Verordnung über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes
Verordnung über den Tarif der Gebühren im Zusammenhang mit der Anwendung des Gesundheitsgesetzes vom 21.06.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.01.2013) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 129 des Gesundheitsgesetzes vom 16. November 1999 (GesG); auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung setzt den Tarif der Gebühren fest, die von der Direktion für Gesundheit und Soziales und den anderen für die Anwendung des Ge - sundheitsgesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen zuständigen Orga - nen erhoben werden.
2 Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit einer Disziplinarmassnahme (Art. 125ff. GesG) werden im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege gere - gelt.
3 Vorbehalten bleiben zudem:
a) der Beschluss vom 28. November 1995 über die Gebühren des Amts für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen / Kantonschemikerin oder Kantonschemiker;
b) der vom Heilmittelinspektorat der Westschweiz («Inspectorat de Suisse occidentale des produits thérapeutiques», ISOPTh) festgesetzte Tarif für Kosten für Inspektionen und weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Betriebe, die eine Bewilligung von Swissmedic brauchen.
Art. 2 Grundsätze
1 Die Gebühren werden anhand eines Grundtarifs und eines Stundentarifs festgesetzt.
2 Der Grundtarif gilt für standardisierte Leistungen, insbesondere für Bewilli - gungsverfahren. Er enthält einen Pauschalbeitrag für die Eröffnung und die normale Bearbeitung des Dossiers und für die allgemeine Verwaltung der er - brachten Leistung.
3 Der Stundentarif gilt für andere Leistungen oder administrative Schritte, na - mentlich:
a) Inspektionen und weitere Kontrolltätigkeiten, einschliesslich Vorberei - tung, Bericht und Fahrkosten (Arbeitszeit, Auslagen). Im Bereich der Heilmittel sind die Kosten der ordentlichen Inspektion allerdings in der Grundgebühr inbegriffen;
b) administrative Massnahmen, die in Anwendung von Artikel 124 GesG getroffen werden;
c) Disziplinarmassnahmen aufgrund der Nichteinhaltung von Fristen oder Meldepflichten;
d) administrative Arbeit aufgrund von zurückgezogenen Bewilligungsge - suchen;
e) zusätzlich zum Grundtarif: für administrative Arbeit im Zusammenhang mit ausserordentlichen, an Bedingungen oder Auflagen geknüpften Be - willigungen, sowie für zusätzliche administrative Arbeit für die Bear - beitung unvollständiger Dossiers;
f) die Übernahme von Patientendossiers durch die Aufsichtskommission in Anwendung von Artikel 59 Abs. 3 GesG.
4 Die Gebühr kann reduziert werden, wenn die betreffende Tätigkeit vom Staat subventioniert wird. Die Reduktion beträgt in der Regel 30 %.
Art. 3 Externe Fachpersonen
1 Kosten im Zusammenhang mit dem Beizug von verwaltungsexternen Auf - tragnehmerinnen und -nehmern, namentlich einer Expertin oder eines Exper - ten, werden zusätzlich zur Gebühr vollständig verrechnet.
Art. 4 Grundtarif
1 Der Grundtarif beträgt:
a) Berufe des Gesundheitswesens:
1. Bewilligung für die Ausübung eines universitär - en Medizinalberufs: Fr. 500
2. Bewilligung für die Ausübung eines anderen Berufs des Gesundheitswesens: Fr. 400
3. Stellvertretungsbewilligung: Fr. 80
4. Bewilligung für die Berufsausübung unter Auf - sicht: Fr. 150
5. Bescheinigung der Fähigkeit zur Berufsaus - übung im Alter von über 70 Jahren: Fr. 80
6. Unbedenklichkeitsbescheinigung («Certificate of Good Stan - ding»):
6.1. zum interkantonalen Gebrauch: Fr. 80
6.2. zum internationalen Gebrauch (nach offiziellem Formular): Fr. 80–100
b) Institutionen des Gesundheitswesens:
1. Betriebsbewilligungen für stationäre Institutio - nen des Gesundheitswesens: Fr. 900
2. Betriebsbewilligungen für ambulante Institutio - nen des Gesundheitswesens: Fr. 600
3. Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen:
3.1. periodisch: ½ der Bewilligungsgebühr
3.2. ausserordentlich: Fr. 100–200
c) Heilmittel:
1. Betriebsbewilligung für eine öffentliche Apothe - ke: Fr. 600
2. Betriebsbewilligung für eine Institutionsapothe - ke: Fr. 450
3. Betriebsbewilligung für eine Privatapotheke: Fr. 450
4. Betriebsbewilligung für eine Drogerie: Fr. 450
5. Bewilligung für den Versandhandel: Fr. 600
6. Bewilligung für die Blutlagerung: Fr. 450
7. Bewilligung für die Abgabe von Arzneimitteln in Zoo- und Imkerfachgeschäften: Fr. 80
8. Bewilligung für das Inverkehrbringen einer Hausspezialität: Fr. 80
9. Erneuerung der zuvor aufgezählten Bewilligungen:
9.1. periodisch: ½ der Bewilligungsgebühr (mindestens 80 Franken)
9.2. ausserordentlich: Fr 80–200
d) Gesundheitspolizei:
1. Genehmigung von Friedhofreglementen der Gemeinden: Fr 200
2. Bewilligung für die Beisetzung auf einem Pri - vatfriedhof: Fr 80
3. Bewilligung zur Exhumierung: Fr. 100
4. Bewilligung für den Betrieb eines öffentlichen Friedhofs oder eines Privatfriedhofs: Fr. 300–600
e) Verschiedenes:
1. Beglaubigung von Unterschriften: Fr. 10
2. Ausstellen eines Doppels: Fr. 80
Art. 5 Stundentarif
1 Der Stundentarif beträgt:
a) Mitarbeitende der Lohnklasse 20 und höher: Fr./Stunde 180
b) Mitarbeitende der Lohnklasse 19 und tiefer: Fr./Stunde 80
2 Es werden mindestens 80 Franken verrechnet.
Art. 6 Änderung bisherigen Rechts
1 Der Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren (SGF 126.21) wird wie folgt geändert:
...
Art. 7 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
21.06.2011 Erlass Grunderlass 01.07.2011 2011_059
03.12.2012 Art. 1 geändert 01.01.2013 2012_115
14.11.2014 Art. 2 geändert 01.07.2011 2011_059a Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 21.06.2011 01.07.2011 2011_059
Art. 1 geändert 03.12.2012 01.01.2013 2012_115
Art. 2 geändert 14.11.2014 01.07.2011 2011_059a
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