Verordnung über die befristete Erhöhung der Stromproduktion bei Wasserkraftwerken
                            vom 30. September 2022 (Stand am 1. Oktober 2022)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 Buchstabe c sowie 34 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 531
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            Mit dieser Verordnung sollen angesichts der unmittelbar drohenden schweren Mangellage bei der Stromversorgung die Betreiber bestimmter Wasserkraftwerke verpflichtet werden, die Stromproduktion zu erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen
                            ¹ Die Betreiber von Wasserkraftwerken, bei denen die Restwassermenge gestützt auf die Artikel 31 Absatz 2 und 33 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991² (GSchG) erhöht wurde, sind verpflichtet, unter Einhaltung der minimalen Restwassermenge nach Artikel 31 Absatz 1 GSchG ihre Stromproduktion zu erhöhen, sofern dies technisch umsetzbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Bei Grenzkraftwerken holt das Bundesamt für Energie (BFE) vorgängig das Einverständnis der ausländischen Behörde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Die Kantone und das BFE müssen die Konzessionen nicht anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Die Betreiber von Kraftwerken, die aufgrund der Senkung der Restwassermengen durch ein Wasserkraftwerk, das oberhalb von ihnen liegt, weniger Wasser entnehmen können, haben keinen Anspruch auf Entschädigung ihrer Minderproduktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nicht anwendbare Bestimmungen
                            Für die Erhöhung der Stromproduktion durch eine Senkung der Restwassermengen sind folgende Bestimmungen nicht anwendbar:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. die Artikel 31 Absatz 2 und 33 GSchG³; b. Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes 21. Juni 1991⁴ über die Fischerei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ SR 814.20 ⁴ SR 923.0
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Vollzug
                            Die Kantone überwachen die Umsetzung der Massnahmen auf ihrem Gebiet. Bei Grenzwasserkraftwerken ist das BFE zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inkrafttreten und Geltungsdauer
                            ¹ Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Sie gilt bis zum 30. April 2023.