Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (531.40)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über vorrangige Transporte in Ausnahmesituationen (VVTA)

(VVTA) vom 28. August 2019 (Stand am 1. November 2019)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 97 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957¹ (EBG), Artikel 6 Absatz 2 des Gütertransportgesetzes vom 25. September 2015², Artikel 41 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009³ (PBG), Artikel 150 Absatz 1 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995⁴ sowie die Artikel 27 und 57 Absatz 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016⁵,
verordnet:
¹ SR 742.101 ² SR 742.41 ³ SR 745.1 ⁴ SR 510.10 ⁵ SR 531
Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Anordnung vorrangiger Transporte in Ausnahmesituationen sowie die Vorbereitung und Durchführung solcher Transporte.
Art. 2 Ausnahmesituationen
Als Ausnahmesituationen gelten:
a. Situationen, in denen gewisse Staatsaufgaben mit den normalen Verwaltungsabläufen nicht mehr bewältigt werden können (besondere Lagen);
b. Situationen, in denen in zahlreichen Bereichen und Sektoren normale Verwaltungsabläufe nicht genügen, um die Probleme und Herausforderungen der Regierungstätigkeit zu bewältigen (ausserordentliche Lagen);
c. erhebliche Gefährdungen der wirtschaftlichen Landesversorgung mit unmittelbar drohenden, grossen volkswirtschaftlichen Schäden oder erhebliche Störungen der wirtschaftlichen Landesversorgung (schwere Mangellagen);
d. natur-, technik- oder gesellschaftsbedingte Ereignisse mit kantonalen, interkantonalen, landesweiten oder internationalen Auswirkungen auf die Bevölkerung, deren Lebensgrundlagen oder deren Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
e. sicherheitspolitische Bedrohungen und Gefahren in der Schweiz und im grenznahen Ausland;
f. Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung oder Unterstützung ziviler Behörden, wenn deren Mittel nicht mehr ausreichen.
Art. 3 Geltungsbereich
¹ Diese Verordnung gilt für Unternehmen mit:
a. einer Personenbeförderungskonzession nach Artikel 6 PBG;
b. einer Infrastrukturkonzession und Sicherheitsgenehmigung nach Artikel 5 EBG;
c. einer Netzzugangsbewilligung und Sicherheitsbescheinigung nach Artikel 8 c EBG.
² Sie gilt nicht für Transporte auf Strecken ohne Erschliessungsfunktion nach Artikel 3 PBG und Artikel 5 der Verordnung vom 4. November 2009⁶ über die Personenbeförderung.
⁶ SR 745.11
Art. 4 Befreiung von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunika­tion kann ein Unternehmen auf Antrag von der Pflicht zur Durchführung vorrangiger Transporte befreien, wenn dem Unternehmen für die Bewältigung von Ausnahme­situationen nachweislich keine Bedeutung zukommt.
Art. 5 Anordnung
Die Durchführung vorrangiger Transporte anordnen können:
a. die mit Aufgaben des Bevölkerungsschutzes betrauten Organisationen von Bund und Kantonen: zum Schutz der Bevölkerung oder der Lebensgrund­lagen;
b. die mit Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Organisationen und Unternehmen: zur Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen;
c. die Armee: zur Unterstützung der zivilen Behörden oder zur Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung.
Art. 6 Koordination der Transporte
¹ Die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) koordinieren in Ausnahmesituationen die Durchführung der vorrangigen Transporte mit den anderen Infrastrukturbetreiberinnen und den Eisenbahnverkehrsunternehmen diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der Verkehrsführung und der Fahrpläne.
² Die PostAuto AG koordiniert in Ausnahmesituationen die Durchführung der vorrangigen Transporte zwischen den konzessionierten Transportunternehmen für den regionalen öffentlichen Personenverkehr und den öffentlichen Ortsverkehr auf der Strasse diskriminierungsfrei, insbesondere bezüglich der verfügbaren Transportkapazitäten und der Fahrpläne.
Art. 7 Entscheid über Transportprioritäten
¹ Reichen in einer Ausnahmesituation die Trassen oder die Transportmittel der Unternehmen für die Durchführung der vorrangigen Transporte nachweislich nicht mehr aus, so entscheidet das Bundesamt für Verkehr (BAV) nach Rücksprache mit allen Beteiligten über die Transportprioritäten.
² Vorbehalten bleibt die Entscheidungsbefugnis der Armee im Fall der Verteidigung des Landes und seiner Bevölkerung.
Art. 8 Vorbereitungsmassnahmen
¹ Die Unternehmen müssen für die Ausnahmesituationen Vorbereitungsmassnahmen treffen, damit sie mit den vorhandenen Mitteln vorrangige Transporte durchführen und die übrigen Transportdienstleistungen so weit wie möglich aufrechterhalten können.
² Die Vorbereitungsmassnahmen müssen geeignet sein, je nach Ausnahmesituation den notwendigen Personen- und Güterverkehr rund um die Uhr sicherstellen zu können.
³ Sie sind insbesondere in den Bereichen Sicherstellung des betriebsnotwendigen Personals und Bereitstellung der betriebsnotwendigen Mittel zu treffen. Dabei sind die Erfordernisse der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie des Arbeitnehmerschutzes angemessen zu berücksichtigen.
⁴ Die Unternehmen müssen die Vorbereitungsmassnahmen zusammen mit den auf ihrem Streckennetz zuständigen Behörden und Organisationen für Bevölkerungsschutz, innere Sicherheit und Volkswirtschaft planen und treffen. Dabei müssen sie auch die Unternehmen, die Anschlüsse anbieten, sowie die SBB und die PostAuto AG einbeziehen.
⁵ Sie müssen die geplanten und getroffenen Vorbereitungsmassnahmen dokumentieren.
Art. 9 Aufsicht über die Vorbereitungsmassnahmen
Das BAV beaufsichtigt die Vorbereitungsmassnahmen.
Art. 10 Vergütung besonderer Leistungen
¹ Die anordnende Stelle vergütet den Unternehmen besondere Leistungen in Ausnahmesituationen nach den im kaufmännischen Verkehr geltenden Grundsätzen.
² Vorbehalten bleibt die Kostentragung durch den Bund im Fall der Landesverteidigung und bei Militärtransporten.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 4. November 2009⁷ über den Einsatz und die Aufgaben konzessionierter Transportunternehmen in besonderen und ausserordentlichen Lagen wird aufgehoben.
⁷ [ AS 2009 5937 , 2016 1859 Anhang Ziff. II 1, 2017 3179 Ziff. I 3]
Art. 12 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2019 in Kraft.
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