Verordnung über das Vormundschaftswesen (213.2)
CH - ZG

Verordnung über das Vormundschaftswesen

Verordnung über das Vormundschaftswesen (Vormundschaftsverordnung, VormV) Vom 20. November 1943 (Stand 1. Januar 2008) Der Regierungsrat des Kantons Zug, in Vollziehung des Art. 52 der Übergangsbestimmungen zum ZGB 1 ) und in Ausführung des § 62 des Gesetzes betreffend Einführung des Schweizeri - schen Zivilgesetzbuches und dessen Abänderung vom 8. Oktober 1942 2 ) , beschliesst: 1. Vormundschaftliche Organe 1.1. Aufsichtsbehörde
§ 1
1 Aufsichtsbehörde ist der Regierungsrat, welcher die Direktion des Innern als Vorsteherin über das Vormundschaftswesen bezeichnet.
2 Die Direktion des Innern stimmt den Geschäften gemäss Art. 422 ZGB zu, sofern die Zustimmung vorbehaltlos erfolgen kann. Erwägt die Direktion, ein Geschäft ganz oder teilweise nicht zu genehmigen oder die Genehmi - gung unter Auflagen zu erteilen, entscheidet der Regierungsrat. * 1.2. Vormundschaftsbehörde

§ 2 * ...

1) 2) BGS 211.1
§ 3
1 Die Vormundschaftsbehörde übt die ihr durch Gesetz übertragenen Oblie - genheiten aus; sie ist auch die Amtsstelle für Jugendfürsorge und Kinder - schutz.
2 ... *
§ 4
1 Die Gemeinde- und Bürgerräte können die Besorgung des Vormund - schaftswesens einer Kommission von drei Mitgliedern übertragen, von de - nen höchstens zwei dem Rate angehören dürfen (Waisenamt).
2 Der Kommissionspräsident muss dem Rate angehören.
3 Über die Verhandlungen der Kommission ist ein besonderes Protokoll zu führen.
4 Ihre Beschlüsse können binnen 10 Tagen 1 ) an den Rat weitergezogen wer - den.
5 Der Rat soll über Vormundschaftsgeschäfte nur nach Anhörung der Kom - mission entscheiden, die Kommission nach Anhörung des Vormundes.

§ 5 *

1 Der Kommission kommen in der Hauptsache folgende Befugnisse zu: 1. die Antragstellung über Anordnung und Aufhebung von Beaufsichti - gungen, Beistandschaften, Beiratschaften und Vormundschaften über minder- und volljährige Personen; 2. Vorschläge für die Ernennung der Beistände, Beiräte und Vormünder; 3. die Antragstellung zu den in Art. 421 ZGB erwähnten Geschäften; 4. die Verwahrung von Wertschriften, Kostbarkeiten und sonstigen wichtigen Dokumenten in der Schirmlade; 5. die Entgegennahme von Depositen; 6. der jährliche Untersuch der Schirmlade, mit Berichterstattung an den Rat; 7. Begehren um Vornahme der zur Sicherung des Erbganges notwendi - gen Massnahmen (§ 10 EG ZGB); 8. die Aufnahme des Vermögens- und Besitzstandes bevormundeter Per - sonen oder von Verlassenschaften, bei welchen Bevormundete als Miterben in Frage kommen; 1) Heute binnen 20 Tagen (§ 43 VRG).
9. Entgegennahme von Inventaren über den Nachlass von Personen, wel - che neben dem überlebenden Ehegatten noch unmündige Kinder hin - terlassen haben (Art. 318 Abs. 2 ZGB); 10. * ... 11. die Antragstellung bei Zustimmung zur Adoption (Art. 422 Ziff.1 ZGB); 12. die Begutachtung bei Anordnung einer Familienvormundschaft; 13. * die Abgabe von Erklärungen für Anschlusspfändungen der Ehegatten, der eingetragenen Partnerinnen oder Partner sowie der Kinder und Schutzbefohlenen des Schuldners; in diesem Fall ist der betreffenden Person ein Vertreter zu bestellen; 14. die Überwachung der Vormünder und Beistände, sowie der Eltern in bezug auf das Kindsvermögens (Art. 320 und Art. 306 Abs. 2 ZGB); 15. die Prüfung der Rechnungen und Berichte zuhanden des Rates; 16. die Festsetzung der Entschädigung für Vormünder, Beistände und Beiräte und Antragstellung an die Vormundschaftsbehörde; 17. die Entgegennahme von Anständen über die Amtsführung der Vor - münder, Beistände und Beiräte und Antragstellung an die Vormund - schaftsbehörde; 18. die Vernehmlassung zu Beschwerden, welche beim Rat und bei der Aufsichtsbehörde erhoben werden; 19. Beratung schwieriger Fälle (Fallberatung).

§ 6 * ...

1.3. Familienvormundschaft
§ 7
1 Begehren um Anordnung und Bestellung der Familienvormundschaft sind der Aufsichtsbehörde einzureichen. Die Direktion des Innern stellt nach Be - gutachtung durch die zuständige Vormundschaftsbehörde und gegebenen - falls nach Befragung des Bevormundeten und der nächsten Verwandten An - trag an den Regierungsrat, welcher über die Anordnung der Familienvor - mundschaft entscheidet.
2 Die Aufsichtsbehörde bestimmt ferner die zu leistende Sicherstellung und ernennt den Familienrat.
§ 8
1 Der Familienrat ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Anzeige zu machen, ob die jährliche Rechnungsstellung erfolgt sei. Auch in der Zwischenzeit hat der Familienrat Bericht zu erstatten, wenn das Vermögen im Bestande und in der Anlage erhebliche Änderungen erlitten hat.
§ 9
1 Die Aufhebung der Familienvormundschaft erfolgt auf Antrag der Direkti - on des Innern oder des Familienrates oder des Bevormundeten selbst durch den Regierungsrat. 1.4. Amtsvormundschaft
§ 10
1 Können keine der in Art. 380 und 381 ZGB genannten Personen als Vor - mund, Beirat oder Beistand berufen werden, so kann das Amt auch einer ge - eigneten Amtsperson (Amtsvormund) übertragen werden. *
2 ... *

§ 11 *

1 Ein Amtsvormund kann auch für mehrere Gemeinden gemeinsam bestellt werden; dagegen darf er nicht Mitglied einer Vormundschaftsbehörde sein.
2 Er ist angemessen zu entschädigen. 1.5. Vormund, Beistand, Beirat
§ 12
1 Vormünder, Beistände und Beiräte werden in allen Fällen mit Ausnahme bei der Familienvormundschaft vom Rate ernannt.
2 Die Wahl ist mit aller Beförderung zu treffen und dem Gewählten ist seine Ernennung unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Wahl des Vormundes ist ausserdem im Falle der Auskündigung der Bevormundung im amtlichen Organ des Wohnsitzes und der Heimat zu veröffentlichen.
3 Ist die Wahl endgültig getroffen, so erfolgt die Übergabe des Amtes an den Vormund, Beistand oder Beirat durch die Vormundschaftsbehörde.
4 ... *
§ 13
1 Während die Vormundschaft die dauernde persönliche und ökonomische Fürsorge für handlungsunfähige (unmündige und entmündigte) Personen umfasst, handelt es sich bei der Beistandschaft um zeitlich begrenzte oder auf einen bestimmten Wirkungskreis beschränkte Schutz- und Fürsorge - massnahmen für Personen oder Vermögen.
§ 14
1 Die Beistandschaft bezweckt entweder die Vertretung einer Person in ein - zelnen Angelegenheiten oder einem bestimmten Kreise solcher, oder die Vertretung eines bestimmten Vermögens. Vertretungs- und Verwaltungs - beistandschaft sind ohne Einfluss auf die Handlungsfähigkeit des Verbei - ständeten.
§ 15
1 Die Beiratschaft ist eine besondere Art der Beistandschaft und hat eine Be - schränkung der Handlungsfähigkeit zur Folge.
§ 16
1 Der Beistand und der Beirat werden nach den gleichen Grundsätzen be - stellt wie der Vormund.
2 Die Amtsdauer wird bei der Ernennung durch die Vormundschaftsbehörde festgesetzt.
3 Bei länger dauernden Beistandschaften und Beiratschaften werden die Vorschriften über die Amtsdauer des Vormundes angewendet.

§ 17 *

1 Die Vormundschaftsbehörde führt ein Verzeichnis aller Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften nach amtlichem Formular.
2. Verfahren 2.1. Unmündige Personen
§ 18
1 Unmündige Personen stehen unter Vormundschaft, sofern sie nicht mehr - kind). *
2 einen Vormund zu ernennen.
3 * 2.2. Entmündigung
§ 19
1 Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Ver - schwendung, Trunksucht, lasterhaften Lebenswandels und Misswirtschaft erfolgt von Amtes wegen oder auf Anzeige oder Antrag durch den Rat.
2 Dieser trifft alle erforderlichen sichernden Massnahmen und ernennt nöti - genfalls schon vor der Durchführung des Verfahrens vorläufig den Vor - mund.
§ 20
1 Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf nur nach Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen (Arzt) erfolgen, der sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Ent - mündigenden auszusprechen hat. In den übrigen Fällen darf eine Person nicht entmündigt werden, ohne dass sie vorher angehört worden ist.
§ 21
1 Die Einvernahme wird von mindestens einem Mitglied des Rats sowie dessen Protokollführer vorgenommen. Der Protokollführer kann durch ein Mitglied der Kommission ersetzt werden. *
2 Die Einvernahme muss sich auf alle wesentlichen Tatsachen erstrecken, welche Anlass zur Einleitung des Verfahrens bilden.
3 Über die Einvernahme ist ein Protokoll zu führen, das vom zu Bevormun - denden zu unterzeichnen ist; verweigert er die Unterschrift oder ist er des Schreibens unkundig, so ist hievon im Protokoll Vormerk zu nehmen.
§ 22
1 Das Entmündigungsverfahren kann nötigenfalls schon eingeleitet werden, bevor der zu Bevormundende das Mündigkeitsalter erreicht hat.
2 Der Rat entscheidet über die Entmündigung auf Grund der Akten.
§ 23
1 Sofern zur Zeit der Entmündigung die Eltern oder ein Elternteil noch leben, tritt die entmündigte Person wieder unter die elterliche Sorge, sofern es der Rat nicht für angezeigt erachtet, ihr einen Vormund zu bestellen. *
§ 24
1 Die Bevormundung wegen längerer Freiheitsstrafe erfolgt ohne weitere Ermittlungen und ohne Parteieinvernahme durch Verfügung des Rates.
2 Die Entmündigung tritt nicht schon mit der Verurteilung, sondern erst mit Antritt der Freiheitsstrafe auf Grund des Entmündigungsbeschlusses ein.
3 Die Ernennung des Vormundes ist sofort der Strafvollzugsbehörde mitzu - teilen.
§ 25
1 Die Bevormundung und die Verbeiständung auf eigenes schriftliches Be - gehren erfolgt durch den Rat, wenn dieser sich überzeugt hat, dass das Be - gehren auf dem freien Willen des Gesuchstellers beruht und wenn die ge - setzlichen Erfordernisse erfüllt sind.
§ 26
1 Die Bevormundung hat in allen Fällen durch ausdrücklichen Beschluss des Rates zu erfolgen und ist dem Bevormundeten und dem Regierungsrat schriftlich und begründet mitzuteilen. Dem Regierungsrat ist ferner das Ein - vernahmeprotokoll zuzustellen, bei Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche auch das ärztliche Gutachten. *
2 Die Mitteilung an den urteilsfähigen Bevormundeten erfolgt durch einge - schriebenen Brief oder gegen Empfangsschein und bei Geisteskrankheit an die Angehörigen.
3 Befindet sich der Bevormundete in einer Anstalt, so ist die Bevormundung auch deren Leitung mitzuteilen.
§ 27
1 Der Bevormundungsbeschluss kann innert 20 Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet sowohl von dem zu Bevormundenden als auch von seinem bevollmächtigten Vertreter durch schriftliche Eingabe beim Regie - rungsrat angefochten werden.

§ 28 * ...

§ 29
1 Die Bevormundung ist nach erlangter Rechtskraft durch die Direktion des Innern im Amtsblatt zu veröffentlichen, bei Nichtbürgern auch im Amtsblatt des Heimatkantons. Die Direktion des Innern kann auf die Veröffentlichung verzichten. *
2 Auf begründetes Begehren kann von der Veröffentlichung Umgang ge - nommen werden.
§ 30
1 Die Kosten des Entmündigungsverfahrens und der Veröffentlichung sind aus dem Mündelvermögen zu bestreiten, es sei denn, dass die betreffende Behörde in ihrem Entscheide auf die Geltendmachung verzichtet.
2 Ist die Entmündigung böswillig oder leichtfertig eingeleitet worden, so können die Kosten durch die Aufsichtsbehörde der Vormundschaftsbehörde überbunden werden.

§ 31 * ...

§ 32
1 Die Übernahme der von einer auswärtigen Behörde an eine zugerische Vormundschaftsbehörde übertragenen Vormundschaft bedarf der Zustim - mung der Direktion des Innern.
2 Die Direktion verfügt nötigenfalls die Veröffentlichung im Amtsblatt.
2.3. Verbeiständung
§ 33
1 Für die Anordnung von Vertretungs- und Verwaltungsbeistandschaften ist der Rat zuständig.
2 Ein besonderes Verfahren ist nicht vorgesehen.
§ 34
1 Der Rat hat von sich aus oder auf gestelltes Begehren die Beistandschaft anzuordnen und einen Beistand zu ernennen.
2 In jedem Fall ist zu untersuchen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen er - füllt sind.
§ 35
1 Die Veröffentlichung einer Beistandschaftsbestellung erfolgt durch den Rat, wenn er es als zweckmässig erachtet, insbesondere wenn eine Be - schränkung der Handlungsfreiheit stattfindet.
2 Beschlüsse über Anordnung der Beistandschaften sind mit Angabe der Gründe zu protokollieren.
§ 36
1 Gegen die Anordnung oder Nichtanordnung einer Beistandschaft kann beim Regierungsrat binnen 20 Tagen Beschwerde erhoben werden. * 2.4. Anordnung der Beiratschaft
§ 37
1 Über Personen, die unter Beiratschaft gestellt werden sollen, muss zuerst die Beschränkung der Handlungsfähigkeit durch den Rat ausgesprochen werden. Hiefür ist das gleiche Verfahren vorgeschrieben wie für die Ent - mündigung gemäss Art. 369 und 370 ZGB.
2 Die Veröffentlichung erfolgt unter den gleichen Voraussetzungen wie bei der Verbeiständung.
3. Amtsführung 3.1. Die Übernahme des Amtes durch den Vormund 3.1.1. Inventaraufnahme
§ 38
1 Bei der Übernahme der Vormundschaft ist über das zu verwaltende Ver - mögen durch den Vormund und einen Vertreter der Vormundschaftsbehör - de ein Inventar auf einem amtlichen Formular aufzunehmen.
2 Ist der Bevormundete urteilsfähig, so ist er, soweit tunlich, zur Inventar - aufnahme zuzuziehen.
3 Wenn bei der Inventarisation Vermögen verheimlicht oder unredlicherwei - se Schulden vorgespiegelt werden, so ist der Fehlbare mit Ordnungsbusse, in schweren Fällen wegen Übertretung gesetzlicher Vorschriften mit Busse bis auf Fr. 200.– oder mit Gefängnis bis auf 20 Tage zu bestrafen.
4 Den nämlichen Strafen unterliegen auch Dritte, welche sich solcher Hand - lungen schuldig machen oder sich daran beteiligen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strafgesetzes 1 ) .
§ 39
1 Das Inventar wird von der Vormundschaftsbehörde geprüft und hierauf vom Vormund, wenn tunlich im Beisein des Bevormundeten oder seiner nächsten Angehörigen, und von der Vormundschaftsbehörde unterzeichnet. Nach der Genehmigung wird dem Vormund eine Abschrift des Inventars zugestellt.
§ 40
1 Die Vormundschaftsbehörde hat, wo die Umstände es rechtfertigen, die Aufnahme eines öffentlichen Inventars (Art. 580 ZGB) anzuordnen.
2 Das Begehren um ein öffentliches Inventar ist beim Gerichtspräsidenten zu stellen.
3 Wo infolge Todesfalles ein Inventar bereits aufgenommen wurde, hat die Gerichtskanzlei der Vormundschaftsbehörde eine Abschrift zuzustellen; das vormundschaftliche Inventar fällt weg. 1) Heute des StGB.
4 Wenn die Passiven der Verlassenschaft grösser sind als die Aktiven, so hat die Vormundschaftsbehörde für den Fall, dass eine Verständigung mit den Gläubigern nicht tunlich erscheint, die Erbschaft auszuschlagen oder die amtliche Liquidation im Namen des Unmündigen bei der Gerichtskanzlei zu verlangen. 3.1.2. Verwahrung von Wertsachen
§ 41
1 Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind, soweit es die Verwaltung des Mündelvermögens gestattet, der Vormund - schaftsbehörde zur Aufbewahrung in der Schirmlade zu übergeben.
2 Mündelvermögen kann folgenden Banken zur Aufbewahrung übergeben werden: Zuger Kantonalbank, lokale Raiffeisenbanken im Kanton Zug, Nie - derlassungen der UBS, der CREDIT SUISSE, der Migrosbank und der Bank Coop AG im Kanton Zug. Ausnahmsweise kann die Vormundschafts - behörde die Aufbewahrung bei andern Banken gestatten. *
§ 42
1 Jede Vormundschaftsbehörde sorgt, unter Oberaufsicht des Regierungsra - tes, für eine taugliche Schirmlade.
2 Bei der Öffnung der Schirmlade haben wenigstens zwei Amtspersonen mitzuwirken und es ist über die Eingänge und Ausgänge mit Angabe des Datums gleichzeitig ein Protokoll (Schirmbuch) zu führen.
3 Für jeden Gegenstand, welcher der Vormundschaftsbehörde zur Aufbe - wahrung in die Schirmlade übergeben wird, hat sie einen Empfangsschein auszustellen; ebenso ist die Aushingabe durch den Empfänger zu bescheini - gen.
§ 43
1 Alljährlich wenigstens einmal hat die Vormundschaftsbehörde eine Durch - sicht der Schirmlade vorzunehmen, den Inhalt derselben mit dem Schirmbu - che zu vergleichen und den Befund protokollarisch festzustellen.
3.1.3. Verwertung von Fahrnis und Grundstücken
§ 44
1 Bewegliche Gegenstände sind, soweit es die Interessen des Bevormunde - ten erheischen, nach Weisung der Vormundschaftsbehörde öffentlich zu versteigern oder aus freier Hand zu verkaufen.
2 Gegenstände, die für die Familie des Bevormundeten persönlich einen be - sondern Wert haben, sollen wenn immer möglich nicht veräussert werden.
§ 45
1 Die Veräusserung von Grundstücken kann nur auf Weisung der Vormund - schaftsbehörde erfolgen und darf von dieser nur gestattet werden, wenn die Interessen des Bevormundeten es erfordern.
2 Die Veräusserung hat in der Regel durch öffentliche Versteigerung zu er - folgen, wobei die Genehmigung des Zuschlages durch die Vormundschafts - behörde vorzubehalten ist.
3 Ausnahmsweise kann mit Genehmigung des Regierungsrates der Verkauf aus freier Hand stattfinden. In diesem Falle hat die Vormundschaftsbehörde an den Regierungsrat ein begründetes Gesuch zu richten und den Verkaufs - vertrag beizulegen. 3.1.4. Vermögensverwaltung *
§ 46
1 Bares Geld ist vom Vormund, soweit er dessen nicht für den Bevormunde - ten bedarf, beförderlich zinstragend anzulegen. Unterlässt der Vormund die - se Anlage länger als einen Monat, so wird er selbst zinspflichtig.
§ 47
1 Für die Vermögensanlagen gelten die Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Vormundschaftsbehörden. *
2 Aus besonderen Gründen, namentlich bei grösseren Vermögen, kann die Vormundschaftsbehörde auch Werttitel genehmigen, die in der Regel nicht zulässig sind. Es sollen nicht zu grosse Summen in denselben Werten ange - legt werden.
3 Bei Anlagen in Kassen kann die Vormundschaftsbehörde anordnen, dass zur Erhebung des Geldes ihre Genehmigung erforderlich ist.
§ 48
1 Fällt dem Mündel aus Erbschaft, Schenkung und dgl. Vermögen zu, oder besass er schon vor der Bevormundung Vermögen oder gelangt eine ander - weitig geführte Vormundschaft in hiesige Verwaltung, so können mit Ge - nehmigung der Vormundschaftsbehörde auch andere als die für Neuanlagen zulässigen Vermögenswerte in die vormundschaftliche Verwaltung über - nommen oder in ihr beibehalten werden, soweit die Umstände es rechtferti - gen.

§ 49 * ...

3.2. Eigenes Handeln des Bevormundeten
§ 50
1 Der Kantonsgerichtspräsident ist als Einzelrichter zuständig, dem Vor - mund eines urteilsfähigen Bevormundeten, der ohne vorgängige Zustim - mung seines Vormundes Verpflichtungen eingegangen oder Rechte aufge - geben hat, auf Begehren des andern Teils eine angemessene Frist zur Erklä - rung seiner Genehmigung oder Nichtgenehmigung jener Handlung anzuset - zen (Art. 410 ZGB). * 3.3. Beaufsichtigung des Vormundes 3.3.1. Berichterstattung
§ 51
1 Der Vormund hat anlässlich der Rechnungsablage der Vormundschaftsbe - hörde über die persönlichen Verhältnisse des Bevormundeten, insbesondere über die körperliche und geistige Entwicklung, den Aufenthaltsort und die Berufsbildung des Unmündigen schriftlich Bericht zu erstatten; letzteres hat auch zu geschehen, wenn kein Vermögen vorhanden ist.
2 Die Vormundschaftsbehörde ist verpflichtet, in allen Fällen, in welchen die persönliche Wohlfahrt des Bevormundeten erhöhte Sorge erheischt, wie bei Unehelichen und Gebrechlichen, solange sie nicht in einer Anstalt unter - gebracht sind, den Vormund, so oft es nötig ist, zur Berichterstattung zu verhalten.
3.3.2. Rechnungsstellung
§ 52
1 Der Vormund hat alljährlich nach Schluss des Kalenderjahres unter Ver - wendung des amtlichen Formulars über die Vermögensverwaltung Rech - nung abzulegen.
2 Ist der Bevormundete urteilsfähig und wenigstens 16 Jahre alt, so soll er, soweit tunlich, zur Rechnungsablage zugezogen werden.
3 Die Rechnung muss die Unterschrift des Vormundes tragen, ebenso die Unterschrift des Bevormundeten, sofern dieser zur Rechnungsablage zuge - zogen wurde.
§ 53
1 Die Rechnung soll auf Grundlage des Inventars, bzw. je der letzten Rech - nung erstellt sein und einen Überblick über die seitherigen Veränderungen des Vermögens in Stand und Anlage enthalten. Ausgaben und Einnahmen sollen einzeln aufgeführt und, soweit es möglich ist, mit den erforderlichen Belegen versehen sein.
§ 54
1 Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung eine aus den Büchern gezogene Bilanz. Die Vormund - schaftsbehörde kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen. 3.3.3. Gemeinsame Vorschriften
§ 55
1 Bericht und Rechnung sind vom Vormunde im Doppel auszufertigen und mit den Belegen auf spätestens Mitte Februar der Vormundschaftsbehörde abzugeben. *
§ 56
1 Wenn der Vormund mit der Berichterstattung oder der Einreichung der Rechnung im Verzuge ist, so setzt ihm die Vormundschaftsbehörde eine an - gemessene Frist hiezu an.
2 Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist der säumige Vormund durch die Vormundschaftsbehörde mit einer Ordnungsbusse zu belegen.
3 Die Vormundschaftsbehörde sorgt von sich aus dafür, dass auf Kosten des Säumigen die Rechnung durch einen Sachkundigen erstellt wird.
4 Wenn ein Vormund sich in einem solchen Falle weigert, dem Rechnungs - steller die nötigen Schriften einzuhändigen und Aufschlüsse zu geben, so ist er nach vorausgegangener Androhung wegen Ungehorsams dem Strafrich - ter zu überweisen.
§ 57
1 Die Vormundschaftsbehörde prüft Bericht und Rechnung und lässt die nö - tigen Ergänzungen anbringen. Sie kann den Vormund, den Bevormundeten oder dessen nächste Verwandte sowie die Ehefrau bzw. den Ehemann, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner zur Prüfung beizie - hen. *
2 Der Rat erteilt oder verweigert die Genehmigung des Berichtes und der Rechnung und trifft nötigenfalls die für die Wahrung der Interessen des Be - vormundeten angezeigten Massregeln.
3 Die Beschlussfassung über die Genehmigung des Berichtes und der Rech - nung hat bis spätestens Mitte März zu erfolgen. Ein mit der Genehmigung versehenes Doppel nebst den Belegen ist dem Vormund zuzustellen; das an - dere Doppel bleibt in Verwahrung der Vormundschaftsbehörde. * 3.4. Amtsübernahme durch den Beistand und den Beirat
§ 58
1 Bei der Übernahme des Amtes durch den Beistand und den Beirat kom - men die gleichen Vorschriften zur Anwendung, wie bei der Übernahme des Amtes durch den Vormund, soweit sie nach der Art der vom Beistand oder Beirat zu besorgenden Geschäfte überhaupt Anwendung finden können.
§ 59
1 In den Fällen der Vertretungsbeistandschaft und Mitwirkungsbeiratschaft hat die Vormundschaftsbehörde dem bestellten Beistand bzw. Beirat die Angelegenheit oder den Kreis der Angelegenheiten, zu deren Besorgung sie eingesetzt wurden, genau zu bezeichnen und ihnen über die Art der Durch - führung die erforderliche Anweisung zu erteilen.
§ 60
1 In den Fällen der Verwaltungsbeistandschaft und bei der Verwaltungsbei - ratschaft sind die Vorschriften, die für die Übernahme des Mündelvermö - gens in die Verwaltung des Vormundes massgebend sind, sinngemäss anzu - wenden. 3.5. Beaufsichtigung des Beistandes und des Beirates
§ 61
1 In denjenigen Fällen der Vertretungsbeistandschaft, in denen es sich nur um die Besorgung einer einzelnen Angelegenheit bzw. eines einzelnen Rechtsgeschäftes handelt, hat der Beistand sofort nach Erledigung der An - gelegenheit bzw. des Rechtsgeschäftes der Vormundschaftsbehörde über seine Handlungen schriftlichen Bericht zu erstatten. Die Vormundschaftsbe - hörde prüft den Bericht und erteilt oder verweigert die Genehmigung.
§ 62
1 In allen andern Fällen der Vertretungsbeistandschaft sowie bei den Ver - waltungsbeistandschaften und den Beiratschaften hat der Beistand oder Bei - rat alljährlich Bericht und Rechnung abzulegen in gleicher Weise wie ein Vormund.
2 Für die Genehmigung sowohl der Berichte und Rechnungen als auch der Schlussrechnung gilt das gleiche Verfahren, wie für die Genehmigung der Berichte und Rechnungen des Vormundes. 4. Beendigung 4.1. Beendigung der Vormundschaft
§ 63
1 Die Bevormundung endigt, abgesehen vom Tode des Bevormundeten, bei Wegfall des Bevormundungsgrundes, und zwar entweder von Gesetzes we - gen oder durch behördliche Aufhebung.
§ 64
1 Von Gesetzes wegen hört die Bevormundung auf mit dem Eintritt der Mündigkeit, der Adoption, der Herstellung oder Wiederherstellung der el - terlichen Sorge; ein Aufhebungsbeschluss ist nicht erforderlich. *
2 Die Vormundschaftsbehörde hat dafür zu sorgen, dass sofort Schlussbe - richt und Schlussrechnung erstellt und dass nach deren Genehmigung dem bisherigen Mündel oder dessen Vertreter das allfällige Vermögen herausge - geben wird.
3 Eine Weiterführung der Vormundschaft ist gesetzwidrig.
§ 65
1 Die Vormundschaft über eine zur Freiheitsstrafe verurteilte Person hört auf mit der Beendigung der Strafe. Jedoch hebt die zeitweilige oder beding - te Entlassung die Vormundschaft nicht auf. Ein Aufhebungsbeschluss ist nicht nötig.
§ 66
1 In allen andern Fällen, ausser den unter §§ 64 und 65 angeführten, bedarf es zur Beendigung der Vormundschaft eines besonderen Beschlusses des Rates über die Aufhebung der Vormundschaft. Erst die Rechtskraft dieses Beschlusses bewirkt die volle Handlungsfähigkeit des früher Entmündigten.
§ 67
1 Gegen die Aufhebung oder die Verweigerung der Aufhebung kann der Be - vormundete, sowie jedermann, der ein Interesse hat, beim Regierungsrat binnen 20 Tagen Beschwerde führen. Das Verfahren für die Entmündigung findet sinngemässe Anwendung. *
§ 68
1 Jede Beendigung einer Vormundschaft über volljährige Personen ist der Direktion des Innern unter Angabe des Grundes mitzuteilen. *
4.2. Beendigung der Beistandschaft und Beiratschaft
§ 69
1 Das Ende der Vertretungsbeistandschaft tritt von Gesetzes wegen ein mit der Erledigung der Angelegenheit, für die sie angeordnet wurde. Ein beson - deres Aufhebungsverfahren findet nicht statt. Die Vormundschaftsbehörde hat den Schlussbericht einzufordern und den Beistand zu entlassen.
2 Die Verwaltungsbeistandschaft hört auf, sobald der Grund, aus dem sie an - geordnet wurde, weggefallen ist. Die Vormundschaftsbehörde hat die Schlussrechnung einzuverlangen und den Beistand zu entlassen.
§ 70
1 Die Beiratschaft, und zwar sowohl die Mitwirkungs- als auch die Verwal - tungsbeiratschaft, ist aufzuheben, sobald der Grund für die Beschränkung der Handlungsfähigkeit weggefallen ist. Die Aufhebung erfolgt durch Be - schluss des Rates. Das Aufhebungsverfahren ist das gleiche wie bei der Vormundschaft.
2 Gegen den Entscheid des Rates ist Beschwerde innert 20 Tagen beim Re - gierungsrat zulässig. * 5. Aufsicht des Kantons
§ 71
1 Der Direktion des Innern sind alljährlich auf besonderem Formular alle Vormundschaften, Beistandschaften und Beiratschaften mit Angabe der Na - men, der Zahl der betroffenen Personen und des Vermögensstandes mitzu - teilen. *
§ 72
1 Die Direktion des Innern führt ein Zentralregister aller Vormundschaften über volljährige Personen. *

§ 73 *

1 Die Direktion des Innern kann stichprobenweise Schirmladen kontrollie - ren und Vermögensrechnungen prüfen.
6. Schlussbestimmung
§ 74
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1944 in Kraft; sie ist in die Geset - zessammlung aufzunehmen.
2 Gleichzeitig wird die Verordnung betr. Beaufsichtigung der Waisenämter in Vormundschaftssachen vom 20. November 1865 1 ) aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 28. Dez. 1943 (GS 15, 129). 1) GS 4, 345
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 03.10.2000 14.10.2000 § 1 Abs. 2 geändert GS 26, 731 03.10.2000 14.10.2000 § 29 Abs. 1 geändert GS 26, 731 13.05.2002 06.07.2002 § 2 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 3 Abs. 2 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 5 Titel geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 5 Abs. 1, 10. aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 6 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 10 Abs. 2 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 11 Titel geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 12 Abs. 4 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 17 Titel geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 18 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 18 Abs. 3 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 21 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 23 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 26 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 28 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 31 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 36 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 41 Abs. 2 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 Titel 3.1.4. geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 47 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 49 aufgehoben GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 50 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 55 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 57 Abs. 3 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 64 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 67 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 68 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 70 Abs. 2 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 71 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 72 Abs. 1 geändert GS 27, 399 13.05.2002 06.07.2002 § 73 Titel geändert GS 27, 399 02.10.2007 01.01.2008 § 5 Abs. 1, 13. geändert GS 29, 349 02.10.2007 01.01.2008 § 57 Abs. 1 geändert GS 29, 349
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 2 03.10.2000

14.10.2000 geändert GS 26, 731

§ 2 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 3 Abs. 2 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 5 13.05.2002

06.07.2002 Titel geändert GS 27, 399

§ 5 Abs. 1, 10. 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 5 Abs. 1, 13. 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 6 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 10 Abs. 2 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 11 13.05.2002

06.07.2002 Titel geändert GS 27, 399

§ 12 Abs. 4 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 17 13.05.2002

06.07.2002 Titel geändert GS 27, 399

§ 18 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 18 Abs. 3 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 21 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 23 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 26 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 28 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 29 Abs. 1 03.10.2000

14.10.2000 geändert GS 26, 731

§ 31 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 36 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 41 Abs. 2 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399 Titel 3.1.4. 13.05.2002 06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 47 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 49 13.05.2002

06.07.2002 aufgehoben GS 27, 399

§ 50 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 55 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 57 Abs. 1 02.10.2007

01.01.2008 geändert GS 29, 349

§ 57 Abs. 3 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 64 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 67 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 68 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 70 Abs. 2 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 71 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 72 Abs. 1 13.05.2002

06.07.2002 geändert GS 27, 399

§ 73 13.05.2002

06.07.2002 Titel geändert GS 27, 399
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