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Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts (173.110.210.2)

CH - Schweizer Bundesrecht

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts (173.110.210.2)

Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts

vom 31. März 2006 (Stand am 27. Dezember 2006)
Das Schweizerische Bundesgericht,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹ (BGG),
beschliesst:
¹ SR 173.110
Art. 1 Grundsatz
¹ Das Bundesgericht erhebt für besondere Dienstleistungen der Kanzlei, der wissenschaft­lichen Dienste und der Verwaltungsdienste Gebühren.
² Die Gerichtsgebühren für die Verfahren vor Bundesgericht bleiben vorbehalten (Art. 62 ff. BGG).
Art. 2 Gebührenpflicht
¹ Wer eine besondere Dienstleistung in Anspruch nimmt, ist ge­bührenpflich­tig.
² Mehrere gebührenpflichtige Personen haften solidarisch.
Art. 3 Gebührenfreiheit
¹ Den Behörden und Institutionen des Bundes, der Kantone und Gemeinden können die Gebühren erlassen werden, wenn sie die Dienstleistung für sich selber in Anspruch nehmen und Gegenrecht halten.
² Medienschaffende sind für die Dienstleistungen im Rahmen der Gerichts­bericht­erstattung am Bundesgericht nicht gebührenpflichtig.
³ Für Dienstleistungen zu Gunsten von Institutionen ohne gewinnorientierten Zweck kann auf die Gebühr verzichtet werden.
Art. 4 Gebührenbemessung
Es werden folgende Gebühren verrechnet:
a.

Reproduktion von Schriftstücken:

für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite, mindestens aber 2 Franken;

b.

andere Vervielfältigungen:

effektive Kosten;

c.

Nachforschungen in den Akten einer erledigten Sache, die über das
Ermitteln des Archivguts und die Einsichtsgewäh­rung am Bundes­gericht hinausgehen:

40 Franken je halbe Stunde;
die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archiv­guts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordent­lichen Aufwand
verbunden ist;

d.

andere Nachforschungen,
Zusammen­stellungen, besondere Auswertun­gen und dergleichen:

40 Fran­ken je halbe Arbeitsstunde des Verwal­tungspersonals und
60 Franken je halbe Arbeitsstunde des wissenschaftli­chen Personals;

e.

Urteilsabgabe an Drittpersonen:

20 Franken;

f.

Rechtskraftbescheinigung:

30 Franken;

g.

Beglaubigung einer Unterschrift:

20 Franke­n;
sind auf dem glei­chen Aktenstück mehrere Unterschriften zu
beglaubigen, so wird für je­de
zusätzliche Unterschrift ein
Zuschlag von 10 Franken erhoben;

h.

Beglaubigung der Richtigkeit eines Auszuges, einer Abschrift, einer Fotokopie und derglei­chen:

20 Fran­ken;
umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben;

i.

Benützung eines Sitzungssaales oder eines Konferenzzimmers des
Bun­des­gerichts:

100 Franken für jeden halben Tag;

j.

Dienstleistungen im Rahmen des Öf­fentlichkeitsgesetzes vom
17. Dezember 2004²:

gemäss dem Tarif im Anhang zur Öffent­lichkeitsverordnung vom
24. Mai 2006³; im Übrigen richtet sich die Gebührener­hebung nach diesem Reglement;

k.

Verwaltungsaufwand für die
Behand­lung von Zuwider­handlungen gegen Vor­schriften:

bis maximal 100 Franken im
Einzelfall.

² SR 152.3
³ SR 152.31
Art. 5 Gebührenzuschlag
Die Gebühr kann bis zu 50 % erhöht werden, wenn die Dienstlei­stung auf Ersuchen hin dringlich verrich­tet wird.
Art. 6 Auslagen
Auslagen des Gerichts werden zusätzlich in Rechnung gestellt, insbeson­dere:
a. Porti- und Telefonkosten;
b. Kosten für die Übermittlung eines Schriftstückes per Telefax; pro Seite 1 Franken im Inland, 2 Franken ins Ausland, 5 Franken nach Übersee;
c. Anschaffungskosten von Datenträgern;
d. Mahnkosten: 5 Franken für die erste Mahnung, 10 Franken ab der zweiten Mahnung.
Art. 7 Gebührenermässigung
Die Gebühr kann aus wichtigen Gründen herabgesetzt oder erlassen werden, insbesondere wenn die gebührenpflichtige Person wenig bemittelt ist.
Art. 8 Kostenvoranschlag
Übersteigt die Gebühr 200 Franken, so werden die vorauss­ichtlichen Kosten vor­gängig mitgeteilt.
Art. 9 Vorschuss
In begründeten Fällen, insbesondere wenn die gebühren­pflich­tige Person im Aus­land wohnt oder bei Zahlungsrückständen, kann ein Vorschuss verlangt werden.
Art. 10 Gebührenverfügung und Rechtsmittel
¹ Der zuständige Dienst verfügt die Gebühr mit der Dienstleistung.
² Gegen die Gebührenverfügung kann innert zehn Tagen beim Gene­ralsekretariat des Bundesgerichts Beschwerde geführt werden. Hat das Generalsekretariat selber verfügt, so ent­scheidet die Rekurs­kom­mis­sion.
³ Der Entscheid der Beschwerdeinstanz ist endgültig.
Art. 11 Fälligkeit und Verjährung
¹ Die Gebühr wird mit dem Erlass der Verfügung fällig.
² Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage vom Eintritt der Fälligkeit an.
³ Die Gebührenforderung verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Fälligkeit. Die Verjäh­rung wird mit jeder Verwaltungshandlung unterbrochen, mit der die Gebührenforde­rung geltend gemacht wird.
Art. 12 Zahlungsart
¹ Für die Gebühr wird eine Rechnung gestellt.
² Die Gebühr für Herausgabe von Urteilen wird bis zum Betrag­e von 100 Franken per Nachnahme erhoben. Anwälten und Anwältinnen, die vor schweizerischen Gerichten zu­gelassen sind, kann eine Rech­nung gestellt werden.
Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Verordnungen werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 24. August 1994⁴ über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts;
2. Verordnung vom 14. Februar 1995⁵ über die Verwaltungsgebühren des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
⁴ [ AS 1994 2157 , 1999 3009 Art. 17 Ziff. 2]
⁵ [ AS 1995 1457 ]
Art. 14 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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