Verordnung über die Gebühren des Amtes für Mobilität (122.28.16)
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Verordnung über die Gebühren des Amtes für Mobilität

Verordnung über die Gebühren des Amtes für Mobilität vom 05.06.2012 (Fassung in Kraft getreten am 05.06.2012) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Tarif vom 9. Januar 1968 der Verwaltungsgebühren; auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion, beschliesst:

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt die Gebühren des Amtes für Mobilität (MobA) für die Leistungen, die das Amt im Rahmen der folgenden Dossiers erbringt:
a) Ortsplan und Detailbebauungsplan;
b) Strasseninfrastrukturprojekt;
c) Baubewilligungsgesuch;
d) geografische und statistische Daten;
e) kantonale Bewilligung für die regelmässige gewerbsmässige Personen - beförderung;
f) kantonale Bewilligung zum Bau und Betrieb eines Kleinskilifts oder ei - nes Skilifts.

Art. 2

1 Die vom MobA erhobenen Gebühren setzen sich zusammen aus:
a) einer Grundgebühr;
b) den Personalkosten gemäss durchschnittlichen Stundenkosten;
c) den Kosten für einen Augenschein;
d) den Kosten für die Ausarbeitung besonderer Dokumente.

Art. 3

1 Die Grundgebühr umfasst die Kosten für die Dossiereröffnung, für die all - gemeine Verwaltung der Angelegenheit und für die Ausführung der erforder - lichen Arbeiten zur Bearbeitung des Dossiers während nicht mehr als einer Arbeitsstunde.
2 Die Grundgebühr beträgt für (pro Fall):
a) Ortsplan und Detailbebauungsplan: Fr. 300
b) Strasseninfrastrukturprojekt: Fr. 300
c) Baubewilligungsgesuch: Fr. 200
d) geografische und statistische Daten: Fr. 100
e) kantonale Bewilligung für die regelmässige gewerbs - mässige Personenbeförderung: Fr. 500
f) kantonale Bewilligung zum Bau eines Kleinskilifts: Fr. 100
g) kantonale Bewilligung zum Betrieb eines Kleinski - lifts: Fr. 300
h) kantonale Bewilligung zum Bau eines Skilifts: Fr. 300
i) kantonale Bewilligung zum Betrieb eines Skilifts: Fr. 500

Art. 4

1 Für sämtliche Leistungen, die von der Grundgebühr nicht gedeckt werden oder keinen Augenschein erfordern, werden die Personalkosten auf der Grundlage der tatsächlich aufgewendeten Zeit berechnet. Dabei wird diese auf die nächste halbe Stunde aufgerundet.
2 Je Stunde werden 75 Franken berechnet.

Art. 5

1 Die Kosten eines Augenscheins betragen pro Mitarbeiterin oder Mitarbeiter und pro Ortsbesichtigung 100 Franken.

Art. 6

1 Die für die Behandlung des Dossiers notwendigen Auslagen werden der Leistungsempfängerin oder dem Leistungsempfänger in Rechnung gestellt.

Art. 7

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
05.06.2012 Erlass Grunderlass 05.06.2012 2012_048 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.06.2012 05.06.2012 2012_048
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