Internationales Pflanzenschutzübereinkommen (0.916.20)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Pflanzenschutzübereinkommen

    Abgeschlossen in Rom am 6. Dezember 1951 Revidiert in Rom am 28. November 1979 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 1996¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 26. September 1996 In Kraft getreten für die Schweiz am 26. September 1996 Neu revidiert in Rom am 18. November 1997² Inkrafttreten des geänderten Übereinkommens für die Schweiz am 2. Oktober 2005 (Stand am 21. Mai 2019) ¹ AS 1997 1514 ; BBl 1995 IV 629 ² Am 2. Oktober 2005 ist das revidierte Übereinkommen nach Artikel XIII Absatz 4 des Übereinkommens vom 6. Dezember 1951 für alle Vertragsparteien unabhängig vom Datum ihres Beitritts in Kraft getreten ( AS 1997 1515 ).
    Präambel
    Die Vertragsparteien,
    in Anerkennung der Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse und bei der Verhütung ihrer internationalen Verbreitung, insbesondere ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete;
    in Anerkennung der Tatsache, dass pflanzengesundheitliche Massnahmen fachlich gerechtfertigt und transparent sein sollen und nicht so angewendet werden sollen, dass sie ein Mittel zur willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung insbesondere des internationalen Handels darstellen;
    in dem Wunsch , eine enge Abstimmung der darauf abzielenden Massnahmen sicherzustellen;
    in dem Wunsch , einen Rahmen für die Entwicklung und Anwendung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen sowie für die Ausarbeitung diesbezüglicher internationaler Standards zu schaffen;
    unter Berücksichtigung international anerkannter Grundsätze zum Schutz der Gesundheit von Pflanzen, Menschen und Tieren sowie der Umwelt und
    in Anbetracht der Übereinkommen, die als Ergebnis der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurden, wozu auch das Übereinkommen über die Anwendung von Gesundheits- und Pflanzengesundheitsmassnahmen gehört,
    haben folgendes vereinbart:
    Art. I Ziel und Verpflichtungen
    (1)  Um ein gemeinsames und wirkungsvolles Vorgehen gegen die Verbreitung und Einschleppung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse sicherzustellen und die Einführung geeigneter Bekämpfungsmassnahmen zu fördern, verpflichten sich die Vertragsparteien, die gesetzgeberischen, technischen und Verwaltungsmassnahmen zu treffen, die in diesem Übereinkommen und den von den Vertragsparteien aufgrund des Artikels XVI angenommenen Ergänzungsübereinkommen näher bezeichnet sind.
    (2)  Jede Vertragspartei übernimmt unbeschadet aufgrund sonstiger völkerrechtlicher Übereinkünfte eingegangener Verpflichtungen die Verantwortung für die Erfüllung aller in diesem Übereinkommen vorgesehenen Anforderungen in ihrem Hoheitsgebiet.
    (3)  Die Aufteilung der Verantwortlichkeiten bei der Erfüllung der Anforderungen dieses Übereinkommens zwischen den Mitgliedsorganisationen der FAO und ihren Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, erfolgt nach ihren jeweiligen Zuständigkeiten.
    (4)  Dieses Übereinkommen kann erforderlichenfalls, wenn es die Vertragsparteien für zweckmässig halten, neben Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen auch auf Lager, Verpackung, Beförderungsmittel, Behälter, Erden und auf andere Organismen, Gegenstände oder anderes Material aller Art Anwendung finden, die Schadorganismen der Pflanzen beherbergen oder verbreiten können, insbesondere auf diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden.
    Art. II Begriffsbestimmungen
    (1)  Im Sinne dieses Übereinkommens gelten für die nachstehenden Begriffe die folgenden Begriffsbestimmungen:
    – «Gebiet mit geringem Auftreten von Schadorganismen» bezeichnet ein von den zuständigen Behörden festgelegtes Gebiet – ein ganzes Land, einen Teil eines Landes, mehrere Länder oder Teile davon –, in dem ein bestimmter Schadorganismus nur in geringem Masse vorkommt und das wirksamen Überwachungs-, Bekämpfungs- oder Ausrottungsmassnahmen unterliegt;
    – «Kommission» bezeichnet die nach Artikel XI gegründete Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen;
    – «gefährdetes Gebiet» bezeichnet ein Gebiet, in dem ökologische Faktoren die Ansiedlung eines Schadorganismus begünstigen, dessen Vorkommen in diesem Gebiet zu bedeutenden wirtschaftlichen Verlusten führt;
    – «Ansiedlung» bezeichnet die auf absehbare Zeit andauernde Erhaltung eines Schadorganismus in einem Gebiet nach dessen Eindringen;
    – «harmonisierte pflanzengesundheitliche Massnahmen» bezeichnet pflanzengesundheitliche Massnahmen, welche die Vertragsparteien auf der Grundlage internationaler Normen festgelegt haben;
    – «internationale Standards» bezeichnet internationale Standards, die in Übereinstimmung mit Artikel X Absätze 1 und 2 festgelegt wurden;
    – «Einschleppung» bezeichnet das Eindringen eines Schadorganismus, das zu seiner Ansiedlung führt;
    – «Schadorganismus» bezeichnet alle Arten, Stämme oder Biotypen von Pflanzen, Tieren oder Krankheitserregern, die für Pflanzen oder Pflanzen-erzeugnisse schädlich sind;
    – «Risikoanalyse von Schadorganismen» bezeichnet den Vorgang der Bewertung biologischer oder sonstiger wissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse zur Feststellung, ob ein Schadorganismus geregelt werden soll, und zur Festlegung der Intensität der zu seiner Bekämpfung zu ergreifenden pflanzengesundheitlichen Massnahmen;
    – «pflanzengesundheitliche Massnahme» bezeichnet alle Rechtsvorschriften, Regelungen oder amtlichen Verfahren, die der Verhütung der Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen dienen;
    – «Pflanzenerzeugnisse» bezeichnet nicht verarbeitete Erzeugnisse pflanz­lichen Ursprungs (einschliesslich Getreide) sowie diejenigen verarbeiteten Erzeugnisse, die ihrer Natur nach oder wegen der Art ihrer Verarbeitung die Gefahr einer Einschleppung und Verbreitung von Schadorganismen hervorrufen können;
    – «Pflanzen» bezeichnet lebende Pflanzen und Teile lebender Pflanzen, einschliesslich Samen und Keimplasma;
    – «Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Schadorganismus von potentieller wirtschaftlicher Bedeutung für das durch ihn gefährdete Gebiet, der in diesem Gebiet noch nicht vorkommt oder zwar schon vorkommt, aber nicht weit verbreitet ist und amtlichen Überwachungs- und Bekämpfungsmassnahmen unterliegt;
    – «regionale Standards» bezeichnet Normen, die von einer regionalen Pflanzenschutzorganisation als Leitlinie für die Mitglieder dieser Organisation festgelegt werden;
    – «geregelter Artikel» bezeichnet alle Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Lager, Verpackungen, Beförderungsmittel, Behälter, Erden sowie andere Organismen, Gegenstände oder Material aller Art, die Schadorganismen, für die pflanzengesundheitliche Massnahmen für nötig erachtet werden, beherbergen oder verbreiten können, insbesondere diejenigen, die beim internationalen Transport verwendet werden;
    – «geregelter Nicht-Quarantäneorganismus» bezeichnet einen Nicht-Quaran­täne­organismus, dessen Vorkommen an Pflanzen, die zum Anpflanzen bestimmt sind, die vorgesehene Verwendung dieser Pflanzen durch unannehmbare wirtschaftliche Auswirkungen beeinträchtigt und der daher im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei gesetzlich geregelt wird;
    – «geregelter Schadorganismus» bezeichnet einen Quarantäneorganismus oder einen geregelten Nicht-Quarantäneorganismus;
    – «Sekretär» bezeichnet den nach Artikel XII ernannten Sekretär der Kommission;
    – «fachlich gerechtfertigt» bedeutet gerechtfertigt aufgrund von Schlussfolgerungen, die aus einer geeigneten Risikoanalyse von Schadorganismen oder gegebenenfalls einer anderen vergleichbaren Untersuchung und Bewertung der vorhandenen wissenschaftlichen Informationen gezogen wurden.
    (2)  Die Begriffsbestimmungen in diesem Artikel sind auf die Anwendung dieses Übereinkommens beschränkt; sie sind nicht so anzusehen, als berührten sie die aufgrund innerstaatlicher Gesetze oder sonstiger Vorschriften der Vertragsparteien festgelegten Begriffsbestimmungen.
    Art. III Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
    Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aufgrund einschlägiger völkerrechtlicher Übereinkünfte.
    Art. IV Allgemeine Bestimmungen über die organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz in den einzelnen Staaten
    (1)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, nach bestem Vermögen Vorkehrungen für die Einrichtung einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation mit den in diesem Artikel aufgeführten Hauptzuständigkeiten zu treffen.
    (2)  Zu den Zuständigkeiten einer innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation gehören die folgenden Aufgaben:
    a) Ausstellung von Zeugnissen im Zusammenhang mit den pflanzengesundheitlichen Bestimmungen der einführenden Vertragspartei für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln;
    b) Überwachung von Pflanzen während des Wachstums sowohl auf Kulturland (unter anderem Felder, Kulturen, Baumschulen, Gärten, Gewächshäuser und Laboratorien) als auch auf Nichtkulturland sowie von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die eingelagert sind oder sich auf dem Transport befinden, insbesondere um das Vorkommen, den Ausbruch und die Verbreitung von Schadorganismen zu melden und diese Schadorganismen zu bekämpfen; dies schliesst die in Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a genannte Meldung ein;
    c) Untersuchung von Sendungen von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen im internationalen Handelsverkehr und erforderlichenfalls Untersuchung sonstiger geregelter Artikel, insbesondere um die Einschleppung und/oder Verbreitung von Schadorganismen zu verhindern;
    d) Entwesung oder Entseuchung von Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im internationalen Handelsverkehr, um die pflanzengesundheitlichen Vorschriften zu erfüllen;
    e) Schutz gefährdeter Gebiete sowie die Ausweisung, Erhaltung und Über-wachung schadorganismusfreier Gebiete sowie von Gebieten mit geringem Auftreten von Schadorganismen;
    f) Durchführung von Risikoanalysen von Schadorganismen;
    g) Sicherstellung durch geeignete Verfahren, dass die pflanzengesundheitliche Sicherheit der Sendungen nach der Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen im Hinblick auf Zusammensetzung, Ersatz und Wiederbefall vor der Ausfuhr gewährleistet ist;
    h) Schulung und Weiterbildung des Personals.
    (3)  Jede Vertragspartei trifft nach bestemVermögen Vorkehrungen für:
    a) die Weitergabe von Informationen innerhalb ihres Hoheitsgebiets über geregelte Schadorganismen sowie Vorbeugungs- und Bekämpfungsmittel;
    b) Forschung und Untersuchungen auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes;
    c) den Erlass pflanzengesundheitlicher Bestimmungen; sowie
    d) die Wahrnehmung sonstiger Aufgaben, die für die Durchführung dieses Übereinkommens gegebenenfalls erforderlich sind.
    (4)  Jede Vertragspartei legt dem Sekretär einen Bericht über ihre innerstaatliche amtliche Pflanzenschutzorganisation und über Veränderungen in dieser Organisation vor. Eine Vertragspartei stellt einer anderen Vertragspartei auf Ersuchen einen Bericht über ihre organisatorischen Massnahmen für den Pflanzenschutz zur Verfügung.
    Art. V Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen
    (1)  Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen, um sicherzustellen, dass ausgeführte Pflanzen, Pflanzen­erzeugnisse sowie sonstige geregelte Artikel und Sendungen mit diesem Inhalt der nach Absatz 2 Buchstabe b auszustellenden Bescheinigung entsprechen.
    (2)  Jede Vertragspartei trifft Vorkehrungen für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Übereinstimmung mit den nachstehenden Bestimmungen:
    a) Die Untersuchung von Sendungen sowie andere damit verbundene Tätigkeiten für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen dürfen nur von oder unter Aufsicht der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation vorgenommen werden. Die Ausstellung der Pflanzengesundheitszeugnisse erfolgt durch öffentliche Bedienstete, die fachlich qualifiziert und von der innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorganisation beauftragt sind, in ihrem Namen und unter ihrer Kontrolle tätig zu sein; dieses Personal verfügt über die erforderlichen Kenntnisse und Informationen, so dass die Behörden der einführenden Vertragsparteien die Pflanzengesundheitszeugnisse als glaubwürdige Urkunde anerkennen können.
    b) Pflanzengesundheitszeugnisse oder ihre elektronische Entsprechung – soweit von der betreffenden einführenden Vertragspartei anerkannt – sind nach den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern abzufassen. Beim Ausfüllen und Ausstellen der Zeugnisse sind einschlägige internationale Standards zu berücksichtigen.
    c) Nicht beglaubigte Änderungen oder Streichungen machen die Zeugnisse ungültig.
    (3)  Jede Vertragspartei verpflichtet sich, als Begleitpapiere für Sendungen von in ihr Hoheitsgebiet eingeführten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln keine Pflanzengesundheitszeugnisse zu verlangen, die nicht den in der Anlage zu diesem Übereinkommen wiedergegebenen Mustern entsprechen. Jede Forderung nach Zusatzerklärungen ist auf ein fachlich gerechtfertigtes Mass zu beschränken.
    Art. VI Geregelte Schadorganismen
    (1)  Die Vertragsparteien können pflanzengesundheitliche Massnahmen für Quarantäneorganismen und geregelte Nicht-Quarantäneorganismen verlangen, vorausgesetzt, diese Massnahmen sind:
    a) nicht strenger als Massnahmen, die auf dieselben Schadorganismen Anwendung finden, wenn sie im Hoheitsgebiet der einführenden Vertragspartei vorhanden sind; und
    b) begrenzt auf das zum Schutz der Pflanzengesundheit und/oder zur Sicherstellung der vorgesehenen Verwendung notwendige Mass und können von der betreffenden Vertragspartei fachlich gerechtfertigt werden.
    (2)  Die Vertragsparteien verlangen keine pflanzengesundheitlichen Massnahmen für nicht geregelte Schadorganismen.
    Art. VII Einfuhrbestimmungen
    (1)  Die Vertragsparteien haben das souveräne Recht, die Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln im Einklang mit anwendbaren völkerrechtlichen Übereinkünften zu regeln, um die Einschleppung und/oder Verbreitung geregelter Schadorganismen in ihr/ihrem Hoheitsgebiet zu verhindern; zu diesem Zweck können sie:
    a) für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln pflanzengesundheitliche Massnahmen vorschreiben und ergreifen; hierzu gehören zum Beispiel Untersuchung, Einfuhrverbot und Behandlung;
    b) im Falle von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie sonstigen geregelten Artikeln oder Sendungen mit diesem Inhalt, welche den unter Buchstabe a vorgeschriebenen oder ergriffenen pflanzengesundheitlichen Massnahmen nicht Rechnung tragen, die Einfuhr verbieten oder sie unter Quarantäne stellen oder verlangen, dass sie behandelt, vernichtet oder aus dem Hoheits­gebiet der Vertragspartei entfernt werden;
    c) das Verbringen geregelter Schadorganismen in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken;
    d) das Verbringen biologischer Bekämpfungsmittel und sonstiger als nützlich geltender Organismen, die im Hinblick auf die Pflanzengesundheit von Interesse sind, in ihr Hoheitsgebiet verbieten oder einschränken.
    (2)  Um den internationalen Handel so wenig wie möglich zu behindern, verpflichtet sich jede Vertragspartei, bei der Wahrnehmung ihres Rechts nach Absatz 1 die folgenden Bestimmungen zu beachten:
    a) Die Vertragsparteien dürfen aufgrund ihrer pflanzengesundheitlichen Vorschriften keine der in Absatz 1 bezeichneten Massnahmen treffen, sofern diese nicht durch Erfordernisse der Pflanzengesundheit bedingt und fachlich gerechtfertigt sind.
    b) Die Vertragsparteien haben pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote umgehend nach ihrer Annahme zu veröffent­lichen und jeder anderen Vertragspartei oder allen Vertragsparteien, die sie von diesen Massnahmen für unmittelbar betroffen halten, mitzuteilen.
    c) Die Vertragsparteien haben jeder Vertragspartei auf Ersuchen die Gründe für pflanzengesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote mitzuteilen.
    d) Jede Vertragspartei, die bestimmte Grenzübergangsstellen für die Einfuhr einzelner Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vorschreibt, hat diese Stellen so auszuwählen, dass der internationale Handel nicht unnötig behindert wird. Die Vertragspartei hat ein Verzeichnis dieser Grenzübergangsstellen zu veröffentlichen und dem Sekretär, jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied sie ist, allen Vertragsparteien, die sie für unmittelbar betroffen hält, sowie anderen Vertragsparteien auf Ersuchen mitzuteilen. Solche Beschränkungen auf bestimmte Grenzübergangsstellen sind nur zulässig, wenn die betreffenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse sowie sonstigen geregelten Artikel von Pflanzengesundheitszeugnissen begleitet sein müssen oder wenn sie einer Untersuchung oder Behandlung zu unterziehen sind.
    e) Die von der Pflanzenschutzorganisation einer Vertragspartei verlangte Untersuchung oder ein sonstiges von ihr verlangtes Verfahren im Rahmen des Pflanzenschutzes für Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln, die zur Einfuhr bestimmt sind, hat innerhalb einer möglichst kurzen Frist zu erfolgen; hierbei ist auf ihre Verderblichkeit gebührend Rücksicht zu nehmen.
    f) Die einführenden Vertragsparteien unterrichten so bald wie möglich die betreffende ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei über gravierende Fälle von Nichtübereinstimmung mit den Pflanzengesundheitszeugnissen. Die ausführende Vertragspartei oder gegebenenfalls die betreffende weiterversendende Vertragspartei soll Nachforschungen anstellen und das Ergebnis hiervon der betreffenden einführenden Partei auf Ersuchen mitteilen.
    g) Die Vertragsparteien ergreifen nur pflanzengesundheitliche Massnahmen, die fachlich gerechtfertigt sind, dem Risiko durch Schadorganismen entsprechen, die geringstmögliche Einschränkung darstellen und den internationalen Personen-, Waren- und Transportverkehr so wenig wie möglich behindern.
    h) Ändert sich die Situation und liegen neue Erkenntnisse vor, so haben die Vertragsparteien sicherzustellen, dass für unnötig befundene pflanzengesundheitliche Massnahmen umgehend geändert oder abgeschafft werden.
    i) Die Vertragsparteien erstellen und aktualisieren nach bestem Vermögen Listen der geregelten Schadorganismen unter Verwendung der wissenschaft­lichen Namen; sie stellen diese Listen dem Sekretär, den regionalen Pflanzenschutzorganisationen, deren Mitglieder sie sind, sowie auf Ersuchen anderen Vertragsparteien zur Verfügung.
    j) Die Vertragsparteien überwachen nach bestem Vermögen die Schadorganismen; sie erstellen geeignete Informationen über die Situation der Schadorganismen und führen sie weiter, um eine Klassifizierung der Schadorganismen zu unterstützen und geeignete pflanzengesundheitliche Massnahmen zu entwickeln. Diese Informationen werden den Vertragsparteien auf Ersuchen zur Verfügung gestellt.
    (3)  Eine Vertragspartei kann in diesem Artikel aufgeführte Massnahmen auf Schadorganismen anwenden, die sich möglicherweise nicht in ihrem Hoheitsgebiet ansiedeln können, aber bei einem Eindringen wirtschaftliche Schäden verursachen würden. Die zur Bekämpfung dieser Schadorganismen ergriffenen Massnahmen müssen fachlich gerechtfertigt sein.
    (4)  Die Vertragsparteien können die in diesem Artikel aufgeführten Massnahmen auf den Transitverkehr durch ihr Hoheitsgebiet nur dann anwenden, wenn diese Massnahmen fachlich gerechtfertigt und zur Verhütung der Einschleppung und/ oder Verbreitung von Schadorganismen erforderlich sind.
    (5)  Dieser Artikel hindert die einführenden Vertragsparteien nicht daran, unter Einhaltung erforderlicher Vorsichtsmassnahmen besondere Vorkehrungen für die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen sowie anderen geregelten Artikeln und Schadorganismen von Pflanzen für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung, Ausbildung oder einer anderen bestimmten Verwendung zu treffen.
    (6)  Dieser Artikel hindert keine Vertragspartei daran, bei der Feststellung eines Schadorganismus, der eine mögliche Gefahr für ihr Hoheitsgebiet darstellt, oder bei der Meldung einer solchen Feststellung geeignete Notmassnahmen zu treffen. Diese Massnahmen sind so bald wie möglich zu bewerten, um sicherzustellen, dass ihre Fortführung gerechtfertigt ist. Die getroffenen Massnahmen sind den betroffenen Vertragsparteien, dem Sekretär und jeder regionalen Pflanzenschutzorganisation, deren Mitglied die Vertragspartei ist, umgehend mitzuteilen.
    Art. VIII Internationale Zusammenarbeit
    (1)  Die Vertragsparteien arbeiten so weit wie praktisch möglich bei der Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens zusammen; insbesondere:
    a) arbeiten sie nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Verfahren beim Informationsaustausch über Schadorganismen von Pflanzen, insbesondere bei der Meldung des Vorkommens, des Ausbruchs oder der Verbreitung von Schadorganismen, die eine unmittelbare oder mögliche Gefahr darstellen können, zusammen;
    b) beteiligen sie sich soweit praktisch möglich an jeder besonderen Kampagne zur Bekämpfung von Schadorganismen, welche die Pflanzenerzeugung ernstlich bedrohen können und Notmassnahmen auf internationaler Ebene erforderlich machen;
    c) arbeiten sie im praktisch möglichen Umfang bei der Bereitstellung technischer und biologischer Informationen zusammen, die für die Risikoanalyse von Schadorganismen erforderlich sind.
    (2)  Jede Vertragspartei bestimmt eine Kontaktstelle für den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Übereinkommens.
    Art. IX Regionale Pflanzenschutzorganisationen
    (1)  Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit bei der Errichtung regionaler Pflanzenschutzorganisationen in geeigneten Gebieten.
    (2)  Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen nehmen in den ihnen unterstehenden Gebieten Koordinierungsaufgaben wahr, beteiligen sich an verschiedenen Mass-nahmen zur Verwirklichung der Ziele dieses Übereinkommens und sammeln und verbreiten gegebenenfalls Informationen.
    (3)  Die regionalen Pflanzenschutzorganisationen arbeiten bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens mit dem Sekretär zusammen; gegebenenfalls arbeiten sie bei der Entwicklung internationaler Standards mit dem Sekretär und der Kommission zusammen.
    (4)  Der Sekretär beruft regelmässige technische Konsultationen der Vertreter der regionalen Pflanzenschutzorganisationen ein, um:
    a) die Entwicklung und Anwendung einschlägiger internationaler Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen zu fördern; und
    b) die interregionale Zusammenarbeit bei der Förderung harmonisierter pflanzengesundheitlicher Massnahmen zur Bekämpfung von Schadorganismen und zur Verhütung ihrer Verbreitung und/oder Einschleppung zu unterstützen.
    Art. X Standards
    (1)  Die Vertragsparteien vereinbaren, bei der Entwicklung internationaler Standards nach den von der Kommission verabschiedeten Verfahren zusammenzuarbeiten.
    (2)  Internationale Standards werden von der Kommission verabschiedet.
    (3)  Regionale Standards sollen mit den Grundsätzen dieses Übereinkommens vereinbar sein; diese Standards können, wenn sie breiter anwendbar sind, der Kommission zur Prüfung als mögliche internationale Standards für pflanzengesundheitliche Massnahmen vorgelegt werden.
    (4)  Die Vertragsparteien sollen gegebenenfalls internationale Standards bei der Durchführung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen berücksichtigen.
    Art. XI Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen
    (1)  Die Vertragsparteien vereinbaren die Errichtung der Kommission für pflanzengesundheitliche Massnahmen im Rahmen der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO).
    (2)  Die Aufgaben der Kommission bestehen darin, die vollständige Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zu fördern und insbesondere:
    a) die Pflanzenschutzsituation weltweit sowie den Handlungsbedarf zur Bekämpfung der internationalen Verbreitung von Schadorganismen und ihrer Einschleppung in gefährdete Gebiete zu prüfen;
    b) die notwendigen institutionellen Massnahmen und Verfahren für die Entwicklung und Verabschiedung internationaler Standards festzulegen und laufend zu überprüfen sowie internationale Normen zu verabschieden;
    c) Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten nach Artikel XIII festzulegen;
    d) Nebenorgane der Kommission einzusetzen, wenn dies für die ordnungs-gemässe Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist;
    e) Leitlinien für die Anerkennung der regionalen Pflanzenschutzorganisationen zu verabschieden;
    f) mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen in Angelegenheiten, auf die sich dieses Übereinkommen erstreckt, zusammenzuarbeiten;
    g) soweit erforderlich Empfehlungen für die Durchführung des Übereinkommens zu verabschieden; und
    h) sonstige Aufgaben wahrzunehmen, die für die Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens erforderlich sind.
    (3)  Die Mitgliedschaft in der Kommission steht allen Vertragsparteien offen.
    (4)  Jede Vertragspartei kann auf Tagungen der Kommission von einem Delegierten vertreten werden, der von einem Stellvertreter sowie von Sachverständigen und Beratern begleitet werden kann. Stellvertreter, Sachverständige und Berater dürfen an den Beratungen der Kommission, aber nicht an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn, es handelt sich um einen Stellvertreter, der ordnungsgemäss bevollmächtigt ist, den Delegierten zu vertreten.
    (5)  Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften, in allen Fragen eine Einigung durch Konsens zu erzielen. Sind alle Anstrengungen zur Erzielung eines Konsenses erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird die Entscheidung schliesslich durch Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien getroffen.
    (6)  Die Ausübung der Mitgliedsrechte und die Erfüllung der Mitgliedspflichten durch eine Mitgliedsorganisation der FAO, die eine Vertragspartei ist, sowie durch die Mitgliedstaaten dieser Mitgliedsorganisation, die Vertragsparteien sind, erfolgt sinngemäss nach der Satzung und Geschäftsordnung der FAO.
    (7)  Die Kommission kann, soweit erforderlich, ihre eigene Geschäftsordnung, die nicht im Widerspruch zu diesem Übereinkommen oder zur Satzung der FAO stehen darf, beschliessen und ändern.
    (8)  Einmal im Jahr beruft der Vorsitzende der Kommission eine ordentliche Tagung der Kommission ein.
    (9)  Ausserordentliche Tagungen der Kommission werden vom Vorsitzenden der Kommission auf Ersuchen von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder ein-berufen.
    (10)  Die Kommission wählt ihren Vorsitzenden und nicht mehr als zwei stellvertretende Vorsitzende, deren Amtszeit jeweils zwei Jahre beträgt.
    Art. XII Das Sekretariat
    (1)  Der Sekretär der Kommission wird vom Generaldirektor der FAO ernannt.
    (2)  Der Sekretär wird erforderlichenfalls von Sekretariatspersonal unterstützt.
    (3)  Der Sekretär ist für die Durchführung der Massnahmen und Tätigkeiten der Kommission sowie für die Wahrnehmung anderer Aufgaben zuständig, die dieses Übereinkommen dem Sekretär zuweist; er erstattet der Kommission hierüber Bericht.
    (4)  Der Sekretär übermittelt:
    a) allen Vertragsparteien internationale Standards innerhalb von sechzig Tagen nach ihrer Verabschiedung;
    b) allen Vertragsparteien Verzeichnisse der von den Vertragsparteien mitge-teilten Grenzübergangsstellen nach Artikel VII Absatz 2 Buchstabe d;
    c) allen Vertragsparteien und regionalen Pflanzenschutzorganisationen Listen der geregelten Schadorganismen, deren Einfuhr verboten ist oder die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe i bezeichnet sind;
    d) die von den Vertragsparteien erhaltenen Informationen über pflanzen-gesundheitliche Vorschriften, Einschränkungen und Verbote, die in Artikel VII Absatz 2 Buchstabe b bezeichnet sind, sowie Berichte über die in Artikel IV Absatz 4 genannten innerstaatlichen amtlichen Pflanzenschutzorgani-sationen.
    (5)  Der Sekretär stellt Übersetzungen der Dokumente für die Sitzungen der Kommission sowie der internationalen Normen in den Amtssprachen der FAO zur Verfügung.
    (6)  Der Sekretär arbeitet mit den regionalen Pflanzenschutzorganisationen bei der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens zusammen.
    Art. XIII Beilegung von Streitigkeiten
    (1)  Ergeben sich Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass eine von einer anderen Vertragspartei getroffene Massnahme mit den Verpflichtungen unvereinbar ist, die dieser nach den Artikeln V und VII obliegen, insbesondere bezüglich der Gründe eines Verbots oder einer Beschränkung der Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder sonstigen geregelten Artikeln aus dem Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei, so konsultieren die beteiligten Vertragsparteien einander so bald wie möglich mit dem Ziel, die Streitigkeit beizulegen.
    (2)  Kann die Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 genannten Mittel beigelegt werden, so kann die beteiligte Vertragspartei oder können die beteiligten Vertragsparteien den Generaldirektor der FAO ersuchen, nach den gegebenenfalls von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren einen Sachverständigenausschuss zur Prüfung der Streitigkeit einzusetzen.
    (3)  Diesem Ausschuss gehören Vertreter an, die jede beteiligte Vertragspartei benennt. Der Ausschuss prüft die Streitigkeit unter Berücksichtigung aller von den beteiligten Vertragsparteien vorgelegten Unterlagen und sonstigen Beweismittel. Der Ausschuss erstellt einen Bericht über die fachlichen Aspekte der Streitigkeit, um ihre Beilegung herbeizuführen. Die Erstellung des Berichts und seine Billigung erfolgen nach den von der Kommission festgelegten Regeln und Verfahren; der Generaldirektor übermittelt diesen Bericht den beteiligten Vertragsparteien. Auf Ersuchen kann der Bericht auch der zuständigen Stelle der internationalen Organisation, die für die Beilegung von Handelsstreitigkeiten verantwortlich ist, übermittelt werden.
    (4)  Die Vertragsparteien erkennen zwar den Empfehlungen dieses Ausschusses keinen verbindlichen Charakter zu, vereinbaren aber, dass die beteiligten Vertragsparteien sie jeder neuerlichen Prüfung der Streitfrage zu Grunde zu legen haben.
    (5)  Die beteiligten Vertragsparteien teilen sich die Kosten der Sachverständigen.
    (6)  Dieser Artikel ergänzt die in anderen völkerrechtlichen Übereinkünften über Handelsfragen vorgesehenen Streitbeilegungsverfahren und weicht nicht von ihnen ab.
    Art. XIV Ersetzung früherer Übereinkünfte
    Dieses Übereinkommen setzt in den Beziehungen zwischen den Vertragsparteien die Internationale Reblaus-Konvention vom 3. November 1881³, das Berner Zusatz­abkommen vom 15. April 1889⁴ und das Internationale Pflanzenschutzabkommen von Rom vom 16. April 1929 ausser Kraft und tritt an ihre Stelle.
    ³ BS 14 188. AS 1954 316
    ⁴ AS 11 338 . AS 1954 316
    Art. XV Räumlicher Geltungsbereich
    (1)  Jede Vertragspartei kann im Zeitpunkt der Ratifikation oder des Beitritts oder jederzeit danach dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung übermitteln, dass dieses Übereinkommen auf alle oder einzelne Hoheitsgebiete Anwendung findet, deren internationale Beziehungen sie wahrnimmt; das Übereinkommen tritt mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor für alle darin bezeichneten Hoheitsgebiete in Kraft.
    (2)  Jede Vertragspartei, die dem Generaldirektor der FAO eine Erklärung nach Absatz 1 übermittelt hat, kann jederzeit eine neue Erklärung übermitteln, durch die der Geltungsbereich einer früheren Erklärung geändert oder die Anwendung des Übereinkommens auf ein bestimmtes Hoheitsgebiet beendet wird. Die Änderung oder die Beendigung der Anwendung wird mit dem dreissigsten Tag nach Eingang der Erklärung beim Generaldirektor wirksam.
    (3)  Der Generaldirektor der FAO unterrichtet alle Vertragsparteien von den nach diesem Artikel eingegangenen Erklärungen.
    Art. XVI Ergänzungsübereinkommen
    (1)  Die Vertragsparteien können Ergänzungsübereinkommen schliessen, um bestimmte Probleme des Pflanzenschutzes anzugehen, die besondere Aufmerksamkeit oder besondere Massnahmen erfordern. Diese Übereinkommen können auf bestimmte Gebiete, auf bestimmte Schadorganismen, auf bestimmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse oder auf bestimmte Arten des internationalen Transports von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Anwendung finden beziehungsweise anderweitig dieses Übereinkommen ergänzen.
    (2)  Jedes Ergänzungsübereinkommen tritt für jede betroffene Vertragspartei nach seiner Annahme im Einklang mit dem jeweiligen Ergänzungsübereinkommen in Kraft.
    (3)  Die Ergänzungsübereinkommen fördern die Ziele dieses Übereinkommens und stehen mit den Grundsätzen und Bestimmungen dieses Übereinkommens sowie den Grundsätzen der Transparenz, der Nichtdiskriminierung und der Vermeidung verschleierter Beschränkungen insbesondere des internationalen Handels im Einklang.
    Art. XVII Ratifikation und Beitritt
    (1)  Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten bis zum 1. Mai 1952 zur Unterzeichnung auf; es ist so bald wie möglich zu ratifizieren. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser benachrichtigt alle Unterzeichnerstaaten vom Zeitpunkt der Hinterlegung.
    (2)  Die Staaten, welche dieses Übereinkommen nicht unterzeichnet haben, und Mitgliedsorganisationen der FAO können ihm nach seinem Inkrafttreten in Übereinstimmung mit Artikel XXII beitreten. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generaldirektor der FAO; dieser benachrichtigt alle Vertragsparteien.
    (3)  Wird eine Mitgliedsorganisation der FAO Vertragspartei dieses Übereinkommens, so notifiziert die Mitgliedsorganisation nach Artikel II Absatz 7 der Satzung der FAO zum Zeitpunkt ihres Beitritts gegebenenfalls Änderungen oder Klarstel-lungen zu ihrer nach Artikel II Absatz 5 der Satzung der FAO abgegebenen Zuständigkeitserklärung, die im Hinblick auf ihre Annahme dieses Übereinkommens notwendig sein können. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann jederzeit eine Mitgliedsorganisation der FAO, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, um Auskunft ersuchen, wer von der Mitgliedsorganisation beziehungsweise ihren Mitgliedstaaten für die Durchführung bestimmter durch dieses Übereinkommen erfasster Angelegenheiten zuständig ist. Die Mitgliedsorganisation erteilt diese Auskunft innerhalb eines angemessenen Zeitraums.
    Art. XVIII Nichtvertragsparteien
    Die Vertragsparteien ermutigen alle Staaten oder jede Mitgliedsorganisation der FAO, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, dieses Übereinkommen anzunehmen; sie ermutigen jede Nichtvertragspartei, pflanzengesundheitliche Massnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und allen aufgrund dieses Übereinkommens verabschiedeten internationalen Standards anzuwenden.
    Art. XIX Sprachen
    (1)  Die verbindlichen Sprachen dieses Übereinkommens sind alle Amtssprachen der FAO.
    (2)  Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es die Vertragsparteien dazu, Dokumente zur Verfügung zu stellen und zu veröffentlichen oder Kopien hiervon zur Verfügung zu stellen, die nicht in der Sprache/den Sprachen der Vertragspartei abgefasst sind; hiervon ausgenommen sind die Regelungen des Absatzes 3.
    (3)  Die folgenden Dokumente sind in mindestens einer der Amtssprachen der FAO abzufassen:
    a) nach Artikel IV Absatz 4 zur Verfügung gestellte Informationen;
    b) Begleitnotizen mit bibliographischen Angaben über Dokumente, die nach Artikel II Absatz 2 Buchstabe b übermittelt werden;
    c) nach Artikel VII Absatz 2 Buchstaben b, d, i und j zur Verfügung gestellte Informationen;
    d) Anmerkungen mit bibliographischen Angaben und einer kurzen Zusammenfassung einschlägiger Dokumente über nach Artikel VIII Absatz 1 Buchstabe a bereitgestellte Informationen;
    e) Anfragen bei den Kontaktstellen sowie Antworten auf diese Anfragen ausser den beigefügten Dokumenten;
    f) jedes Dokument, das von den Vertragsparteien für Sitzungen der Kommission zur Verfügung gestellt wird.
    Art. XX Technische Unterstützung
    Die Vertragsparteien kommen überein, die Bereitstellung technischer Unterstützung für andere Vertragsparteien, insbesondere Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, entweder auf zweiseitiger Grundlage oder durch die zuständigen internationalen Organisationen zu fördern, um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern.
    Art. XXI Änderung
    (1)  Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird dem Generaldirektor der FAO übermittelt.
    (2)  Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, den eine Vertragspartei beim Generaldirektor der FAO einbringt, wird einer ordentlichen oder ausser-ordentlichen Tagung der Kommission zur Genehmigung vorgelegt; werden mit einem Antrag wichtige Änderungen technischer Art vorgeschlagen oder legt er den Vertragsparteien zusätzliche Verpflichtungen auf, so wird er von einem beratenden Sachverständigenausschuss geprüft, der von der FAO vor der Kommission einberufen wird.
    (3)  Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen, abgesehen von Änderungen der Anlage, wird den Vertragsparteien spätestens mit der Übersendung der Tagesordnung der Tagung der Kommission, auf der dieser Vorschlag geprüft werden soll, durch den Generaldirektor der FAO bekannt gegeben.
    (4)  Jeder Änderungsvorschlag zu diesem Übereinkommen bedarf der Zustimmung der Kommission; die Änderung tritt mit dem dreissigsten Tag nach ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsparteien in Kraft. Für die Zwecke dieses Artikels gilt eine von einer Mitgliedsorganisation der FAO hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu denjenigen, die von Mitgliedstaaten dieser Organisation hinterlegt wurden.
    (5)  Änderungen, die neue Verpflichtungen der Vertragsparteien mit sich bringen, treten jedoch für jede Vertragspartei erst in Kraft, nachdem sie von ihr angenommen worden sind, und zwar mit dem dreissigsten Tag nach dieser Annahme. Die Urkunden über die Annahme von Änderungen, die neue Verpflichtungen mit sich bringen, werden beim Generaldirektor der FAO hinterlegt; dieser setzt alle Vertragsparteien vom Eingang der Annahmeurkunden und vom Inkrafttreten der Änderungen in Kenntnis.
    (6)  Änderungsvorschläge zu den in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Mustern der Pflanzengesundheitszeugnisse werden dem Sekretär übermittelt und im Hinblick auf ihre Genehmigung durch die Kommission geprüft. Genehmigte Änderungen der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse treten neunzig Tage nach ihrer Notifikation an die Vertragsparteien durch den Sekretär in Kraft.
    (7)  Ab Inkrafttreten einer Änderung der in der Anlage zu diesem Übereinkommen enthaltenen Muster der Pflanzengesundheitszeugnisse ist die frühere Fassung der Zeugnisse noch für einen Zeitraum von längstens zwölf Monaten für die Zwecke dieses Übereinkommens gleichermassen rechtsgültig.
    Art. XXII Inkrafttreten
    Sobald dieses Übereinkommen von drei Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden ist, tritt es zwischen ihnen in Kraft. Für die anderen Staaten oder Mitgliedsorganisa-tionen der FAO tritt es mit Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
    Art. XXIII Kündigung
    (1)  Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den General-direktor der FAO gerichtete Notifikation jederzeit kündigen. Der Generaldirektor setzt alle Vertragsparteien hiervon sofort in Kenntnis.
    (2)  Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim General-direktor der FAO wirksam.

    Anhang

    Muster eines Pflanzengesundheitszeugnisses

    Pflanzenschutzdienst

    Nr.:

    von:
    an: Pflanzenschutzdienst(e)
    von:
    I. Beschreibung der Sendung
    Name und Adresse des Absenders:
    Name und Adresse des Empfängers:
    Zahl und Beschreibung der Stücke:
    Unterscheidungsmerkmale:
    Ursprung:
    Vorgesehenes Transportmittel
    Vorgesehener Grenzübertrittsort:
    Name des Erzeugnisses und angegebene Menge:
    Botanischer Name der Pflanze:

    Es wird hiermit bescheinigt, dass die hier beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel nach geeigneten amtlichen Verfahren untersucht und/oder getestet und als frei von den durch die einführende Vertragspartei benannten Quarantäneorganismen befunden wurden und dass sie als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei – einschliesslich derjenigen für geregelte Nicht-Quarantäne­organismen – entsprechend anzusehen sind. Sie werden als praktisch frei von anderen Schadorganismen betrachtet. *

    II. Zusätzliche Erklärung
    III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

    Datum:

    Behandlung:

    Chemikalie (Wirkstoff):
    Dauer und Temperatur:
    Konzentration:
    Sonstige Angaben:

    Ort der Ausstellung:

    Name des amtl. Beauftragten:

    Dienstsiegel

    Datum:

    Unterschrift:

    Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen*

    * Optionsklausel

    Muster eines pflanzensanitären Weiterversendungszeugnisses

    Pflanzenschutzdienst

    Nr.:

    von:

    (Weiterversandland)

    an: Pflanzenschutzdienst(e)

    von:

    (Bestimmungsland/Bestimmungsländer)

    I. Beschreibung der Sendung
    Name und Adresse des Absenders:
    Name und Adresse des Empfängers:
    Zahl und Beschreibung der Stücke:
    Unterscheidungsmerkmale:
    Ursprung:
    Vorgesehenes Transportmittel:
    Vorgesehener Grenzübertrittsort:
    Name des Erzeugnisses und angegebene Menge:
    Botanischer Name der Pflanzen:

    Hiermit wird bescheinigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen geregelten Artikel aus .................... (Ursprungsvertragspartei) nach .................... (weiterversendende Vertragspartei) eingeführt worden sind und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ........ dessen Original * oder beglaubigte Kopie * in der Anlage vorliegt, beigefügt war; dass sie in ihrer ursprünglichen Verpackung * in einer neuen Verpackung * befördert werden; dass auf-grund des * ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses * und einer zusätzlichen Untersuchung * die obgenannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder sonstigen reregelten Artikel als den bestehenden pflanzengesundheitlichen Vorschriften der einführenden Vertragspartei entsprechend befunden worden sind und während ihrer Einlagerung in .................... (weiterversendende Vertragspartei) keiner Gefahr eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt waren.
    * Zutreffendes jeweils ankreuzen.

    II. Zusätzliche Erklärung
    III. Entseuchung und/oder Desinfizierung

    Datum:

    Behandlung:

    Chemikalie (Wirkstoff):
    Dauer und Temperatur:
    Konzentration:
    Sonstige Angaben:

    Ort der Ausstellung:

    Name des amtl. Beauftragten:

    Dienstsiegel

    Datum:

    Unterschrift:

    Mit diesem Zeugnis wird keine finanzielle Haftung seitens des (Name des Pflanzenschutzdienstes) oder seiner Organe übernommen).**

    ** Klausel freigestellt

    Geltungsbereich des geänderten Übereinkommens am 21. Mai 2019 ⁵

    ⁵ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Nachfolge­erklärung (N)

    Inkrafttreten

    Afghanistan

      5. Juni

    2013 B

      5. Juni

    2013

    Ägypten

    22. Juli

    1953

    22. Juli

    1953

    Albanien

    29. Juli

    1999 B

    29. Juli

    1999

    Algerien

      1. Oktober

    1985 B

      1. Oktober

    1985

    Antigua und Barbuda

    24. Januar

    2006 B

    24. Januar

    2006

    Äquatorialguinea

    27. August

    1991

    27. August

    1991

    Argentinien

    23. September

    1954 B

    23. September

    1954

    Armenien

      9. Juni

    2006 B

      9. Juni

    2006

    Aserbaidschan

      8. August

    2000 B

      8. August

    2000

    Äthiopien

    20. Juni

    1977 B

    20. Juni

    1977

    Australien

    27. August

    1952

    27. August

    1952

        Nauru

      9. August

    1954

      8. September

    1954

        Norfolk-Insel

      9. August

    1954

      8. September

    1954

    Bahamas

    19. September

    1997 B

    19. September

    1997

    Bahrain

    29. März

    1971 B

    29. März

    1971

    Bangladesch

      1. September

    1978 B

      1. September

    1978

    Barbados

      6. Dezember

    1976 B

      6. Dezember

    1976

    Belarus

    21. Februar

    2005 B

    21. Februar

    2005

    Belgien

    22. Juli

    1952

    22. Juli

    1952

    Belize

    14. Mai

    1987 B

    14. Mai

    1987

    Benin

    12. Oktober

    2010 B

    12. Oktober

    2010

    Bhutan

    20. Juni

    1994 B

    20. Juni

    1994

    Bolivien

    27. Oktober

    1960 B

    27. Oktober

    1960

    Bosnien und Herzegowina

    30. Juli

    2003 B

    30. Juli

    2003

    Botsuana

    30. Juni

    2009

    30. Juni

    2009

    Brasilien

    14. September

    1961

    14. September

    1961

    Bulgarien

      8. November

    1991 B

      8. November

    1991

    Burkina Faso

      8. Juni

    1995 B

      8. Juni

    1995

    Burundi

      3. April

    2006 B

      3. April

    2006

    Chile

    11. März

    1952

      3. April

    1952

    China a

    20. Oktober

    2005 B

    20. Oktober

    2005

        Macau

    20. Oktober

    2005

    20. Oktober

    2005

    Cook-Inseln

      2. Dezember

    2004 B

      2. Dezember

    2004

    Costa Rica

    23. Juli

    1973

    23. Juli

    1973

    Côte d’Ivoire

    17. Dezember

    2004 B

    17. Dezember

    2004

    Dänemark b

    13. Februar

    1953

    13. Februar

    1953

    Deutschland

      3. Mai

    1957

      3. Mai

    1957

    Dominica

    30. März

    2006 B

    30. März

    2006

    Dominikanische Republik

    23. Juni

    1952 B

    23. Juni

    1952

    Dschibuti

    25. März

    2008 B

    25. März

    2008

    Ecuador

      9. Mai

    1956

      9. Mai

    1956

    El Salvador

    12. Februar

    1953

    12. Februar

    1953

    Eritrea

      6. April

    2001 B

      6. April

    2001

    Estland

      7. Dezember

    2000 B

      7. Dezember

    2000

    Eswatini

    12. Juli

    2005 B

    12. Juli

    2005

    Europäische Union

      6. Oktober

    2005 B

      6. Oktober

    2005

    Fidschi

    10. August

    2005 B

    10. August

    2005

    Finnland

    22. Juni

    1960 B

    22. Juni

    1960

    Frankreich

    20. August

    1957

    20. August

    1957

    Gabun

    23. April

    2008 B

    23. April

    2008

    Gambia

    17. November

    2016 B

    17. November

    2016

    Georgien

      8. März

    2007 B

      8. März

    2007

    Ghana

    22. Februar

    1991 B

    22. Februar

    1991

    Grenada

    27. November

    1985 B

    27. November

    1985

    Griechenland

      9. Dezember

    1954 B

      9. Dezember

    1954

    Guatemala

    25. Mai

    1955

    25. Mai

    1955

    Guinea

    22. Mai

    1991 B

    22. Mai

    1991

    Guinea-Bissau

    24. Oktober

    2007 B

    24. Oktober

    2007

    Guyana

    31. August

    1970 B

    31. August

    1970

    Haiti

      6. November

    1970 B

      6. November

    1970

    Honduras

    30. Juli

    2003 B

    30. Juli

    2003

    Indien

      9. Juni

    1952

      9. Juni

    1952

    Indonesien*

    21. Juni

    1977

    21. Juni

    1977

    Irak

      1. Juli

    1954 B

      1. Juli

    1954

    Iran

    18. September

    1972 B

    18. September

    1972

    Irland

    31. März

    1955

    31. März

    1955

    Island

    11. April

    2005 B

    11. April

    2005

    Israel

      3. September

    1956

      3. September

    1956

    Italien

      3. August

    1955

      3. August

    1955

    Jamaika

    24. November

    1969 B

    24. November

    1969

    Japan

    11. August

    1952

    11. August

    1952

    Jemen

    20. Dezember

    1990 B

    20. Dezember

    1990

    Jordanien

    24. April

    1970 B

    24. April

    1970

    Kambodscha

    10. Juni

    1952 B

    10. Juni

    1952

    Kamerun

      5. April

    2006 B

      5. April

    2006

    Kanada

    10. Juli

    1953

    10. Juli

    1953

    Kap Verde

    19. März

    1980 B

    19. März

    1980

    Kasachstan

    13. September

    2010 B

    13. September

    2010

    Katar

      8. Juni

    2006 B

      8. Juni

    2006

    Kenia

      7. Mai

    1974 B

      7. Mai

    1974

    Kirgisistan

    11. Dezember

    2003 B

    11. Dezember

    2003

    Kolumbien

    26. Januar

    1970

    26. Januar

    1970

    Komoren

    17. Januar

    2007 B

    17. Januar

    2007

    Kongo (Brazzaville)

    14. Dezember

    2004 B

    14. Dezember

    2004

    Kongo (Kinshasa)

      4. Mai

    2015 B

      4. Mai

    2015

    Korea (Nord-)

    25. August

    2003 B

    25. August

    2003

    Korea (Süd-)

      8. Dezember

    1953 B

      8. Dezember

    1953

    Kroatien

    14. Mai

    1999 B

    14. Mai

    1999

    Kuba

    14. April

    1976

    14. April

    1976

    Kuwait

    12. September

    2007 B

    12. September

    2007

    Laos

    28. Februar

    1955 B

    28. Februar

    1955

    Lesotho

    24. Oktober

    2013 B

    24. Oktober

    2013

    Lettland

    18. August

    2003 B

    18. August

    2003

    Libanon

    18. September

    1970 B

    18. September

    1970

    Liberia

      2. Juli

    1986 B

      2. Juli

    1986

    Libyen

      9. Juli

    1970 B

      9. Juli

    1970

    Litauen

    12. Januar

    2000 B

    12. Januar

    2000

    Luxemburg

    13. Januar

    1955

    13. Januar

    1955

    Madagaskar

    24. Mai

    2006 B

    24. Mai

    2006

    Malawi

    21. Mai

    1974 B

    21. Mai

    1974

    Malaysia

    17. Mai

    1991 B

    17. Mai

    1991

    Malediven

      3. Oktober

    2006 B

      3. Oktober

    2006

    Mali

    31. August

    1987 B

    31. August

    1987

    Malta

    13. Mai

    1975 B

    13. Mai

    1975

    Marokko

    12. Oktober

    1972 B

    12. Oktober

    1972

    Mauretanien

    29. April

    2002 B

    29. April

    2002

    Mauritius

    11. Juni

    1971 B

    11. Juni

    1971

    Mexiko

    26. Mai

    1976 B

    26. Mai

    1976

    Mikronesien

      6. Juli

    2007 B

      6. Juli

    2007

    Moldau

    25. Januar

    2001 B

    25. Januar

    2001

    Mongolei

    26. Mai

    2009 B

    26. Mai

    2009

    Montenegro

    27. Juli

    2009 B

    27. Juli

    2009

    Mosambik

    15. Mai

    2008 B

    15. Mai

    2008

    Myanmar

    26. Mai

    2006 B

    26. Mai

    2006

    Namibia

    23. Februar

    2007 B

    23. Februar

    2007

    Nepal

      8. Mai

    2006 B

      8. Mai

    2006

    Neuseeland

    16. September

    1952

    16. September

    1952

    Nicaragua

      2. August

    1956 B

      2. August

    1956

    Niederlande

    29. Oktober

    1954

    29. Oktober

    1954

    Niger

      4. Juni

    1985 B

      4. Juni

    1985

    Nigeria

    17. August

    1993 B

    17. August

    1993

    Niue

    27. Oktober

    2005 B

    27. Oktober

    2005

    Nordmazedonien

      9. August

    2004 B

      9. August

    2004

    Norwegen

    23. April

    1956 B

    23. April

    1956

    Oman

    23. Januar

    1989 B

    23. Januar

    1989

    Österreich

    22. Oktober

    1952

    22. Oktober

    1952

    Pakistan

    10. November

    1954 B

    10. November

    1954

    Palau

    23. Juni

    2006 B

    23. Juni

    2006

    Panama

    14. Februar

    1968 B

    14. Februar

    1968

    Papua-Neuguinea

      1. Juni

    1976 B

      1. Juni

    1976

    Paraguay

      5. April

    1968 B

      5. April

    1968

    Peru

      1. Juli

    1975

      1. Juli

    1975

    Philippinen

      3. Dezember

    1953

      3. Dezember

    1953

    Polen

    29. Mai

    1996 B

    29. Mai

    1996

    Portugal

    20. Oktober

    1955

    20. Oktober

    1955

    Ruanda

    26. August

    2008 B

    26. August

    2008

    Rumänien*

    17. November

    1971 B

    17. November

    1971

    Russland

    24. April

    1956 B

    24. April

    1956

    Salomoninseln

    18. Oktober

    1978 B

    18. Oktober

    1978

    Sambia

    24. Juni

    1986 B

    24. Juni

    1986

    Samoa

      2. März

    2005 B

      2. März

    2005

    São Tomé und Príncipe

      7. April

    2006 B

      7. April

    2006

    Saudi-Arabien

      7. August

    2000

      7. August

    2000

    Schweden

    30. Mai

    1952

    30. Mai

    1952

    Schweiz

    26. September

    1996

    26. September

    1996

    Senegal

      3. März

    1975 B

      3. März

    1975

    Serbien

    11. Februar

    1955

    11. Februar

    1955

    Seychellen

    31. Oktober

    1996

    31. Oktober

    1996

    Sierra Leone

    23. Juni

    1981 B

    23. Juni

    1981

    Simbabwe

    30. November

    2012 B

    30. November

    2012

    Singapur

    18. August

    2010 B

    18. August

    2010

    Slowakei

    24. März

    2006 B

    24. März

    2006

    Slowenien

    27. Mai

    1998 B

    27. Mai

    1998

    Spanien

    18. Februar

    1952

      3. April

    1952

    Sri Lanka

      3. April

    1952

      3. April

    1952

    St. Kitts und Nevis

    17. April

    1990 B

    17. April

    1990

    St. Lucia

    23. Oktober

    2002 B

    23. Oktober

    2002

    St. Vincent und die Grenadinen

    15. November

    2001 B

    15. November

    2001

    Südafrika

    21. September

    1956

    21. September

    1956

    Sudan

    16. Juli

    1971 B

    16. Juli

    1971

    Südsudan

      6. Dezember

    2013 B

      6. Dezember

    2013

    Suriname

    22. April

    1977 N

    25. November

    1975

    Syrien

      5. November

    2003 B

      5. November

    2003

    Tadschikistan

      4. Oktober

    2010 B

      4. Oktober

    2010

    Tansania

    21. Februar

    2005 B

    21. Februar

    2005

    Thailand

    16. August

    1978

    16. August

    1978

    Togo

      2. April

    1986 B

      2. April

    1986

    Tonga

    23. November

    2005 B

    23. November

    2005

    Trinidad und Tobago

    30. Juni

    1970 B

    30. Juni

    1970

    Tschad

    15. März

    2004 B

    15. März

    2004

    Tschechische Republik

      6. April

    1994 N

      1. Januar

    1993

    Tunesien

    22. Juli

    1971 B

    22. Juli

    1971

    Türkei

    29. Juli

    1988 B

    29. Juli

    1988

    Tuvalu

    15. Dezember

    2006 B

    15. Dezember

    2006

    Uganda

    29. August

    2007 B

    29. August

    2007

    Ukraine

    31. Mai

    2006 B

    31. Mai

    2006

    Ungarn

    17. Mai

    1960 B

    17. Mai

    1960

    Uruguay

    15. Juli

    1970

    15. Juli

    1970

    Vanuatu

      2. August

    2007 B

      2. August

    2007

    Venezuela

    12. Mai

    1966 B

    12. Mai

    1966

    Vereinigte Arabische Emirate

      2. April

    2001 B

      2. April

    2001

    Vereinigte Staaten

    18. August

    1972

    18. August

    1972

    Alle Gebiete, deren inter­nationale Beziehungen von den Vereinigten Staaten wahrgenommen werden

    18. August

    1972

    17. September

    1972

    Vereinigtes Königreich

      7. September

    1953

      7. September

    1953

        Guernsey

      9. März

    1966

      8. April

    1966

        Insel Man

      1. Oktober

    1953

      1. Oktober

    1953

        Jersey

      1. Oktober

    1953

    31. Oktober

    1953

    Vietnam

    22. Februar

    2005 B

    22. Februar

    2005

    Zentralafrikanische Republik

    27. Oktober

    2004 B

    27. Oktober

    2004

    Zypern

    11. Februar

    1999 B

    11. Februar

    1999

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) http://www.fao.org/legal/treaties/treaties-under-article-xiv/en/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.
    a Das Übereinkommen gilt nicht für die Besondere Verwaltungsregion (SAR) Hong Kong.
    b Der geänderte Text des Übereinkommens (1997) gilt nicht für Grönland und die Färöer.
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