Richtlinien über das Erheben von Beiträgen der Erziehungsberechtigten während der obligatorischen Schulzeit
                            7. 1. 2 0 10 – 3 5  IV  B/31/7  Richtlinien über das Erheben von Beiträgen der  Erziehungsberechtigten während der obligatorischen  Schulzeit  (Vom 31. Juli 2002; in Kraft bis 31. Juli 2011)  Das Bildungsamt,  gestützt auf Artikel 11 Absätze 2 und 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2001 über  Schule und Bildung (Bildungsgesetz)  1)  ,  erlässt folgende Richtlinien:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Diese  Richtlinien  gelten  für  den  Kindergarten,  die  Primarstufe,  die  Klein-  klasse, die Ober-, Real- und Sekundarschule sowie die Sonderschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulträger können für Arbeiten, welche mit hohen Materialkosten ver-  bunden  sind  sowie  für  Exkursionen,  Schulverlegungen,  Schulreisen  und  Projekte  von  den  Erziehungsberechtigten  einen  Beitrag  verlangen  (Art.11  Abs.  2  Bildungsgesetz).  In  Härtefällen  kann  die  Schulbehörde  den  Beitrag  erlassen (Art. 11 Abs. 4 Bildungsgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorgaben des Lehrplans sollen in der Regel erfüllt werden, ohne dass  hohe Kosten verursacht und auf die Erziehungsberechtigten abgewälzt wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Arbeiten mit hohem Materialaufwand; Unterrichtsprojekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  obligatorische  Klassenarbeiten  in  den  Fächern  Werken  und  Textiles  Gestalten  stellt  die  Schulgemeinde  ein  Materialbudget  zur  Verfügung.  Als  Berechnungsgrundlage  dienen  die  entsprechenden  Richtwerte  der  Haupt-  abteilung Volksschule und Sport.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Will  ein  einzelnes  Kind  entgegen  der  Unterrichtsplanung  eine  grössere  oder  luxuriösere  Arbeit  ausführen,  so  müssen  die  Erziehungsberechtigten  die  Differenz  zu  den  ordentlichen  Materialkosten  übernehmen.  Die  aufwän-  digere Arbeit kann nur ausgeführt werden, wenn die Erziehungsberechtigten  mit der Kostenbeteiligung einverstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besondere  Unterrichtsprojekte,  die  mit  Beitragspflichten  der  Erziehungs-  berechtigten  verbunden  sein  können,  bedürfen  der  Bewilligung  durch  die  Schulbehörde.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2003  1)  GS IV B/1/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge Erziehungsberechtigte – Richtlinien  IV  B/31/7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Obligatorische Anlässe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei obligatorischen Anlässen wie Schulreisen oder Schulverlegungen kön-  nen von den Erziehungsberechtigten 5 bis 20 Franken pro Tag und Kind als  Unkostenbeitrag erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Besteht eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren gleichwertigen Angebo-  ten,  so  kann  für  ein  Vorhaben  mit  ausserordentlich  hohen  Aufwendungen  wie ein Skilager ein höherer Beitrag verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Obligatorische Anlässe, die mit Beitragspflichten der Erziehungsberechtig-  ten  verbunden  sein  können,  bedürfen  der  Bewilligung  durch  die  Schul-  behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für obligatorische Anlässe, im Sinne dieser Bestimmung, erstellt die Schule  eine Jahresplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Information der Erziehungsberechtigten  Die Erziehungsberechtigten werden frühzeitig über Exkursionen, Schulverle-  gungen,  Schulreisen,  Projekte  sowie  über  Arbeiten,  welche  mit  hohen  Materialkosten  verbunden  sind,  informiert.  Dies  gilt  im  Besonderen,  wenn  die Unterrichtsziele überschritten werden und Beiträge von den Erziehungs-  berechtigten  erhoben  werden.  Im  Rahmen  der  Information  ist  auf  die  Mög-  lichkeit  der  Reduktion  oder  des  Erlasses  von  Beiträgen  in  Härtefällen  hin-  zuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Reglement der Schulbehörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Schulbehörde erlässt gestützt auf diese Richtlinien ein Reglement über  den  Umgang  mit  Exkursionen,  Schulverlegungen,  Klassenlagern,  Schul-  reisen, Projekten und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das  Verfahren  zur  Bewilligung  von  Unterrichtsprojekten  und  obligatori-  schen Anlässen (Art. 3 Abs. 3, 4 Abs. 3);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Jahresplanung von besonderen Anlässen (Art. 4 Abs. 4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  die  Sicherheitsbestimmungen  bei  Anlässen  (Routen,  Begleitpersonen  usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  die Entschädigung von Hilfspersonen (Begleitpersonen bei Reisen usw.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  die öffentlichen Beiträge, welche für die jeweiligen Anlässe pro Kind zur  Verfügung stehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die Reduktion und den Erlass von Beiträgen der Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Inkrafttreten  Diese Richtlinien treten auf den 1. August 2002 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. 5. 2006 – 30/31  Beiträge Erziehungsberechtigte – Richtlinien  IV  B/31/7  Änderung der Richtlinien:  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 3 Abs. 1 in Kraft ab LG 2006  3