Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (415.011.2)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung des BASPO über «Jugend und Sport» (J+S-V-BASPO)

    (J+S-V-BASPO) vom 12. Juli 2012 (Stand am 1. Januar 2018)
    Das Bundesamt für Sport (BASPO),
    gestützt auf die Artikel 6 Absatz 3, 8 Absatz 1, 9 Absätze 3 und 4, 14 Absätze 2 und 3, 16 Absatz 2, 20 Absatz 2 der Sportförderungsverordnung vom 23. Mai 2012¹ (SpoFöV), auf die Artikel 10 Absatz 2, 15 Absatz 2, 27 Absatz 3, 29 Absatz 2, 40 Absatz 4, 46 Absatz 4 der Verordnung des VBS vom 25. Mai 2012² über Sportförderungsprogramme und -projekte (VSpoFöP) sowie auf Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2004³ zum Erwerbsersatzgesetz,⁴
    verordnet:
    ¹ SR 415.01 ² SR 415.011 ³ SR 834.11 ⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

    1. Abschnitt: J+S-Sportarten

    Art. 1 ⁵
    ⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 2 Zuteilung der Sportarten zu den Nutzergruppen
    ¹ Sportarten der Nutzergruppe 1 sind Allround, Badminton, Baseball/Softball, Basketball, Curling, Eishockey, Eislauf, Fechten, Fussball, Golf, Gymnastik und Tanz, Handball, Hornussen, Judo, Ju-Jitsu, Karate, Landhockey, Leichtathletik, Nationalturnen, Orientierungslauf, Pferdesport, Radsport, Ringen, Rollsport, Rugby, Schwimmsport, Schwingen, Sportschiessen, Squash, Streethockey, Tanzsport, Tchoukball, Tennis, Tischtennis, Triathlon, Turnsport, Unihockey und Volleyball.
    ² Sportarten der Nutzergruppe 2 sind Bergsport, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Skilanglauf, Skispringen, Snowboard und Windsurfen.⁶
    ³ Sportart der Nutzergruppe 3 ist Lagersport/Trekking.
    ⁴ Sportarten der Nutzergruppen 4 und 5 sind die Sportarten nach den Absätzen 1–3.
    ⁵ …⁷
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    ⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

    2. Abschnitt: J+S-Angebote

    Art. 3 Inhalte von J+S-Kursen und -Lagern
    ¹ Die inhaltliche Gestaltung der J+S-Kurse und -Lager, die Wettkämpfe, für die Beiträge ausgerichtet werden, und die Sicherheitsbestimmungen sind in den J+S-Ausbildungsunterlagen und den J+S-Dokumentationen zu den einzelnen Sportarten und Disziplinen festgelegt. Diese werden laufend aktualisiert und veröffentlicht.
    ² In J+S-Kursen der Nutzergruppen 1, 2, 4 und 5 darf pro Tag höchstens eine Akti­vität abgerechnet werden.
    ³ Die Sportart Lagersport/Trekking wird ausschliesslich in Form von J+S-Lagern durchgeführt.
    Art. 4 Bewilligung von J+S-Aktivitäten
    ¹ Folgende J+S-Aktivitäten müssen vor ihrer Durchführung durch eine J+S-Expertin oder einen J+S-Experten der entsprechenden Sportart bewilligt werden:
    a.⁸
    in den Disziplinen Bergsteigen und Skitouren der Sportart Bergsport: jede Tour;
    b.⁹
    c. in der Sportart Lagersport/Trekking: jede Aktivität in den folgenden Berei­chen mit besonderen Sicherheitsanforderungen (Sicherheitsbereiche): 1. «Berg»,
    2. «Wasser»,
    3. «Winter».
    ² J+S-Expertinnen und -Experten, die Bewilligungen nach Absatz 1 Buchstabe c erteilen, müssen über ein spezifisches Weiterbildungsmodul verfügen.
    ⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    ⁹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 5 Mindestteilnehmerzahl bei J+S-Kursen
    ¹ Ein Kurs wird in einem J+S-Angebot angerechnet, wenn die Mindestteilnehmerzahl von 3 Kindern oder Jugendlichen im J+S-Alter gemäss den nach Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 4 VSpoFöP mindestens durchzuführenden J+S-Aktivitäten erreicht wird.¹⁰
    ² …¹¹
    ¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    ¹¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    Art. 6 ¹² Beiträge beim vorzeitigen Abbruch eines J+S-Lagers
    Muss ein Lager wegen Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer vorzeitig abgebrochen werden, ohne dass die Mindestdauer nach Artikel 14 VSpoFöP erreicht worden ist, oder wird wegen Erkran­kung oder Unfall von Teilnehmerinnen und Teilnehmern die minimale Teilnehmerzahl unterschritten, so legt das BASPO die Beiträge nach Artikel 22 SpoFöV im Einzelfall fest.
    ¹² Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 7 Unterteilung von Gruppen
    Der Organisator darf eine Gruppe, die üblicherweise gemeinsam trainiert oder Wettkämpfe bestreitet, nicht aufteilen und als selbstständigen J+S-Kurs anmelden, nur damit er zusätzliche Beiträge erhält.
    Art. 8 ¹³ Verbot der Teilnahme von Kindern
    In der Sportart Lagersport/Trekking dürfen keine Kinder an Aktivitäten in den Sicherheitsbereichen «Berg», «Wasser» und «Winter» teilnehmen.
    ¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

    3. Abschnitt: J+S-Kaderbildung

    Art. 9 ¹⁴ Aus- und Weiterbildungsstruktur
    Die Struktur für die Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter, der J+S-Expertinnen und -Experten sowie der J+S-Coaches ist in Anhang 1 festgelegt.
    ¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    Art. 10 ¹⁵ Dauer der Kaderbildung
    ¹ Die Dauer der Aus- und Weiterbildungen ist wie folgt geregelt:
    Leiterin/Leiter

    Ausbildungsstufen

    Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

    Grundausbildung

    Kurs: 5–6

    Weiterbildung 1

    Module: 1–6

    Weiterbildung 2

    Module: 1–6

    Coach

    Ausbildungsstufen

    Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

    Grundausbildung

    Kurs: 0.5–2

    Weiterbildung

    Module: 0,5–1

    Expertin/Experte (Spezialisierung)

    Ausbildungsstufen

    Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

    Grundausbildung

    Kurs: 8–9

    Weiterbildung

    Module: 1–4

    Coach-Expertin/Experte (Spezialisierung)

    Ausbildungsstufen

    Dauer der einzelnen Kurse/Module (Tage)

    Grundausbildung

    Kurs: 2

    Weiterbildung

    Module: 1–2

    ² Die verkürzten Ausbildungen in der Form von Einführungskursen dauern 1–4 Tage.
    ³ Es darf pro Kalenderjahr in der Regel nur eine weiterführende Ausbildungsstufe absolviert werden. Über Ausnahmen entscheidet die Leitung J+S des BASPO.
    ⁴ Die Unterrichtszeit pro Ausbildungstag beträgt mindestens 6 Stunden, pro Halbtag mindestens 3 Stunden.
    ¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    Art. 11 Angebote unterschiedlicher Sportarten und Disziplinen
    Die Organisatoren verschiedener Angebote der Kaderbildung können einzelne Teile davon gemeinsam durchführen.
    Art. 12 Qualifikation
    ¹ Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der J+S-Kaderbildung werden qualifiziert. Die Qualifikation wird ihnen mitgeteilt und im Nationalen Informationssystem für Sport eingetragen.
    ² Die Qualifikation besteht aus einer Bewertung hinsichtlich des Bestehens der besuchten Aus- oder Weiterbildung und einer allfälligen Einschätzung hinsichtlich der weitergehenden Ausbildung.
    Art. 13 Bestehen eines Kurses oder eines Moduls
    ¹ Ein J+S-Kurs oder -Modul gilt als bestanden, wenn:
    a. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer am gesamten J+S-Kurs oder -Modul teilgenommen hat; und
    b. der erforderliche Kompetenznachweis erbracht wurde.
    ² Der Organisator der Kaderbildung entscheidet auf Gesuch hin über Ausnahmen von der Teilnahmepflicht oder vom Erbringen eines erforderlichen Kompetenz­nachweises.
    ³ Die Leistungen in geprüften Kurs- oder Modulinhalten werden bewertet:
    a. mit einer der folgenden Noten: 1. Note 1: ungenügend,
    2. Note 2: genügend,
    3. Note 3: gut,
    4. Note 4: sehr gut; oder
    b. mit dem Prädikat «erfüllt» oder «nicht erfüllt».
    Art. 14 Empfehlung
    ¹ Ist eine Empfehlung aus einem Weiterbildungsmodul Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an weiterführenden Angeboten der J+S-Kaderbildung, so gibt die Kursleitung eine diesbezügliche Einschätzung ab.
    ² Es werden folgende Einschätzungen abgegeben:
    a. sehr empfohlen;
    b. empfohlen;
    c. bedingt empfohlen;
    d. nicht empfohlen.
    ³ Sind die übrigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so berechtigen die Einschät­zungen nach Absatz 2 Buchstaben a und b zur Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung.
    ⁴ Liegt eine Einschätzung nach Absatz 2 Buchstabe c vor, so entscheidet die Leitung J+S des BASPO, ob eine Teilnahme an den weiterführenden Angeboten der Kaderbildung von weiteren Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht wird.¹⁶
    ¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

    4. Abschnitt: J+S-Leiterinnen und -Leiter

    Art. 15 ¹⁷ Anerkennung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
    ¹ Die Anerkennungen der J+S-Leiterinnen und -leiter werden erteilt:
    a. in den A- und B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP: bezogen auf die Ziel­gruppe Kinder oder Jugendliche;
    b. im Schulsport: bezogen auf die Zielgruppe Kinder oder Jugendliche; oder
    c. im Kindersport.
    ² In den Sportarten nach Anhang 1 a VSpoFöP wird die Anerkennung zusätzlich nach Disziplinen erteilt.
    ³ In der Sportart Allround wird keine Anerkennung erteilt.
    ⁴ In den Disziplinen Sportklettern Fels und Sportklettern Kletterwand der Sportart Bergsport wird nur die Anerkennung Sportklettern erteilt.
    ¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 16 ¹⁸ Leiteranerkennung Schulsport
    ¹ Die Leiteranerkennung Schulsport berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den Sportarten Schwimmsport und Triathlon.
    ² Anerkannte J+S-Leiterinnen und -Leiter Schulsport, die eine J+S-Leitertätigkeit ausserhalb der Nutzergruppen 4 und 5 in einer A-Sportart nach Anhang 1 VSpoFöP oder in der Sportart Schwimmsport oder Triathlon ausüben wollen, können die J+S-Leiteranerkennung in der entsprechenden Sportart in ihrer Zielgruppe beantragen, sofern sie die Voraussetzungen für die Teilnahme am entsprechenden Leiterkurs erfüllen.
    ¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 17 ¹⁹ Leiteranerkennung Kindersport
    ¹ Die J+S-Leiteranerkennung Kindersport wird erworben durch:
    a. die erfolgreiche Absolvierung einer J+S-Leiterausbildung in den A- und B‑Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP in der Zielgruppe Kinder;
    b. die erfolgreiche Absolvierung einer spezifischen Ausbildung J+S-Kinder­sport.
    ² Sie berechtigt zur Durchführung von Aktivitäten mit Kindern in sämtlichen A‑Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP.
    ¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 18 ²⁰ Zusätzliche Anerkennung als Militärsportleiterin und -leiter
    ¹ Anerkannte Militärsportleiterinnen und -leiter nach Anhang 2, die eine J+S-Leiter­tätigkeit ausüben wollen, können in den A-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP sowie in den J+S-Sportarten Schwimmsport und Triathlon eine J+S-Leiteranerken­nung in der Zielgruppe Jugendliche beantragen.
    ² Die Gesuche sind durch den J+S-Coach des Organisators, für den die Leiterin oder der Leiter in der zusätzlichen Sportart oder Disziplin tätig sein wird, der für die Durchführung von J+S zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Diese leitet sie an das BASPO zum Entscheid weiter.
    ²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 19 ²¹ Anerkennung von J+S-Expertinnen und -Experten als J+S‑Leiterinnen und -Leiter
    Anerkannte J+S-Expertinnen und -Experten sind in ihrer jeweiligen Sportart oder Disziplin und in ihrer jeweiligen Zielgruppe als J+S-Leiterinnen und -Leiter anerkannt.
    ²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    Art. 20 ²² Anforderungen für die Leitung von J+S-Aktivitäten
    ¹ Zur Leitung von Aktivitäten in J+S-Kursen und J+S-Lagern müssen die eingesetzten J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter über eine Ausbildung nach Anhang 3 für die jeweilige Zielgruppe verfügen. Vorbehalten bleibt Artikel 17 Absatz 2.
    ² Verfügt in J+S-Aktivitäten mit Kindern in den B-Sportarten nach Anhang 1 VSpoFöP eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
    ³ Verfügt in J+S-Aktivitäten, in denen Jugendliche und Kinder gemeinsam trainieren, eine J+S-Leiterin oder ein J+S-Leiter nicht über sämtliche erforderlichen Ausbildungen, so muss eine weitere J+S-Leiterin oder ein weiterer J+S-Leiter eingesetzt werden, die oder der zusätzlich über die erforderliche Ausbildung verfügt.
    ⁴ Die nach Absatz 2 oder 3 erforderlichen weiteren J+S-Leiterinnen und J+S-Leiter werden nicht als zusätzliche Leiterinnen und Leiter nach Anhang 2 VSpoFöP gerechnet und es wird für sie kein Grundbetrag nach Anhang 3 Buchstabe A VSpoFöP ausgerichtet.
    ²² Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 21 ²³ Lager- und Kursleiterinnen und -leiter
    ¹ Zur Durchführung eines Lagers in der Sportart Lagersport/Trekking muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Lagerleiter/in» verfügen.
    ² Zur Durchführung von Touren in den Disziplinen Bergsteigen, Skitouren und Sportklettern Fels der Sportart Bergsport muss zumindest eine eingesetzte Leiterin oder ein eingesetzter Leiter über eine Zusatzausbildung «Kursleiter/in» verfügen.
    ²³ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    Art. 22 ²⁴ Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings
    Ergänzende Konditions- und Mentaltrainings können in J+S-Kursen erteilt werden von:
    a. J+S-Leiterinnen und -Leitern mit einer spezifischen Weiterbildung;
    b.
    J+S-Leiterinnen und -Leitern ohne spezifische Weiterbildung in den J+S-Sportarten, in denen sie über eine Leiteranerkennung verfügen;
    c.²⁵
    ²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    ²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    Art. 23 und 24 ²⁶
    ²⁶ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, mit Wirkung seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

    5. Abschnitt: …

    Art. 25 und 26 ²⁷
    ²⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

    6. Abschnitt: J+S-Expertinnen und -Experten

    Art. 27 Weiterbildungspflicht von J+S-Expertinnen und -Experten
    ¹ J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Leiteraus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Leiter­anerkennung.
    ² J+S-Expertinnen und -Experten erfüllen mit ihrem Einsatz in einer J+S-Experten­aus- und -weiterbildung auch ihre Weiterbildungspflicht in Bezug auf die J+S-Expertenanerkennung.
    ³ …²⁸
    ²⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    Art. 28 Experteneinsatz in der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern
    ¹ Für folgende Angebote der Aus- und Weiterbildung von J+S-Leiterinnen und -Leitern gelten Ausnahmen von der maximalen Teilnehmerzahl je J+S-Expertin oder -Experte:
    a. in den Sportarten Lagersport/Trekking, Kanusport, Rudern, Segeln, Skifahren, Snowboard und Windsurfen sowie in der Disziplin Sportklettern der Sportart Bergsport: maximal 12 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte;
    b. in den Disziplinen Bergsteigen und Skitouren der Sportart Bergsport: maximal 6 Teilnehmerinnen und Teilnehmer je J+S-Expertin oder -Experte.²⁹
    ² J+S-Expertinnen und -Experten, die in einem Angebot der Kaderbildung eingesetzt werden, dürfen ergänzend in einem anderen, zeitgleich stattfindenden oder sich zeitlich überschneidenden Angebot für die Durchführung einzelner Lektionen einge­setzt werden. Ihre Tätigkeit wird gesamthaft nur einmal durch Beiträge unterstützt.
    ²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).

    7. Abschnitt: Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung

    Art. 29
    ¹ Eine Entschädigung nach Artikel 1 a Absatz 4 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 1952³⁰ wird für die Teilnahme an folgenden Kursen und Modulen der J+S-Kaderbildung ausgerichtet:
    a. J+S-Leiterkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt wer­den;
    b. J+S-Coachkurse, die vom BASPO oder von den Kantonen durchgeführt wer­den;
    c.³¹
    d. J+S-Expertenkurse, die vom BASPO durchgeführt werden;
    e. Kaderkurse nach Artikel 43 Absatz 4 VSpoFöP während maximal 5 Tagen je Kalenderjahr.
    f. Weiterbildungsmodule für J+S-Kader, die vom BASPO oder von den Kanto­nen durchgeführt werden, während maximal 30 Tagen je Kalenderjahr;
    g. Ausbildungsgänge der Trainerbildung der Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen, die zum Abschluss «Trainerin/Trainer Leistungsport mit eidgenössischem Fachausweis» oder «Trainerin/Trainer Spitzensport mit höherer Fachprüfung» führen, während maximal 6 Tagen je Ausbildungs­gang.
    ² Wird ein Angebot der J+S-Kaderbildung durch eine Bildungsinstitution eines Kantons als integrierter Teil eines Ausbildungslehrgangs durchgeführt, so wird in Abweichung von Absatz 1 für die Teilnahme keine Entschädigung ausgerichtet.
    ³ Keine Entschädigung wird für Personen ausgerichtet, die gestützt auf Artikel 21 Absatz 2 VSpoFöP zu einer J+S-Kadertätigkeit zugelassen worden sind.
    ³⁰ SR 834.1
    ³¹ Aufgehoben durch Ziff. I der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, mit Wirkung seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).

    8. Abschnitt: Schlussbestimmung

    Art. 30
    Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 in Kraft.

    Anhang 1 ³²

    ³² Fassung gemäss Ziff. II der V des BASPO vom 16. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6595 ).
    (Art. 9)

    Aus- und Weiterbildungsstruktur

    1. Aus- und Weiterbildung der J+S-Leiterinnen und -Leiter und der J+S-Expertinnen und ‑Experten

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]
    Die Module der Weiterbildung dienen dem Erhalt der Leiteranerkennung, der Wie­dererlangung einer weggefallenen Leiteranerkennung oder der Vertiefung der Lei­terkompetenzen. Die Module der Weiterbildungsstufe 2 bauen auf denjenigen der Weiterbildungsstufe 1 auf.

    2. Aus- und Weiterbildung der J+S-Coaches

    [Bild bitte in Originalquelle ansehen]

    Anhang 2 ³³

    ³³ Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    (Art. 18 Abs. 2)

    Militärsportleiterinnen und -leiter

    1. Militärsportleiterausbildungen

    Bezeichnung

    Ausbildungskompetenz

    Ausbildung zum MSL

    Militärsportleiter/in 1 (MSL 1)

    Unterstützen die Sportausbil-
    ­dung in AGA, FGA und VBA, allen Lehrgängen sowie in der VBA 2 (FDT).

    BO während ihrer Offiziersaus­bildung. BU während ihrer Grundausbildung an der BUSA. Milizoffiziere in der Ausbildung zum Offizier. Spitzensportler/in in der Spitzensport-RS. FBO/FBU bei Bedarf. Geeig­nete Sportler/innen (Miliz) in speziellen MSL-Kursen.

    Militärsportleiter/in 2 (MSL 2)

    Sind verantwortlich für die Sportausbildung in der AGA, FGA, VBA, Uof LG und
    höh Uof LG. Sie unterstützen
    den MSL 3 in der Sportausbil-
    dung in den Kaderlehrgängen.

    Selektionierte BO/BU während ihrer Grundausbildung zum Berufsmilitär. Sportoffiziere der Gs Vb/ Trp Kö. FBO/FBU bei Bedarf, Fachlehrer/innen bei Bedarf.

    Militärsportleiter/in 3 (MSL 3)

    Sind verantwortlich für die MSL 1-Ausbildung in den Lehrgän­gen der Berufsunteroffiziers­schule (BUSA), den Offiziers­lehr-
    gängen und in der Spitzensport-RS. Erteilen die Sportausbildung an der Militär­akademie (MILAK).

    BO/BU, welche die Zusatzaus­bildung am BASPO sowie die Prüfung SLRG Brevet II bestanden haben.

    Militärsportleiter/in Experte/Expertin, Sportver­antwortliche/r des LVb

    Sind verantwortlich für die Umsetzung des Sports in den Lehrverbänden.

    BU (MSL Exp)
    SLRG Brevet II

    2. …

    Anhang 3 ³⁴

    ³⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V des BASPO vom 26. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Dez. 2015 ( AS 2015 4129 ).
    (Art. 20)

    Erforderliche Ausbildungen der J+S-Leiterinnen und -Leiter

    1. Ausbildungsanforderungen

    Zur Leitung von Aktivitäten in den folgenden Sportarten und Disziplinen muss jede eingesetzte J+S-Leiterin oder jeder eingesetzte J+S-Leiter über eine der aufgeführten Ausbildungen verfügen:

    Sportart/Disziplin

    Erforderliche Ausbildung

    Armbrust

    Armbrust (Sportschiessen), Bogensport (Sportschiessen), Gewehr (Sportschiessen), Pistole (Sportschiessen)

    Badminton

    Badminton

    Baseball/Softball

    Baseball/Softball

    Basketball

    Basketball

    Bergsteigen

    Bergsteigen (Bergsport), Skitouren (Bergsport), Sportklettern (Bergsport)

    Bogensport

    Armbrust (Sportschiessen), Bogensport (Sportschiessen), Gewehr (Sportschiessen), Pistole (Sportschiessen)

    Curling

    Curling

    Eishockey

    Eishockey

    Eiskunstlauf

    Eiskunstlauf (Eislauf), Gymnastik und Tanz, Synchronized Skating (Eislauf)

    Eisschnelllauf

    Eisschnelllauf (Eislauf), Speedskating (Rollsport)

    Faustball

    Faustball (Turnsport), Geräteturnen (Turnsport), Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Fechten

    Fechten

    Freitauchen

    Freitauchen (Schwimmsport), Rettungsschwimmen (Schwimmsport), Schwimmen (Schwimmsport), Synchronschwimmen (Schwimmsport), Wasserball (Schwimmsport), Wasserspringen (Schwimmsport)

    Fussball

    Fussball

    Geräteturnen

    Faustball (Turnsport), Geräteturnen (Turnsport), Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Gewehr

    Armbrust (Sportschiessen), Bogensport (Sportschiessen), Gewehr (Sportschiessen), Pistole (Sportschiessen)

    Golf

    Golf

    Gymnastik und Tanz

    Gymnastik und Tanz, Tanzsport, Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Handball

    Handball

    Hornussen

    Hornussen

    Inlinehockey

    Eishockey, Inlinehockey (Rollsport), Rollhockey (Rollsport), Rollkunstlauf (Rollsport), Speedskating (Rollsport)

    Judo

    Judo, Ju-Jitsu

    Ju-Jitsu

    Judo, Ju-Jitsu

    Kanusport

    Kanusport

    Karate

    Karate

    Korbball

    Faustball (Turnsport), Geräteturnen (Turnsport), Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Kunstturnen

    Faustball (Turnsport), Geräteturnen (Turnsport), Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Lagersport/Trekking

    Lagersport/Trekking

    Landhockey

    Landhockey

    Leichtathletik

    Leichtathletik, Turnen (Turnsport)

    Nationalturnen

    Nationalturnen, Ringen, Schwingen, Turnen (Turnsport)

    Orientierungslauf

    Orientierungslauf, Skilanglauf, Radsport

    Pistole

    Armbrust (Sportschiessen), Bogensport (Sportschiessen), Gewehr (Sportschiessen), Pistole (Sportschiessen)

    Radsport

    Radsport

    Reiten

    Reiten (Pferdesport)

    Rettungsschwimmen

    Freitauchen (Schwimmsport), Rettungsschwimmen (Schwimmsport), Schwimmen (Schwimmsport), Synchronschwimmen (Schwimmsport), Wasserball (Schwimmsport), Wasserspringen (Schwimmsport)

    Rhönrad

    Faustball (Turnsport), Geräteturnen (Turnsport), Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Rhythmische Gymnastik

    Faustball (Turnsport), Geräteturnen (Turnsport), Gymnastik und Tanz, Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Tanzsport, Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport)

    Ringen

    Ringen

    Rollhockey

    Inlinehockey (Rollsport), Rollhockey (Rollsport), Rollkunstlauf (Rollsport), Speedskating (Rollsport)

    Rollkunstlauf

    Inlinehockey (Rollsport), Rollhockey (Rollsport), Rollkunstlauf (Rollsport), Speedskating (Rollsport)

    Rudern

    Rudern

    Rugby

    Rugby

    Schwimmen

    Freitauchen (Schwimmsport), Rettungsschwimmen (Schwimmsport), Schwimmen (Schwimmsport), Synchronschwimmen (Schwimmsport), Wasserball (Schwimmsport), Wasserspringen (Schwimmsport)

    Schwingen

    Schwingen, Nationalturnen

    Segeln

    Segeln

    Skifahren

    Skifahren, Snowboard

    Skilanglauf

    Skilanglauf

    Skispringen

    Skispringen

    Skitouren

    Bergsteigen (Bergsport), Skitouren (Bergsport), Sportklettern (Bergsport)

    Snowboard

    Snowboard, Skifahren

    Speedskating

    Inlinehockey (Rollsport), Rollhockey (Rollsport), Rollkunstlauf (Rollsport), Speedskating (Rollsport)

    Sportklettern

    Bergsteigen (Bergsport), Skitouren (Bergsport), Sportklettern (Bergsport)

    Squash

    Squash

    Streethockey

    Streethockey

    Synchronized Skating

    Eiskunstlauf (Eislauf), Gymnastik und Tanz, Synchronized Skating (Eislauf)

    Synchronschwimmen

    Freitauchen (Schwimmsport), Rettungsschwimmen (Schwimmsport), Schwimmen (Schwimmsport), Synchronschwimmen (Schwimmsport, Wasserball (Schwimmsport), Wasserspringen (Schwimmsport)

    Tanzsport

    Gymnastik und Tanz, Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Tanzsport, Turnen (Turnsport)

    Tchoukball

    Tchoukball

    Tennis

    Tennis

    Tischtennis

    Tischtennis

    Trampolin

    Trampolin (Turnsport), eine J+S-Anerkennung mit dem Zusatz Trampolin

    Triathlon

    Triathlon, Leichtathletik, Radsport, Schwimmen (Schwimmsport)

    Turnen

    Baseball/Softball, Basketball, Faustball (Turnsport), Fussball, Geräteturnen (Turnsport), Gymnastik und Tanz, Handball, Korbball (Turnsport), Kunstturnen (Turnsport), Leichtathletik, Nationalturnen, Rhönrad (Turnsport), Rhythmische Gymnastik (Turnsport), Tanzsport, Tchoukball Trampolin (Turnsport), Turnen (Turnsport), Unihockey, Volleyball

    Unihockey

    Unihockey

    Volleyball

    Volleyball

    Voltigieren

    Reiten (Pferdesport), Voltigieren (Pferdesport)

    Wasserball

    Freitauchen (Schwimmsport), Rettungsschwimmen (Schwimmsport), Schwimmen (Schwimmsport), Synchronschwimmen (Schwimmsport), Wasserball (Schwimmsport), Wasserspringen (Schwimmsport)

    Wasserspringen

    Freitauchen (Schwimmsport), Rettungsschwimmen (Schwimmsport), Schwimmen (Schwimmsport), Synchronschwimmen Schwimmsport), Wasserball (Schwimmsport), Wasserspringen (Schwimmsport)

    Windsurfen

    Windsurfen

    2. Erforderliche Zusatzausbildungen

    Zur Leitung von spezifischen Aktivitäten in den folgenden Sportarten muss zumindest eine eingesetzte J+S-Leiterin oder ein eingesetzter J+S-Leiter in Ergänzung zu Ziffer 1 über die aufgeführte Zusatzausbildung verfügen:

    Sportart

    Spezifische Aktivität

    Erforderliche Zusatzausbildung

    Kanusport

    Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II (Touring)

    Kanusport mit Zusatz Touring oder Kanusport mit Zusatz Wildwasser

    Kanusport

    Fahren auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad grösser als Wildwasser II (Wildwasser)

    Kanusport mit Zusatz Wildwasser

    Lagersport/Trekking

    Wanderungen mit Übernachtung im Biwak oberhalb der Wald­grenze, die im Bereich bis und mit T3 stattfinden

    Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Berg»

    Lagersport/Trekking

    – Aktivitäten auf Fliessgewässern mit Schwierigkeitsgrad bis Wildwasser II mit offenen Booten oder einem Floss
    – Anspruchsvolle Bach- und Flusstrekkings
    – Anspruchsvolles Flussschwimmen
    – Flusssurfen

    Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Wasser»

    Lagersport/Trekking

    – Winterlager, in einer abge­legenen Gegend ohne winter­sichere Zufahrt
    – Winterübernachtungen, die im Zelt, Iglu usw. stattfinden, ohne dass ein Lagerhaus mit wintersicherer Zufahrt schnell erreicht werden kann
    – Anspruchsvolle oder lange Schneeschuhwanderungen

    Lagersport/Trekking mit Zusatz Sicherheitsbereich «Winter»

    Segeln

    Führen einer Gruppe von Jollensegler/innen

    Segeln mit Zusatz Jolle

    Segeln

    Führen einer Gruppe auf der Yacht 

    Segeln mit Zusatz Yacht

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