Verordnung über die Beiträge des Kantons an die Sonderschulung
eine Bestimmungen
4) - oder Kindesschutzbehörden eingewie- diese Verordnung.
9)
10)
10) Geltungsbereich Kosten - gutsprache, Rekurs - möglichkeit
§ 3
4)
1 Der Kanton führt die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und The- rapien. 10)
2 Sie ist insbesondere zuständig für: a) die Sicherstellung und Überprüfung der Angebote im sonderpä- dagogischen Bereich; b) die Überprüfung der beantragten Massnahmen; c) die Koordination der Kostengutsprachen; d) die Finanzierung der Sonderschulung; e) die Zusammenarbeit mit den Fachstellen anderer Kantone. II. Beiträge an die Sonderschulung im Kanton Schaffhausen
4)
1. Beitragsarten und Höhe im Allgemeinen
§ 4 4)
Die Kosten für die von der zuständigen Behörde angeordnete Son- derschulung sowie für weitere Angebote gemäss Leistungsvereinba- rung werden vom Kanton getragen, soweit sie nicht durch anderwei- tige Beiträge gedeckt sind.
§ 5
1 Das Erziehungsdepartement schliesst mit den Schaffhauser Son- derschulen sowie mit den bew illigten privaten Sonderschulen ge- mäss Art. 15a des Schulgesetzes und weiteren Institutionen eine Leistungsvereinbarung ab, in der die zu erbringenden Leistungen und deren Abgeltung durch den Kanton geregelt werden. Die Leis- tungsvereinbarung bedarf der Genehmigung durch den Regierungs- rat.
4)
2 Die Leistungsvereinbarung umschreibt die Zielgruppe sowie Art, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen.
3 Die Abgeltung der Leistungen erfolgt in Form einer Nettokosten- pauschale pro Leistungseinheit.
4 Die Leistungsvereinbarung ist entsprechend anzupassen bei neuen oder wesentlich veränderten Verhältnissen oder bei ausser- ordentlichen Vorkommnissen, die einen wesentlichen Einfluss auf die Berechnung der Nettokosten haben. Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien
10) Grundsatz Leistungs - vereinbarung
für in der Leistungsvereinbarung bezeichnete Räum- Nettokosten - pauschale Abgeltung Abgeltu ng der Leistungen
8) Besoldungen Raumkosten
3. Beiträge Dritter
§ 11 Die Vereinbarungsinstitutionen sind verpflichtet, die Beiträge Dritter
vollständig auszuschöpfen.
§ 12
1 Die Gemeinde, in der das Kind üblicherweise die Schulpflicht erfül- len würde, beteiligt sich an den Sonderschulkosten in der Höhe ei- nes S chulgeldes im Sinne von Art. 91 des Schulgesetzes. Das Er- ziehungsdepartement setzt diesen Beitrag fest.
2 Die Höhe des Gemeindebeitrages richtet sich grundsätzlich nach dem Schulgeld, das die Stadt Schaffhausen als Kreisschulort den angeschlossenen Gemein den für Schüler bzw. Schülerinnen in Son- derklassen in Rechnung stellt. Massgebend sind die Durchschnitts- kosten pro Sonderklassenschüler bzw. Sonderklassenschülerin der Primar- und Orientierungsschule. 4)
3 Bei punktuell oder umfassend benötigten individuellen sonderpä- dagogischen Massnahmen im Rahmen der integrativen Sonder- schulung kann der Gemeindebeitrag angemessen reduziert wer- den.
5)
§ 13
1 Die Eltern leisten einen angemessenen Beitrag an die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gemäss Ansätzen des Erziehungsde- partements. Für Angebote der Schule ausserhalb des Unterrichts sowie für freiwillig beanspruchte Leistungen können weitere Beiträge verlangt werden. Das Erziehungsdepartement legt die Rahmenbe- dingungen fest.
2 Entscheiden sich die Eltern bei der Platzierung ihres Kindes für eine teurere Sonderschulung innerhalb oder ausserhalb des Kantons, ob- wohl ein Platz in einer vom Kanton unterstützten Sonderschule vor- handen wäre, so erbringt der Kanton höchstens die Leistungen, die er bei der Platzierung des Kindes in der letztgenannten Schule er- bringen müsste. Grundsatz Gemeinde - beitrag Elternbeiträge
beim Regierungsrat er Gesetzge- Lohn - entwicklung Eigenmittel Investitionen Spenden Rechnungs - führung
2 Als Grundlage für die Leistungsvereinbarung haben die Vereinba- rungsinstitutionen eine Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung zu führen. Als Basis dient der Kontenrahmen für Heimwesen des Ver- bandes Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA).
3 Die Revision der Rechung hat durch eine vom Erziehungsdeparte- ment anerkannte, unabhängige Revisionsstelle zu erfolgen. Für die Schaffhauser Sonderschulen erfolgt die Wahl der Revisions durch den Regierungsrat. III. Beiträge an Sonderschulen ausserhalb des Kantons Schaffhausen
§ 19
1 Der Kanton stellt Angebote im Bereich der Sonderschulung, welche im Kanton Schaffhausen nicht abgedeckt werden, durch die Über- nahme der Kosten auswärtiger Institutionen sicher. 4)
2 Die Voraussetzungen richten sich nach der Interkantonalen Verein- barung für soziale Einrichtungen (IVSE) vom 13. Dezember 2002 bzw. in Fällen, in welchen diese nicht zur Anwendung gelangt, nach spezieller Vereinbarung. 8) IV. Aufsicht
§ 20 4)
1 Die Vereinbarungsinstitutionen im Kanton stehen unter der Aufsicht des Kantons gemäss kantonaler Gesetzgebung.
8)
2 Die Abteilung Aufsicht Sonderschulung und Therapien überprüft im Rahmen der Berichterstattung über die Umsetzung der Leistungs- vereinbarung die erbrachten Leistungen der Vereinbarungsinstituti- onen.
10)
§ 21
1 Das Erziehungsdepartement kann jederzeit mittels Auftrag an Dritte ein Audit in den Vereinbarungsinstitutionen im Kanton durch- führen.
8)
2 Die Ergebnisse des Audits werden in einem Bericht festgehalten. Voraus - setzungen Bericht - erstattung Audit
1) und in die kantonale Gesetzessamm- ens jedoch bis getreten am s RRB vom 4. Dezember 2012, in Kraft getreten am ung gemäss RRB vom 6. Juni 2023 , in Kraft getreten am 1. Sep- Übergangs - bestimmung, In-Kraft -Treten
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