Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgun... (V H/2)
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Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen

1. 7.1987–12 V H/2 Gesetz über vorsorgliche Massnahmen bei Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung, bei Katastrophen und kriegerischen Ereignissen (Notrechtsgesetz) (Erlassen von der Landsgemeinde am 7. Mai 1972) Art. 1* Das Gesetz stellt die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit und die öffentlichen Dienste im Kanton Glarus bei Versorgungs- störungen oder schweren Mangellagen infolge von Markt- störungen im Sinne des Bundesgesetzes über die wirtschaft- liche Landesversorgung, bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen sicher. Art. 1 a 1 Versorgungsstörungen und schwere Mangellagen im Sinne dieses Gesetzes sind schwerwiegende Störungen der Landes- versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen, denen die Wirtschaft nicht selber begegnen kann. 2 Massnahmen zur Behebung von Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen werden durch die Bundesbehörden angeordnet. Sollten diese dazu nicht in der Lage sein, haben der Regierungsrat, bei dessen Beschlussunfähigkeit die Gemeinderäte zu handeln. Art. 2 1 Katastrophen sind Ereignisse, durch welche die Bevölkerung und ihre Umwelt in einem solchen Ausmass betroffen werden, dass sie nur durch ausserordentliche Schutz- und Rettungs- 2 Zur Feststellung des Katastrophenfalles ist der Regierungsrat zuständig. Ist der Regierungsrat nicht beschlussfähig, so han- deln die entsprechenden Gemeinderäte. Art. 3 Der Zustand kriegerischer Ereignisse wird durch die zuständi- gen Bundesbehörden festgestellt. Sollten diese dazu nicht in der Lage sein, haben der Regierungsrat, bei dessen Beschluss- unfähigkeit die Gemeinderäte entsprechend zu handeln. 1 Zweck Versorgungs- störungen und schwere Mangellagen Katastrophen Kriegerische Ereignisse
Notrechtsgesetz V H/2 Art. 4* 1 Bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, Kata- strophen oder kriegerischen Ereignissen erlässt der Regie- rungsrat vorsorgliche Weisungen und trifft alle nötigen Mass- nahmen, insbesondere organisatorischer Natur. 2 Der Regierungsrat trifft die nötigen Vorbereitungen, damit wichtige Bundesaufgaben oder solche des Kantons delegati- onsweise durch Amtsstellen und Organe des Kantons oder der Gemeinden ausgeführt werden, wenn die zuständigen Stellen des Bundes oder des Kantons wegen Kriegseinwirkungen ihre Aufgaben nicht mehr selbst erfüllen können. Der Regierungsrat erlässt die hiezu erforderlichen Vorschriften (Delegationsord- nung) und bereitet die Organisation für die Erfüllung der zu delegierenden Aufgaben vor. Art. 5 * 1 Der Regierungsrat ist bei Katastrophen oder kriegerischen Ereignissen berechtigt, alle für die Hilfeleistung geeigneten und verfügbaren Personen und Organisationen im Kanton Glarus aufzubieten. Bei Versorgungsstörungen oder schweren Man- gellagen hat der Regierungsrat die zu deren Bewältigung not- wendigen Mittel zur Verfügung zu stellen. Entschädigungen und Versicherung werden vom Regierungsrat geregelt. 2 Der Landrat ist so bald als möglich einzuberufen; er entschei- det über die Fortsetzung der Dienstpflicht und deren Dauer. Art. 6* 1 Im Katastrophenfall steht den zuständigen Behörden das Recht zu, alle für die Hilfeleistung benötigten Sachen zu requi- rieren. Verfahren und Entschädigungen erfolgen analog den Bundesvorschriften über die Requisition. 2 Bei Versorgungsstörungen und kriegerischen Ereignissen gel- ten die Bundesvorschriften über die Requisition. Soweit sie nicht anwendbar oder nicht mehr durchführbar sind, stehen dem Regierungsrat entsprechende Kompetenzen zu. Art. 7 * 1 Im Katastrophenfall ist der Regierungsrat befugt, bis zu einem Betrag von 200 000 Franken Aufwendungen für die Hilfeleistung zu tätigen. Werden mehr Mittel benötigt, kann der Landrat diese von sich aus bewilligen. 2 Erlass vorsorg- licher Weisun- gen und Mass- nahmen Delegation Personelle Mittel Sachliche Mittel Finanzielle Mittel
1. 7.1987–12 Notrechtsgesetz V H/2 2 Bei Versorgungsstörungen oder kriegerischen Ereignissen verfügt der Regierungsrat für Zwecke der Hilfeleistung über eine unbeschränkte Ausgabenkompetenz. 3 Der Regierungsrat hat dem Landrat, sobald es die Umstände zulassen, über die von ihm getätigten Aufwendungen Bericht zu erstatten. Art. 8 Zur Sicherstellung der Regierungstätigkeit sind geeignete Aus- weichräumlichkeiten bereitzustellen. Der Landrat ist befugt, die hiefür notwendigen Kredite zu bewilligen. Art. 9 * 1 Die Kosten der für den Fall von Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen, Katastrophen oder kriegerischen Ereig- nissen bereitzustellenden kantonalen Organisationen trägt der Kanton; die entsprechenden Kredite sind in den Voranschlag aufzunehmen. 2 Die Kosten der entsprechenden Organisationen in den Gemeinden sind von diesen zu tragen. Art. 10 * Die Nichtbefolgung von Weisungen und Anordnungen der nach diesem Gesetz zuständigen Behörden, insbesondere die Nichtbefolgung des Aufgebotes zur Hilfeleistung, ist nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetz- buches, insbesondere des Artikels 292 (Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen), strafbar. Weitergehende Strafbestim- mungen des Bundes bleiben vorbehalten. Art. 11* Alle Massnahmen und Vorkehren, welche die Regierung bei Versorgungsstörungen oder schweren Mangellagen und kriege- rischen Ereignissen (Kriegsorganisation) trifft, sind geheim. Die Verletzung der Geheimnispflicht ist nach Artikel 293 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zu ahnden. Art. 12 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften. 3 Sicherstellung der Regie- rungstätigkeit Kosten der Organisationen in Kanton und Gemeinden Strafbestim- mungen Geheimhaltung Vollzug
Notrechtsgesetz V H/2 Art. 13 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. Aenderung des Gesetzes: LG 3. Mai 1987 (SBE 3. Bd. Heft 3 S. 172) Titel, Art. 1, 1 a (n), 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2, 7 Abs. 2, 9 Abs. 1, 11, in Kraft ab sofort 4 Inkrafttreten
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