Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine (0.632.317.671)
CH - Schweizer Bundesrecht

Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Abgeschlossen in Reykjavik am 24. Juni 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. März 2011² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 12. Mai 2011 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Juni 2012 (Stand am 29. Mai 2013) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 8. März 2011 ( AS 2012 3007 )
Präambel
Island, das Fürstentum Liechtenstein, das Königreich Norwegen und die Schweizerische Eidgenossenschaft
(nachfolgend als «die EFTA-Staaten» bezeichnet),
einerseits,
und
die Ukraine,
andererseits,
nachfolgend jeder einzelne Staat als «Vertragspartei» und gemeinsam als «die Vertragsparteien» bezeichnet:
in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches, die Bande zwischen den EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits durch die Errichtung enger und dauerhafter Beziehungen zu festigen;
eingedenk ihrer Absicht, sich am Prozess der wirtschaftlichen Integration aktiv zu beteiligen, und ihre Bereitschaft ausdrückend, bei der Suche nach Mitteln und Wegen zur Festigung dieses Prozesses zusammenzuarbeiten;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zur Demokratie, zu den Menschenrechten und zu den politischen und wirtschaftlichen Grundfreiheiten im Einklang mit ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen, einschliesslich Grundsätzen und Zielen der Charta der Vereinten Nationen³ und der Allgemeinen Erklärung der Menschen­rechte;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zu wirtschaftlicher und sozialer Entwicklung, dem Schutz von Gesundheit und Sicherheit und zur Einhaltung der grundlegenden Rechte der Arbeiter, einschliesslich der Grundsätze der massgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation⁴ (IAO);
mit dem Ziel, in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten neue Beschäftigungsmöglich­keiten zu schaffen und die Gesundheits- und Lebensbedingungen zu verbessern;
mit dem Wunsch, günstige Voraussetzungen für die Entwicklung und Diversifizierung des gegenseitigen Handels zu schaffen und die handels- und wirtschaftspolitische Zusammenarbeit in Bereichen von gemeinsamem Interesse auf der Grundlage der Gleichberechtigung, des beiderseitigen Nutzens, der Nichtdiskriminierung und des Völkerrechts zu fördern;
in Anerkennung der Bedeutung von Handelserleichterungen durch die Förderung von effizienten und transparenten Verfahren, um Kosten zu verkleinern und den Handelstreibenden der Vertragsparteien Vorhersehbarkeit zu gewährleisten;
entschlossen, auf ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dem Abkommen von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation⁵ (nachfolgend als «WTO-Abkommen» bezeichnet) und den anderen darunter fallenden Abkommen aufbauend das multilaterale Handelssystem zu fördern und zu stärken und damit zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen;
entschlossen, dieses Abkommen mit dem Ziel zu verwirklichen, die Umwelt zu erhalten und zu schützen und die Nutzung der natürlichen Ressourcen in Übereinstimmung mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung sicherzustellen;
in Bekräftigung ihres Bekenntnisses zum Rechtsstaat, zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption im internationalen Handel und bei internationalen Investitionen und zur Förderung der Grundsätze von Transparenz und guter Regierungsführung;
in Anerkennung der Bedeutung von verantwortungsvollem Unternehmensverhalten und dessen Beitrags zur nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und in Bekräftigung ihrer Unterstützung für Bemühungen zur Förderung einschlägiger internationaler Normen;
überzeugt, dass dieses Abkommen die Wettbewerbsfähigkeit ihrer Unternehmen auf den Weltmärkten verbessern und Bedingungen schaffen wird, die für die Wirtschafts-, Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen ihnen förderlich sind;
haben zur Erreichung dieser Ziele folgendes Abkommen (nachfolgend als «dieses Abkommen» bezeichnet) abgeschlossen:
³ SR 0.120 ⁴ SR 0.820.1 ⁵ SR 0.632.20

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1.1 Ziele

1.  Die Vertragsparteien errichten durch dieses Abkommen und die landwirtschaft­lichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen der Ukraine und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone.
2.  Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht, sind:
(a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994⁶ (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet);
(b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Artikel V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen⁷ (nachfolgend als «GATS» bezeichnet);
(c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone;
(d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien;
(e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien;
(f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; und
(g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handels- und Investitionshemm­nissen.
⁶ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
⁷ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 1.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen

1.  Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten.
2.  Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923⁸ zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.
⁸ SR 0.631.112.514

Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben.
2.  Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken.
3.  Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so ist sie auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei bereit, mit der ersuchenden Vertragspartei in Konsultationen zu treten.

Art. 1.4 Territorialer Anwendungsbereich

1.  Unbeschadet des Protokolls über Ursprungsregeln findet dieses Abkommen Anwendung:
(a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie
(b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden.
2.  Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwe­gische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regie­rungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1.  Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich.
2.  Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Absatz 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen.

2. Kapitel: Warenverkehr

Art. 2.1 Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren:
(a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25–97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren⁹ (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse;
(b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und
(c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III.
2.  Die Ukraine und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.
⁹ SR 0.632.11

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Das Protokoll über Ursprungsregeln legt die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Ein­fuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Ukraine, die von Artikel 2.1 Absatz 1 erfasst werden, alle Zölle unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang IV. Es werden keine neuen Zölle eingeführt.
2.  Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Überein­stimmung mit den Artikeln III und VIII GATT 1994¹⁰ erhoben wird.
¹⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien auf die Ausfuhr von Waren, die von Artikel 2.1 Absatz 1 erfasst werden, in eine andere Vertrags­partei unter Vorbehalt der Bestimmungen nach Absatz 2 die Zölle auf. Es werden auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zoll­gebiet einer anderen Vertragspartei keine neuen Zölle eingeführt.
2.  Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt.
3.  Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die EU senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung.
4.  Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit Artikel VIII GATT 1994¹¹ erhoben wird.
¹¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2.5 Ausgangszollsätze

1.  Für Einfuhren zwischen den Vertragsparteien entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen aufgeführten schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2009 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz.
2.  Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Absatz 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern letzteres später erfolgt.
3.  Die in Übereinstimmung mit Absatz 1 berechneten gesenkten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf die zweite Dezimalstellen gerundet angewendet.

Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Artikel XI GATT 1994¹², der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
¹² SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2.7 Interne Steuern und Regelungen

1.  Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Artikel III GATT 1994¹³ sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden.
2.  Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird.
¹³ SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspoli­zeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen¹⁴.
2.  Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.
¹⁴ SR 0.632.20 Anhang 1A.4

Art. 2.9 Technische Vorschriften

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse¹⁵ (nachfolgend als «das TBT-Übereinkommen» bezeichnet).
2.  Unbeschadet von Absatz 1 kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die nicht mit dem TBT-Übereinkommen vereinbar sind und ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.
¹⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.6

Art. 2.10 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V:
(a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen;
(b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in multilateralen Foren, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung internationaler Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und
(c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.11 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1.  Mit Verweis auf die Artikel 2.2 und 2.10 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als «der Unterausschuss» bezeichnet) eingesetzt.
2.  Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Artikel XVII GATT 1994¹⁶ und nach der Vereinbarung zur Auslegung von Artikel XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994¹⁷, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.
¹⁶ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
¹⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.1.b

Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Absatz 2 nach den Artikeln VI und XVI GATT 1994¹⁸ und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen¹⁹.
2.  Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Ukraine eine Untersuchung nach den Bestimmungen von Artikel 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in der Ukraine oder einem EFTA-Staat fest­zustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 60 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innert 30 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.
¹⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
¹⁹ SR 0.632.20 Anhang 1A.13

Art. 2.14 Antidumping

1.  Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Artikel VI GATT 1994²⁰ und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994²¹ vorgesehen sind.
2.  Fünf Jahre nach Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die Anwendung von Absatz 1 überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.
²⁰ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
²¹ SR 0.632.20 Anhang 1A.8

Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen

Dieses Abkommen verleiht den Vertragsparteien in Bezug auf Massnahmen, die nach Artikel XIX GATT 1994²² und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen²³ ergriffen werden, keine zusätzlichen Rechte und auferlegt ihnen keine zusätzlichen Pflichten, ausser dass eine Vertragspartei, welche nach Artikel XIX GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen eine Schutzmassnahme ergreift, Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses einer anderen Vertragspartei so weit davon ausnimmt, als dies mit den Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen vereinbar ist, falls solche Einfuhren nicht eine erhebliche Ursache für einen ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schaden sind.
²² SR 0.632.20 Anhang 1A.1
²³ SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 2.16 Bilaterale Schutzmassnahmen

1.  Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derar­tigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erheb­liche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Absätze 2–10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen.
2.  Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen²⁴ durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen.
3.  Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Mass­nahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von einer solchen Massnahme betroffen sein kann, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht.
4.  Sind die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen:
(a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder
(b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: (i) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme, und
(ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz.
5.  Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden.
6.  Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Absatz 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Absatz 4 ergreifen, um das Problem zu beheben, und, soweit keine Ausgleichsmassnahme ver­einbart worden ist, kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesent­lichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Absatz 4 angewendet wird.
7.  Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte.
8.  Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub der Einführung einer bilateralen Schutzmassnahme nach diesem Artikel einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Absätzen 2–6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf die gesamte Geltungs­dauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme.
9.  Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach Absatz 5 und deren Verlängerung hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Absatz 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Absatz 1 erfüllt sind.
10.  Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragspar­teien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.
²⁴ SR 0.632.20 Anhang 1A.14

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Artikel XX GATT 1994²⁵, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
²⁵ SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XXI GATT 1994²⁶, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.
²⁶ SR 0.632.20 Anhang 1A.1

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2.  Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss GATT 1994²⁷ und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994²⁸ handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen.
3.  Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien.
²⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.1
²⁸ SR 0.632.20 Anhang 1A.1.c

3. Kapitel: Dienstleistungshandel

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren.
2.  Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen²⁹ keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienst­leistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt.
3.  Die Artikel 3.4, 3.5 und 3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
²⁹ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung³⁰ zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden:
(a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 3.17 und Anhang VII; und
(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 3.17.
³⁰ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens:
(a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel I GATS³¹ zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: (i) «Dienstleistungshandel»,
(ii) «Dienstleistungen», und
(iii) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung»;
(b) bedeutet der Begriff «Massnahmen der Vertragsparteien» Massnahmen nach Artikel I Absatz 3 Buchstaben (a)(i) und (a)(ii) GATS;
(c) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht³²;
(d) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei: (i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines beliebigen WTO-Mitglieds ist, oder
(ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder aufhalten;
(e) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder: (i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: (aa) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder
(bb) im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Buchstabe (aa) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird,
oder
(ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird: (aa) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder
(bb) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (e)(i);
(f) werden folgende Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: (i) der Begriff «Massnahme»,
(ii) die «Erbringung einer Dienstleistung»,
(iii) die «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»,
(iv) der Begriff «gewerbliche Niederlassung»,
(v) der Begriff «Sektor» einer Dienstleistung,
(vi) der Begriff «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»,
(vii) der Begriff «Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung»,
(viii) der Begriff «Dienstleistungsnutzer»,
(ix) der Begriff «Person»,
(x) der Begriff «juristische Person»,
(xi) der Begriff «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden», sowie
(xii) der Begriff «direkte Steuern».
³¹ SR 0.632.20 Anhang 1.B
³² Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht oder zu erbringen gesucht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die Niederlassung ausgeweitet, durch welche die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Erbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebiets ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht oder zu erbringen gesucht wird, nicht gewährt zu werden.

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1.  Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII GATS³³ ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt.
2.  Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Artikel V oder Vbis GATS notifiziert werden, fallen nicht unter Absatz 1.
3.  Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen nach Absatz 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien und bemüht sich, ihnen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen mit jeder anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger ist als in jenem Abkommen.
4.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Artikel II Absatz 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
³³ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.5 Marktzugang

Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs richten sich nach Artikel XVI GATS³⁴, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
³⁴ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung richten sich nach Artikel XVII GATS³⁵, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
³⁵ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Artikel XVIII GATS³⁶, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
³⁶ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

1.  Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2.  Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unpar­teiische Überprüfung gewährleisten.
3.  Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags.
4.  Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 3.9 Anerkennung

1.  Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden.
2.  Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3.  Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 GATS³⁷, vereinbar sein.
³⁷ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1.  Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2.  Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen.
3.  Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regulierung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.³⁸
³⁸ Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zu­nichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.

Art. 3.11 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Artikel III Absätze 1 und 2 und nach Artikel IIIbis GATS³⁹, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
³⁹ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 GATS⁴⁰, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
⁴⁰ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.13 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Artikel IX GATS⁴¹, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
⁴¹ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 3.15 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei.
2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds⁴² (nachfolgend als «IWF» bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Artikel 3.15 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.
⁴² SR 0.979.1

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2.  Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Artikel XII GATS⁴³ eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.
⁴³ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.16 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen und auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Artikel XIV GATS und Artikel XIVbis Absatz 1 GATS⁴⁴, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
⁴⁴ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen

1.  Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 3.5, 3.6 und 3.7 fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 3.7; und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung derartiger Verpflichtungen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2.  Massnahmen, die sowohl mit Artikel 3.5 als auch mit Artikel 3.6 unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 GATS⁴⁵ behandelt.
3.  Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien sind in Anhang VII aufgeführt.
⁴⁵ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 3.18 Änderung der Listen

Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen ab, um eine Änderung oder Rücknahme einer spezifischen Verpflichtung auf der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei zu prüfen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Monaten, nachdem die beantragende Vertragspartei ihren Antrag gestellt hat, statt. In den Konsultationen bemühen sich die Vertragsparteien sicherzustellen, dass ein allgemeines Niveau gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen beibehalten wird, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor den Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen festgehalten war. Änderungen der Listen folgen den Verfahren nach den Artikeln 8 und 10.5.

Art. 3.19 Überprüfung

Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und insbesondere alle verbleibenden Diskriminierungen in einem Zeitraum von zehn Jahren im Wesentlichen zu beseitigen, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die unter der Schirmherrschaft der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.

Art. 3.20 Anhänge

Die folgenden Anhänge bilden Bestandteile dieses Kapitels:
– Anhang VII (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
– Anhang VIII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
– Anhang IX (Finanzdienstleistungen); und
– Anhang X (Telekommunikationsdienste).

4. Kapitel: Investitionen

Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Dieses Kapitel gilt für Investitionen von Investoren einer Vertragspartei im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei, die Direktinvestitionen sind oder mit ihnen zusammenhängen. Es gilt nicht für Investitionen in den Dienstleistungssek­toren, die durch das 3. Kapitel abgedeckt werden⁴⁶.
2.  Dieses Kapitel gilt für Investitionen unabhängig davon, ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es gilt jedoch nicht für Streitigkeiten, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor dessen Inkrafttreten entstanden sind.
3.  Die Bestimmungen dieses Kapitels lassen Auslegung und Anwendung von Rechten und Pflichten aus jedem anderen internationalen Abkommen über Investitionen oder Steuern, dem die Ukraine sowie einer oder mehrere EFTA-Staaten angehören, unberührt.
⁴⁶ Zur Vermeidung von Zweifeln wird bestätigt, dass Dienstleistungen, die ausdrücklich vom Anwendungsbereich des 3. Kapitels ausgenommen sind (Luftverkehrsrechte), als erfasste Dienstleistungssektoren betrachtet werden und daher nicht in den Anwendungsbereich des Investitionskapitels fallen.

Art. 4.2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet «Direktinvestition» die Beteiligung eines Investors an einem Unternehmen im Umfang von mindestens 10 Prozent direktem oder indirektem Eigentum an allen stimmberechtigten Aktien des Unternehmens. «Indirektes Eigentum» bezieht sich auf alle stimmberechtigten Aktien, die einem Investor in Übereinstimmung mit den massgeblichen Präzisierungen der IWF-Begriffsbestimmung von «Direktinvestition» zurechenbar sind;
(b) bedeutet «Unternehmen einer Vertragspartei» eine juristische Person oder eine andere Organisationeinheit, die nach dem Recht einer Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet worden ist und im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt;
(c) bedeutet «Investition» alle Arten von Vermögenswerten und umfasst insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich: jede Form des Eigenkapitals oder der Beteiligung an einem Unternehmen; Forderungen auf Geld oder Leistung; Rechte an geistigem Eigentum; durch Gesetz oder Vertrag verliehene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen und Bewilligungen; und alle Rechte an beweglichem oder unbeweglichem Eigentum;
(d) bedeutet «Investitionstätigkeiten» Errichtung, Erwerb, Erweiterung, Verwaltung, Führung, Betrieb, Erhalt, Nutzung, Gebrauch und Verkauf oder andere Veräusserung einer Investition;
(e) bedeutet «Investition eines Investors einer Vertragspartei» eine Investition, die im Eigentum eines Investors der betreffenden Vertragspartei steht oder von ihm unmittelbar oder mittelbar kontrolliert wird;
(f) bedeutet «Investor einer Vertragspartei»: (i) eine natürliche Person, die nach dem geltenden Recht einer Vertragspartei Staatsangehöriger oder ständig dort niedergelassen ist, oder
(ii) eine juristische Person oder eine andere Organisationseinheit, die nach geltendem Recht einer Vertragspartei gegründet oder errichtet worden ist und welche in einer Vertragspartei wesentliche wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, unabhängig davon, ob sie der Gewinnerzielung dient oder nicht und ob sie in Privat- oder Staatseigentum oder von Privaten oder dem Staat beherrscht wird,
die im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat;
(g) bedeutet «Massnahme» jede von einer Vertragspartei getroffene Mass­nahme, unabhängig davon, ob sie in Form eines Gesetzes, einer Vorschrift, einer Regel, eines Verfahrens, eines Entscheides, eines Verwaltungsaktes oder in einer anderen Form getroffen wird.

Art. 4.3 Allgemeine Behandlung

Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht steht, einschliesslich billiger und gerechter Behandlung sowie vollen Schutz und Sicherheit.

Art. 4.4 Inländerbehandlung

Jede Vertragspartei gewährt vorbehältlich Artikel 4.11 und der Vorbehalte gemäss Anhang XI den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in gleichen Situationen bezüglich Investitionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet ihren eigenen Investoren und deren Investitionen gewährt.

Art. 4.5 Meistbegünstigung

1.  Vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Anhang XII gewährt jede Vertragspartei Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie in gleichen Situationen bezüglich Investi­tionstätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet Investoren irgendeines Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
2.  Gewährt eine Vertragspartei Investitionen von Investoren irgendeines Drittstaates auf Grund eines Freihandelsabkommens, einer Zollunion, eines gemeinsamen Marktes oder eines anderen wirtschaftlichen Integrationsabkommens eine präferenzielle Behandlung, so ist sie nicht verpflichtet, solche Behandlung Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu gewähren. Dasselbe gilt in Bezug auf die Behandlung, die eine Vertragspartei auf Grund eines Investitionsschutz- oder Doppelbesteuerungsabkommens gewährt.
3.  Gewährt eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens einem Drittstaat auf Grund eines Abkommens nach Absatz 2 eine Behandlung, die günstiger ist als jene nach diesem Abkommen, so zieht sie das Ersuchen einer anderen Vertragspartei um Aufnahme der günstigeren Behandlung, die dem Drittstaat gewährt wird, in dieses Abkommen in Betracht.

Art. 4.6 Zugang zu Gerichten

Jede Vertragspartei gewährt in ihrem Hoheitsgebiet Investoren einer anderen Vertragspartei bezüglich der Gerichtsbarkeit ihrer Gerichte sowie Verwaltungsgerichte und Verwaltungsstellen sowohl bei der Verfolgung als auch bei der Verteidigung von Investorenrechten eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder den Investoren einer Drittpartei gewährt.

Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen

1.  Die Vertragsparteien prüfen vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften über die Einreise, den Aufenthalt und die Beschäftigung von natürlichen Personen nach Treu und Glauben Gesuche von Investoren einer anderen Vertragspartei sowie von Personen in Schlüsselpositionen, die von solchen Investoren oder von Investitionen beschäftigt werden, um Einreise und vorübergehenden Aufenthalt in ihr Hoheitsgebiet, damit sie Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, dem Unterhalt, dem Gebrauch, der Nutzung, der Erweiterung oder der Veräusserung der betreffenden Investitionen, einschliesslich der Erbringung von Beratungs- oder massgeblichen technischen Dienstleistungen, erbringen können.
2.  Die Vertragsparteien erlauben vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften Investoren einer anderen Vertragspartei und deren Investitionen, Personal in Schlüsselpositionen nach Wahl des Investors oder der Investitionen, ungeachtet von Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft, anzustellen, falls solchen Personen bewilligt worden ist, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einzureisen, sich dort aufzuhalten und zu arbeiten, und sofern deren Anstellung den Auflagen, Bedingungen sowie Befristungen der Bewilligung entspricht, welche ihnen gewährt wurde.
3.  Die Vertragsparteien gewähren vorbehältlich ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern einer natürlichen Person, welcher vorübergehend Einreise, Aufenthalt sowie eine Arbeitsbewilligung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 gewährt worden ist, vorübergehend Einreise und Aufenthalt und stellt ihnen, soweit erforderlich, Bestätigungen aus. Dem Ehegatten und den minderjährigen Kindern wird dabei die Aufenthaltsdauer der betreffenden Person gewährt.

Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit

1. Die Bestimmungen dieses Kapitels sind nicht so auszulegen, dass sie eine Vertragspartei hindern, mit dem Kapitel vereinbare Massnahme zu treffen, beizubehalten oder zu vollziehen, die im öffentlichen Interesse liegen, namentlich Massnahmen, die Anliegen von Gesundheit, Sicherheit oder Umweltschutz betreffen oder angemessene aufsichtsrechtliche Massnahmen sind.
2.  Keine Vertragspartei verzichtet als Anreiz für die Errichtung, den Erwerb, die Erweiterung oder den Erhalt in ihrem Hoheitsgebiet einer Investition eines Investors einer Vertragspartei oder eines Drittstaates auf solche Massnahmen, noch weicht sie von ihnen ab oder bietet einen entsprechenden Verzicht oder eine entsprechende Abweichung an.

Art. 4.9 Transparenz

Gesetze, Vorschriften sowie allgemein gültige Gerichts- und Verwaltungsentscheide, die in einer Vertragspartei in Kraft sind, sowie zwischen Vertragsparteien geltende Abkommen, welche die von diesem Kapitel erfassten Angelegenheiten betreffen, werden umgehend veröffentlicht oder anderweitig öffentlich so zugänglich gemacht, dass Vertragsparteien und Investoren davon Kenntnis nehmen können. Die Bestimmungen dieses Artikels verpflichten eine Vertragspartei nicht zur Offenlegung vertraulicher Informationen, welche die Durchsetzung von Rechtsvorschriften behindern, dem öffentlichen Interesse sonst zuwiderlaufen oder die berechtigten Geschäftsinteressen eines Investors beeinträchtigen würden.

Art. 4.10 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen

Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen nach dem WTO-Über­einkommen über handelsbezogene Investitionsmassnahmen⁴⁷ (nachfolgend als «TRIMS» bezeichnet) und erklären hiermit die TRIMS-Bestimmungen zu Bestandteilen dieses Abkommens.
⁴⁷ SR 0.632.20 Anhang 1A.7

Art. 4.11 Vorbehalte

1.  Die Inländerbehandlung gemäss Artikel 4.4 gilt nicht für:
(a) jeden Vorbehalt einer Vertragspartei gemäss den Listen nach Anhang XI;
(b) eine Änderung eines Vorbehalts gemäss Buchstabe (a), soweit die Änderung die Vereinbarkeit des Vorbehalts mit Artikel 4.4 nicht vermindert;
(c) jeden neuen Vorbehalt, den eine Vertragspartei beschliesst und der Anhang XI hinzugefügt wird und der das gesamte Verpflichtungsniveau dieser Vertragspartei aus diesem Abkommen nicht beeinträchtigt;
soweit solche Vorbehalte mit Artikel 4.4 unvereinbar sind.
2.  Im Rahmen der Überprüfungen gemäss Artikel 4.15 überprüfen die Vertragsparteien den Stand der in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte, um diese allenfalls zu verringern oder aufzuheben.
3.  Eine Vertragspartei kann entweder auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei oder einseitig durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit ihre in Anhang XI aufgeführten Vorbehalte teilweise oder vollständig aufheben.
4.  Eine Vertragspartei kann durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien jederzeit einen neuen Vorbehalt gemäss Absatz 1 Buchstabe (c) in Anhang XI aufnehmen. Nach Erhalt einer solchen schriftlichen Mitteilung können die anderen Vertragsparteien Konsultationen über den Vorbehalt verlangen. Sobald die Vertragspartei, welche einen neuen Vorbehalt aufnimmt, ein solches Ersuchen erhalten hat, tritt sie in Konsultationen mit den anderen Vertragsparteien ein.

Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen

1.  Ausser unter den in Artikel 4.13 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung laufender Zahlungen und Kapitalbewegungen im Zusammenhang mit von diesem Kapitel erfassten Direktinvestitionen.
2.  Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds⁴⁸ einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem genannten Übereinkommen getroffen werden, unberührt, sofern eine Vertragspartei keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren Pflichten aus diesem Kapitel unvereinbar sind.
⁴⁸ SR 0.979.1

Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von beschränkenden Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden.
2.  Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf solche Beschränkungen richten sich nach Artikel XII Absätze 1–3 GATS⁴⁹, die hiermit mutatis muta n dis zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.
3.  Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder beibehält, notifiziert dies unverzüglich dem Gemischten Ausschuss.
⁴⁹ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 4.14 Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf allgemeine Ausnahmen richten sich nach Artikel XIV GATS⁵⁰, der hiermit mutatis mutandis zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.
⁵⁰ SR 0.632.20 Anhang 1.B

Art. 4.15 Überprüfungsklausel

Die EFTA-Staaten und die Ukraine bekräftigen ihren Willen, spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach in regelmässigen Abständen die Rahmenbedingungen von Investitionen und den Investitionsfluss zwischen ihren Hoheitsgebieten im Einklang mit ihren Verpflichtungen aus internationalen Investitionsabkommen zu überprüfen.

5. Kapitel: Schutz des geistigen Eigentums

Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
1.  Die Vertragsparteien gewähren und gewährleisten einen angemessenen, wirksamen und nichtdiskriminierenden Schutz der Rechte an geistigem Eigentum und treffen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels, mit Anhang XIII und den darin genannten internationalen Abkommen Massnahmen zur Durchsetzung dieser Rechte gegen deren Verletzung, Fälschung und Piraterie.
2.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie ihren eigenen Staatsangehörigen gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 des WTO-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum⁵¹ (nachfolgend als «TRIPS-Abkommen» bezeichnet) stehen.
3.  Die Vertragsparteien gewähren den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung, die nicht ungünstiger ist als diejenige, die sie den Staats­angehörigen eines jeden anderen Staates gewähren. Ausnahmen von dieser Verpflichtung müssen in Übereinstimmung mit den materiellen Bestimmungen des TRIPS-Abkommens, insbesondere mit dessen Artikeln 4 und 5, stehen.
4.  Die Vertragsparteien vereinbaren auf Ersuchen einer Vertragspartei an den Gemischten Ausschuss, die in diesem Artikel und in Anhang XIII enthaltenen Bestimmungen über den Schutz der Rechte an geistigem Eigentum zu überprüfen, um das Schutzniveau weiter zu verbessern und um Handelsverzerrungen, die sich aus dem gegenwärtigen Umfang des Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum ergeben, zu vermeiden oder zu beseitigen.
⁵¹ SR 0.632.20 Anhang 1C

6. Kapitel: Öffentliches Beschaffungswesen

Art. 6.1 Ziel

Die Vertragsparteien gewährleisten die gegenseitige und wirksame Öffnung ihrer öffentlichen Beschaffungsmärkte damit, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Kapitels und seiner Anhänge, ein Höchstmass an Wettbewerbsgelegenheiten für Anbieter sowie an Effizienz bei den Staatsausgaben erwirkt wird.

Art. 6.2 Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt für alle Massnahmen einer Vertragspartei in Bezug auf «erfasste Beschaffungen». Im Sinne dieses Kapitels bedeutet «erfasste Beschaffung» die Beschaffung von Waren und Dienstleistungen gemäss der Definition in Artikel 1 von Anhang XIV oder einer beliebigen Kombination aus beiden gemäss den Bestimmungen in Artikel 2 von Anhang XIV und den Bestimmungen in Anhang XV.

Art. 6.3 Beschaffungssysteme

Die Vertragsparteien stellen sicher, dass ihre Beschaffungsgesetzgebungen mit den Bestimmungen der Anhänge XIV und XV übereinstimmen und dass ihre Beschaffungsstellen diese Bestimmungen einhalten.

Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung

1.  In Bezug auf alle Massnahmen betreffend die erfassten Beschaffungen stellt jede Vertragspartei sicher, dass ihre Beschaffungsstellen umgehend und bedingungslos den Waren und Dienstleistungen jeder anderen Vertragspartei sowie den Anbietern jeder anderen Vertragspartei, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, eine Behandlung gewähren, die nicht ungünstiger ist als die Behandlung, die den inlän­dischen Waren, Dienstleistungen und Anbietern gewährt wird.
2.  In Bezug auf alle Massnahmen betreffend die erfassten Beschaffungen stellt eine Vertragspartei sicher:
(a) dass ihre Beschaffungsstellen einen im Inland niedergelassenen Anbieter nicht aufgrund des Grades der ausländischen Kontrolle oder Beteiligung ungünstiger behandeln als einen anderen im Inland niedergelassenen Anbieter; und
(b) dass ihre Beschaffungsstellen nicht einen im Inland niedergelassenen Anbieter diskriminieren, weil Waren oder Dienstleistungen, die dieser Anbieter für eine bestimmte Beschaffung anbietet, Waren oder Dienstleistungen einer anderen Vertragspartei sind.

Art. 6.5 Durchführung von Beschaffungen

Eine Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen erfasste Beschaffungen transparent und unparteiisch durchführen, so dass:
(a) sie mit diesem Kapitel vereinbar sind, indem Methoden wie die offene, selektive und freihändige Vergabe gemäss den Artikeln 11–13 des Anhangs XIV eingesetzt;
(b) Interessenskonflikte vermieden; und
(c) korrupte Praktiken verhindert werden.

Art. 6.6 Ursprungsregeln

Für erfasste Beschaffungen wendet keine Vertragspartei Ursprungsregeln an, die sich von den zum selben Zeitpunkt im normalen Handelsverkehr angewendeten Ursprungsregeln unterscheiden.

Art. 6.7 Kompensationsgeschäfte

Jede Vertragspartei stellt sicher, dass ihre Beschaffungsstellen hinsichtlich erfassten Beschaffungen keine Kompensationsgeschäfte anstreben, berücksichtigen, erzwingen oder durchsetzen.

Art. 6.8 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen

1.  Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich alle allgemein gültigen Massnahmen in Bezug auf die erfasste Beschaffung und jede Änderung dieser Informa­tionen in einem offiziellen Publikationsorgan in elektronischer und/oder Papierform, das verbreitet ist und ungehindert öffentlich zugänglich bleibt.
2.  Auf Ersuchen stellt jede Vertragspartei einer anderen Vertragspartei eine Erklärung in Bezug auf solche Informationen zur Verfügung.

Art. 6.9 Informationstechnologie

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich soweit wie möglich und unter Wahrung der Grundsätze von Transparenz und Nichtdiskriminierung, elektronische Kommuni­kationsmittel zu verwenden, um eine wirksame Informationsverbreitung über das öffentliche Beschaffungswesen, insbesondere hinsichtlich der von den Beschaffungsstellen angebotenen Vergabegelegenheiten, zu ermöglichen.
2.  Bei der elektronischen Abwicklung einer erfassten Beschaffung sorgt eine Beschaffungsstelle dafür:
(a) dass dabei Informationstechnologie-Systeme und Software, einschliesslich jener zur Authentifizierung und Verschlüsselung von Daten, zum Einsatz kommen, die allgemein verfügbar und kompatibel sind mit anderen allgemein verfügbaren Informationstechnologie-Systemen und Software; und
(b) dass Vorkehrungen bestehen, um die Unversehrtheit von Anträgen auf Teilnahme und von Angeboten zu gewährleisten und unter anderem die Zeit des Eingangs festzustellen und unbefugte Zugriffe zu verhindern.

Art. 6.10 Zusammenarbeit

1.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit, um ein besseres Verständnis bezüglich ihrer jeweiligen öffentlichen Beschaffungssysteme und einen besseren Zugang zu ihren jeweiligen öffentlichen Beschaffungsmärkten, insbesondere für klein-unternehmerische Anbieter, zu erreichen.
2.  Die Vertragsparteien bemühen sich im Bereich des öffentlichen Beschaffungs­wesens zusammenzuarbeiten indem sie Erfahrungen und Informationen über die am besten geeigneten Methoden und Regulierungen austauschen.
3.   Technische Unterstützung kann auf der Grundlage eines umfassend begründeten Ersuchens zur Verfügung gestellt werden.

Art. 6.11 Allgemeine Ausnahmen

1.  Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen in Bezug auf die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial oder in Bezug auf für die nationale Sicherheit oder die Landesverteidigung unerlässliche Beschaffungen Massnahmen zu treffen oder Auskünfte zu verweigern, soweit sie dies für erforderlich erachtet.
2.  Unter Vorbehalt, dass derartige Massnahmen nicht so angewendet werden, dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen den Vertragsparteien oder zu einer versteckten Beschränkung des Handels zwischen den Vertragsparteien führen, hindert dieses Kapitel keine Vertragspartei daran, Massnahmen zu beschliessen oder beizubehalten zum Schutze der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung und Sicherheit, zum Schutze des Lebens und der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen, zum Schutze des geistigen Eigentums oder in Bezug auf von Behinderten, Wohltätigkeitseinrichtungen oder Strafgefangenen hergestellte Waren und Dienstleistungen.

Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs

1.  Eine Vertragspartei kann ihren Geltungsbereich der Anhänge XIV und XV ändern oder berichtigen, falls sie:
(a) die Änderung den anderen Vertragsparteien schriftlich notifiziert;
(b) vorbehältlich der Ausnahmen nach Absatz 2 gleichzeitig angemessene ausgleichende Anpassungen anbietet, um einen vergleichbaren Stand des Geltungsbereichs wie vor der Änderung zu wahren; und
(c) keine Vertragspartei innert 45 Tagen ab Zeitpunkt der Notifikation schriftlich Einspruch erhebt. Die Vertragsparteien können vereinbaren, die Frist bis zum Abschluss ihrer internen Verfahren zu verlängern.
2.  Eine Vertragspartei muss keine ausgleichenden Anpassungen anbieten, wenn die Vertragsparteien sich einig sind, dass die vorgeschlagene Änderung eine Beschaffungsstelle betrifft, über die eine Vertragspartei ihre Kontrolle oder ihren Einfluss tatsächlich aufgegeben hat. Erhebt eine Vertragspartei Einspruch gegen die Aussage, dass eine solche Regierungskontrolle oder ein solcher Regierungseinfluss tatsächlich aufgehoben worden ist, so kann die Einspruch erhebende Vertragspartei zur Klärung der Art von Regierungskontrolle oder -einfluss und zur Erreichung einer Einigung über die weitere Erfassung der Beschaffungsstelle weitere Informationen oder Konsultationen verlangen.
3.  Änderungen nach diesem Artikel treten 45 Tage nach der Notifikation oder bei Ablauf der vereinbarten Einspruchsfrist gegen die Notifikation in Kraft. Die Vertragspartei, welche die Änderung oder Berichtigung verlangt hat, notifiziert die Änderung oder Berichtigung dem Depositar.

Art. 6.13 Weitere Verhandlungen

Gewährt eine Vertragspartei künftig einer Drittpartei zusätzliche Vorteile beim Zugang zu ihrem öffentlichen Beschaffungsmarkt, die über den Geltungsbereich dieses Kapitels und der Anhänge XIV und XV hinausgehen, so erklärt sie sich auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei einverstanden, Verhandlungen mit dem Ziel aufzunehmen, den Geltungsbereich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit auszudehnen.

7. Kapitel: Wettbewerb

Art. 7 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
1.  Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine zu beeinträchtigen, sind mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens folgende Praktiken unvereinbar:
(a) Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmens­vereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen Unternehmen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei bezwecken oder bewirken;
(b) der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei durch ein oder mehrere Unternehmen.
2.  Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten auch für die Tätigkeiten von öffentlichen Unternehmen und für Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen die Erfüllung der öffentlichen Auf­gaben, die den Unternehmen zugewiesen wurden, weder de jure noch de facto vereiteln.
3.  Absatz 2 hindert eine Vertragspartei nicht daran, ein öffentliches Unternehmen zu errichten oder weiterzuführen und Unternehmen mit besonderen oder ausschliesslichen Rechten zu betrauen oder diese Rechte beizubehalten.
4.  Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sind nicht so auszulegen, als entstünden den Unternehmen daraus unmittelbare Pflichten.
5.  Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung, die der Zusammenarbeit und Konsultationen zukommen, um wettbewerbswidrige Praktiken nach den Absätzen 1 und 2 oder deren schädliche Handelswirkungen zu beenden. Die Vertragsparteien können solche Zusammenarbeit und Konsultationen über ihre zuständigen Behörden führen. Die Zusammenarbeit umfasst den Austausch sachdienlicher Informationen, über die die Vertragsparteien verfügen. Keine Vertragspartei muss Informationen offenlegen, die nach ihrem Recht vertraulich sind.
6.  Jede Vertragspartei kann zur Förderung des Verständnisses zwischen den Vertragsparteien oder zur Behandlung jeder unter dieses Kapitel fallenden Angelegenheit unbeschadet der Freiheit jeder Vertragspartei, ihre Wettbewerbspolitik und ihre Wettbewerbsgesetzgebung zu entwickeln, beizubehalten und durchzusetzen, Konsultationen im Rahmen des Gemischten Ausschusses verlangen. Das Ersuchen gibt die Gründe für die Konsultationen an. Konsultationen in Übereinstimmung mit Artikel 9.3 werden unverzüglich abgehalten, um eine mit den Zielen nach diesem Kapitel übereinstimmende Entscheidung zu treffen. Die betroffenen Vertragspar­teien stellen dem Gemischten Ausschuss jegliche erforderliche Unterstützung und Information zur Verfügung.
7.  Mit der Ausnahme von Konsultationen nach Absatz 6 kann keine Vertragspartei für eine in diesem Artikel geregelte Angelegenheit das in diesem Abkommen vorgesehene Streitbeilegungsverfahren anrufen.

8. Kapitel: Institutionelle Bestimmungen

Art. 8 Der Gemischte Ausschuss
1.  Die Vertragsparteien setzen hiermit den Gemischten Ausschuss Ukraine-EFTA ein. Er besteht aus Vertretern der Vertragsparteien, die von Ministern oder zu diesem Zweck von diesen delegierten hohen Beamten angeführt werden.
2.  Der Gemischte Ausschuss:
(a) beaufsichtigt und überprüft die Durchführung dieses Abkommens unter anderem durch eine Gesamtüberprüfung der Anwendung der Vorschriften dieses Abkommens, unter gebührender Berücksichtigung spezifischer Überprüfungsklauseln dieses Abkommens;
(b) prüft die Möglichkeit der Beseitigung weiterer Handelsschranken und anderer den Handel zwischen der Ukraine und den EFTA-Staaten einschränkenden Massnahmen;
(c) beaufsichtigt die weitere Entwicklung dieses Abkommens;
(d) beaufsichtigt die Arbeit aller Unterausschüsse und Arbeitsgruppen, die nach diesem Abkommen eingesetzt werden;
(e) bemüht sich um die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammen mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens; und
(f) prüft jede andere Angelegenheit, die das Funktionieren dieses Abkommens berührt.
3.  Der Gemischte Ausschuss kann Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die er zur Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich betrachtet. Vorbehältlich abweichender Bestimmungen in diesem Abkommen arbeiten Unterausschüsse und Arbeitsgruppen im Auftrag des Gemischten Ausschusses.
4.  Der Gemischte Ausschuss fasst in den von diesem Abkommen vorgesehenen Fällen Beschlüsse im gegenseitigen Einvernehmen und kann im gegenseitigen Einvernehmen Empfehlungen abgeben.
5.  Der Gemischte Ausschuss kommt innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens zusammen. Danach kommt er nach Bedarf nach gegenseitigem Einvernehmen, in der Regel aber alle zwei Jahre, zusammen. Seine Treffen werden von der Ukraine und einem EFTA-Staat gemeinsam präsidiert. Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
6.  Jede Vertragspartei kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an die anderen Vertragsparteien um die Durchführung einer ausserordentlichen Sitzung des Gemischten Ausschusses ersuchen. Ausserordentliche Sitzungen finden innert 30 Tagen nach Eingang des Ersuchens statt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
7.  Der Gemischte Ausschuss kann die Änderung der Anhänge und Protokoll zu diesem Abkommen beschliessen. Die Änderungen treten gemäss diesem Änderungsbeschluss des Gemischten Ausschusses in Kraft.

9. Kapitel: Streitbeilegung

Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1.  Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten unter Vorbehalt anderslautender B e stimmungen in diesem Abkommen in Bezug auf die Beilegung jeder Streitigkeit hinsichtlich Auslegung oder Anwendung dieses A b kommens.
2.  Streitigkeiten in derselben Angelegenheit, die sich nach diesem Abkommen und dem WTO-Abkommen ergeben, können nach freier Wahl der beschwerdeführenden Partei⁵² im einen oder anderen Forum beigelegt werden. Das gewählte Forum schliesst die Benutzung des anderen aus.
3.  Für den Zweck von Absatz 2 gilt ein Streitbeilegungsverfahren nach WTO-Abkommen als eingeleitet, sobald eine Vertragspartei die Einsetzung einer Schlichtungsgruppe nach Artikel 6 der Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung⁵³ der WTO beantragt, während ein Streitbeilegungsverfahren nach diesem Abkommen mit dem Antrag auf Schiedsverfahren gemäss Artikel 9.4 Absatz 1 als eingeleitet gilt.
4.  Bevor eine Vertragspartei ein Streitbeilegungsverfahren nach dem WTO-Abkommen gegen eine andere Vertragspartei anstrengt, unterrichtet sie die anderen Vertragsparteien von ihrer Absicht.
⁵² In diesem Kapitel können die Begriffe «Vertragspartei», «beschwerdeführende Partei» und «Partei, gegen die Beschwerde geführt ist» eine oder mehrere Vertragsparteien bezeichnen.
⁵³ SR 0.632.20 Anhang 2

Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung

1.  Gute Dienste, Vergleich und Vermittlung sind Verfahren, die freiwillig angewendet werden, wenn die beteiligten Vertragsparteien sich darauf einigen. Sie können jederzeit begonnen und beendet werden. Sie können während eines laufenden Verfahrens, das in Übereinstimmung mit diesem Kapitel einberufen worden ist, weitergeführt werden.
2.  Verfahren, in denen gute Dienste, Vergleich und Vermittlung zum Tragen kommen, sind vertraulich und lassen die Rechte der beteiligten Vertragsparteien in allen anderen Verfahren unberührt.

Art. 9.3 Konsultationen

1.  Die Vertragsparteien bemühen sich stets um eine einvernehmliche Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und unternehmen durch Zusammenarbeit und Konsultationen jegliche Anstrengung, um für jede in Übereinstimmung mit diesem Artikel angesprochene Angelegenheit eine für beide Seiten zufriedenstellende Lösung zu finden.
2.  Eine Vertragspartei kann schriftlich Konsultationen mit einer anderen Vertragspartei beantragen, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Massnahme oder eine andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist. Die antragstellende Vertragspartei unterrichtet gleichzeitig die anderen Vertragsparteien schriftlich hiervon. Die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, antwortet innert 10 Tagen nach Zeitpunkt des Erhalts auf den Antrag. Sofern von der antragstellenden und der ersuchten Vertragspartei nicht anders vereinbart, finden Konsultationen im Gemischten Ausschuss statt.
3.  Konsultationen beginnen innert 30 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsul­tationen. Konsultationen in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich verderblichen Waren, beginnen innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags auf Konsultationen. Antwortet die Vertragspartei, an die der Antrag gerichtet ist, nicht innert 10 Tagen oder tritt sie nicht innert 30 und bei dringlichen Angelegenheiten innert 15 Tagen nach Erhalt des Antrags in Konsultationen ein, so kann die ersuchende Vertrags­partei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in Übereinstimmung mit Artikel 9.4 verlangen.
4.  Die Streitparteien erteilen ausreichend Auskunft, damit vollständig abgeklärt werden kann, in welcher Weise die Massnahme oder die andere Angelegenheit mit diesem Abkommen unvereinbar ist, und behandeln vertrauliche oder geschützte Informationen, die im Verlauf der Konsultationen ausgetauscht wurden, auf die gleiche Weise wie die Vertragspartei, welche die Informationen bereitgestellt hat.
5.  Konsultationen sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien im Rahmen weiterer Verfahren unberührt.
6.  Die Streitparteien unterrichten die anderen Vertragsparteien über jede gegenseitig vereinbarte Beilegung der Angelegenheit.

Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts

1.  Gelingt es den Konsultationen nach Artikel 9.3 nicht, innerhalb von 60 oder in dringlichen Angelegenheiten, einschliesslich solchen zu verderblichen Waren, 30 Tagen nach Eingang des Konsultationsantrags bei der ersuchten Vertragspartei eine Streitigkeit beizulegen, so kann sie die beschwerdeführende Partei durch schriftlichen Antrag an die Partei, gegen die Beschwerde geführt ist, einem Schiedsgericht vorlegen. Eine Kopie des Antrags wird den anderen Vertragsparteien zugestellt, damit sie über eine Teilnahme an der Streitigkeit befinden können.
2.  Der Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichtes enthält die Beschreibung der spezifischen Massnahme oder der strittigen anderen Angelegenheit sowie eine kurze Zusammenfassung der rechtlichen Grundlage für die Beschwerde.
3.  Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern, die in Übereinstimmung mit den «Freiwilligen Regeln der Streitbeilegung zwischen zwei Staaten des Ständigen Schiedshofes»⁵⁴ (CPA) mit Stand vom 20. Oktober 1992 (nachfolgend als «die Freiwilligen Regeln» bezeichnet) ernannt werden. Als Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts gilt der Zeitpunkt, in dem der Vorsitzende ernannt wird.
4.  Sofern von den Streitparteien nicht innert 20 Tagen nach Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Einsetzung des Schiedsgerichts anders vereinbart, lautet dessen Mandat wie folgt:
«Im Lichte der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens die im Schiedsgerichtsantrag nach Artikel 9.4 genannte Angelegenheit zu prüfen, mit Begründung versehene Rechts- und Tatsachenfeststellungen zu treffen und allenfalls Empfehlungen für die Beilegung der Streitigkeit und die Umsetzung des Entscheids abzugeben.»
5.  Beantragt mehr als eine Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts in derselben Angelegenheit oder betrifft der Antrag mehr als eine beklagte Vertragspartei, so wird zur Beurteilung von Beschwerden zur selben Angelegenheit nach Möglichkeit ein einziges Schiedsgericht eingesetzt.
6.  Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann mit schriftlicher Bekannt­machung an die Streitparteien dem Schiedsgericht schriftliche Eingaben unterbreiten, schriftliche Eingaben einschliesslich Anhängen der Streitparteien erhalten, den Anhörungen beiwohnen und mündliche Stellungnahmen abgeben.
⁵⁴ SR 0.193.212

Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1.  Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt und von den Streitparteien nicht anders vereinbart, richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den Freiwilligen Regeln.
2.  Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts.
3.  Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Genf statt. Die Verhandlungssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen.
4.  Die Streitparteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schieds­gericht auf.
5.  Schriftliche Eingaben, schriftliche Fassungen mündlicher Stellungnahmen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts werden von einer Vertragspartei bei Unterbreitung dem Schiedsgericht gleichzeitig der anderen Streitpartei und jeder anderen Vertragspartei zugestellt, die eine Bekanntmachung nach Artikel 9.4 Absatz 6 abgegeben hat.
6.  Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedsgericht von jeder anderen Vertragspartei erteilten Auskünfte als vertraulich, welche die betreffende Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat.
7.  Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder getroffen. Alle Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

Art. 9.6 Berichte des Schiedsgerichts

1.  Das Schiedsgericht legt den Streitparteien im Allgemeinen innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In keinem Fall tut es dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich zu dessen erstem Bericht ihre Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den abschliessenden Schiedsspruch innert 30 Tagen, nachdem sie den ersten Bericht erhalten haben, vor.
2.  Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Artikeln 9.8 und 9.9 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen.
3.  Jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach jeder Bestimmung dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 9.7 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens

1.  Vereinbaren dies die Streitparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens zwölf Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als zwölf Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren.
2.  Eine beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben.
3.  Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden.
4.  Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 9.8 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs

1.  Die betroffene Vertragspartei setzt die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innert 30 Tagen nach diesem Gesuch ergehen.
2.  Die betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Schiedsgerichtsspruchs ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet.
3.  Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vereinbar sind, so wird eine solche Streitigkeit vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Artikel 9.9 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 90 Tagen.

Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1.  Setzt die betreffende Vertragspartei die Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch nicht innert angemessener Zeit gemäss Artikel 9.8 Absatz 1 um, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innert 20 Tagen nach dem Gesuch keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Partei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat.
2.  Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Partei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren nicht für durchführbar oder für unwirksam hält, kann Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen.
3.  Die beschwerdeführende Partei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, darüber zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahmen betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Absätzen 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat.
4.  Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Mass­nahme oder die Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben.
5.  Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem abschliessenden Schiedsspruch und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt dieses Antrags.

Art. 9.10 Andere Bestimmungen

1.  Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Artikeln 9.8 und 9.9 aus denselben Schiedsrichtern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren der ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt.
2.  Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 10.1 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 10.2 Anhänge, Protokolle und Appendices

Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 10.3 Entwicklungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Gemischten Ausschuss innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO und der Freihandelsbeziehungen mit Drittstaaten, und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen. Nach der ersten Überprüfung führen sie alle zwei Jahre eine Überprüfung dieser Angelegenheit im Gemischten Ausschuss durch und berücksichtigen dabei gebührend jede in diesem Abkommen enthaltene spezifische Bestimmung zu weiterer Liberalisierung oder Überprüfung.

Art. 10.4 Nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Gemischten Ausschuss innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten im Lichte der Entwicklungen im Bereich des Handels und nachhaltiger Entwicklung.

Art. 10.5 Änderungen

1.  Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Andere Abkommensänderungen als solche nach Artikel 8 Absatz 7 werden nach Beurteilung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet.
2.  Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
3.  Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungs­urkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 10.6 Beitritt

1.  Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt.
2.  Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 10.7 Rücktritt und Beendigung

1.  Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat.
2.  Tritt die Ukraine zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt.
3.  Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation⁵⁵ zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.
⁵⁵ SR 0.632.31

Art. 10.8 Inkrafttreten

1.  Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.
2.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Ukraine und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben.
3.  Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
4.  Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine erst in Kraft, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen über die Landwirtschaft zwischen diesem EFTA-Staat und der Ukraine in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.

Art. 10.9 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Reykjavik, am 24. Juni 2010, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 8. Mai 2012

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Island

20. Juli

2011

  1. Juni

2012

Liechtenstein

23. Juni

2011

  1. Juni

2012

Norwegen

  9. Dezember

2011

  1. Juni

2012

Schweiz

12. Mai

2011

  1. Juni

2012

Ukraine

  9. März

2012

  1. Juni

2012

Liste der Anhänge ⁵⁶

⁵⁶ Diese Dokumente und Beschlüsse werden in der AS nicht veröffentlicht ( AS 2016 3255 ). Sie können in englischer Original­sprache beim Bundesamt für Bauten und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern bezogen werden und sind auf der Internetseite des EFTA-Sekretariates verfügbar: www.efta.int/free-trade/free-trade-agreements/ukraine
Annex I Referred to in subparag. 1(a) of article 2.1: Excluded Products
Annex II Referred to in parag. 1(b) of article 2.1: Processed Agricultural Products
Annex III Referred to in parag. 1(c) of article 2.1: Fish and other Marine Products
Annex IV Referred to in parag. 1 of article 2.3: Customs Duties on Imports
Annex V Referred to article 2.10: Trade Facilitation
Annex VI Referred to in parag. 2 of article 2.11: Mandate of the Sub-Committee on Rules of Origin, Customs Procedures and Trade Facilitation
Protocol Protocol on Rules of Origin. Referred to in article 2.2
Appendix 1: Introductory Notes to the List in Appendix 2
Appendix 2: List of Working or Processing Required to be Carried out on Non-Originating Materials in order that the Product Manufactured can Obtain Originating Status
Appendix 3a: Specimens of Movement Certificate EUR.1 and Application for a Movement Certificate EUR.1
Appendix 3b: Specimens of Movement Certificate EUR-MED and Application for a Movement Certificate EUR-MED
Appendix 4a: Text of the Invoice Declaration
Appendix 4b: Text of the Invoice Declaration EUR-MED
Appendix 5: List of the Countries or Territories Participating in the Euro-Mediterranean Partnerschip Based on the Barcelona Declaration
Annex VII Referred to article 3.20: Schedules of Specific Commitments
Appendix 1: Ukraine
Appendix 2: Iceland
Appendix 3: Liechtenstein
Appendix 4: Norway
Appendix 5: Switzerland
Annex VIII Referred to in article 3.20: List of MFN Exemptions
Appendix 1: Ukraine
Appendix 2: Iceland
Appendix 3: Liechtenstein
Appendix 4: Norway
Appendix 5: Switzerland
Annex IX Referred to in article 3.20: Financial Services
Annex X Referred to in Article 3.20: Telecommunications Services
Annex XI Referred to in Article 4.4: Investments. Reservations
Appendix 1: Ukraine
Appendix 2: Iceland
Appendix 3: Liechtenstein
Appendix 4: Norway
Appendix 5: Switzerland
Annex XII Referred to in article 4.5: Reservations by the Kindgdom of Norway
Annex XIII Referred to in article 5.1: Protection of Intellectual Property
Annex XIV Referred to in Chapter 6: Standars for Procurement Systems
Annex XV Referred to in Chapter 6: Covered Entities (with 11 Appendix)

Joint Committee Decisions

Nr. 1/2013 Rules of Procedure
Markierungen
Leseansicht