Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das Filmwesen
                            IX B/23/1  Kantonales Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über  das Filmwesen  (Kantonales Filmgesetz)  Vom 6. Mai 1979 (Stand 1. Oktober 1987)  (Erlassen von der Landsgemeinde am 6.  Mai 1979)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Bewilligungsbehörde
                            1  Das Departement für Sicherheit und Justiz (Departement) ist zuständig für  die Erteilung von Bewilligungen zur Eröffnung oder Umwandlung von Betrie  -  ben der Filmvorführung sowie zum Entzug solcher Bewilligungen gemäss  den Artikeln  18 und 19 des Bundesgesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bewilligungsgesuche
                            1  Bewilligungsgesuche sind schriftlich dem Departement einzureichen. Sie  haben über alle Belange des Unternehmens Aufschluss zu geben. Der Ge  -  suchsteller ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen und Ausweise bei  -  zubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche sind im Amtsblatt zu veröffentlichen. Gegen solche Gesuche  kann innert 30 Tagen beim Departement schriftlich und begründet Einspra  -  che erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement holt die Stellungnahme des Gemeinderates der betref  -  fenden Gemeinde ein. Dieser kann Einsicht in die Unterlagen und allenfalls  deren Ergänzung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bewilligungsentzug
                            1  Vor einem Bewilligungsentzug holt das Departement die Stellungnahme  des Gemeinderates der betreffenden Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 *
                            Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gegen Verfügungen des Departements kann binnen 30 Tagen beim Regie  -  rungsrat Beschwerde geführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Entscheide des Regierungsrates unterliegen nach Massgabe des Verwal  -  tungsrechtspflegegesetzes  1  )   der Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  -  wie der Gemeinderat der betreffenden Gemeinde zur Beschwerdeführung  berechtigt.  1)  GS  III  G/1  SBE I/8 275  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/23/1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Gebühren
                            1  Für die Behandlung von Gesuchen gemäss Artikel  18 des Bundesgesetzes  hat der Gesuchsteller dem Kanton und der betreffenden Gemeinde die ent  -  sprechenden  Barauslagen zu vergüten sowie eine Gebühr  von 100 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1000  Franken zu entrichten. Die Höhe der Gebühr, die zur Hälfte an die  betreffende Gemeinde fällt, wird vom Departement festgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ......  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verordnung
                            1  Der Landrat erlässt eine Verordnung über Einrichtung und Betrieb von Un  -  ternehmen der Filmvorführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafen
                            1  Übertretungen dieses Gesetzes sowie der Verordnung werden mit Haft  oder Busse bestraft; weitergehende Strafbestimmungen des Bundesrechtes  bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz tritt am 1.  Juli 1979 in Kraft; es ersetzt dasjenige vom 1.  Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1966
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  .  1)  N 30 2095
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/23/1  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  SBE Fundstelle  03.05.1987  01.10.1987  Art. 4  totalrevidiert  SBE III/3 234  03.05.1987  01.10.1987  Art. 5 Abs. 2  aufgehoben  SBE III/3 234  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IX B/23/1  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  SBE Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 03.05.1987
                            01.10.1987  totalrevidiert  SBE III/3 234
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 03.05.1987
                            01.10.1987  aufgehoben  SBE III/3 234
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4