Richtlinien über Bau, Einrichtung und Betrieb der Schülerbibliotheken
                            IV B/1/9  Richtlinien über Bau, Einrichtung und Betrieb der  Schülerbibliotheken  Vom 26. Januar 1988 (Stand 26. Januar 1988)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel  28 des Gesetzes vom 1.  Mai 1983 über das Schulwesen  (Schulgesetz),  1  )  beschliesst:  1. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Richtlinien gelten im Sinne von Artikel  4 des Schulgesetzes für fol  -  gende Schulen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Volksschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kantonsschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Berufsschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zweck der Schülerbibliothek
                            1  Die Schülerbibliothek ist die zentrale Bücherei einer Schule, die dem Schü  -  ler zur Benutzung offen steht. Sie hält auf die altersentsprechende Leserin  -  teressen abgestufte Sach- und Unterhaltungsliteratur bereit und trägt so zur  Vertiefung sowie zur literarischen Erziehung bei.  2. Lokalität, Einrichtung und Buchbestand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Art und Standort
                            1  Die Schülerbibliothek ist nach Möglichkeit als zentrale Freihandbibliothek  an zweckmässiger Lage im Schulhaus einzurichten und zu führen.  1)  GS  IV  B/1/3  SBE III/5 350  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Raumgrösse und Einrichtungen
                            1  Die   Raumgrösse   der   Bibliothek   soll   im   Minimum   40  m²   betragen.   Bei  Bibliotheken mit mehr als 1000 Bänden sind pro 500 Bände weitere 15  m²  erforderlich. Wird der Vollausbau eines Schulhauses in einzelnen Etappen  vorgesehen, ist eine Erweiterungsmöglichkeit der Bibliothek von Anfang an  einzuplanen. Im übrigen richtet sich die Grösse des Raumes nach den Erfor  -  dernissen der Schule. Die Bibliothek soll als Lese- und Gruppenarbeitsraum  zur Verfügung stehen. Ferner hat die Bibliothek einen Arbeitsplatz für den  Bibliothekar sowie die notwendigen Einrichtungen für die Kataloge zu ent  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Buchbestand
                            1  Der Buchbestand richtet sich nach der Schülerzahl. Er soll pro Schüler fünf  bis zehn Bände betragen, wovon auf der Mittel- und Oberstufe wenigstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Prozent Sachbücher. Der Buchbestand soll regelmässig ergänzt und er  -  neuert werden. Für die Oberstufe, Kantonsschule und Berufsschulen sind  Einrichtungen   möglich,   die   auch   andere   Informationsträger   (Diapositive,  Bildmaterial, Karten, Tonbänder, Videokassetten, Schallplatten usw.) umfas  -  sen. In erster Linie sollen aber die Medienbestände der kantonalen Medio  -  thek, welche der Landesbibliothek angegliedert ist, benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Klassifizierung und Katalogisierung
                            1  Die Bücher und Medien sind einheitlich zu signieren und sollen zur Frei  -  handbenutzung entsprechend geordnet präsentiert werden. Richtungswei  -  send für Klassifizierung, Katalogisierung und Ausrüstung der Bücher ist die  «Arbeitstechnik für Schul- und Gemeindebibliotheken».  3. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Leitung der Bibliothek
                            1  Die Schülerbibliothek ist von einem Schulbibliothekaren zu führen, der über  die notwendigen Kenntnisse (Kurs für nebenamtliche Bibliothekare) verfügt.  Dieser wird vom Schulrat bzw. der Schulleitung gewählt, welche auch seine  Pflichten und Rechte in einem Pflichtenheft regelt und eine angemessene  Entlöhnung festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Mehrzweckbibliotheken
                            1  Die Schülerbibliothek kann die Aufgaben der Gemeindebibliothek überneh  -  men oder die Gemeindebibliothek diejenigen der Schülerbibliothek. In sol  -  chen Fällen einigen sich die beteiligten Gemeinden über die finanziellen Fra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/1/9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Öffnungszeiten
                            1  Die Schülerbibliotheken sollen wöchentlich mindestens zweimal während  einer Stunde für die Bücherausgabe geöffnet sein. Für Unterrichtsarbeit und  klassenweise Ausleihe können die Lehrkräfte die Bibliothek jederzeit benüt  -  zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Benützerordnung
                            1  Rechte und Pflichten der Benützer regelt eine Benützerordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonale Fachinstanz
                            1  Kantonale Fachinstanz für alle Schulbibliotheksfragen ist der Landesbiblio  -  thekar.  4. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Richtlinien treten sofort in Kraft.  3