Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  III  C/2  Instruktion für die Vermittlerämter des Kantons Glarus  (Erlassen  von  der  Zivilabteilung  des  Kantonsgerichts  gemäss  Art. 12  Abs.  2  Bst.  a  Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]  1)  am 14. Dezember 2001)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Anhandnahme des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird das Vermittleramt angerufen, prüft es, ob:  1.  ein  Vermittlungsverfahren  durchzuführen  ist  (Art.  17  Zivilprozessordnung  [ZPO])  2)  ;  2.  das Begehren vollständig ist (Art. 20 und Art. 74 ZPO);  3.  ein Ausstandsgrund besteht (Art. 5 Abs. 1 GOG und Art. 12 ff. ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  örtliche  Zuständigkeit  prüft  das  Vermittleramt  nicht.  Es  ist  jedoch  berechtigt,  die  klagende  Partei  auf  eine  mögliche  Unzuständigkeit  hinzu-  weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Streitige Ausstandsbegehren  Kommt   die   Vermittlerin   oder   der   Vermittler   einem   Ausstandsbegehren  gemäss  Artikel  14  ZPO  nicht  nach,  so  leitet  das  Vermittleramt  das  Aus-  standsbegehren  zusammen  mit  den  Akten  und  einer  Stellungnahme  zum  Ausstandsbegehren an das Kantonsgerichtspräsidium weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Rechtsbegehren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein mündliches Rechtsbegehren nimmt das Vermittleramt zu Protokoll und  unterbreitet es der klagenden Partei zur Unterschrift.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  komplizierten  Rechtsbegehren  kann  das  Vermittleramt  die  Formulie-  rung ablehnen und die klagende Partei an einen Rechtsanwalt weisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Verantwortung  für  die  richtige  Formulierung  des  Rechtsbegehrens  trägt stets die Partei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Vermittlungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Vermittleramt  kann  die  Sicherstellung  der  Gebühren  gemäss  der  Ver-  ordnung  über  die  amtlichen  Kosten  im  Zivil-  und  Strafprozess  3)  verlangen  (Art. 133 Abs. 1 ZPO und 141 Abs. 2 ZPO).  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002  1)  GS III A/2  2)  GS III C/1  3)  GS III A/5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermittlerämter – Instruktion  III  C/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Vermittleramt  bezieht  seine  Gebühren  von  der  klagenden  Partei  (Art. 134 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Vorladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Binnen  20  Tagen  nach  Eingang  des  Vermittlungsbegehrens  bzw.  nach  Sicherstellung  der  Vermittlungskosten  setzt  das  Vermittleramt  den  Termin  der  Vermittlungsverhandlung  fest.  Die  Vorladungen  mit  Formular  Nr. 1  wer-  den vom Vermittleramt wenigstens 14 Tage vor der Vermittlungsverhandlung  versandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorladungen an die Parteien erfolgen gemäss den Artikeln 110, 111 und  113 ZPO sowie Artikel 37 GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vertretern der Parteien wird mit A-Post ebenfalls eine Vorladung zuge-  stellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Oeffentlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermittleramt schliesst Zeugen oder am Verfahren nicht beteiligte Per-  sonen von der Vermittlungsverhandlung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Sonn- und Feiertage, Gerichtsferien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An  öffentlichen  Ruhetagen  gemäss  Ruhetagsgesetz  finden  keine  Vermitt-  lungsverhandlungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während der Gerichtsferien (Art. 122 ZPO) dürfen Vermittlungen stattfinden  bezüglich  Baueinsprachen  (Art.  281  Abs.  2  ZPO),  im  Uebrigen  aber  nur,  wenn  vorgängig  alle  Parteien  und  das  Vermittleramt  das  Einverständnis  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Persönliches Erscheinen und Vertretung  Die  Pflicht  zum  persönlichen  Erscheinen  sowie  die  Möglichkeit  der  Vertre-  tung  durch  einen  Rechtsanwalt  richten  sich  nach  den  Artikeln  22  ZPO  und  65 GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Entschuldigungsgründe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  genügende  Entschuldigung  im  Sinne  der  Artikel  22  Absatz 1  und  23  ZPO gelten für das Vermittleramt namentlich:  1.  Krankheit einer Partei oder deren Vertretung;  2.  Krankheit eines Familienmitgliedes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Vermittlerämter – Instruktion  III  C/2  3.  beruflicher Aufenthalt ausserhalb des Kantons Glarus;  4.  Trauerfälle;  5.  Fälle höherer Gewalt;  6.  Militärdienst oder Zivilschutzdienst;  7.  unaufschiebbare amtliche oder berufliche Verrichtungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit ein Entschuldigungsgrund dem Vermittleramt nicht bekannt ist, ver-  langt es einen Beleg, bei Krankheit in der Regel ein Arztzeugnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Verschiebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weist  eine  Partei  oder  deren  Vertretung  bis  spätestens  eine  halbe  Stunde  nach dem angesetzten Termin einen Entschuldigungsgrund nach, setzt das  Vermittleramt  einen  neuen  Termin  für  die  Vermittlungsverhandlung  fest.  Andernfalls verfährt es nach Artikel 23 Absätze 1 oder 2 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aus  dem  gleichen  Entschuldigungsgrund  wird  die  Vermittlungsverhand-  lung ohne Zustimmung der Gegenpartei nur ein Mal verschoben. Dauert der  Entschuldigungsgrund mehr als 20 Tage an, hält das Vermittleramt die Par-  tei an, für eine bzw. eine andere Vertretung besorgt zu sein, und lädt erneut  zur Vermittlungsverhandlung vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Beizug eines Rechtsanwaltes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Geht  die  Mitteilung,  dass  ein  Rechtsanwalt  zur  Vermittlung  erscheint  (Art. 22 Abs. 4 ZPO), später als am zweiten Tag vor der Vermittlungsverhand-  lung  beim  Vermittleramt  ein,  setzt  das  Vermittleramt  auf  Begehren  einer  Partei einen neuen Verhandlungstermin an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Vermittleramt  macht  den  neuen  Verhandlungstermin  von  der  Sicher-  stellung  der  zusätzlich  anfallenden  Kosten  abhängig.  Die  Kosten  sind  von  jener Partei zu bevorschussen, welche die Frist gemäss Absatz 1 nicht ein-  gehalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden  die  Kosten  innert  der  angesetzten  Frist  nicht  sichergestellt,  ver-  fährt das Vermittleramt nach Artikel 23 Absätze 1 oder 2 ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Wiederherstellung eines Verhandlungstermins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Weist  eine  Partei  innert  zehn  Tagen  nach  Wegfall  des  Hindernisses  einen  Wiederherstellungsgrund im Sinne von Artikel 123 ZPO nach, setzt das Ver-  mittleramt gegen Sicherstellung der Kosten eine Verhandlung neu an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weist  das  Vermittleramt  das  Wiederherstellungsbegehren  ab,  erlässt  es  eine schriftliche Verfügung.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vermittlerämter – Instruktion  III  C/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Sitzungspolizei  Die  Befugnisse  des  Vermittleramtes  im  Rahmen  der  Sitzungspolizei  richten  sich nach Artikel 40 GOG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Verfahren  Das Vermittlungsverfahren richtet sich nach den Artikeln 19 ff. ZPO.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Widerklage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erhebt die beklagte Partei bis spätestens an der Vermittlungsverhandlung  eine Widerklage, so vermerkt das Vermittleramt eine solche im Protokoll und  auf dem Klageschein (Art. 25 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne  Einverständnis  der  Parteien  wird  über  eine  Widerklage  nur  dann  zusammen mit der Hauptklage vermittelt, wenn vorgängig auf den gleichen  Termin wie für die Hauptklage auch für die Widerklage zur Vermittlungsver-  handlung vorgeladen worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreffend eine Widerklage stellt das Vermittleramt nur auf ausdrückliches  Begehren  einen  Klageschein  aus.  Hat  keine  Vermittlungsverhandlung  über  die Widerklage stattgefunden, wird kein Klageschein ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Verrechnungseinrede
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird  eine  Verrechnungseinrede  erhoben,  so  ist  zur  Behandlung  der  Ver-  rechnungsforderung nicht gesondert vorzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Vermittleramt vermerkt eine Verrechnungseinrede im Protokoll und auf  dem Klageschein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Augenschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Vermittleramt  nimmt  in  der  Regel  bei  dinglichen  Klagen  oder  auf  Begehren einer Partei zuerst einen Augenschein vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der nachfolgende Vermittlungsversuch wird nach Ermessen des Vermittler-  amtes an Ort und Stelle oder im Amtslokal durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Einigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein  Vergleich  ist  schriftlich  im  Format  A4  abzufassen.  Dasselbe  gilt  für  Klagerückzug und Klageanerkennung (Art. 24 Abs. 1 ZPO).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Vermittlerämter – Instruktion  III  C/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein Vergleich soll enthalten:  1.  die Verfahrensnummer;  2.  das Vergleichsdatum;  3.  die Benennung der Parteien, Vertreter und Uebersetzer;  4.  das Rechtsbegehren;  5.  den Hinweis auf eine allfällige Widerklage oder Verrechnungseinrede;  6.  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  der  Parteien,  insbesondere  Art,  Um-  fang, Zeitpunkt der Dauer der Leistungspflicht;  7.  bei  dinglichen  Streitigkeiten  die  Angabe  der  Parzellennummern  und  Grenzen;  8.  die Bezifferung der zu leistenden Beträge;  9.  die Regelung der Vermittlungskosten und der Parteientschädigungen;  10.  die  Unterschrift  der  Parteien,  ihrer  Vertreter,  des  Vermittlers  oder  der  Vermittlerin sowie des Uebersetzers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Vermittleramt  nimmt  den  Vergleich  im  Original  zu  seinen  Akten.  Den  Parteien  stellt  es  auf  Verlangen  Kopien  oder  Abschriften  aus,  welche  mit  dem Stempel des Vermittleramtes und der Unterschrift der Vermittlerin oder  des Vermittlers versehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19  Klageschein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird keine Einigung erzielt oder bleibt die beklagte Partei ohne genügende  Entschuldigung aus, stellt das Vermittleramt spätestens innert sieben Tagen  nach  der  Vermittlungsverhandlung  auf  Formular  Nr.  2  unaufgefordert  den  Klageschein  aus  (Art.  23  Abs.  2  und  25  ZPO).  Ausser  bei  Baueinsprachen  kann  das  Vermittleramt  das  Protokoll  im  Einverständnis  beider  Parteien  bis  einen Monat nach der Vermittlungsverhandlung offen halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nur  wenn  die  klagende  Partei  schriftlich  darauf  verzichtet,  wird  kein  Kla-  geschein ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf ausdrückliches Verlangen der klagenden Partei stellt das Vermittleramt  auch  bei  Gegenstandslosigkeit  des  Rechtsbegehrens  einen  Klageschein  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 20  Unvermittelter Streitfall  Wird innert eines Monates nach der Vermittlungsverhandlung keine Einigung  erzielt, gilt der Streitfall als unvermittelt, auch wenn sich die Parteien später  ohne Mitwirkung des Vermittleramtes einigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Verfall der Gebühren Wird die Vermittlung nicht bis spätestens 12.00 Uhr mittags vor dem fest- gesetzten Tag abbestellt, so verrechnet das Vermittleramt die Gebühr für die Abhaltung der Vermittlung. 5
                            Vermittlerämter – Instruktion  III  C/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 22  Protokollführung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Als  Protokoll  über  den  Ablauf  des  Vermittlungsverfahrens  gilt  das  Original  des  Vermittleramtes  über  die  Vorladung  zur  Vermittlungsverhandlung.  Dar-  auf werden von Hand vermerkt:  1.  das Datum des Versandes der Vorladungen;  2.  die anwesenden Parteien, Vertreter und Uebersetzer;  3.  allfällige Widerklagen und Verrechnungseinreden;  4.  Angaben  über  das  Ergebnis  der  Vermittlungsverhandlung  wie  Vergleich,  Klageanerkennung, Klagerückzug oder Nichteinigung;  5.  das Datum des Versandes des Klagescheines, des Vergleiches oder des  Erledigungsentscheides;  6.  die in Rechnung gestellten Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Protokoll wird mit der Unterschrift der Vermittlerin oder des Vermittlers  versehen.  Weitere  Angaben  dürfen  nicht  in  das  Protokoll  aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vermittleramt versieht die eingehenden Begehren mit dem Datum des  Poststempels  –  bei  überbrachten  Begehren  mit  dem  Eingangsdatum  –  sowie  mit  einer  fortlaufenden  Nummer,  zu  Beginn  eines  jeden  Kalenderjah-  res  neu  beginnend  (z. B.  2002/1,  2002/2  usw.).  Auf  jedem  ausgehenden  Aktenstück gibt das Vermittleramt die Verfahrensnummer an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auch   Verfahren,   welche   zuständigkeitshalber   einer   anderen   Behörde  weitergeleitet  werden,  erhalten  eine  Verfahrensnummer  und  werden  in  das  Register gemäss Artikel 25 aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 24  Aktenablage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Vermittleramt  ordnet  alle  Akten  im  Original  chronologisch  und  heftet  diese nach Erledigung des Verfahrens zusammen, zuvorderst entweder den  Klageschein,  den  Vergleich,  die  Vorladung  oder  einen  allfälligen  Erledi-  gungsentscheid.  Die  derart  gehefteten  Akten  bewahrt  das  Vermittleramt  nach Kalenderjahr geordnet auf, innerhalb des Kalenderjahres nach Verfah-  rensnummern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausstandsfällen obliegt die Protokollführung gemäss Artikel 22 der Stell-  vertretung,  die  Vergabe  der  Verfahrensnummer,  die  Aktenablage  und  die  Registrierung gemäss den Artikeln 23 – 25 obliegen dagegen dem angerufe-  nen Vermittleramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 2 0 0 2 – 2 7  Vermittlerämter – Instruktion  III  C/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 25  Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Vermittleramt führt auf Formular Nr. 3 ein Register nach Parteien (kla-  gende und beklagte Partei), unter Angabe der Verfahrensnummer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein elektronisch geführtes Register ist jeweils am Ende des Jahres auszu-  drucken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 26  Archivierung  Das  Vermittleramt  liefert  die  älter  als  zehnjährigen  Akten  periodisch  gegen  Empfangsschein dem Archiv der Wahlkreisbehörde bzw. der Gemeinde ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 27  Uebergangsbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende  gebundene  Register  können  weitergeführt  werden,  sofern  daraus die Angaben gemäss Artikel 25 ersichtlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  bestehenden  separaten  Register  für  Ehrverletzungsfälle  gemäss  Arti-  kel 22 Abs. 1 der Instruktion vom 20. Dezember 1965 für die Vermittlerämter  können weitergeführt werden.