Pfandbriefgesetz (211.423.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Pfandbriefgesetz (PfG 1)

(PfG) ¹ vom 25. Juni 1930 (Stand am 1. Januar 2015) ¹ Fassung des Tit. gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1876 ; BBl 1981 III 197 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 64 Absatz 2 der Bundesverfassung², nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 1925³,
beschliesst:
² [BS 1 3] ³ BBl 1925 III 527

Abschnitt I: Die Pfandbriefzentralen

I. Aufgabe und Aus­gaberecht

Art. 1
¹ Die Pfandbriefzentralen haben den Zweck, dem Grundeigentümer langfristige Grundpfanddarlehen zu möglichst gleichbleibendem und billigem Zinsfusse zu vermitteln.
² Das Recht zur Ausgabe von Pfandbriefen steht zwei Anstalten zu, nämlich je einer Zentrale der Kantonalbanken und der übrigen Kre­ditanstalten. Es bleibt den beiden Pfandbriefzentralen vorbehalten, sich zu vereinigen.

II. Ermächtigung

Art. 2
¹ Zur Ausübung des Rechtes der Pfandbriefausgabe ist die Ermächti­gung des Bundesrates nötig.
² Um die Ermächtigung zu erhalten, muss die Zentrale als Aktien­gesellschaft oder Genossenschaft errichtet sein, mindestens fünf Mit­glieder zählen, über ein einbezahltes Grund- oder Stammkapital von mindestens 5 Millionen Franken verfügen und ihre Statuten vom Bundesrate genehmigen lassen.

III. Zentrale der Kan­tonalbanken

Art. 3 ⁴
Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der Kantonalbanken zu sein, hat jede Kantonalbank im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934⁵ über die Banken und Spar­kassen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 ( AS 1968 209 ; BBl 1967 I 625 ).
⁵ SR 952.0

IV. Zentrale der üb­rigen Kredit­an­stalten

Art. 4
¹ Das Recht, Mitglied der Pfandbriefzentrale der übrigen Banken zu sein, hat jede Kreditanstalt, die ihren Hauptsitz in der Schweiz hat und deren Aktiven nach der letzten, entsprechend den Vorschriften des Bundesrates erstellten und veröffentlichten Bilanz zu mehr als 60 vom Hundert der Bilanzsumme aus Forderungen bestehen, die im inländischen Bodenkreditgeschäft erworben worden sind.
² Als im inländischen Bodenkreditgeschäft erworbene Forderungen gelten inländische Grundpfandforderungen und inländische Pfand­briefe, ferner durch Faustpfand gesicherte Darlehen mit festen Schuldsummen und festen Verfallzeiten oder Kündigungsfristen von mindestens drei Monaten, sofern das Pfand ausschliesslich aus inländischen Grundpfandforderungen und Pfandbriefen besteht.
³ Es steht der Pfandbriefzentrale frei, andere Kreditanstalten, sofern sie ihre Hauptniederlassung in der Schweiz haben, als Mitglieder aufzunehmen.
⁴ Die Aufnahmebedingungen werden im übrigen durch die Statuten der Zentrale geregelt.

V. Geschäfts­kreis

Art. 5 ⁶
Der Geschäftskreis der Pfandbriefzentralen umfasst:
1. die Ausgabe von Pfandbriefen;
2. die Anlage des Erlöses aus der Pfandbriefausgabe a. in Darlehen nach den Artikeln 11 und 12;
b. bis zu höchstens einem Zehntel in Gülten;
3.⁷
die Anlage des Eigen- und Fremdkapitals in grundpfändlich gesicherten Forderungen bis zu zwei Dritteln des Verkehrs-, bei Gülten des Ertragswertes des im Inland gelegenen Grundpfandes, in bei der Nationalbank repofähigen Effekten und in Schuldverschreibungen inländischer Schuldner, die an einem repräsentativen Markt gehandelt werden, in Sicht- und Zeitgelder bei ihren Mitgliedern und andern inländischen Banken sowie in Grundeigentum für die Unterbringung der eigenen Geschäftsräume;
4. andere kurzfristige Bankgeschäfte nur insoweit, als die Ausga­be der Pfandbriefe und die Gewährung der Darlehen es erfor­dern.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 ( AS 1968 209 ; BBl 1967 I 625 ).
⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

VI. Steuerfrei­heit

Art. 6
¹ Die Pfandbriefzentralen sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden befreit; die Befreiung erstreckt sich nicht auf die direkten Steuern der Kantone und Gemeinden auf dem Grundeigentum.
² Die Darlehen, die von den Pfandbriefzentralen nach den Artikeln 11 und 12 gewährt werden, und die Zinsen solcher Darlehen unter­liegen keiner eidgenössischen Stempelsteuer.

Abschnitt II: Die Ausgabe von Pfandbriefen und die Gewährung von Darlehen

I. Pfandbriefe

a. Form

Art. 7 ⁸
¹ Pfandbriefe können in Form von Wertpapieren, Globalurkunden oder Wertrechten ausgegeben werden. Diese Pfandbriefe lauten auf den Namen oder auf den Inhaber.
² Pfandbriefe können auch in Form von schriftlichen Darlehensverträgen ausgegeben werden.
³ Werden Pfandbriefe auf den Namen ausgegeben, so führt die Pfandbriefzentrale ein Buch, in welches die Eigentümer und Nutzniesser mit Namen und Adresse eingetragen werden. Das Buch ist nicht öffentlich.
⁴ Die Eintragung in das Buch setzt einen Ausweis über den Erwerb des Pfandbriefes zu Eigentum oder die Begründung einer Nutzniessung voraus.
⁵ Im Verhältnis zur Pfandbriefzentrale gilt als berechtigt, wer im Buch eingetragen ist.
⁸ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).

b. Inhalt

Art. 8 ⁹
Der Bundesrat kann Vorschriften über den Inhalt von Pfandbriefen erlassen.
⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).

c. Bescheinigung der gesetzlichen Deckung

Art. 9 ¹⁰
Die verantwortlichen Organe bescheinigen vor der Ausgabe von Pfandbriefen, dass die gesetzliche Deckung vorhanden ist.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des Bucheffektengesetz vom 3. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2009 3577 ; BBl 2006 9315 ).

d. Höhe der Ausg­abe

Art. 10 ¹¹
Die Pfandbriefzentralen dürfen Pfandbriefe nur in solcher Höhe aus­geben, dass der Betrag aller bilanzmässigen Schuldverpflichtungen, einschliesslich der Pfandbriefe, das Fünfzigfache des Eigenkapitals nicht übersteigt. Die Vollziehungsverordnung umschreibt den Begriff des Eigenkapitals.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 ( AS 1968 209 ; BBl 1967 I 625 ).

II. Darlehen

a. Bedingungen

Art. 11
¹ Die Pfandbriefzentralen gewähren ihren Mitgliedern aus dem Erlöse der Pfandbriefausgabe Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 19.
² Sie dürfen auch andern Kreditanstalten Darlehen mit Deckung gemäss Artikel 26 gewähren.

b. Fälligkeit und vor­zeitige Rück­zahlung

Art. 12
¹ Die Fälligkeit der Darlehen muss übereinstimmen mit der Fällig­keit derjenigen Pfandbriefe, aus deren Erlös die Darlehen gewährt wur­den.
² Diese Darlehen können vorzeitig zurückbezahlt werden unter der Bedingung, dass die schuldnerische Anstalt der Pfandbriefzentrale an Zahlungsstatt im entsprechenden Betrag Pfandbriefe derselben Gat­tung abliefert wie diejenigen, aus deren Erlös die Darlehen sei­nerzeit gewährt wurden, und dass sie gleichzeitig der Pfandbriefzen­trale den darauf entfallenden, noch nicht getilgten Rest der Aus­gabekosten vergütet.

III. Verpflich­tung gegenüber den Grundpfand­schuldnern

Art. 13
Die Mitglieder und andern Kreditanstalten, denen die Pfandbriefzen­tralen Darlehen gewähren, sind verpflichtet, die Vorteile der Pfand­briefausgabe möglichst ihren Grundpfandschuldnern zukommen zu lassen.

Abschnitt III: Deckung der Pfandbriefe und Darlehen

I. Deckung der Pfandbriefe bei den Zentralen

a. Im allgemei­nen

Art. 14 ¹²
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen müssen bei den Zentralen jederzeit durch Darlehen nach den Artikeln 11 und 12 und für den in Artikel 5 Ziffer 2 vorbehaltenen Teil durch Gülten, die von den Zentralen aufbewahrt und verwaltet werden, gedeckt sein.
¹² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, in Kraft seit 15. Febr. 1968 ( AS 1968 209 ; BBl 1967 I 625 ).

b. Vermehrung der Deckung

Art. 15
Ist der Zinsertrag der Deckung kleiner als der Zinsertrag der Pfand­briefe, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.

c. Pfandregister der Zentralen

Art. 16
¹ Die Pfandbriefzentralen haben die bei ihnen liegende Deckung der Pfandbriefe in ein Pfandregister einzutragen.
² Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.

d. Verwaltung der Deckung

Art. 17
¹ Die Zentralen haben die in ihrem Pfandregister eingetragene Deckung von den übrigen Vermögenswerten getrennt aufzubewahren.
² Sie sind verpflichtet, im Interesse der Pfandbriefgläubiger, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

e. Pfandrecht der Pfandbriefe

Art. 18
Die Pfandbriefe und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Pfandbriefzentralen eingetra­genen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfändungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefgläubiger oder deren Vertreter erforderlich wären.

II. Deckung der Darlehen der Mit­glieder bei diesen selbst

a. Im allgemei­nen

Art. 19
¹ Die Darlehen der Pfandbriefzentralen an ihre Mitglieder und die darauf ausstehenden Zinsen müssen jederzeit durch Grundpfand- oder Faustpfandforderungen der Mitglieder an ihre Schuldner gedeckt sein, die von den Mitgliedern verwahrt und verwaltet werden.
² Die Grundpfänder dieser Forderungen müssen in der Schweiz gele­gen sein, die Faustpfänder in inländischen Grundpfandforderungen oder Pfandbriefen bestehen.

b. Vermehrung der Deckung

Art. 20
Ist der Zinsertrag der bei einem Mitgliede vorhandenen Deckung kleiner als der Zinsertrag der diesem Mitgliede von der Pfandbrief­zentrale gewährten Darlehen, so ist die Deckung entsprechend zu vergrössern.

c. Pfandregister der Mitglieder

Art. 21
¹ Die Mitglieder haben die bei ihnen liegende Deckung ihrer Dar­lehensbezüge in ein Pfandregister einzutragen.
² Die Einzelheiten dieser Eintragung ordnet der Bundesrat.

d. Verwaltung der Deckung

Art. 22
¹ Die Mitglieder haben die in ihren Pfandregistern eingetragene Deckung ihrer Darlehen von den übrigen Vermögenswerten getrennt auf­zubewahren.
² Sie sind verpflichtet, im Interesse ihrer Zentrale, alle Ansprüche aus dieser Deckung auf eigenen Namen geltend zu machen.

e. Pfandrecht der Darlehen

Art. 23 ¹³
Die Darlehen der Pfandbriefzentralen und die darauf ausstehenden Zinsen geniessen ein Pfandrecht an der im Pfandregister der Mit­glieder eingetragenen Deckung, ohne dass ein besonderer Verpfän­dungsvertrag und die Übergabe der Deckung an die Pfandbriefzent­ralen oder deren Vertreter oder eine Eintragung in das Grundbuch erforderlich wären.
¹³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).

f. Rechnungs­stel­lung

Art. 24
¹ Das Mitglied der Pfandbriefzentrale hat ihr über die Verwaltung der bei ihm liegenden Deckung alljährlich auf einen bestimmten Tag und ausserdem, so oft sie es verlangt, Rechnung abzulegen.
² Für diese Verwaltung und Rechnungsstellung bezieht das Mitglied keine Entschädigung.

III. Ergänzung der Deckung

Art. 25
¹ Ist die vorgeschriebene Deckung nicht vollständig vorhanden und lässt sich der Mangel nicht sofort beheben, so ist die Deckung durch an der Börse zugelassene Schuldverschreibungen des Bundes, der Kantone oder Gemeinden oder durch Geld zu ergänzen. Die Schuld­verschreibungen dürfen dabei höchstens zu 95 vom Hundert des Tageskurses bewertet werden.
² Die Artikel 14–23 gelten auch für die Ergänzung der Deckung.

IV. Darlehen an Nichtmitglieder

Art. 26
¹ Kreditanstalten, die nicht Mitglieder einer Pfandbriefzentrale sind, aber Darlehen beziehen wollen, müssen der Pfandbriefzentrale als Pfandbriefdeckung geeignet befundene Grundpfandforderungen und Ergänzungswerte, und zwar im Betrage von mindestens 105 vom Hundert der Darlehen nach den Artikeln 899–901 des Schweizeri­schen Zivilgesetzbuches¹⁴ verpfänden.
² Die Pfandbriefzentrale hat die ihr abgelieferten Deckungswerte in ihr Pfandregister einzutragen.
¹⁴ SR 210

Abschnitt IV: Die Befriedigung aus dem Pfande

I. Betreibungsart

Art. 27
Für Pfandbriefforderungen der Inhaber gegenüber den Zentralen und für Darlehensforderungen der Zentralen gegenüber solchen Mitglie­dern, die Aktiengesellschaften oder Genossenschaften sind, kann nur Betreibung auf Konkurs angehoben werden. Vorbehalten ist der Schutz der Pfandbrief- und Darlehensgläubiger nach Artikel 42.

II. …

Art. 28 ¹⁵
¹⁵ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

III. Rangord­nung

Art. 29 ¹⁶
Am Pfandrecht nehmen alle Pfandbriefe einer Zentrale ohne Rück­sicht auf die Reihenfolge ihrer Ausgabe im glei­chen Range teil.
¹⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

IV. Gläubiger­gemeinschaft

Art. 30
Die Vorschriften über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobli­gationen sind auf die Pfandbriefgläubiger anzuwenden. Dabei bilden alle diejenigen Gläubiger, deren Forderungen gleiche Zins- und Rückzahlungsbedingungen aufweisen, je eine Gemeinschaft.

V. Befriedigung aus Pfändern von Nichtmit­gliedern

Art. 31
Hat eine Pfandbriefzentrale ein Darlehen nach Artikel 26 gewährt, so kann sie, wenn der Schuldner seine Verpflichtungen nicht pünkt­lich erfüllt und die Mahnung erfolglos geblieben ist, die verpfände­ten Vermögenswerte bestmöglichst versilbern und sich aus dem Er­löse bezahlt machen.

Abschnitt V: Die Schätzung und Belehnung der Grund­pfänder

I. Schätzungs­vor­schriften

Art. 32
¹ Die Pfandbriefzentralen haben, unter Berücksichtigung der kanto­na­len amtlichen Schätzungen, über die möglichst zuverlässige Ermitt­lung des Wertes der für die Deckung pfandrechtlich haftenden Grundstücke Vorschriften nach Massgabe der folgenden Bestim­mun­gen zu erlassen. Diese Vorschriften unterliegen der Genehmi­gung des Bundesrates.
² Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) kann die Neuschätzung der Grundstücke verlangen, wenn sich der Geldwert oder die sonstigen allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ändern.¹⁷
¹⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

II. Schätzungs­grund­lagen

Art. 33
¹ Bei der Schätzung des Verkehrswertes eines Grundstückes dürfen nur seine dauernden Eigenschaften berücksichtigt werden.
² Dient das Grundstück überwiegend landwirtschaftlichen oder forst­wirtschaftlichen Zwecken, so ist die Schätzung nach dem durch­schnittlichen Ertrage anzustreben.

III. Belehnungs­gren­zen

a. Höchstansätze

Art. 34
Unter Berücksichtigung von vorgehenden Pfandrechten und pfand­versicherten Zinsen kommen als Pfandbrief- oder Darlehensdeckung in Betracht:
1. die auf Grundstücken mit überwiegend landwirtschaftlicher oder forstwirtschaftlicher Nutzung haftenden Grund­pfand­for­de­­rungen bis zu höchstens fünf Sechsteln des Ertrags­wertes, so­fern eine solche Schätzung vorliegt, keinesfalls aber zu mehr als zwei Dritteln des Verkehrswertes;
2. die auf andern Grundstücken haftenden Grundpfand­for­de­run­gen bis zu höchstens zwei Dritteln des Verkehrswertes.

b. Tiefere An­sätze

Art. 35
Für Bauland, industrielle Anlagen und andere, nach der Art des Ertrages ähnliche Grundstücke setzen die nach Artikel 32 zu erlassen­den Vorschriften entsprechend niedrigere Belehnungsgrenzen und schützende Bestimmungen gegen eine Entwertung der Pfänder fest.

c. Ausschluss

Art. 36
Forderungen mit Pfandrechten an Grundstücken, deren Ausbeutung ihren Wert aufzehrt, wie insbesondere solche an Gruben und Stein­brüchen, sind von der Verwendung als Pfandbrief- oder Darlehens­deckung ausgeschlossen.

Abschnitt VI: Die Überwachung und der Entzug der Ermächti­gung

I. Vertreter der Grundpfand­schuldner

Art. 37
Der Bundesrat ist befugt, in den Verwaltungsrat oder Vorstand jeder Pfandbriefzentrale einen Vertreter der Grundpfandschuldner als Mit­glied zu ernennen.

II. Bilanzvor­schrif­ten

Art. 38
Der Bundesrat bestimmt, in welcher Form die jährlichen Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Zwischenbilanzen der Pfandbriefzentralen aufzustellen und zu veröffentlichen sind, welche Einzelangaben sie enthalten und über welche Einzelerschei­nungen des Geschäftsbetriebes im Geschäftsberichte erläuternde Aufschlüsse erteilt werden müssen.

III. Prüfung der Pfandbrief­zentralen

Art. 38 a ¹⁸
¹ Die Pfandbriefzentralen haben eine von der Eidgenössischen Revi­sionsaufsichts­behörde nach Artikel 9 a Absatz 1 des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005¹⁹ zugelassene Prüfgesellschaft mit einer Prüfung nach Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007²⁰ zu beauftragen.
² Die Pfandbriefzentralen müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzern­rechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts²¹ prüfen lassen.
¹⁸ Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 20. Juni 2014 (Bündelung der Aufsicht über Revisionsunternehmen und Prüfgesell­schaften), in Kraft seit 1. Jan. 2015 ( AS 2014 4073 ; BBl 2013 6857 ).
¹⁹ SR 221.302
²⁰ SR 956.1
²¹ SR 220

IV. Prüfung bei den Mitgliedern

Art. 38 b ²²
¹ Die Prüfgesellschaften der Mitglieder der Pfandbriefzentralen prüfen im Rahmen der jährlichen Arbeiten das Pfandregister und die Dar­lehensdeckung.
² Sie erstatten den Pfandbriefzentralen und den von ihnen beauftragten Prüfgesellschaften über diese Prüfungen Bericht.
²² Eingefügt durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

V. Aufsicht

Art. 39 ²³
Die Artikel 33–35 und 37 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007²⁴ finden keine Anwendung.
²³ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
²⁴ SR SR 956.1

VI. Aus­händigung der Deckungswerte

Art. 40 ²⁵
¹ Die FINMA kann die Aushändigung der Deckungswerte anordnen, wenn eine Pfandbriefzentrale oder ein Mitglied, das einer Pfandbriefzentrale Darlehen schuldet, wiederholt Vorschriften schwer verletzt oder das Vertrauen in sie ernsthaft beeinträchtigt ist.
² Bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands kann sie einen Untersuchungsbeauftragten mit der Verwaltung der Deckungswerte auf Kosten der Pfandbriefzentrale oder des Mitglieds beauftragen.
²⁵ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

VII. Entzug der Ermächtigung ²⁶

²⁶ Fassung gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 41 ²⁷
Widersetzt sich eine Pfandbriefzentrale wiederholt den von der Auf­sichtsbehörde angeordneten Massnahmen, so kann die FINMA²⁸ dem Bundesrat beantragen, ihr die Ermächtigung zur Pfand­briefausgabe zu entziehen.
²⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. März 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 ( AS 1982 1876 ; BBl 1981 III 197 ).
²⁸ Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

VIII. Anwendung der Bestimmun- gen über die Bankinsolvenz

Art. 42 ²⁹
Die Artikel 25–37 g des Bankengesetzes vom 8. November 1934³⁰ gelten sinngemäss.
²⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 18. März 2011 (Sicherung der Einlagen), in Kraft seit 1. Sept. 2011 ( AS 2011 3919 ; BBl 2010 3993 ).
³⁰ SR 952.0
Art. 43 ³¹
³¹ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).

Abschnitt VII: Verantwortlichkeits- und Strafbestimmun­gen

I. Zivilrechtliche Haf­tung

Art. 44
Wer diesem Gesetze oder der Vollziehungsverordnung zuwiderhan­delt, haftet den Pfandbrief- oder Darlehensgläubigern für den daraus entstandenen Schaden.

II. Straftat­bestände

a. Übertretungen

Art. 45 ³²
1. Wer als Pfandbriefe bezeichnete Schuldverschreibungen aus­gibt, ohne dazu die Ermächtigung zu haben,
wer Pfandbriefe ausgibt oder Darlehen bezieht, trotzdem er weiss, dass deren Deckung unvollständig ist oder fehlt,
wird, sofern nicht nach dem Schweizerischen Straf­ge­setz­buch eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.³³
2. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zu 30 000 Franken.
³² Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
³³ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches ( SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

b. Ordnungs­widrig­keiten

Art. 46 ³⁴
¹ Wer vorsätzlich oder fahrlässig
a. Pfandbriefe in einer Höhe ausgibt, die den nach Artikel 10 zu­lässigen Betrag übersteigt;
b. den Vorschriften über die Führung des Pfandregisters, die ge­trennte Aufbewahrung der Deckung oder über die Auf­stellung der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung nicht nachkommt oder
c. die ordnungsgemässe Durchführung einer Buchprüfung oder an­dern amtlichen Kontrolle erschwert, behindert oder verun­mög­licht,
wird mit Ordnungsbusse bis zu 5000 Franken bestraft.
² Bei einer Widerhandlung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c bleibt die Strafverfolgung nach Artikel 285 des Schweizerischen Straf­gesetzbuches³⁵ vorbehalten.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, in Kraft seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).
³⁵ SR 311.0
Art. 47 ³⁶
³⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 6 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 ( AS 2008 5207 ; BBl 2006 2829 ).
Art. 48– 49 ³⁷
³⁷ Aufgehoben durch Ziff. 3 des Anhangs zum VStrR, mit Wirkung seit 1. Jan. 1975 ( AS 1974 1857 ; BBl 1971 I 993 ).

Abschnitt VIII: Übergangs- und Schlussbestimmungen

I. …

Art. 50 ³⁸
³⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 16. Dez. 1994, mit Wirkung seit 1. Jan. 1997 ( AS 1995 1227 ; BBl 1991 III 1 ).

II. Pfandbriefe kan­tonalen Rech­tes

Art. 51
Von diesem Gesetz werden nicht berührt die vor seinem Inkrafttre­ten auf Grund kantonalen Rechts ausgegebenen Pfandbriefe.

III. Inkrafttreten

Art. 52
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
² Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Artikel 916–918 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches³⁹ aufgehoben. …⁴⁰
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1931⁴¹
³⁹ SR 210
⁴⁰ Zweiter Satz aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1967, mit Wirkung seit 15. Febr. 1968 ( AS 1968 209 ; BBl 1967 I 625 ).
⁴¹ BRB vom 23. Jan. 1931 ( AS 47 120 ).
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