Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in ... (821.10.51)
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Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung

Beschluss zur Genehmigung der interkantonalen Vereinbarung über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie der Anhänge zu dieser Vereinbarung vom 12.07.1996 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule (KPSG); in Erwägung: Nach Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 24. November 1978 über die Kran - kenpflegeschulen konnte der Staatsrat mit öffentlichen oder privaten Schulen anderer Kantone Vereinbarungen treffen, um dem Pflegepersonal jene Aus - bildungsmöglichkeiten zu bieten, die im Kanton nicht bestehen. Er konnte beschliessen, die Kosten für die ausserkantonale Ausbildung von Pflegeper - sonal ganz oder teilweise zu übernehmen. Aufgrund dieser Kompetenz ge - nehmigte die Kantonsregierung am 23. Februar 1987 die interkantonale Ver - einbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen). Diese Vereinbarung unter den Westschweizer Kantonen sowie Bern und Tes - sin regelte die Art und Weise der Finanzierung der Ausbildung in den Beru - fen des Gesundheitswesens. Sie trat am 1. Januar in Kraft. Im Vollzug der Vereinbarung traten Einschränkungen der Schüler in der Wahl des Ausbildungsprogramms und des Ausbildungsorts zutage. Es war nämlich Sache jedes Kantons, das Verzeichnis der in den anderen Unter - zeichnerkantonen befindlichen Schulen zu erstellen, in denen die eigenen Angehörigen unter Gewährleistung der Kostenübernahme ausgebildet werden konnten. Ausserdem bewirkte die Berechnung der Kosten pro Ausbildungs - programm einen hohen Verwaltungsaufwand. Mit der Annahme des Nachtrags 1 vom 28. Mai 1996 (rückwirkend auf den
1. Januar 1991 in Kraft gesetzt) korrigierten die Unterzeichnerkantone die ne - gativen Auswirkungen durch die vollständige Öffnung des Zugangs zu den auf der Liste aufgeführten Ausbildungen. Hinzu kam die Berechnung der Ausbildungskosten nach geltenden Pauschalbeträgen. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 21. Juni 1994 über die Krankenpfle -
geschule (KPSG) am 1. Oktober 1994 wurde das Gesetz vom 24. November
1978 über die Krankenpflegeschulen aufgehoben. Der Inhalt des Artikels 2 Abs. 4 des alten Gesetzes wurde jedoch in den Artikel 4 Abs. 2 KPSG über - nommen. Der Staatsrat kann also die neue Vereinbarung vom 4. März 1996 sowie ihre Anhänge genehmigen. Damit werden die früheren Vereinbarungsbestimmun - gen aufgehoben. Die neue Vereinbarung wahrt den freien Zugang der Ausbil - dungsbewerber der acht Unterzeichnerkantone zu sämtlichen aufgeführten Programmen. Beibehalten wird auch die interkantonale Koordinationsstelle, in der jeder Unterzeichnerkanton vertreten ist und die alle Fragen prüft, die sich im Vollzug der Vereinbarung stellen. Die Vereinbarung lässt den Kantonen die Möglichkeit besonderer Abspra - chen mit Dritten, sofern die Interessen der anderen Unterzeichnerkantone ge - wahrt bleiben. Sie verweist auf sechs Anhänge, die folgende sechs Gegen - stände betreffen:
1. die geltenden Pauschalen für die Zahlungen unter den Kantonen;
2. die finanziellen Bedingungen für die Studierenden;
3. die Praktika der Studierenden und die Zahlung an die Schulen;
4. das Studierenden-Statut;
5. die Liste der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Programme, für die die Vereinbarung gilt;
6. die von den Schulen und Ausbildungszentren verlangten Statistiken und weiteren Auskünfte. Neu ist, dass die Vereinbarung explizit weiteren Kantonen zum Beitritt offen - steht. Ein weiteres Ziel der Vereinbarung ist die Einführung eines Systems zur Planung der Ausbildungsprogramme. Diese Vereinbarung und ihre sechs Anhänge stimmen mit dem Gesetz vom
21. Juni 1994 über die Krankenpflegeschule überein. Es ist somit angebracht, sie zu genehmigen. Auf Antrag der Gesundheits- und Sozialfürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Die interkantonale Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung sowie die 6 Anhänge zu dieser Vereinbarung werden ge - nehmigt.

Art. 2

1 Die Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten bezeichnet den Vertreter des Kantons Freiburg in der interkantonalen Koordinationsstelle ge - mäss dem Artikel 21 der interkantonalen Vereinbarung vom 4. März 1996 über die Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) und ihre Finanzierung.
2 In Anwendung von Artikel 9 dieser Vereinbarung äussert sie sich zu Ände - rungen der Listen der Ausbildungen, Schulen, Ausbildungszentren und Pro - gramme.

Art. 3

1 Die Übernahme der Kosten für Ausbildungen, die nicht in den Unterzeich - nerkantonen erworben werden können, bleibt vorbehalten.

Art. 4

1 Der Beschluss vom 23. Februar 1987 über die Genehmigung der interkanto - nalen Vereinbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Aus - bildung in den Gesundheitsberufen (medizinische Berufe ausgenommen) (SGF 821.10.51) sowie der Beschluss vom 4. November 1991 über die Ge - nehmigung des Nachtrags Nr. 1 vom 28. Mai 1991 zur interkantonalen Ver - einbarung vom 21. November 1986 über die Finanzierung der Ausbildung in Berufen des Gesundheitswesens (medizinische Berufe ausgenommen) wer - den aufgehoben.

Art. 5

1 Dieser Beschluss wird rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht, in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
12.07.1996 Erlass Grunderlass 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 331 / d 334
08.04.2003 Art. 2 geändert 01.01.2003 2003_054
01.04.2022 Art. 2 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.07.1996 01.01.1996 BL/AGS 1996 f 331 / d 334

Art. 2 geändert 08.04.2003 01.01.2003 2003_054

Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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