierungsra tes und des Kan- tonsrates.
§ 59 Experte oder Expertin für berufliche Vorsorge
1 Die Aufgaben des Experten oder der Expertin für be rufliche Vorsorge richten sich nach dem BVG
1)
.
1 ) SR 831.40 .
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2 Über den Umfang und das Ergebnis der Kontrollarbei ten erstattet er oder sie der Verwaltungskommission Bericht.
5. Verfahren und Rechtspflege
§ 60 Verfahren
1 Das Verwaltungsrechtspflegegesetz
1) ist sinngemäss anwendbar.
§ 61 Beschlüsse
1 Die zuständigen Organe der Kasse erlassen über die Feststellung, Be- gründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und P flichten schriftli- che, begründete Beschlüsse.
§ 62 Versicherungsgerichtliche Klage
1 Gegen Beschlüsse der Direktion oder der Verwaltung skommission kann Klage beim Versicherungsgericht des Kantons Solothu rn erhoben werden. Vorbehalten bleiben Artikel 73 Absatz 3 und Artikel 62 BVG
2)
.
2 Bevor die versicherte Person eine Klage einreicht, soll sie der Kasse das Klagebegehren und die Gründe schriftlich mitteilen. Die Kasse nimmt in- nert 60 Tagen zum Klagebegehren Stellung.
3 Richtet sich das Klagebegehren gegen einen Beschei d der Direktion, so hat der Direktor oder die Direktorin dieses der Ver waltungskommission zur Stellungnahme vorzulegen.
6. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 63 Änderung der Statuten
1 Der Kantonsrat, der Regierungsrat und die Delegier tenversammlung können der Verwaltungskommission Vorschläge zu Stat utenänderungen unterbreiten.
2 Die Verwaltungskommission prüft die Vorschläge und entscheidet dar- über, ob ein Verfahren zur Revision der Statuten ei ngeleitet werden soll. Die Verwaltungskommission kann auch von sich aus ei n Statutenrevisions- verfahren einleiten.
3 Die Verwaltungskommission arbeitet die Statutenänd erungen aus und fasst darüber Beschluss.
4 Der Beschluss der Verwaltungskommission über die S tatutenänderung ist der Delegiertenversammlung und dem Kantonsrat zur G enehmigung vor- zulegen.
5 Verweigert die Delegiertenversammlung oder der Kan tonsrat dem Revi- sionsbeschluss die Genehmigung, geht dieser an die Verwaltungskommis- sion zurück.
1 ) BGS 124.11 .
2 ) SR 831.40 .
25
6 Ergibt auch die einmalige Wiederholung des Vorgehe ns nach den Absät- zen 3 und 4 keine Zustimmung der Delegiertenversamm lung oder des Kan- tonsrates, kann die Verwaltungskommission, ohne noc hmals die Genehmi- gung dieser Behörden einzuholen, a) über die notwendigen Revisionspunkte endgültig b eschliessen, wenn sie mit mindestens 2/3 der Stimmen aller Mitgl ieder feststellt, dass deren Änderung aufgrund übergeordneten Rechts unabding- bar geworden ist; b) über die Erhöhung der Beiträge endgültig beschli essen, wenn sie mit mindestens 2/3 der Stimmen aller Mitglieder festste llt, dass die fi- nanzielle Lage der Pensionskasse ernstlich gefährde t ist.
§ 64 Geltung des bisherigen Rechts
1 Das bisherige Recht wird unter Vorbehalt der Absät ze 2 und 3 angewen- det auf: a) die Ansprüche auf Versicherungsleistungen, die v or dem 31. Dezem- ber 1992 entstanden sind; b) die Anwartschaften der Versicherten, die eine Re nte nach bisheri- gem Recht beziehen.
2 Die Anpassung der Renten an die Teuerungsentwicklu ng richtet sich ab 1. Januar 1993 nach neuem Recht. Die bis am 31. Dezemb er 1992 aufgelaufe- nen Teuerungszulagen werden nach neuem Recht finanz iert.
3 Der versicherte Lohn
1) nach neuem Recht entspricht mindestens der versi- cherten Besoldung nach altem Recht am 31. Dezember 1992. Ändert der Beschäftigungsgrad am 1. Januar 1993, wird dieser B etrag entsprechend angepasst.
§ 65 Umwandlung der erworbenen Rechte aus der Pens ionsversiche-
rung (inklusive Zusatzversicherung)
1 Bezieht die versicherte Person, die am 31. Dezembe r 1992 der Pensions- versicherung angeschlossen war und vor dem 1. Janua r 1968 geboren wur- de, keine Rente nach bisherigem Recht, wird ihr mit Wirkung auf den 31. Dezember 1992 eine ausserordentliche Altersgutschri ft gutgeschrieben.
2 Der versicherten Person, die am 31. Dezember 1992 der Pensionsversiche- rung angeschlossen war und am 1. Januar 1968 oder s päter geboren wur- de, wird eine ausserordentliche Altersgutschrift in der Höhe der persönli- chen Beiträge ohne Zins gutgeschrieben.
3 Die Höhe der ausserordentlichen Altersgutschrift n ach Absatz 1 wird so bestimmt, dass die versicherte Altersrente (inklusi ve Zusatzversicherung) nach bisherigem Recht und die versicherte Altersren te nach neuem Recht im Rücktrittsalter nach Absatz 4 am 31. Dezember 19 92 gleich hoch sind. Der Berechnung der Altersrente nach neuem Recht wer den nachfolgende Erhöhungen des versicherten Lohnes im jeweiligen ma ssgebenden Alter zugrunde gelegt: Massgebendes Alter Zunahme des versicherten Lo h- nes in Prozenten des versicherten Lohnes des Vorjahres
26 5,0%
27 4,8%
1 ) Fassung vom 24. Oktober 1994; GS 93, 302.
26 Massgebendes Alter Zunahme des versicherten Lo h- nes in Prozenten des versicherten Lohnes des Vorjahres
28 4,6%
29 4,4%
30 4,2%
31 4,0%
32 3,8%
33 3,7%
34 3,6%
35 3,5%
36 1,4%
37 1,4%
38 1,4%
39 1,4%
40 1,4%
41 1,3%
42 1,3%
43 1,3%
44 1,3%
45 1,3%
46 und mehr 0,0%
4 Die Altersrente nach neuem Recht entspricht der Al tersrente nach bishe- rigem Recht in folgenden Rücktrittsaltern: Alter der versicherten Person am 1. Januar
1993 Mann Frau über 54 Jahre 63 1/2 62
54 Jahre 63 1/2 62 1/4
53 Jahre 63 1/2 62 1/2
52 Jahre 63 1/2 62 3/4
51 Jahre 63 1/2 63
50 Jahre 63 1/2 63 1/4 unter 50 Jahre 63 1 /2 63 1/2 Für Frauen, die beim Inkrafttreten dieser Statuten mindestens 10 Beitrags- jahre aufweisen, wird das Rücktrittsalter um sechs Monate herabgesetzt. Es beträgt mindestens 62 Jahre.
5 Hat die versicherte Person das Rücktrittsalter nac h Absatz 4 überschritten, ist das effektive Alter am 31. Dezember 1992 massge bend.
6 Die ausserordentliche Altersgutschrift entspricht mindestens dem Alters- guthaben der versicherten Person nach dem BVG
1) am 31. Dezember 1992. Sie entspricht den eigenen, nach bisherigem Recht g eleisteten Beiträgen ohne Zins, wenn diese höher sind als das Altersguth aben nach dem BVG 2) am 31. Dezember 1992.
1 ) SR 831.40 .
2 ) SR 831.40 .
27
7 Für teilpensionierte Versicherte wird die ausseror dentliche Altersgut- schrift anteilmässig festgesetzt.
§ 66 Umwandlung der erworbenen Rechte aus der Spar einlegerkasse
1 Bezieht die versicherte Person, die am 31. Dezembe r 1992 der Spareinle- gerkasse angeschlossen war, keine Rente, wird ihr d as Sparguthaben mit Wirkung auf diesen Tag als ausserordentliche Alters gutschrift gutgeschrie- ben.
2 Beginnt der Anspruch auf Altersleistungen einer ve rsicherten Person, die beim Inkrafttreten dieser Statuten der Spareinleger kasse angehörte, vor dem 1. Januar 2003, kann sie sich das Altersguthabe n anstelle der statuta- rischen Leistungen bar auszahlen lassen. Der Antrag ist mindestens drei Monate vor dem Austritt bei der Direktion einzureic hen.
§ 67 Freizügigkeitsleistung der Versicherten, die am 31. Dezember
1992 der Pensionsversicherung (inklusive Zusatzvers icherung) oder der Spareinlegerkasse angeschlossen waren
1 Die Freizügigkeitsleistung der versicherten Person , die am 31. Dezember
1992 der Pensionsversicherung (inklusive Zusatzvers icherung) oder der Spareinlegerkasse angeschlossen war, besteht aus: a) den Austrittsleistungen nach § 26 oder § 46 oder § 52 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
1) per 31. De- zember 1992 samt Zinsen ab 1. Januar 1993; b) einem Zuschlag für jedes über vier hinausgehende volle Beitragsjahr von 50/0 auf der Differenz zwischen der verzinsten ausserordentli- chen Altersgutschrift und der Austrittsleistung nac h Buchstabe a, höchstens aber die ganze Differenz; c) den nach dem 1. Januar 1993 eingebrachten Freizü gigkeitsleistun- gen, freiwilligen Eintrittszahlungen und den persön lichen Zahlun- gen bei Reallohnerhöhungen, alles samt Zinsen; d) den persönlichen Beiträgen für die Altersleistun gen ab 1. Januar
1993 samt Zinsen; e) einem Zuschlag, der für jedes volle Beitragsjahr 5% der Differenz zwischen dem Altersguthaben, vermindert um die verz inste ausser- ordentliche Altersgutschrift, und den Beträgen nach Buchstaben c und d, höchstens aber die ganze Differenz beträgt. Die minimale Freizügigkeitserklärung nach BVG ist garantiert.
2 Nach 24 Beitragsjahren wird das Altersguthaben aus gerichtet.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen mit andern Vorsorge- einrichtungen.
§ 68 Freiwillige Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Buch stabe a der Statuten
der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
1 Freiwillige Mitglieder nach § 6 der Statuten der S taatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968 haben unter Vorbehalt der nach folgenden Bestim- mungen die gleichen Rechte und Pflichten wie die ob ligatorisch Versicher- ten: a) Die versicherte Besoldung richtet sich nach bish erigem Recht; b) Die versicherte Person hat die gesamten Arbeitge ber- und Arbeit- nehmerbeiträge nach § 42 Absatz 1 Buchstaben a, b, e zu entrichten;
1 ) BGS 126.582.1 .
28 c) Hat die versicherte Person nach bisherigem Recht einen Anspruch auf Anpassung der Renten an die Teuerung erworben, bezahlt sie auch die gesamten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeit räge nach §
42 Absatz 1 Buchstabe c. Ihre Rentenleistungen werd en in diesem Fall nach § 19 der Teuerungsentwicklung angepasst; d) Die versicherte Person hat keinen Anspruch auf d ie AHV-Ersatzrente; e) Die Kasse gilt für die freiwilligen Mitglieder n icht als Vorsorgeein- richtung im Sinne des BVG
1)
. § 11 Absatz 1 Satz 1 wird nicht ange- wendet; f) Die versicherte Person kann jederzeit aus der Ka sse austreten; die Freizügigkeitsleistung besteht aus:
1. den Austrittsleistungen nach § 26 der Statuten d er Staatlichen
Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
2) für die Zeit der or- dentlichen Mitgliedschaft, samt Zinsen ab 1. Januar 1993, den persönlichen und den anstelle des Arbeitgebers gele isteten Beiträge für die Zeit der freiwilligen Mitgliedscha ft bis zum
31. Dezember 1992; samt Zinsen ab 1. Januar 1993;
2. einem Zuschlag für jedes über vier hinausgehende volle Bei-
tragsjahr von 5% auf der Differenz zwischen der ver zinsten ausserordentlichen Altersgutschrift und der Austrit tsleistung nach Ziffer 1 Buchstabe a, höchstens aber die ganze Differenz;
3. den nach dem 1. Januar 1993 geleisteten Arbeitge ber- und
Arbeitnehmerbeiträgen für die Altersleistungen samt Zinsen;
4. einem Zuschlag, der für jedes volle Beitragsjahr 5% der Diffe-
renz zwischen dem Altersguthaben, vermindert um die ver- zinste ausserordentliche Altersgutschrift, und den persönli- chen Beiträgen für die Altersleistungen ab 1. Janua r 1993 samt Zinsen, höchstens aber die ganze Differenz bet rägt.
5. Nach 24 Beitragsjahren wird das Altersguthaben a usgerichtet.
§ 69 Beibehaltung des versicherten Lohnes nach § 1 8 Absatz 2 der Sta-
tuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
1 Wenn eine versicherte Person die versicherte Besol dung nach § 18 Absatz
2 der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
3) bei- behalten hat, so werden ihr die erworbenen Rechte n ach § 65 umgewan- delt.
2 Ab 1. Januar 1993 wird der versicherte Lohn nach § 6 festgelegt. § 64 Absatz 3 ist anwendbar.
§ 70 Fakultative Mitglieder nach § 3 Absatz 5 der Statuten der Staatli-
chen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
1 Fakultative Mitglieder nach § 3 Absatz 5 der Statu ten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
4) haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die obligatorisch Versicherten.
1 ) SR 831.40 .
2 ) BGS 126.582.1 .
3 ) BGS 126.582.1 .
4 ) BGS 126.582.1 .
29
§ 71 Ausstehende Einkaufssummen nach § 21 Absatz 4 der Statuten
der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezember 1968
1 Einkaufssummen nach bisherigem Recht, die am 31. D ezember 1992 noch ausstehend sind, müssen in jährlichen Raten und im Versicherungsfall, spä- testens am 31. Dezember 2002 bezahlt werden. Im Fre izügigkeitsfall wird eine ausstehende Einkaufssumme mit der Freizügigkei tsleistung verrech- net.
2 Die ausstehenden Einkaufssummen sind zu verzinsen. Die Verwaltungs- kommission setzt den Zinssatz jährlich fest.
3 Wird die Einkaufssumme nach bisherigem Recht samt Zinsen nicht innert den Fristen nach Absatz 1 bezahlt, kürzt die Direkt ion die verzinste ausser- ordentliche Altersgutschrift um den fehlenden Betra g.
§ 72 Rückerstattung von Teilrenten nach § 32 Absat z 1 Buchstabe b der
Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezem ber 1968
1 Die Rückerstattung von Teilrenten nach § 32 Absatz 1 Buchstabe b der Statuten der Staatlichen Pensionskasse vom 2. Dezem ber 1968 richtet sich nach § 29 Absatz 4 der bisherigen Statuten.
§ 73 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Die Statuten der Staatlichen Pensionskasse Solothu rn vom 2. Dezember
1968
1) sind aufgehoben. Vorbehalten bleiben die spezielle n Bestimmungen in §§ 64, 67, 68 und 72 dieser Statuten.
§ 74 Inkrafttreten
1 Diese Statuten treten am 1. Januar 1993 in Kraft. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Delegiertenversammlung und de n Kantonsrat.
7. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 24. Oktober 1994 *
§ 75 Ruhendes Altersguthaben
1 Für die am 1. Januar 1995 bestehenden ruhenden Alt ersguthaben gilt bisheriges Recht.
2 Tritt ein versichertes Ereignis ein oder verlässt die anspruchsberechtigte Person die Kasse endgültig, wird die verzinste Frei zügigkeitsleistung nach bisherigem Recht ausgerichtet.
§ 76 Freiwillige Mitglieder
1 Für freiwillige Mitglieder nach § 6 der Statuten d er Staatlichen Pensions- kasse vom 2. Dezember 1968
2) gelten ab 1. Januar 1995 in Abweichung zu
§ 68 folgende Bestimmungen:
a) ... b) Die versicherte Person hat die gesamten Arbeitge ber- und Arbeit- nehmerbeiträge nach § 42 Absatz 1 Buchstaben a und b zu entrich- ten.
1 ) BGS 126.582.1 .
2 ) BGS 126.582.1.
30 c) ... d) ... e) ... f) Die versicherte Person kann jederzeit aus der Ka sse austreten. Sie erhält die Freizügigkeitsleistung nach § 38. Für di e Berechnung des Mindestbetrages nach Artikel 17 FZG
1) sind die als freiwilliges Mit- glied bezahlten Beiträge nicht zuschlagsberechtigt.
§ 77 Anrechnung bestehender Versicherungsvorbehalt e
1 Auf gesundheitliche Vorbehalte, die nach bisherige m Recht am 31. De- zember 1994 bestehen, werden 5 Jahre angerechnet.
§ 78 Besitzstand für Rentenansprüche infolge unver schuldeter Entlas-
sung oder Nichtwiederwahl
1 Versicherte Personen, die am 31. Dezember 1994 das 45. Altersjahr voll- endet haben und mindestens 20 Beitragsjahre aufweis en, haben im Falle der unverschuldeten Entlassung oder Nichtwiederwahl Anspruch auf eine Rente nach § 37 in der Fassung vom 3. Juni 1992.
8. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 20. November 1996 *
§ 79* Einmalige Einkaufsmöglichkeit
1 Ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin kann der Kasse bis am 31. Dezember 1997 eine Zahlung im Sinne von § 44 Absatz 2 erbringen, sofern der Anspruch auf Altersleistung nicht vor dem 1. Ja nuar 2000 entsteht. Die Zahlung darf die Invalidenrente auf höchstens 70 Pr ozent der versicherten Besoldung erhöhen.
2 Bei grösseren Beträgen kann die Kasse jährliche Ra tenzahlungen bewilli- gen.
§ 80*
1 Versicherte Personen, deren Anspruch auf Alterslei stungen zwischen dem
1. Januar 1997 und dem 31. Dezember 1999 entsteht, haben der Direktion
bis am 31. März 1997 mitzuteilen, ob sie die Ausric htung einer Kapitalab- findung nach § 14 Absatz 2 verlangen wollen.
§ 81* Schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes
1 Der am 31. Dezember 1996 gültige Umwandlungssatz v on 7,2 Prozent im um 0,01125 Prozent vermindert, bis der Umwandlungss atz von 6,93 Pro- zent (§ 23 Abs. 2 und § 24 Abs. 2) erreicht ist.
§ 82* Berechnung der Invalidenrente
1 Wenn die Invalidenrente nach Inkrafttreten dieser Statutenänderung kleiner ist als die sofort beginnende Altersrente, entspricht die Invaliden- rente der sofort beginenden Altersrente.
1 ) AS 1994 III 2386.
31
§ 83*
1 Personen, für die bis am 31. Dezember 1996 Anspruc h auf eine Invaliden- rente (§ 32), eine Invaliden-Kinderrente (§ 34), ei ne Ehegattenrente (§ 28) oder eine Waisenrente (§ 30) entstanden ist, haben keinen Anspruch auf eine Invaliden-Zusatzrente oder einen Rententeil au s einer Invaliden- Zusatzrente.
9. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 5. November 1997 *
§ 84* Anpassung der Renten am 1. Januar 2003 und d eren Finanzierung
1 Vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 2002 werde n die vor dem 1. Januar 2003 erstmals ausgerichteten Renten der Teue rungs- und Reallohn- entwicklung nach § 19 Absatz 1 nicht angepasst.
2 Die am 1. Januar 2003 ausgerichteten Renten, ausge nommen die AHV- Ersatzrenten, werden am 1. Januar 2003 nach § 19 Ab satz 1 erhöht. Mass- gebend für die Anpassung sind a) die generelle Erhöhung des durchschnittlich vers icherten Lohnes des Staatspersonals infolge Anpassung an die Teuerungs- und Reallohn- entwicklung ab 1. Januar 1996 bis zum 1. Januar 200 3, frühestens jedoch ab 1. Januar des Jahres, in dem die Rente er stmals ausgerich- tet wird; b) die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpr eise ab Okto- ber 1995 bis zum Oktober 2002, frühestens jedoch ab Oktober des Jahres vor Rentenbeginn. Für einen Rentenbeginn am 1. Januar gilt als Jahr d es Rentenbeginns im Sinne der Buchstaben a und b das Vorjahr. Vom so er mittelten Erhöhungs- satz werden sieben Prozentpunkte in Abzug gebracht.
3 Die Anpassung der Renten nach Absatz 2 am 1. Janua r 2003 wird nach §
42 Absatz 1 Buchstabe c finanziert.
§ 85* Basis zur Anpassung der Renten ab 1. Januar 2004
1 Für Renten, die am 1. Januar 2003 ausgerichtet wer den, gelten für deren Anpassung nach § 19 Absatz 1 ab 1. Januar 2004 die folgenden Ausgangs- grössen: a) die durchschnittlich versicherten Löhne des Staa tspersonals am 1. Januar 2003; b) der Index der Konsumentenpreise vom Oktober 2002 .
§ 86* ...
§ 87* ...
32
10. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 26. Oktober 1999 *
§ 88 Schrittweise Senkung des Umwandlungssatzes
1 Der am 31. Dezember 1999 gültige Umwandlungssatz v on 6,93% im Alter von 62 Jahren wird ab 1. Januar 2000 in 24 Schritte n jeden Monat um
0,00875% vermindert, bis der Umwandlungsatz von 6,7 2% (§ 23 Absatz 2 und § 24 Absatz 2) erreicht ist. Für die übrigen Al ter wird der Umwand- lungssatz in der Übergangszeit, vom jeweiligen Umwa ndlungssatz im Alter von 62 Jahren ausgehend, um die Prozentsätze nach § 23 Absatz 2 erhöht oder nach § 24 Absatz 2 vermindert, wobei er höchst ens dem Umwand- lungssatz nach den am 31. Dezember 1999 geltenden S tatuten entspricht.
2 Zur Berechnung der vorzeitigen Altersrente (§ 24 A bsatz 1 und § 25 Ab- satz 1) zwischen dem vollendeten 58. Altersjahr und dem vollendeten 60. Altersjahr ist ab 1. Januar 2000 der ab diesem Zeit punkt geltende Um- wandlungssatz (§ 24 Absatz 2) massgebend. Absatz 1 ist nicht anwendbar.
§ 89 Gesuch um Erhöhung der Kapitalabfindung
1 Versicherte Personen, deren Anspruch auf Alterslei stungen zwischen dem
1. Januar 2000 und dem 31. Dezember 2002 entsteht u nd beim Inkrafttre-
ten dieser Statutenänderung ein Gesuch um Kapitalab findung in der Höhe von 20% des Altersguthabens im Zeitpunkt des Alters rücktritts gestellt haben, haben der Direktion bis am 31. März 2000 mit zuteilen, ob sie die Ausrichtung einer Kapitalabfindung im Rahmen von § 14 Absatz 2 erhöhen wollen.
11. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 24. Juni 2002 *
§ 90* Anpassung der Renten vom 1. Januar 2004 bis am 1. Januar 2007
1 Eine Rente wird im Rahmen der jährlichen Rentenerh öhungen auf den kleineren der beiden folgenden Werte erhöht: a) entweder auf den Betrag der Rente, der sich ergi bt, wenn die Rente ab dem 1. Januar 2004 beziehungsweise ab Rentenbegi nn, falls der Anspruch am 1. Januar 2004 oder später entstanden i st, nach § 19 erhöht worden wäre, oder b) auf den Betrag der Rente, der sich ergibt, wenn die jährliche Anpas- sung der Renten an die Teuerungsentwicklung nach § 19 ab dem 1. Januar 2004 konstant 1,9% betragen hätte.
§ 91* Basis zur Anpassung der Renten ab 1. Januar 2008
1 Renten, die vor dem 1. Januar 2007 ausgerichtet we rden, werden nach §
19 Absatz 1 angepasst. Es gelten die folgenden Ausg angsgrössen: a) der durchschnittlich versicherte Lohn des Staats personals am 1. Ja- nuar 2007; b) der Index der Konsumentenpreise vom Oktober 2006 .
33
§ 92* Betrag des Arbeitgebers für die Altersleistu ngen vom 1. Januar
2003 bis zum 31. Dezember 2007
1 Die Verwaltungskommission legt jährlich zum Voraus den für den Arbeit- geber geltenden Beitragssatz zur Finanzierung der A ltersleistungen fest. Sie stellt dabei auf aktuelle Daten des Versicherte nbestandes ab. Vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 gilt die in § 42 enthaltene Rege- lung nicht, wonach die Beiträge des Arbeitgebers fü r die Altersleistungen mindestens 15,5% der versicherten Besoldungen der P ersonen, die Beiträ- ge für die Altersleistungen entrichten, betragen mü ssen. Der Arbeitgeber entrichtet für die Finanzierung der Altersgutschrif ten lediglich die not- wendigen Beiträge.
12. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 27. Oktober 2004 *
§ 93* Umwandlungssätze für die Berechnung der Inva lidenrenten der
Geburtsjahrgänge 1945 und älter
1 In Abweichung vom in § 33 Absatz 1 enthaltenen Umw andlungssatz für die Berechnung der Invalidenrenten gelten für die G eburtsjahrgänge 1945 und älter folgende Umwandlungssätze: Jahrgang Umwandlungssatz
1942 und älter 6,94%
1943 6,82%
1944 6,72%
1945 6,60%
§ 94* Behandlung der am 31.12.2004 laufenden Inval iden-Zusatzrenten
nach § 28, § 30 und § 33 bis
1 Invaliden-Zusatzrenten nach § 33 bis sowie Ansprüche auf Rententeile aus Invaliden-Zusatzrenten von Ehegatten nach § 28 oder von Waisen nach §
30 werden längstens bis zum 31. Dezember 2009 ausge richtet.
13. Schluss- und Übergangsbestimmungen zur
Teilrevision vom 12. September 2011 *
§ 95* Invalidenrenten für Versicherte der Geburtsj ahrgänge 1954 und
älter:
1 Die Invalidenrente für die Geburtsjahrgänge 1954 u nd älter entspricht mindestens der sofort beginnenden Altersrente.
34
§ 96* Lebenspartnerrente; Übergangsregelung zu § 3 0
ter
1 Sämtliche am 31. Dezember 2011 und am 1. Januar 20 12 aktiv in der Kas- se versicherten Personen, die das 65. Altersjahr no ch nicht vollendet haben, können längstens bis zum 30. Juni 2012 auf dem offi ziellen Formular der Kasse gemäss § 30 ter Absatz 1 Buchstabe b einen rückwirkenden Beginn de r Lebenspartnerschaft melden. Der entsprechende Nachw eis des rückwir- kenden Beginns der Lebenspartnerschaft ist im Zeitp unkt der Geltendma- chung des Anspruchs auf die Lebenspartnerrente zu e rbringen. Von der Delegiertenversammlung am 30. Juni 1992 gen ehmigt. Genehmigung der Änderungen vom: - 24. Oktober 1994 am 14. November 1994; - 20. November 1996 am 3. Dezember 1996; - 5. November 1997 am 20. November 1997; - 26. Oktober 1999 am 24. November 1999; - 24. Juni 2002 am 21. August 2002; - 27. Oktober 2004 am 17. November 2004; - 12. September 2011 am 11. November 2011. Vom Kantonsrat am 1. September 1992 genehmigt. Genehmigung der Änderungen vom: - 24. Oktober 1994 am 29. November 1994; - 20. November 1996 am 11. Dezember 1996; - 5. November 1997 am 10. Dezember 1997; - 26. Oktober 1999 am 14. Dezember 1999; - 24. Juni 2002 am 27. August 2002; - 27. Oktober 2004 am 15. Dezember 2004; - 12. September 2011 am 14. Dezember 2011.
35 * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
24.10.1994 01.01.1995 § 1 Abs. 1, o) eingefügt -
24.10.1994 01.01.2005 § 4 Abs. 4 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 7 Abs. 1 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 7 Abs. 2 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 7 Abs. 3 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 8 Abs. 1 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 8 Abs. 2 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 9 Abs. 2 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 10 Abs. 5 eingefü gt -
24.10.1994 01.01.1995 § 11 Abs. 1 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 18 totalrevidiert -
24.10.1994 01.01.1995 § 32 Abs. 3 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 37 totalrevidiert -
24.10.1994 01.01.1995 § 38 totalrevidiert -
24.10.1994 01.01.1995 § 39 totalrevidiert -
24.10.1994 01.01.1995 § 39
bis eingefügt -
24.10.1994 01.01.1995 § 39
ter eingefügt -
24.10.1994 01.01.1995 § 40 aufgehoben -
24.10.1994 01.01.1995 § 41 totalrevidiert -
24.10.1994 01.01.1995 § 44 Abs. 2 geändert -
24.10.1994 01.01 .1995 § 44 Abs. 4 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 45 totalrevidiert -
24.10.1994 01.01.1995 § 46 Abs. 1, b) geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 54 Abs. 5 geändert -
24.10.1994 01.01.1995 § 54 Abs. 8 aufgehoben -
24.10.1994 01.01.1995 Titel 7. eingef ügt -
20.11.1996 01.01.1997 § 5 totalrevidiert -
20.11.1996 01.01.1997 § 20 totalrevidiert -
20.11.1996 01.01.1997 § 21 Abs. 1, e) eingefügt -
20.11.1996 01.01.1997 § 26 Abs. 5 geändert -
20.11.1996 01.01.1997 Titel 8. eingefügt -
20.11.1996 01.01.19 97 § 79 eingefügt -
20.11.1996 01.01.1997 § 80 eingefügt -
20.11.1996 01.01.1997 § 81 eingefügt -
20.11.1996 01.01.1997 § 82 eingefügt -
20.11.1996 01.01.1997 § 83 eingefügt -
05.11.1997 01.01.1998 § 42 Abs. 2 geändert -
05.11.1997 01.01.1998 Titel 9 . eingefügt -
05.11.1997 01.01.1998 § 84 eingefügt -
05.11.1997 01.01.1998 § 85 eingefügt -
26.10.1999 01.01.2000 § 2 Abs. 3 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 14 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 15 Abs. 2 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 15 Abs. 3 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 15 Abs. 4 aufgehoben -
26.10.1999 01.01.2000 § 25 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 26 Abs. 2 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 35 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 37 Abs. 1 geändert -
36 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26 .10.1999 01.01.2000 § 43 Abs. 1 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 43 Abs. 2 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 44 Abs. 2 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 45
bis eingefügt -
26.10.1999 01.01.2000 § 51 totalrevidiert -
26.10.1999 01.08.2001 § 52 Abs. 7 aufgehoben -
26.10.1999 01.01.2000 § 53 Abs. 2 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 54 Abs. 6 aufgehoben -
26.10.1999 01.01.2000 § 54 Abs. 7 geändert -
26.10.1999 01.01.2000 § 55 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 § 56 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 § 56
bis eingefügt -
26.10.1999 01.01.2000 § 57 totalrevidiert -
26.10.1999 01.01.2000 Titel 10. eingefügt -
24.06.2002 01.01.2003 § 19 totalrevidiert -
24.06.2002 01.01.2003 § 42 Abs. 1, c),
2.
geändert -
24.06.2002 01.01.2003 § 42 Abs. 2 geändert -
24.06.2002 01.01.2003 § 86 aufgehoben -
24.06.2002 01.01.2003 § 87 aufgehoben -
24.06.2002 01.01.2003 Titel 11. eingefügt -
24.06.2002 01.01.2003 § 90 eingefügt -
24.06.2002 01.01.2003 § 91 eingefügt -
24.06.2002 01.01.2003 § 92 totalrevid iert -
27.10.2004 01.01.2005 § 1 Abs. 1, p) eingefügt -
27.10.2004 01.01.2005 § 5 Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 5 Abs. 2, a) geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 5 Abs. 5 eingefügt -
27.10.2004 01.01.2005 § 6 Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01 .01.2005 § 6 Abs. 2 aufgehoben -
27.10.2004 01.01.2005 § 10 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 11 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 13 Abs. 4 eingefügt -
27.10.2004 01.01.2005 § 14 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 15 Abs. 1 geä ndert -
27.10.2004 01.01.2005 § 20 Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 20 Abs. 2 aufgehoben -
27.10.2004 01.01.2005 § 22 Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 23 totalrevidiert -
27.10.2004 01.01.2005 § 24 aufgehoben -
27.10.2004 01.01.2005 § 26 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 28 Abs. 3 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 28 Abs. 6 aufgehoben -
27.10.2004 01.01.2005 § 29 Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 30 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 30 Abs. 4 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 32 Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 33 totalrevidiert -
27.10.2004 01.01.2005 § 33
bis aufgehoben -
27.10.2004 01.01.2005 § 34 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 38 Abs. 3, a) geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 38 Abs. 4 aufgehoben -
27.10.2004 01.01.2005 § 39
bis Abs. 3 geändert -
37 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
27.10.2004 01.01.2005 § 42 Abs. 1, a) geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 42 Abs. 1, b) geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 42 Abs. 1
bis eingefügt -
27.10.2004 01.01.2005 § 44 Abs. 3 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 45 Abs. 2 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 45
bis Abs. 1 geändert -
27.10.2004 01.01.2005 § 47 Abs. 2, c) geändert -
27.10.2004 01.01.2005 Titel 12 eingefügt -
27.10.2004 01.01.2005 § 93 eingefügt -
27.10.2004 01. 01.2005 § 94 eingefügt -
12.09.2011 01.01.2012 § 1 Abs. 1 aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 9 Abs. 2 geändert GS 2011, 52
12.09.20 11 01.01.2012 § 13 Abs. 2
bis eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 2 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 14 Abs. 3 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 3 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 15 Abs. 3
b is eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 19 Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
umbenannt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
umbenannt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
umbenannt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
38 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
umbenannt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1 .2016"
umbenannt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
39 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.20 14 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
40 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
41 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
geändert GS 2011, 52
42 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 23 Abs. 3 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 2 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 27 Abs. 3 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.0 1.2012 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 28 Abs. 2, b) geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 28 Abs. 5 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 28
bis eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 30
bis eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 30
ter eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 31 Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 33 Abs. 2, b) geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.201 2 § 37 aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 3 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 3, a) geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 38 Abs. 3, b) geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 2 geändert GS 201 1, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 39 Abs. 4 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 39
ter Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 39
ter Abs. 6 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 2 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2 012 § 44 Abs. 3 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 4 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 5 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 6 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 44 Abs. 7 eingefügt GS 2 011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 45 aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 45
bis aufgehoben GS 2011, 52
43 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
12.09.2011 01.01.2012 § 47 Abs. 2, c) aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 50 Abs. 1 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 2 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 2, c) geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 2, m) aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 56
bis Abs. 3 geändert GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 56
bis Abs. 3, a) aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 56
bis Abs. 3, b) aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 56
bis Abs. 3, c) aufgehoben GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 56
bis Abs. 4 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 57 Abs. 1 geändert G S 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 Titel 13. eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 95 eingefügt GS 2011, 52
12.09.2011 01.01.2012 § 96 eingefügt GS 2011, 52
44 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 1 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 1 Abs. 1, o) 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 1 Abs. 1, p) 27.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 2 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 2 Abs. 3 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 2 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 4 Abs. 4 24.10.1994 01.01.2005 geändert -
§ 5 20.11.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 5 Abs. 2, a) 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 5 Abs. 5 27.10 .2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 6 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 6 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 7 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 7 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 7 Abs. 3 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 8 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 8 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 9 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 9 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 10 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 10 Abs. 5 24.10.1 994 01.01.1995 eingefügt -
§ 11 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 11 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 13 Abs. 2
bis
12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 13 Abs. 4 27.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 14 Abs. 1 26.10.1999 01.01 .2000 geändert -
§ 14 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 14 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 14 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 15 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 15 Abs. 2 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 15 Abs. 3 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 15 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 15 Abs. 3
bis
12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 15 Abs. 4 26.10.1999 01.01.2000 aufgehoben -
§ 18 24.10.1994 01.01.1995 total revidiert -
§ 19 24.06.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
§ 19 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 20 20.11.1996 01.01.1997 totalrevidiert -
§ 20 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 20 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 2 1 Abs. 1, e) 20.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 22 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 23 27.10.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
45 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 umbenannt GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 umbenannt GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 umbenannt GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 umbenannt GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "58 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
46 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 umbenannt GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "59 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
47 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "60 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1 .1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "61 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
48 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1. 2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "62 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "63 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
49 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "64 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.8.2012 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2013"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2014 "
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2015"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
50 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 23 Abs. 2,
Tabelle, "65 /
0" / "An- spruchsbeginn nach dem
1.1.2016"
12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 23 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 24 27.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 25 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 26 Abs. 2 26.10.1999 01.01.2000 geänder t -
§ 26 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 26 Abs. 5 20.11.1996 01.01.1997 geändert -
§ 27 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 27 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 27 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 28 Abs. 1, a) 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 28 Abs. 2, b) 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 28 Abs. 3 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 28 Abs. 5 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 28 Abs. 6 27.10.2004 0 1.01.2005 aufgehoben -
§ 28
bis
12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 29 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 30 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 30 Abs. 4 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 30
bis
12.09.2011 01.01.2012 eingefügt G S 2011, 52
§ 30
ter
12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 31 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 32 Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 32 Abs. 3 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 33 27.10.2004 01.01.2005 totalrevidiert -
§ 33 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 33 Abs. 2, b) 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 33
bis
27.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 34 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 35 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 37 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 37 12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 37 Abs. 1 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 38 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 38 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 38 Abs. 3, a) 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 38 Abs. 3, a) 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 38 Abs. 3, b) 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 38 Abs. 4 27.10.2004 01.01.2005 aufgehoben -
§ 39 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 39 Abs . 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 39 Abs. 4 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 39
bis
24.10.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 39
bis Abs. 3 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 39
ter
24.10.1994 01.01.1995 eingefügt -
§ 39
ter Abs. 1 12 .09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 39
ter Abs. 6 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 40 24.10.1994 01.01.1995 aufgehoben -
51 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 41 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 42 Abs. 1, a) 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 42 Abs. 1, b) 27 .10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 42 Abs. 1, c),
2.
24.06.2002 01.01.2003 geändert -
§ 42 Abs. 1
bis
27.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 42 Abs. 2 05.11.1997 01.01.1998 geändert -
§ 42 Abs. 2 24.06.2002 01.01.2003 geändert -
§ 43 Abs. 1 26.10.1999 01.01 .2000 geändert -
§ 43 Abs. 2 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 44 Abs. 2 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 44 Abs. 2 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 44 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 44 Abs. 3 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 44 Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 44 Abs. 4 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 44 Abs. 4 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 44 Abs. 5 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 44 Abs. 6 12.09.2011 01.01.2012 einge fügt GS 2011, 52
§ 44 Abs. 7 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 45 24.10.1994 01.01.1995 totalrevidiert -
§ 45 12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 45 Abs. 2 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 45
bis
26.10.1999 01.01.2000 eingefügt -
§ 45
bis
12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 45
bis Abs. 1 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 46 Abs. 1, b) 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 47 Abs. 2, c) 27.10.2004 01.01.2005 geändert -
§ 47 Abs. 2, c) 12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 50 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 51 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 52 Abs. 7 26.10.1999 01.08.2001 aufgehoben -
§ 53 Abs. 2 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 54 Abs. 5 24.10.1994 01.01.1995 geändert -
§ 54 Abs. 6 26.10.1999 01.01.2000 aufgehoben -
§ 54 Abs. 7 26.10.1999 01.01.2000 geändert -
§ 54 Abs. 8 24.10.1994 01.01.1995 aufgehoben -
§ 55 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 55 Abs. 2 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 55 Abs. 2, c) 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 55 Abs. 2, m) 12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 56 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 56
bis
26.10.1999 01.01.2000 eingefügt -
§ 56
bis Abs. 3 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
§ 56
bis Abs. 3, a)
12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 56
bis Abs. 3, b)
12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 56
bis Abs. 3, c)
12.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 52
§ 56
bis Abs. 4 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 5 7 26.10.1999 01.01.2000 totalrevidiert -
§ 57 Abs. 1 12.09.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 52
Titel 7. 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt -
52 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Titel 8. 20.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 79 20.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 80 20.11.1996 01.01.1997 ein gefügt -
§ 81 20.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 82 20.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
§ 83 20.11.1996 01.01.1997 eingefügt -
Titel 9. 05.11.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 84 05.11.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 85 05.11.1997 01.01.1998 eingefügt -
§ 86 24.06.2002 01.01.2003 aufgehoben -
§ 87 24.06.2002 01.01.2003 aufgehoben -
Titel 10. 26.10.1999 01.01.2000 eingefügt - Titel 11. 24.06.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 90 24.06.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 91 24.06.2002 01.01.2003 eingefügt -
§ 92 2 4.06.2002 01.01.2003 totalrevidiert -
Titel 12 27.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 93 27.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
§ 94 27.10.2004 01.01.2005 eingefügt -
Titel 13. 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
§ 95 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt G S 2011, 52
§ 96 12.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 52
1 Anhang: Richtwerte für maximale Einkäufe nach § 44 Absatz 3 Richtwerte für maximale Einkäufe nach § 44 Absatz 3 in Prozenten des aktuellen versicherten Lohnes. Die Richtwerte bezie hen sich auf das Ende des Kalenderjahres. Dass massgebende Alter ergibt s ich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr. Alter Richtwert Alter Richtwert
25 12% 45 417%
26 24% 46 449%
27 37% 47 484%
28 49% 48 520%
29 62% 49 557%
30 75% 50 595%
31 88% 51 633%
32 106% 52 675%
33 124% 53 717%
34 142% 54 760%
35 160% 55 804%
36 179% 56 849%
37 202% 57 896%
38 225% 58 944%
39 249% 59 994%
40 273% 60 1043%
41 298% 61 1094%
42 327% 62 1146%
43 357% 63 1189%
44 387% 64 1233%
65 1256% Die Richtwerte basieren auf einer Realverzinsung vo n 1.7%.
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