Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung (411.225)
Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung (411.225)
Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung
eine Bestimmungen
4) - oder Kindesschutzbehörden eingewie- diese Verordnung.
9)
10)
10) Geltungsbereich Kosten - gutsprache, Rekurs - möglichkeit
§ 3
4)
1 Der Kanton führt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und The- rapien. 10)
2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung und Überprüfung der Angebote im sonderpä- dagogischen Bereich; b) die Überprüfung der beantragten Massnahmen; c) die Koordination der Kostengutsprachen; d) die Finanzierung der Sonderschulung; e) die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone. II. Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen
4)
1. Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
§ 4 4)
Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Son- derschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinba- rung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderwei- tige Beiträge gedeckt sind.
§ 5
1 Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Son- derschulen sowie mit den bew illigten privaten Sonderschulen ge- mäss Art. 15a des Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leis- tungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungs- rat.
4)
2 Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
3 Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokosten- pauschale pro Leistungseinheit.
4 Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausser- ordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben. Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien
10) Grundsatz Leistungs - vereinbarung
für in der Leistungsvereinbarung bezeichnete Räum- Nettokosten - pauschale Abgeltung Abgeltu ng der Leistungen
8) Besoldungen Raumkosten
3. Beiträge Dritter
§ 11 Die Vereinbarungsinstitutionen sind verpflichtet, die Beiträge Dritter
vollständig auszuschöpfen.
§ 12
1 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfül- len würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe ei- nes S chulgeldes im Sinne von Art. 91 des Schulgesetzes. Das Er- ziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest.
2 Die Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich grundsätzlich nach dem Schulgeld, das die Stadt Schaffhausen als Kreisschulort den angeschlossenen Gemein den für Schüler bzw. Schülerinnen in Son- derklassen in Rechnung stellt. Massgebend sind die Durchschnitts- kosten pro Sonderklassenschüler bzw. Sonderklassenschülerin der Primar- und Orientierungsschule. 4)
3 Bei punktuell oder umfassend benötigten individuellen sonderpä- dagogischen Massnahmen im Rahmen der integrativen Sonder- schulung kann der Gemeindebeitrag angemessen reduziert wer- den.
5)
§ 13
1 Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsde- partements. Für Angebote der Schule ausserhalb des Unterrichts sowie für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rahmenbe- dingungen fest.
2 Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob- wohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vor- handen wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule er- bringen müsste. Grundsatz Gemeinde - beitrag Elternbeiträge
beim Regierungsrat er Gesetzge- Lohn - entwicklung Eigenmittel Investitionen Spenden Rechnungs - führung
2 Als Grundlage für die Leistungsvereinbarung haben die Vereinba- rungsinstitutionen eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu führen. Als Basis dient der Kontenrahmen für Heimwesen des Ver- bandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA).
3 Die Revision der Rechung hat durch eine vom Erziehungsdeparte- ment anerkannte, unabhängige Revisionsstelle zu erfolgen. Für die Schaffhauser Sonderschulen erfolgt die Wahl der Revisions durch den Regierungsrat. III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons Schaffhausen
§ 19
1 Der Kanton stellt Angebote im Bereich der Sonderschulung, welche im Kanton Schaffhausen nicht abgedeckt werden, durch die Über- nahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. 4)
2 Die Voraussetzungen richten sich nach der Interkantonalen Verein- barung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 bzw. in Fällen, in welchen diese nicht zur Anwendung gelangt, nach spezieller Vereinbarung. 8) IV. Aufsicht
§ 20 4)
1 Die Vereinbarungsinstitutionen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung.
8)
2 Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien überprüft im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der Leistungs- vereinbarung die erbrachten Leistungen der Vereinbarungsinstituti- onen.
10)
§ 21
1 Das Erziehungsdepartement kann jederzeit mittels Auftrag an Dritte ein Audit in den Vereinbarungsinstitutionen im Kanton durch- führen.
8)
2 Die Ergebnisse des Audits werden in einem Bericht festgehalten. Voraus - setzungen Bericht - erstattung Audit
1) und in die kantonale Gesetzessamm- ens jedoch bis getreten am s RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am ung gemäss RRB vom 6. Juni 2023 , in Kraft getreten am 1. Sep- Übergangs - bestimmung, In-Kraft -Treten