Reglement über die Gewährung von Kantons- und Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und Ortsbildschutz --> IV G/2/1
                            1. 7. 19 9 2 – 17  IV  G/10  Reglement über die Gewährung von Kantons- und  Gemeindebeiträgen im Bereich Denkmalpflege und  Ortsbildschutz  (Vom 9. Dezember 1991)  Der Regierungsrat,  gestützt  auf  Artikel  2  Absatz  3  der  Natur-  und  Heimatschutzverordnung  1)  vom 2. Oktober 1991,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Beitragsberechtigte Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei  den  Objekten,  für  welche  eine  Beitragsleistung  möglich  ist,  sind  die  beitragsberechtigten Kosten die Ausgangsbasis für die Berechnung der Bei-  träge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt  sind  Kosten  im  Zusammenhang  mit  der  Erhaltung  des  Objektes  im  allgemeinen,  Kosten  im  Zusammenhang  mit  der  Erhaltung  ursprünglicher  Bausubstanz  sowie  die  Kosten  von  Rekonstruktionen  und  Adaptierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere Kosten, welche durch Aufwen-  dungen  entstehen,  die  mit  einer  den  Gegenwartsansprüchen  angepassten  Nutzung im Zusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kosten,  welche  vom  Bund  als  beitragsberechtigt  eingestuft  werden,  sind  auch in bezug auf die Kantons- und Gemeindebeiträge beitragsberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Reduktion der Beitragsleistungen  Die  Kosten  für  Arbeiten,  die  auf  eine  fahrlässige  Vernachlässigung  des  Gebäudeunterhaltes  zurückzuführen  sind,  können  bei  der  Berechnung  der  Beiträge ausgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Leistung des Gemeindebeitrages durch Dritte Bei Objekten, für welche die Beitragsleistung der Gemeinde nicht zwingend vorgeschrieben ist, können die Gemeindebeiträge ganz oder teilweise durch Beitragsleistungen interessierter Körperschaften oder anderer Dritter ersetzt werden. 1
                            1)  GS IV G/2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Denkmalpflege/Ortsbildschutz, Kantons-/Gemeindebeiträge – R  IV  G/10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Beitragsgesuche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsgesuche sind vor Aufnahme der Arbeiten an das Kantonale Hoch-  und Tiefbauamt, Abteilung Hochbau, zu richten. Dem Beitragsgesuch müs-  sen  die  zur  Prüfung  notwendigen  Unterlagen  beiliegen.  Insbesonders  sind  folgende Unterlagen erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  eine  Beschreibung  des  Objektes  sowie  eine  Orientierung  über  seine  Bedeutung in bezug auf Denkmalpflege und Ortsbildschutz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  einen Ausschnitt aus der Landeskarte sowie eine Kopie des Grundbuch-  planes oder andere hinreichende Unterlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Angaben  über  die  gegenwärtigen  und  künftigen  Eigentumsverhältnisse  sowie allenfalls bestehende Dienstbarkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Umschreibung,  eingehende  Begründung  und  Kostenvoranschlag  der  beabsichtigten Massnahmen, soweit nötig unter Beilage von Plänen und  Offerten;  im  Kostenvoranschlag  sind  diejenigen  Positionen,  für  welche  Beiträge erwartet werden, auszuscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine Fotodokumentation des Ist-Zustandes (Fotos schwarzweiss, minde-  stens 13 x13 cm);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  bereits erstellte Gutachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Kantonale  Hoch-  und  Tiefbauamt,  Abteilung  Hochbau,  orientiert  die  Standortgemeinde über den Eingang von Beitragsgesuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Beitragszusicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Zusicherung  der  Kantons-  und  Gemeindebeiträge  unter  5000  Franken  erfolgt  durch  die  Baudirektion,  bei  Beträgen  von  5000  Franken  und  mehr  durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  Objekten,  für  welche  Bundesbeiträge  geleistet  werden,  erfolgt  die  Zusicherung,   sobald   die   Höhe   des   zu   erwartenden   Bundesbeitrages  bekannt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Beginn der Arbeiten  Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn entweder eine Beitrags-  zusicherung  vorliegt  oder  die  Bewilligung  zum  vorzeitigen  Arbeitsbeginn  erteilt ist.  Abrechnung  Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Arbeiten ist dem Kantona-  len  Hoch-  und  Tiefbauamt,  Abteilung  Hochbau,  die  Abrechnung  über  die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 2 – 17  Denkmalpflege/Ortsbildschutz, Kantons-/Gemeindebeiträge – R  IV  G/10  ausgeführten Arbeiten einzureichen. Insbesonders sind folgende Unterlagen  erforderlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Bauabrechnung  mit  Ausscheidung  derjenigen  Positionen,  für  welche  Beiträge erwartet werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Rechnungs- und Zahlungsbelege;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Bericht über den Ablauf der Arbeiten, Untersuchungsberichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Ausführungspläne;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  eine  Fotodokumentation  des  Zustandes  nach  Abschluss  der  Arbeiten  (Fotos schwarzweiss, mindestens 13 x13 cm).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Formulare  Das  Kantonale  Hoch-  und  Tiefbauamt,  Abteilung  Hochbau,  kann  für  die  Gesuchs- und Abrechnungseinreichung Formulare vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 1992 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  das  Reglement  vom  1.  September  1987  über  die  Gewährung  von  Kantonsbeiträgen  im  Bereich  Denkmalpflege  und  Ortsbildschutz aufgehoben.  3