Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (0.353.3)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Europäisches Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus

    Abgeschlossen in Strassburg am 27. Januar 1977 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Dezember 1982¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 19. Mai 1983 In Kraft getreten für die Schweiz am 20. August 1983 (Stand am 16. März 2022) ¹ AS 1983 1040
    Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
    von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
    angesichts der wachsenden Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Handlungen verursacht wird;
    in dem Bestreben, wirksame Massnahmen zu treffen, damit die Urheber solcher Handlungen der Verfolgung und Bestrafung nicht entgehen;
    überzeugt, dass die Auslieferung ein besonders wirksames Mittel zur Erreichung dieses Zieles ist,
    sind wie folgt übereingekommen:
    Art. 1
    Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten wird keine der folgenden Straftaten als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen:
    a. eine Straftat im Sinne des am 16. Dezember 1970² in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen;
    b. eine Straftat im Sinne des am 23. September 1971³ in Montreal unterzeichneten Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt;
    c. eine schwere Straftat, die in einem Angriff auf das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit völkerrechtlich geschützter Personen einschliesslich Diplomaten besteht;
    d. eine Straftat, die eine Entführung, eine Geiselnahme oder eine schwere widerrechtliche Freiheitsentziehung darstellt;
    e. eine Straftat, bei deren Begehung eine Bombe, eine Handgranate, eine Rakete, eine automatische Schusswaffe oder ein Sprengstoffbrief oder ‑paket verwendet wird, wenn dadurch Personen gefährdet werden;
    f. der Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
    ² SR 0.748.710.2
    ³ SR 0.748.710.3
    Art. 2
    1. Für die Zwecke der Auslieferung zwischen den Vertragsstaaten kann ein Vertragsstaat entscheiden, eine nicht unter Artikel 1 fallende schwere Gewalttat gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit einer Person nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat anzusehen.
    2. Das gleiche gilt für eine gegen Sachen gerichtete schwere Straftat, die nicht unter Artikel 1 fällt, wenn sie eine Gemeingefahr für Personen herbeiführt.
    3. Das gleiche gilt für den Versuch, eine der vorstehenden Straftaten zu begehen, oder für die Beteiligung als Mittäter oder Gehilfe einer Person, die eine solche Straftat begeht oder zu begehen versucht.
    Art. 3
    Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Auslieferungsverträge und ‑übereinkommen, einschliesslich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens⁴, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
    ⁴ SR 0.353.1
    Art. 4
    Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird eine Straftat, die in Artikel 1 oder 2 genannt und nicht in einem zwischen Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag oder ‑übereinkommen als auslieferungsfähige Straftat aufgeführt ist, so angesehen, als sei sie darin als eine solche enthalten.
    Art. 5
    Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Auslieferung, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Auslieferungsersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
    Art. 6
    1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Massnahmen, um seine Gerichtsbarkeit über eine in Artikel 1 genannte Straftat für den Fall zu begründen, dass der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nach Eingang eines Auslieferungsersuchens eines Vertragsstaats nicht ausliefert, dessen Gerichtsbarkeit auf einer Zuständigkeitsregelung beruht, die in gleicher Weise im Recht des ersuchten Staates vorgesehen ist.
    2. Dieses Übereinkommen schliesst eine Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
    Art. 7
    Ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Person aufgefunden wird, die einer in Artikel 1 genannten Straftat verdächtigt wird, und der ein Auslieferungsersuchen nach Massgabe des Artikels 6 Absatz 1 erhalten hat, unterbreitet, wenn er die Person nicht ausliefert, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und ohne unangemessene Verzögerung seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Staates.
    Art. 8
    1. Die Vertragsstaaten gewähren einander im Zusammenhang mit Verfahren, die in Bezug auf die in Artikel 1 oder 2 genannten Straftaten eingeleitet werden, weitestgehend Rechtshilfe in Strafsachen.
    In allen Fällen ist das Recht des ersuchten Staates betreffend die Rechtshilfe in Strafsachen anwendbar. Die Rechtshilfe darf jedoch nicht allein mit der Begründung verweigert werden, dass es sich um eine politische Straftat, um eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder um eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat handelt.
    2. Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als enthalte es eine Verpflichtung zur Rechtshilfe, wenn der ersuchte Staat ernstliche Gründe für die Annahme hat, dass das Rechtshilfeersuchen wegen einer in Artikel 1 oder 2 genannten Straftat gestellt worden ist, um eine Person wegen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer politischen Anschauungen zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass die Lage dieser Person aus einem dieser Gründe erschwert werden könnte.
    3. Die Bestimmungen aller zwischen Vertragsstaaten anwendbaren Verträge und Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, einschliesslich des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen⁵, werden im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten geändert, soweit sie mit dem vorliegenden Übereinkommen unvereinbar sind.
    ⁵ SR 0.351.1
    Art. 9
    1. Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen.
    2. Soweit erforderlich, erleichtert er die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.
    Art. 10
    1. Jede Streitigkeit zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht im Rahmen des Artikels 9 Absatz 2 beigelegt worden ist, wird auf Verlangen einer Streitpartei einem Schiedsverfahren unterworfen. Jede Partei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden Schiedsrichter bestellen einen Obmann. Hat eine Partei binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, keinen Schiedsrichter bestellt, so wird ein solcher auf Antrag der anderen Partei vom Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestellt. Ist der Präsident des Gerichtshofs Staatsangehöriger einer Streitpartei, so obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, falls dieser Staatsangehöriger einer Streitpartei ist, dem amtsältesten Mitglied des Gerichtshofs, das nicht Staatsangehöriger einer Streitpartei ist. Das gleiche Verfahren ist anzuwenden, wenn sich die beiden Schiedsrichter nicht über die Wahl des Obmanns einigen können.
    2. Das Schiedsgericht regelt sein Verfahren selbst. Seine Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Sein Spruch ist endgültig.
    Art. 11
    1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
    2. Das Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dritten Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
    3. Für jeden Unterzeichnerstaat, der das Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
    Art. 12
    1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
    2. Jeder Staat kann bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung dieses Übereinkommen auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, dessen internationale Beziehungen er wahrnimmt oder für das er Vereinbarungen treffen kann.
    3. Jede nach Absatz 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Zurücknahme wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
    Art. 13
    1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde erklären, dass er sich das Recht vorbehält, die Auslieferung in Bezug auf eine in Artikel 1 genannte Straftat abzulehnen, die er als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat ansieht, sofern er sich verpflichtet, bei der Bewertung der Straftat deren besonders schwerwiegende Merkmale gebührend zu berücksichtigen, insbesondere,
    a. dass sie eine Gemeingefahr für das Leben, die körperliche Unversehrtheit oder die Freiheit von Personen herbeigeführt hat;
    b. dass sie Personen betroffen hat, die mit den Beweggründen, auf denen die Straftat beruht, nichts gemein hatten, oder
    c. dass bei ihrer Begehung grausame oder verwerfliche Mittel angewandt worden sind.
    2. Jeder Staat kann einen von ihm nach Absatz 1 gemachten Vorbehalt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung ganz oder teilweise zurücknehmen; die Erklärung wird mit ihrem Eingang wirksam.
    3. Ein Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann nicht verlangen, dass ein anderer Staat Artikel 1 anwendet; er kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung jenes Artikels insoweit verlangen, wie er selbst ihn angenommen hat.
    Art. 14
    Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sofort oder zu einem in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.
    Art. 15
    Dieses Übereinkommen tritt in Bezug auf einen Vertragsstaat ausser Kraft, der aus dem Europarat austritt oder aufhört, dessen Mitglied zu sein.
    Art. 16
    Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates
    a. jede Unterzeichnung;
    b. jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde;
    c. jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach seinem Artikel 11 ;
    d. jede nach Artikel 12 eingegangene Erklärung oder Notifikation,
    e. jeden nach Artikel 13 Absatz 1 gemachten Vorbehalt;
    f. jede Zurücknahme eines Vorbehalts nach Artikel 13 Absatz 2;
    g. jede nach Artikel 14 eingegangene Notifikation und den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung wirksam wird;
    h. jedes Ausserkrafttreten des Übereinkommens nach Artikel 15.

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
    Geschehen zu Strassburg am 27. Januar 1977 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten beglaubigte Abschriften.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Geltungsbereich am 16. März 2022 ⁶

    ⁶ AS 1983 1041 ; 1985 1488 ; 1986 474 ; 1987 775 ; 1989 166 ; 1990 1156 ; 2004 3663 ; 2006 4247 ; 2009 603 ; 2014 801 ; 2019 1959 ; 2022 248 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs dieser Übereinkommen und Protokolle ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht: www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Nachfolgeerklärung (N)

    Inkrafttreten

    Albanien

    21. September

    2000

    22. Dezember

    2000

    Armenien

    23. März

    2004

    24. Juni

    2004

    Aserbaidschan*

    11. Februar

    2004

    12. Mai

    2004

    Belgien* **

    31. Oktober

    1985

      1. Februar

    1986

    Bosnien und Herzegowina

      3. Oktober

    2003

      4. Januar

    2004

    Bulgarien

    17. Februar

    1998

    18. Mai

    1998

    Deutschland* **

      3. Mai

    1978

      4. August

    1978

    Dänemark*

    27. Juni

    1978

    28. September

    1978

    Estland*

    27. März

    1997

    28. Juni

    1997

    Finnland

      9. Februar

    1990

    10. Mai

    1990

    Frankreich*

    21. September

    1987

    22. Dezember

    1987

    Georgien*

    14. Dezember

    2000

    15. März

    2001

    Griechenland*

      4. August

    1988

      5. November

    1988

    Irland

    21. Februar

    1989

    22. Mai

    1989

    Island*

    11. Juli

    1980

    12. Oktober

    1980

    Italien*

    28. Februar

    1986

      1. Juni

    1986

    Kroatien*

    15. Januar

    2003

    16. April

    2003

    Lettland

    20. April

    1999

    21. Juli

    1999

    Liechtenstein

    13. Juni

    1979

    14. September

    1979

    Litauen

      7. Februar

    1997

      8. Mai

    1997

    Luxemburg

    11. September

    1981

    12. Dezember

    1981

    Malta*

    19. März

    1996

    20. Juni

    1996

    Moldau

    23. September

    1999

    24. Dezember

    1999

    Monaco*

    18. September

    2007

      1. Januar

    2008

    Montenegro

      6. Juni

    2006 N

      6. Juni

    2006

    Niederlande*

    18. April

    1985

    19. Juli

    1985

        Aruba

    10. Februar

    2006

    10. Februar

    2006

        Karibische Gebiete (Bonaire,
        Sint Eustatius und Saba)

    10. Oktober

    2010

    10. Oktober

    2010

    Nordmazedonien

    29. November

    2004

      1. März

    2004

    Norwegen

    10. Januar

    1980

    11. April

    1980

    Österreich

    11. August

    1977

      4. August

    1978

    Polen

    30. Januar

    1996

      1. Mai

    1996

    Portugal*

    14. Dezember

    1981

    15. März

    1982

    Rumänien

      2. Mai

    1997

      3. August

    1997

    San Marino*

    17. April

    2002

    18. Juli

    2002

    Schweden*

    15. September

    1977

      4. August

    1978

    Schweiz

    19. Mai

    1983

    20. August

    1983

    Serbien*

    15. Mai

    2003

    16. August

    2003

    Slowakei a

    15. April

    1992

      1. Januar

    1993

    Slowenien

    29. November

    2000

      1. März

    2001

    Spanien

    20. Mai

    1980

    21. August

    1980

    Tschechische Republik a

    15. April

    1992

      1. Januar

    1993

    Türkei

    19. Mai

    1981

    20. August

    1981

    Ukraine*

    13. März

    2002

    14. Juni

    2002

    Ungarn*

      6. Mai

    1997

      7. August

    1997

    Vereinigtes Königreich*

    24. Juli

    1978

    25. Oktober

    1978

    Gibraltar

    21. November

    1988

    21. November

    1988

    Guernsey

    24. Juli

    1978

    25. Oktober

    1978

    Insel Man

    24. Juli

    1978

    25. Oktober

    1978

    Jersey

    24. Juli

    1978

    25. Oktober

    1978

    Zypern*

    26. Februar

    1979

    27. Mai

    1979

    * Vorbehalte und Erklärungen.
    ** Einwendungen.
    Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: www.coe.int > Deutsch > Mehr > Vertragsbüro > Gesamtverzeichnis eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.
    a
    Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik. Geltungsbereich des Übereinkommens am 1. Oktober 1990
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