Sozialgesetz (831.1)
CH - SO

Sozialgesetz

GS 102, 14
1 Sozialgesetz (SG) Vom 31. Januar 2007 (Stand 1. Januar 2022) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf die Artikel 3, 22, 40, 50, 71, 73, 74, 78, 85, 94, 95, 96, 97, 99,
100 Absatz 2, 101, 113, 121 Absatz 1 und 124 der Verf assung des Kantons Solothurn (KV) vom 8. Juni 1986
1) , Artikel 80 des Asylgesetzes (AsylG) vom

26. Juni 1998

2) , Artikel 293 Absatz 2 und Artikel 328 des schweizeri schen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907
3) , Artikel 3 der Verord- nung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) vom 19. Oktober 1977
4) , Artikel 274 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgese tzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR)
5) , Artikel 119 Absatz 4 des schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937
6) , Artikel 3 und 16 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991
7) , Artikel 34 des Bundesgesetzes über die Be- täubungsmittel (Betäubungsmittelgesetz, BetmG) vom 3. Oktober 1951
8) ,

Artikel 32 und Artikel 41 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Arbeits-

vermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlun gsgesetz, AVG) vom 6. Oktober 1989
9) , Artikel 57, 79 und 82 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
2000
10) , Artikel 61 und 63 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 194 6
11) , Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG ) vom 19. Juni
1959
12) , Artikel 2 und 21 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- u nd Invalidenversiche- rung (ELG)
13) , Artikel 61, 73 und 97 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) vom 25. Juni 1982
14) ,

Artikel 6, 65 und 89 des Bundesgesetzes über die Kran kenversicherung

(KVG) vom 18. März 1994
15) , Artikel 57, 80, 86, und 98 des Bundesgesetzes
1 ) BGS 111.1 .
2 ) SR 142.31 .
3 ) SR 210 .
4 ) SR 211.222.338 .
5 ) SR 220 .
6 ) SR 311.0 .
7 ) SR 312.5 .
8 ) SR 812.121 .
9 ) SR 823.11 .
10 ) SR 830.1 .
11 ) SR 831.10 .
12 ) SR 831.20 .
13 ) SR 831.30 .
14 ) SR 831.40 .
15 ) SR 832.10 .
2 über die Unfallversicherung (UVG) vom 20. März 1981
1) , Artikel 27 des Bundesgesetzes über die Militärversicherung (MVG) vom 1 9. Juni 1992
2) ,

Artikel 16 b ff, 17, 21 Absatz 2, 24 und 33 des Bund esgesetzes über den

Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterscha ft (Erwerbsersatzge- setz, EOG)
3) , Artikel 13, 21, und 24 des Bundesgesetzes über di e Familienzu- lagen in der Landwirtschaft (FLG) vom 20. Juni 1952
4) , Artikel 17 Absatz 2,

Artikel 21, 26 und 28b des Bundesgesetzes über die Fa milienzulagen vom

24. März 2006 (Familienzulagengesetz, FamZG)

5) , des Artikel 113 des Bun- desgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversi cherung und die In- solvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) vom

25. Juni 1982

6) , Artikel 35 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Zus tändig- keit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkei tsgesetz, ZUG) vom

24. Juni 1977

7) und Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Instituti onen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (I FEG) vom 6. Okto- ber 2006 nach Kenntnisnahme von Botschaft und Entwurf des Regi erungsrates vom

12. Juli 2005 (RRB Nr. 2005/1617)*

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1. Grundlagen und Grundsätze

1.1.1. Zweck und Geltungsbereich

§ 1 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden verwirklichen die verf assungsmässigen Sozialziele, indem sie a) die Eigenverantwortung stärken, die Selbständigkei t des Menschen erhalten, Armut oder soziale Notlagen verhindern, beh eben oder mindern; b) Menschen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältn issen unterstüt- zen; c) Menschen in sozialen Notlagen helfen oder Überleb enshilfe gewäh- ren; d) den Missbrauch von Leistungen nach diesem Gesetz ver hindern und bekämpfen.
1 ) SR 832.20 .
2 ) SR 833.1 .
3 ) SR 834.1 .
4 ) SR 836.1 .
5 ) SR 836.2 .
6 ) SR 837.0 .
7 ) SR 851.1 .
3

§ 2 Sachliche Geltung

1 Dieses Gesetz regelt a)* ... a bis )* die Grundsätze der Prävention sowie das freiwilli ge Engagement; b)* ... a ter )* den Vollzug des Sozialversicherungsrechtes des Bunde s, soweit die- ser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:

1. der Arbeitslosenversicherung (AVIG),

2. der beruflichen Vorsorge (BVG),

3. der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

4. der Invalidenversicherung (IVG),

5. dem Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mut terschaft

(EOG),

6. den Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

7. der Unfallversicherung (UVG),

8. der Militärversicherung (MVG),

9. der Krankenversicherung (KVG),

10. den Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZG);

c) den Vollzug sozialer Ergänzungshilfen soweit dieser dem Kanton übertragen ist, nämlich in:

1. den Ergänzungsleistungen (ELG),

2. der Krankenversicherung (KVG);

3. Alimentenbevorschussung und -inkassohilfe,

d) die Unterstützung und Hilfe von Kanton und Einwohn ergemeinden für die folgenden Lebens- und Problemlagen:

1. Familie, Kinder, Jugend und Alter,

2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung,

3. Wohnen und Miete,

4. Arbeitslosenhilfe,

5. Opferhilfe,

6. Suchthilfe,

7. Menschen mit Behinderungen,

8. Pflege,

9.* Bestattung,

10.* Budget- und Schuldenberatung;

e) die Sozialhilfe und Nothilfe durch die Einwohnerge meinden für Menschen in sozialen Notlagen.
2 Dieses Gesetz bezieht sich grundsätzlich nicht auf di e Aufgaben des Kan- tons und der Gemeinden: a) im Gesundheitswesen; b) im Bereich der Bildung; c)* im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht; d) im Straf- und Massnahmenvollzug.
4

§ 3 Örtliche Geltung

1 Enthält dieses Gesetz nicht ausdrücklich eine ander e Regelung, sind seine Bestimmungen nur auf Personen anwendbar, die ihren zivilrechtlichen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einer Einwo hnergemeinde des Kantons haben. Die Bestimmungen des Bundesrechts ble iben vorbehalten.
2 Der zivilrechtliche Wohnsitz richtet sich nach den Ar tikeln 23 - 26 des Zivilgesetzbuches
1)
. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat eine Person an de m Ort, an dem sie nicht nur vorübergehend verweilt, son dern während län- gerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherei n befristet ist.
3 Der sozialhilferechtliche innerkantonale Unterstützu ngswohnsitz oder Aufenthaltsort richtet sich analog nach den Bestimm ungen des Bundesge- setzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung B edürftiger (ZUG)
2)
. Als Aufenthalt gilt dabei die tatsächliche Anwesenheit in einer Einwohnerge- meinde.

1.1.2. Massnahmen und Leistungen

§ 4 Soziale Aufgaben

1 Kanton und Einwohnergemeinden erfüllen ihre sozialen Aufgaben, in- dem sie der Bevölkerung Dienstleistungen der sozialen Sicherheit anbieten und individuelle und kollektive Sozialleistungen erbri ngen.
2 Sie fördern die private soziale Tätigkeit und die Aus -, Fort- und Weiter- bildung der mit sozialen Aufgaben beauftragten Perso nen.

§ 5 Dienstleistungen

1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne rgemeinden dafür, dass Dienstleistungen der sozialen Sicherheit erbrach t, finanziert und voll- zogen werden.
2 Dienstleistungen sind insbesondere präventive Hilfe n, Beratung in Le- benslagen und persönliche Hilfen in Problemlagen.

§ 6 Sozialleistungen

1 Der Kanton gewährleistet und sorgt mit den Einwohne rgemeinden dafür, dass die Sozialleistungen in den jeweiligen Leistungsf eldern unter Vorbe- halt der Eigenleistungen erbracht, finanziert und vol lzogen werden.
2 Individuelle Sozialleistungen werden als Sachleistunge n oder als Geldleis- tungen der Sozialversicherungen, des Kantons oder der Einwohnerge- meinden erbracht.
3 Kollektive Sozialleistungen werden vom Kanton oder den Einwohnerge- meinden erbracht, indem sie selber soziale Instituti onen betreiben oder indem sie andere Gemeinwesen oder öffentliche oder private Institutionen durch Subventionen finanziell unterstützen.
4 Subventionen werden als Beiträge, Darlehen, Bürgsch aften und Abgel- tungen gewährt.
1 ) SR 210 .
2 ) SR 851.1 .
5

§ 7 Sachleistungen

1 Sachleistungen sind insbesondere individuelle Vorsorg e- und Eingliede- rungsmassnahmen, Heilbehandlungen, Krankenpflege, Kra nkheits- und Behinderungskosten nach ELG, Transporte, Hilfsmitte l und Naturalleistun- gen anstelle von Geldleistungen.

§ 8 Geldleistungen

1 Geldleistungen sind insbesondere Taggelder, Renten , Erwerbsersatzleis- tungen, Mutterschaftsentschädigungen, Familienzulagen , jährliche Ergän- zungsleistungen, Hilflosenentschädigungen, Prämienve rbilligungen, indi- viduelle finanzielle Unterstützungen in Lebens- und Pro blemlagen (Unter- stützungsleistungen) sowie individuelle finanzielle Lei stungen der Sozial- hilfe.*
2 Geldleistungen der Sozialversicherungen werden versi cherten Personen gewährt, unabhängig ihrer wirtschaftlichen Leistungs fähigkeit oder sozia- len Lage.
3 Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen richtet sich nach den Bestim- mungen des ELG, der Anspruch auf Prämienverbilligunge n nach dem KVG, dabei sind das Einkommen und das Vermögen der anspru chsberechtigten Personen zu berücksichtigen.
4 Unterstützungsleistungen sowie Leistungen der Sozialh ilfe werden vom Gemeinwesen Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmit- teln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen so wie deren Leistun- gen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterst ützungsverpflichtun- gen unzureichend sind (Bedarfsleistungen).

§ 9 Subsidiarität

1 Eigenleistungen und Sozialversicherungsleistungen geh en Bedarfsleis- tungen vor.
2 Ergänzungsleistungen, Prämienverbilligungen und Unte rstützungsleis- tungen gehen den Sozialhilfeleistungen vor.
3 Die Sozialhilfeleistungen sind subsidiär zu den Eigen leistungen und den andern Geldleistungen.

§ 10 Anspruch auf Bedarfsleistungen

1 Auf Bedarfsleistungen haben Menschen einen Rechtsa nspruch, wenn a) sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen nach dies em Gesetz erfül- len oder b) sie trotz Eigenmitteln, Privat- und Sozialversicher ungsleistungen, die kostendeckenden Taxen oder Gebühren einer notwendige n sozialen Dienst- oder Sachleistung, namentlich von anerkannten Institutio- nen nicht oder nur teilweise bezahlen können.
2 Rechtsanspruch, wenn a) die zumutbaren Eigenleistungen nicht ausreichen; b) unterhalts- und unterstützungspflichtige Familiena ngehörige nicht rechtzeitig Unterstützung leisten; c) kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen ode r andere Be- darfsleistungen besteht oder deren Leistungen den Leb ensbedarf nicht ausreichend oder nicht rechtzeitig decken.
6

§ 11 Berechnung, Auszahlung und Zuordnung der Beda rfsleistungen

1 Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlic h am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden.
2 Sie können a) als Geldleistung ausbezahlt, bevorschusst oder als Sachleistung ge- währt werden; b) von einer Kostengutsprache abhängig gemacht werden ; c) zugunsten der anspruchsberechtigten Person direkt derjenigen Insti- tution ausbezahlt werden, welche für die anspruchsbe rechtigte Per- son Leistungen erbringt. Vorbehalten bleibt Artikel 2 0 ATSG
1)
.
3 Es besteht kein Anspruch darauf, dass die erforder liche Leistung in der beantragten Art erbracht wird.

§ 12 Subventionen

1 Kanton und Einwohnergemeinden leisten anderen Gemei nwesen oder sozialen Institutionen Subventionen um a) präventive Massnahmen zu ermöglichen; b) wirtschaftlich schwächeren Personen den Zugang zu den angebote- nen Dienst- oder Sachleistungen zu verhelfen; c) den Start einer sozialen Institution zu erleichtern ; d) gemeinwirtschaftliche Leistungen oder übertragene soziale Aufga- ben abzugelten.
2 Die Subvention ist geknüpft an: a) eine gesetzliche Verpflichtung; b) eine Bewilligung; c) einen Leistungsauftrag oder eine Leistungsvereinba rung.
3 Bürgschaften können eingegangen werden, um sozialen Institutionen Investitionen oder die Sicherung der Liquidität zu ermö glichen.

1.1.3. Nachforderung und Rückerstattung von Sozialleistungen

§ 13 Nachforderung nicht bezogener Sozialleistungen

1 Wer eine gesetzlich zustehende Kinderzulage oder eine andere rechtmäs- sig zugesicherte Sozialleistung nicht oder nur teilwei se bezogen hat, kann die zustehende Sozialleistung nachfordern.
2 Der Anspruch verjährt nach Ablauf von fünf Jahren.
3 Der Anspruch auf bereits zugesprochene aber unzuste llbare Ergänzungs- leistungen erlischt, wenn innert Jahresfrist keine Zahlung verlangt wird.

§ 14 Rückerstattung rechtmässiger Sozialhilfeleistun gen*

1 Personen, die Geldleistungen der Sozialhilfe erhalte n haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, sofern:* a)* Geldleistungen der Sozialhilfe trotz Vermögen gewäh rt werden und die betreffenden Vermögenswerte realisiert wurden od er realisier- bar sind;
1 ) SR 830.1 .
7 b)* Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hi nblick auf Leistun- gen einer Sozialversicherung, einer Privatversicherung, haftpflichti- ger Dritter oder anderer Dritter gewährt werden und die betreffen- den Ansprüche realisiert wurden; c)* infolge von Einkünften aus Erbschaft, Lotteriegew inn oder anderen nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gr ünden finan- ziell günstige Verhältnisse gemäss den von der Schweizer ischen Kon- ferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Rich tlinien) vor- liegen; d)* infolge von Einkünften aus eigener Arbeitsleistu ng derart günstige Verhältnisse vorliegen, dass ein Verzicht auf Rückersta ttung als un- billig erscheint.
1bis Sofern Geldleistungen der Sozialhilfe als Vorschuss im Hinblick auf Leis- tungen einer Sozialversicherung, einer Privatversicheru ng, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter gewährt worden sind, k ann das vorschussleis- tende Gemeinwesen verlangen, dass ihm rückwirkende Le istungen im rückerstattungspflichtigen Umfang direkt ausbezahlt werden.*
1ter Die Rückerstattungsforderungen sind unverzinslich.*
2 Erben, durch ein Vermächtnis bedachte Personen sowi e Begünstigte aus Lebensversicherungen sind zur Rückerstattung der von ei ner verstorbenen Person bezogenen Geldleistungen der Sozialhilfe verpfl ichtet, soweit sie aus dem Nachlass oder aus Begünstigungen von Lebensve rsicherungen geldwerte Leistungen erhalten haben.
3 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R ückerstattung ab. Die Amtschreiberei zeigt dem Kanton die Inventare über den Vermögens- nachlass an. Sind die Voraussetzungen der Rückerstattu ng erfüllt, bestehen folgende Möglichkeiten:* a)* Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstat tung und deren Modalitäten; b)* Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
4 Kindern und Jugendlichen während deren Unmündigkeit und bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung oder währ end der Dauer der Teilnahme an einer beruflichen oder sozialen Integra tionsmassnahme aus- gerichtete oder mit Gegenleistungen abgegoltene Sozi alhilfeleistungen sind nicht zurückzuerstatten.*
5 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode r teilweise verzichtet werden.*

§ 14

bis * Rückerstattung rechtmässiger Ergänzungsleistungen für einkom- mensschwache Familien
1 Personen, denen Ergänzungsleistungen für einkommen sschwache Fami- lien als Vorschuss im Hinblick auf Leistungen einer So zialversicherung, ei- ner Privatversicherung, haftpflichtiger Dritter oder anderer Dritter ge- währt worden sind, haben diese zurückzuerstatten, sof ern die betreffen- den Ansprüche realisiert wurden.
2 Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R ückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgende Mö glichkeiten: a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstatt ung und deren Modalitäten; b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
3 Im Übrigen ist § 14 Absätze 1 bis , 1 ter und 5 sinngemäss anwendbar.
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§ 15 Verwirkung*

1 Die Pflicht zur Rückerstattung verwirkt nach zehn Jah ren seit der letzten Leistungszahlung. Vorbehalten bleibt Artikel 25 Absatz 2 ATSG
1)
2 Grundpfandlich sichergestellte Forderungen und Ansp rüche auf Rücker- stattung verwirken nicht.
3 Die nach § 14 Absatz 2 entstandenen Ansprüche müss en innerhalb von zwei Jahren seit dem Tod der Empfängerin oder des Em pfängers der nach

§ 14 Absatz 1 rückerstattungspflichtigen Leistung gel tend gemacht wer-

den.
4 Die strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten. E rgibt sich der Rücker- stattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung, fü r welche das Straf- recht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so gil t diese Frist auch für die Rückerstattung.

1.1.4. Rechte und Pflichten von gesuchstellenden und

leistungsbeziehenden Personen

§ 16 Anhörung und Mitsprache

1 Im Verfahren über die Ausrichtung von Sozialleistungen und über den Entscheid zu Massnahmen sind die betroffenen Mensche n anzuhören.
2 Soweit mit Massnahmen, Bedingungen und Auflagen in die Lebensgestal- tung der betroffenen Menschen eingewirkt wird, habe n diese ein ange- messenes Recht auf Mitsprache.

§ 17 Mitwirkungspflichten

1 Gesuchstellende und leistungsbeziehende Personen so wie deren gesetzli- che oder bevollmächtigte Vertretung sind verpflichtet: a) aktiv am Verfahren mitzuwirken, insbesondere über d ie massgeben- den Verhältnisse alle erforderlichen Auskünfte wahrh eitsgetreu und vollständig zu erteilen und soweit möglich zu belegen; b) Einsicht in schriftliche Unterlagen zu gewähren; c) Behörden und Institutionen zu ermächtigen, soweit erforderlich Auskunft zu erteilen; d) Auflagen und Weisungen zu befolgen; d bis )* Eigenleistungen entsprechend ihrer zumutbaren wir tschaftlichen Leistungsfähigkeit zu erbringen; e) zweckgebundene Leistungen zweckmässig zu verwenden; f) eingetretene Änderungen umgehend mitzuteilen.

§ 18 Auskunftspflichten

1 Gemeinden und soziale Institutionen sind verpflichte t, dem Kanton die für Aufsicht und für die Planung notwendigen Auskün fte zu erteilen, na- mentlich Einsicht in die Betriebs- und Rechnungsfüh rung zu gewähren.
1 ) SR 830.1 .
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2 Die Behörden des Kantons und der Gemeinden sowie Pe rsonen, die mit der gesuchstellenden oder leistungsbeziehenden Perso n in einer Hausge- meinschaft leben oder ihr gegenüber unterhalts- ode r unterstützungs- pflichtig sind, Arbeitgebende, aktuelle und frühere Vermieter und Vermie- terinnen von Wohnraum sowie Logisgeber und Logisgeberi nnen, Sozial- versicherungsträger und andere Stellen, welche Person en unterstützen, sind gegenüber den jeweiligen Leistungserbringenden verpflichtet, unent- geltlich diejenigen Auskünfte zu erteilen und Unterl agen einzureichen, die notwendig sind, um die Sozialleistungen festzulegen, zu ändern, sicherzu- stellen, an Dritte auszuzahlen oder zurückzufordern.*

§ 19 Schweigepflicht

1 Personen, die sich mit dem Vollzug dieses Gesetzes b efassen, sind gegen- über Dritten verpflichtet, über die ihnen in ihrer St ellung zur Kenntnis gelangenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahre n.
2 Vorbehalten bleiben Mitwirkungs- und Auskunftspflic hten unter Behör- den und Organen nach Artikel 32 ATSG
1) sowie anderen an der Durchfüh- rung dieses Gesetzes beteiligten Personen sowie wich tige öffentliche Inte- ressen.
3 Im übrigen gilt das Bundesgesetz über den Datenschu tz (DSG)
2) und das Informations- und Datenschutzgesetz
3)
.

1.2. Wirkungsorientierte Verwaltungsführung

§ 20 Sozialplanung, Sozialprogramme und Sozialbericht

1 Der Regierungsrat legt in Zusammenarbeit mit den E inwohnergemeinden die Grundsätze seiner Sozialpolitik nach Artikel 73 de r Kantonsverfassung in einer Sozialplanung oder entsprechend den sozialen Leistungsfeldern in Teilplänen fest und passt sie periodisch den verände rten Verhältnissen an.
2 Die Sozialplanung enthält insbesondere Angaben über: a) Ist- und Sollzustand; b) Ziele und Prioritäten; c) Bedarfszahlen und regionale Bedürfnisse; d) Grundangebot und Basisqualität; e) notwendige Trägerschaften; f) weitere notwendige rechtliche, wirtschaftliche u nd organisatorische Massnahmen.
3 Der Kantonsrat beschliesst die Sozialplanung.
4 Der Regierungsrat und die Einwohnergemeinden setzen die Sozialpla- nung in Sozialprogrammen um.
5 bericht, ob die Ziele, Resultate und Wirkungen erre icht worden sind und wo die Sozialplanung anzupassen ist. Der Kantonsrat gen ehmigt den Be- richt.
1 ) SR 830.1 .
2 ) SR 235.1 .
3 ) BGS 114.1 .
10

§ 21 Bewilligung und Aufsicht

1 Das Departement bewilligt und beaufsichtigt das Er bringen von sozialen Aufgaben und den Betrieb sozialer Institutionen, di e a) Leistungen nach diesem Gesetz erbringen oder b) Beiträge der öffentlichen Hand erhalten.
2
...*
3 Die Bewilligung wird als Betriebsbewilligung, Aner kennung oder Berufs- ausübungsbewilligung erteilt.*
4 Das Departement kann in einzelnen sozialen Leistungsf eldern die Ober- ämter oder die Sozialorgane der Einwohnergemeinden er mächtigen, Be- willigungen oder Anerkennungen zu erteilen.

§ 22 Voraussetzungen für die Bewilligung und sinngem ässe Anwen-

dung der Gesundheitsgesetzgebung*
1 Die Bewilligung oder Anerkennung setzt voraus, dass a) der Bedarf entsprechend der Sozialplanung nachgew iesen ist; b) ein Grundangebot in geforderter Basisqualität er bracht wird; c) ein Betriebskonzept oder Leistungsauftrag vorliegt; d) die soziale Aufgabe wirtschaftlich erbracht, die soziale Institution wirtschaftlich geführt, die eigene wirtschaftliche Leistungsfähigkeit angemessen berücksichtigt wird, die Finanzierung gesi chert ist und angemessene Betriebsreserven gebildet werden; e)* die Bereitschaft zur Zusammenarbeit (Vernetzung) b esteht; f)* die Voraussetzungen gemäss § 22 des Gesundheitsge setzes (GesG) vom 19. Dezember 2018
1) sinngemäss erfüllt sind, sofern es sich um eine soziale Institution handelt, die gemäss der Kran kenversiche- rungsgesetzgebung zur Gruppe der Leistungserbringer zä hlt.
2 Jede Bewilligung ist befristet und kann mit Beding ungen und Auflagen verbunden werden, namentlich über: a) die Eignung des Personals in fachlicher und pers önlicher Hinsicht; b) die Begleitung, Betreuung und Behandlung der bet roffenen Men- schen; c) die bauliche Gestaltung; d) die Betriebsführung und Organisation; e) die Taxgestaltung; f)* die Versicherungen; g)* ...
2bis Auf soziale Institutionen, die gemäss der Krankenvers icherungsgesetz- gebung zur Gruppe der Leistungserbringer zählen, gelan gen folgende Vorschriften des GesG
2) sinngemäss zur Anwendung:* a) § 23 (Erlöschen der Bewilligung); b) § 25 (Ergänzende Vorschriften); c) §§ 26 ff. (Rechte und Pflichten der Patienten un d Patientinnen); d) §§ 59 ff. (Aufsicht); e) § 64 (Strafbestimmungen);
1 ) BGS 811.11 .
2 ) BGS 811.11 .
11 f) § 65 (Übergangsbestimmungen); g) § 66 (Ausführungsbestimmungen).
3 Die Bewilligung von sozialen Institutionen, die gemä ss der Krankenversi- cherungsgesetzgebung nicht zur Gruppe der Leistungserb ringer zählen, kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen nach Ab satz 1 Buch- staben a-e nicht mehr erfüllt sind.*
4 Die Bewilligung ist insbesondere zu überprüfen, wen n Investitionen getä- tigt werden, die eine vom Departement bestimmte Höhe überschreiten.

§ 22

bis * Aus- und Weiterbildung
1 Wohnheime und Tagesstätten gemäss § 141, ambulante und teilstationä- re Dienste gemäss § 142 und Pflegeheime gemäss § 14 4, die über eine Be- triebsbewilligung gemäss § 21 verfügen, sind verpflic htet, sich angemessen an der Aus- und Weiterbildung der nicht-universitäre n Gesundheitsberufe zu beteiligen.
2 Der Umfang der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung wird unter Be- rücksichtigung der Grösse und des Angebots des Betr iebes, der Kosten der Aus- und Weiterbildungen sowie im Verhältnis zum Beda rf festgelegt.
3 Gesundheitlich eingeschränkten Personen sind nach Möglichkeit zweck- mässige Aus- und Weiterbildungsplätze anzubieten. Woh nheime und Ta- gesstätten, ambulante und teilstationäre Dienste un d Pflegeheime streben diesbezüglich eine enge Zusammenarbeit mit den zustän digen IV-Stellen an.
4 Von der Aus- und Weiterbildungsverpflichtung ausgeno mmen sind Be- triebe, die aufgrund ihrer Grösse nicht in der Lage sind, Ausbildungsplätze anzubieten und die sich keinem Ausbildungsverbund ans chliessen können.
5 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung und kann in dieser Richtlinien von Fachorganisationen oder Bra nchenverbänden für verbindlich erklären.

§ 22

ter * Vollzug der Aus- und Weiterbildung
1 Der Regierungsrat kann den Vollzug und die damit verb undene Verfü- gungskompetenz zur Festlegung und Überprüfung der Au s- und Weiter- bildungsverpflichtung an Fachorganisationen oder Bran chenverbände de- legieren. Er schliesst mit diesen eine Leistungsvere inbarung ab, welche die Pflichten und die Berichterstattung regelt.

§ 23 Leistungsvereinbarungen und Controlling

1 Der Regierungsrat kann in den kantonalen, die Einw ohnergemeinden können in den kommunalen Leistungsfeldern Leistungsve reinbarungen mit Dritten abschliessen.
2 In den Leistungsvereinbarungen ist sicherzustellen, d ass werden; b) die geforderte Qualität erreicht wird; c) die Mittel wirtschaftlich eingesetzt werden; d) der Rechtsschutz gewährleistet ist.
3 Die beauftragende Stelle überprüft, ob die Vorgaben eingehalten wer- den.
12
4 Werden die Vorgaben nicht erreicht, ist die Leistun gsvereinbarung anzu- passen oder aufzulösen. Vorbehalten bleiben vertragli ch festgelegte Sank- tionen.
5 Der Einwohnergemeindeverband kann in den kommunalen Leistungsfel- dern mit Branchenorganisationen Rahmenvereinbarunge n aushandeln und deren Anwendung für Leistungsvereinbarungen zwischen E inwohnerge- meinden und Dritten empfehlen. Kommt eine Rahmenverei nbarung in zwei Drittel der Einwohnergemeinden zur Anwendung, ka nn der Regie- rungsrat diese nach Konsultation des Einwohnergemein deverbandes und der betreffenden Branchenorganisation für alle Einw ohnergemeinden zum verbindlichen Standard erklären.*

§ 24 Statistik

1 Kanton, Einwohnergemeinden und die nach diesem Gese tz mit Aufgaben betrauten Institutionen erheben und liefern nach Vor gabe des Bundes und der kantonalen Departemente unentgeltlich alle rele vanten statistischen Daten, um eine aussagekräftige Sozialstatistik und ei nen Sozialbericht, die Sozialforschung und wissenschaftliche Arbeiten zu ermö glichen.

1.3. Organisation

1.3.1. Kanton und Gemeinden

§ 25 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton stellt im Rahmen der Sozialplanung die so zialen Aufgaben sicher, indem er a) das Grundangebot und die Basisqualität gewährlei stet; b) den Betrieb sozialer Institutionen bewilligt und beaufsichtigt; c) Leistungsvereinbarungen mit Dritten abschliesst; d) von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebene Listen üb er zugelas- sene inner- und ausserkantonale soziale Institutione n und Heime er- stellt; e) Resultate und Wirkungen evaluiert und prüft; f) den Rechtsschutz und die Gleichbehandlung garanti ert; g) Bundesregelungen, interkantonale Regelungen und internationale Übereinkommen vollzieht.
2 Er sorgt dafür, dass die sozialen Aufgaben in folge nden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen dieses Gesetzes finanziert werd en: a) Vollzug der Sozialversicherungen nach Bundesrecht; b)* Familienzulagen nach Bundesrecht sowie kantonalem Recht; c)* Ergänzungsleistungen zur Invalidenversicherung un d für einkom- mensschwache Familien; d) Prämienverbilligung in der Krankenversicherung; e) Wohnen-Miete; f) Opferhilfe; g)* Menschen mit einer Behinderung;
13 h)* Aufnahme und Unterbringung von unmündigen Person en aus- serhalb des Elternhauses (Pflegekinder); i)* Elternbildung.
3 Er kann konkrete soziale Projekte unterstützen.
4 Wenn es das öffentliche Interesse erfordert und ge eignete Institutionen fehlen, kann der Kanton eigene Institutionen schaffe n.

§ 26 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass die sozia len Aufgaben in folgenden Leistungsfeldern erfüllt und im Rahmen die ses Gesetzes finan- ziert werden: a) Familie, Kinder, Jugend und Alter; b) Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe; c) Integration der ausländischen Wohnbevölkerung; d) Arbeitslosenhilfe; e) Suchthilfe; f) ambulante und stationäre Betreuung und Pflege; g) Sozialhilfe; h)* Bestattung; i)* Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlasse nenversicherung; j)* Freiwilliges Engagement; k)* Schulden- und Budgetberatung.
2 Sie können konkrete soziale Projekte unterstützen.

§ 27 Sozialregionen

1 Die Einwohnergemeinden erbringen die ihnen zugewies enen Aufgaben der Sozialhilfe, der institutionellen Zusammenarbeit sowie des Kindes- und Erwachsenenschutzes in Sozialregionen.*
2 Eine Sozialregion muss mindestens 12'000 Einwohner u nd Einwohnerin- nen umfassen. Der Regierungsrat kann mit Rücksicht auf die regionalen Verhältnisse Sozialregionen mit einer geringeren Einwo hnerzahl zulassen.
3 Die Einwohnergemeinden können weitere soziale Aufga ben grundsätz- lich nur jener Sozialregion übertragen, welcher sie f ür die Sozialhilfe an- gehören. Der Regierungsrat kann in begründeten Fälle n Ausnahmen be- willigen.
4 Sozialregionen können sich zusammenschliessen, um sozi ale Aufgaben gemeinsam zu erfüllen.

§ 28 Sozialkommission, Vormundschaftsbehörde und Sozia ldienst

1 Die Sozialregion a)* wählt eine Sozialkommission, die

1. grundsätzliche Fragestellungen der sozialen Sicherhe it beur-

teilt,

2. insbesondere die Sozialhilfe plant, den Bedarf er fasst, die

Qualität sichert und darüber entscheidet, ob eine So zialleis- tung oder eine Dienstleistung gewährt wird,

3.* ...

14 b) führt einen Sozialdienst, der

1.* im Einzelfall die Entscheidgrundlagen für die Sozi sowie die Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschu tzes

liefert,

2. mit Klienten und Klientinnen individuelle Ziele ver einbart und

die Massnahmen vollzieht und überprüft.
2 Die Einwohnergemeinden können eigene Sozialkommissi onen bestim- men.*

1.3.2. Ausgleichskasse und IV-Stelle

§ 29 Aufgaben

1 Die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (AKSO) vollzie ht a) das Bundesrecht über die

1. Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

2. Invalidenversicherung (IVG) nach Artikel 60 IVG

1) ,

3. Erwerbsersatzleistungen für Dienstleistende und b ei Mutter-

schaft (EOG),

4.* Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG),

5.* Familienzulagen ausserhalb der Landwirtschaft (FamZ G);

b) das kantonale Recht über die

1. Ergänzungsleistungen (ELG),

2.* Familienzulagen,

3. die individuelle Prämienverbilligung (KVG).

2 Der Regierungsrat kann der Ausgleichskasse mit Zus timmung der Bun- desorgane weitere Aufgaben übertragen.
3 Die IV-Stelle führt die Versicherung nach IVG in Zusa mmenarbeit mit den Organen der Alters- und Hinterlassenenversicherung d urch.

§ 30 Rechtsform und Bundesaufsicht

1 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle sind von der k antonalen Verwaltung unabhängige Anstalten des öffentlichen Rechts mit e igener Rechtspersön- lichkeit. Deren Verwaltungsrat bestimmt ihren Sitz.
2 Die Ausgleichskasse steht unter fachlicher Aufsich t des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestützt auf die Bundesgesetzgebung und die Weisungen der Bundesorgane.
3 Die IV-Stelle steht unter fachlicher, administrative r und wirtschaftlicher Aufsicht des Bundes und erfüllt ihre Aufgaben gestü tzt auf die Bundesge- setzgebung und die entsprechenden Weisungen der Bund esorgane.
4 Die Ausgleichskasse und die IV-Stelle verkehren in i hren Zuständigkeits- bereichen direkt mit den Bundesbehörden.

§ 31 Verwaltungsrat

1 Der Regierungsrat wählt für die Ausgleichskasse un d die IV-Stelle einen gemeinsamen Verwaltungsrat und dessen Präsidenten od er Präsidentin.
1 ) SR 831.20 .
15
2 Der Verwaltungsrat besteht aus 5-7 Mitgliedern. Die Leiter oder Leiterin- nen von Ausgleichskasse und IV-Stelle nehmen an den Si tzungen des Ver- waltungsrates mit beratender Stimme teil.
3 Der Verwaltungsrat a) erlässt ein Organisations- und Geschäftsreglemen t; b) beschliesst den Stellenplan und das Organigramm d er Ausgleichskas- se und der IV-Stelle; Organigramm und Stellenplan der IV-Stelle sind vom Bundesamt zu genehmigen; c) schlägt die Geschäftsleiter oder Geschäftsleiter innen der Ausgleichs- kasse und der IV-Stelle vor; d) wählt die Revisionsstelle der AKSO und IVSTSO; e) beaufsichtigt die Ausgleichskasse, IV-Stelle und Familienausgleichs- kassen und überwacht deren Geschäftsführung; f) genehmigt Voranschläge, Jahresrechnungen und Jahr esberichte der Ausgleichskasse und der kantonalen Familienausgleic hskasse; g) berät die Geschäfte, die vom Regierungsrat oder Ka ntonsrat zu be- schliessen sind; h) behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen Ausgleichsk asse, IV-Stelle und die kantonale Familienausgleichskasse; i) setzt die Beiträge an die Verwaltungskosten der A usgleichskasse und ihrer Zweigstellen und die Vergütungen an die Zw eigstellen fest; j) kann der Leitung der Ausgleichskasse und der IV-St elle Weisungen erteilen.

§ 32 Geschäftsleitung

1 Die Befugnisse und Pflichten der Geschäftsleitung der Ausgleichskasse und der Geschäftsleitung der IV-Stelle werden im Org anisations- und Ge- schäftsreglement geregelt.
2 Der Regierungsrat regelt insbesondere die Grundzüge der Kassenorgani- sation und der Zusammenarbeit zwischen Ausgleichskas se und IV-Stelle in einer Verordnung.

§ 33 Zweigstellen

1 Die Ausgleichskasse führt Zweigstellen, erteilt ih nen Weisungen und be- aufsichtigt sie.
2 Sie kann mit Sozialregionen vereinbaren, dass diese ei ne Zweigstelle füh- ren.

§ 34 Revisionsstelle und Arbeitgeberkontrolle

1 Die Revisionsstelle prüft periodisch die Geschäftst ätigkeit der Ausgleichs- kasse und der IV-Stelle nach den Vorschriften der Bun desgesetzgebung. Sie orientiert den Verwaltungsrat.
2 Die Ausgleichskasse nimmt eine Kontrolle der Arbeit gebenden vor oder bestimmt Kontrollstellen.
16

§ 35 Verwaltungskostenbeiträge

1 Die Ausgleichskasse erhebt für die bundesrechtlich en Aufgaben von den ihr angeschlossenen Arbeitgebenden, Selbstständigerw erbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge, welch e ihren Verwal- tungsaufwand, einschliesslich der Vergütungen für di e Aufgaben ihrer Zweigstellen sowie die Revisions- und Kontrollkosten decken.
2 Der Kanton vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltu ngskosten für die ihr vom Kanton übertragenen Aufgaben.

§ 36 Haftung des Kantons

1 Die Haftung des Kantons für den Vollzug der bundesrec htlichen Aufga- ben richtet sich ausschliesslich nach der Bundesges etzgebung.
2 Bei den vom Kanton der Ausgleichskasse übertragenen Aufgaben gilt das Verantwortlichkeitsgesetz
1)
.

1.3.3. Familienausgleichskassen

§ 37 Durchführung*

1 Die Familienausgleichskassen haben die Familienzulag en nach eidgenössi- schem und kantonalem Recht festzusetzen und auszuzahlen sowie die Bei- träge der Arbeitgebenden, Arbeitnehmenden nicht bei tragspflichtiger Arbeitgebender, Selbständigerwerbenden und nichterwe rbstätigen Perso- nen zu erheben.*
2 Die Familienausgleichskassen a)* müssen mindestens die im Bundesgesetz vom 24. Mä rz 2006 über die Familienzulagen (FamZG) vorgeschriebenen Kinder- und Aus bil- dungszulagen ausrichten und gewährleisten, dass sie ihre Tätigkeit geordnet und im Einklang mit dem Bundesgesetz, diese m Gesetz und mit ihren eigenen Vorschriften ausüben; b)* können die Auszahlung der Familienzulagen für Arbe itnehmende den Arbeitgebenden übertragen.
3 Die Familienausgleichskassen sind von kantonalen und kommunalen Steuern befreit.

§ 37

bis * Weitere Aufgaben
1 Die Familienausgleichskassen haben die Beiträge zur Finanzierung der Ergänzungsleistungen für Familien bei den Beitragspf lichtigen zu erheben.
2 Die Familienausgleichskassen stellen die erhobenen Beiträge nach Abzug der ausgewiesenen Verwaltungskosten der jeweiligen Vo llzugsbehörde zur Verfügung.
1 ) BGS 124.21 .
17

§ 38 Private Familienausgleichskassen

1 Als private Familienausgleichskassen werden Familiena usgleichskassen schweizerischer und kantonaler Berufsverbände von Arb eitgebenden so- wie kantonaler zwischenberuflicher Verbände von Arbeit gebenden aner- kannt, sofern sie folgenden Bedingungen entsprechen : a) beschränkt sich der Tätigkeitsbereich der Familie nausgleichskasse auf den Kanton Solothurn, so müssen ihr wenigstens 50 Arbeitge- bende oder wenigstens 500 Arbeitnehmende angehören; b)* erstreckt sich der Tätigkeitsbereich der Familie nausgleichskasse auf mehrere Kantone oder auf die ganze Schweiz, so müssen i hr in min- destens zwei Kantonen wenigstens 50 Arbeitgebende und 500 Ar- beitnehmende oder, ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitgeben- den, wenigstens 1000 Arbeitnehmende angehören.
2 Für Familienausgleichskassen, welche von Verbandsausg leichskassen der AHV geführt werden, sind die Voraussetzungen gemäss Ab satz 1 sowie die Absätze 3 und 4 nicht anwendbar. Diese Familienausgle ichskassen melden sich beim Regierungsrat für die Registrierung.*
3 Der Regierungsrat anerkennt selbstständige Familien ausgleichskassen, wenn diese die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. *
4 Er entzieht die Anerkennung, wenn die Familienausgle ichskasse die ge- setzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt und sie trotz Aufforderung innert angemessener Frist den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her- stellt.*
5 Die Bestimmung der Begriffe Arbeitgebende und Arbe itnehmende rich- tet sich sinngemäss nach dem Bundesgesetz über die A lters- und Hinterlas- senenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG)
1)
.*

§ 39 Kantonale Familienausgleichskasse

1 Der Kanton führt eine kantonale Familienausgleichska sse als selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Er überträgt die Ges chäftsführung der Aus- gleichskasse des Kantons Solothurn.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse a)* kontrolliert die Beitragspflicht der ihr angesc hlossenen Arbeitge- benden, Arbeitnehmenden nicht beitragspflichtiger A rbeitgeben- der, Selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Personen; b)* erhebt die Beiträge für die Familienzulagen von de n beitragspflich- tigen Unternehmen und Personen; c) vergütet der Ausgleichskasse die Verwaltungskosten ; d)* vollzieht das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Land- wirtschaft (FLG) sowie das Bundesgesetz über die Famili enzulagen (FamZG).
1 Arbeitgebende, die Mitglieder eines Berufsverbandes mit eigener privater Familienausgleichskasse sind, haben dieser beizutrete n.
2 Beitragspflichtige, die sowohl einem Berufsverband als auch einem zwi- schenberuflichen Verband angehören, werden nach frei er Wahl der Fami- lienausgleichskasse einer der beiden Verbände angesc hlossen.
1 ) SR 831.10 .
18
3 Der kantonalen Familienausgleichskasse haben all di ejenigen beizutreten, die keiner privaten Familienausgleichskasse angehören .
4 Die Bestimmungen des AHVG
1) über die Kassenzugehörigkeit und den Kassenwechsel sind sinngemäss anwendbar.

§ 41 Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen

1 Die Familienausgleichskassen sind periodisch zu revid ieren.
2 Die den Familienausgleichskassen angeschlossenen Ar beitgebenden sind periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorsch riften hin zu kontrol- lieren.
3 Die Bestimmungen des AHVG über die Kassenrevisionen und die Arbeit- geberkontrollen sind sinngemäss anwendbar.

§ 42 Berichterstattung und Aufsicht

1 Die Familienausgleichskassen haben dem Verwaltungsra t der Ausgleichs- kasse des Kantons Solothurn (Verwaltungsrat) den Gesc häftsbericht ein- schliesslich des Revisionsberichtes der Kontrollstell e einzureichen.*
1bis Der Geschäftsbericht oder die zusätzliche besondere Berichterstattung müssen insbesondere je getrennt die Höhe der Beitra gssätze und die Summe der Beiträge, das Total der beitragspflichtige n Lohnsummen der diesem Gesetz unterstellten Arbeitgebenden, das Tota l der Familienzula- gen an deren Arbeitnehmende, das Total der Beitrags einnahmen von Sei- ten der Selbständigerwerbenden und der nichterwerbs tätigen Personen sowie das Total der Familienzulagen an Selbständigerwe rbende und an nichterwerbstätige Personen enthalten. Der Verwaltun gsrat kann die Ein- zelheiten der Berichterstattung näher umschreiben.*
2 Der Verwaltungsrat der Ausgleichskasse übt die Aufs icht aus. Er a) entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Famili enausgleichskas- sen; b)* genehmigt den Geschäftsbericht der kantonalen Fa milienausgleichs- kasse; c)* berät die Familienausgleichskassen und das Depar tement.

1.3.4. Fachstelle Arbeitslosenversicherung

§ 43 Arbeitslosenversicherung; Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton betreibt eine öffentliche Arbeitslosenka sse. Er bezeichnet eine Amtsstelle und führt regionale Arbeitsvermittlu ngszentren (RAV) so- wie eine Logistik-Stelle (LAM), um arbeitsmarktliche M assnahmen bereit- zustellen.
2 Der Regierungsrat kann Aufgaben der kantonalen Amt sstelle nach Arti- kel 85 AVIG
2) an die RAV und das LAM übertragen.
3 Für die RAV setzt der Kanton als tripartite Kommission die Kommission für kantonale Arbeitsmarktpolitik (KAP) ein.
1 ) SR 831.10 .
2 ) SR 837.0 .
19

§ 44 Aufgaben der Einwohnergemeinden

1 Jede Einwohnergemeinde führt auf ihre Kosten ein Ge meindearbeitsamt oder delegiert diese Aufgaben an die RAV oder eine a ndere regionale Stel- le.
2 Der Regierungsrat kann den Gemeindearbeitsämtern w eitere Aufgaben übertragen, die mit der Anmeldung zur öffentlichen A rbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicheru ng zusammen- hängen.

§ 45 Finanzierung

1 Die Finanzierung der Verwaltungskosten der AVIG-Vollzugs stellen und der arbeitsmarktlichen Massnahmen richtet sich nach der Bundesgesetzge- bung.

1.3.5. Zusammenarbeit

§ 46 Interkantonale Zusammenarbeit und Anerkennung

1 Der Regierungsrat kann Verträge mit andern Kantone n abschliessen, um soziale Aufgaben gemeinsam zu erbringen und die Kosten gemeinsam zu tragen.
2 Der Kanton anerkennt in der Regel ausserkantonale s oziale Institutionen, wenn der Träger- oder Standortkanton den Betrieb auf grund interkanto- naler Vereinbarungen oder bundesgesetzlich vorgeschrie bener Listen be- willigt hat.
3 Kanton und Einwohnergemeinden ermöglichen den Besuc h oder Aufent- halt in ausserkantonalen Institutionen, wenn a) kantonal entsprechende Institutionen oder Plätze fehlen; b) die Institution besser geeignet oder erreichbar ist; c) andere wichtige Gründe vorliegen.

§ 47 Innerkantonale Partnerschaft

1 Kanton, Einwohnergemeinden, Sozialversicherungsträger und soziale Institutionen arbeiten partnerschaftlich zusammen.
2 Kanton und Einwohnergemeinden können mit Bürger- un d Kirchgemein- den sowie mit privaten Organisationen oder Einzelpers onen zusammenar- beiten, um soziale Aufgaben zu erfüllen.
3 Die Einwohnergemeinden können einzelne soziale Aufga ben oder Leis- tungsfelder an den Kanton oder an soziale Institutio nen oder Privatperso- nen übertragen.

§ 48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit

1 Kanton, Einwohnergemeinden und Sozialversicherungsträ gerinnen er- richten gemeinsam Anlaufstellen (Intake) und eine I nstitution zur Fallfüh- rung (Case-Management), um soziale Aufgaben zu erfüll en.
2 Sie können dafür mit Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen oder die Aufgaben den Sozialregionen übertragen.

§ 49* ...

20

§ 50 Fachkommissionen

1 Der Regierungsrat kann in einzelnen sozialen Leistung sfeldern Fachkom- missionen einsetzen.
2 Für die interinstitutionelle Zusammenarbeit ernennt der Regierungsrat ein Leitungsorgan aus Vertretungen der Arbeitslosenver sicherung, der Ausgleichskasse, der Invalidenversicherungs-Stelle und des Verbandes solo- thurnischer Einwohnergemeinden, das für Intake und Case-Management die strategischen Ziele festlegt und bei Bedarf ste uernd eingreift.

1.4. Finanzierung durch Kanton und

Einwohnergemeinden

§ 51 Leistungsvergütung durch Taxen

1 Die Gemeinwesen und die anerkannten sozialen Instit utionen stellen ihre an Einzelpersonen erbrachten Leistungen gestützt auf e ine von ihnen fest- gelegte Taxordnung in Rechnung. Die Taxen berücksicht igen die vollen Kosten der erbrachten Leistungen.
2 Kapitalfolgekosten (Zinsen und Abschreibungen) anre chenbarer Investiti- onen sowie Rückstellungen für zukünftige Investitione n (Errichtung, Aus- bau, Erneuerung und Einrichtung) gelten als Betrieb saufwand. Der Regie- rungsrat legt die Höhe der anrechenbaren Kapitalfolg ekosten und Rück- stellungen fest.
3 Leistungen der Gemeinwesen an anerkannte Institutio nen werden grund- sätzlich als leistungsbezogener Beitrag an die Taxen f estgelegt (Subjektfi- nanzierung). Sie werden direkt der Institution ausger ichtet und vermin- dern die in Rechnung gestellten Taxen entsprechend.
4 Das Gesetz kann auch Subventionen vorsehen, welche ni cht leistungsbe- zogen ausgerichtet werden (Objektfinanzierung).

§ 52 Genehmigung der Taxen

1 Der Regierungsrat legt für anerkannte Institutione n generelle Höchstta- xen fest.
2 Das Departement bewilligt die massgebenden individu ellen Taxen.
3 In streitigen Fällen legt das Departement die indivi duellen Taxen fest.
4 Vorbehalten bleiben Regelungen interkantonaler Verei nbarungen.

§ 53 Übernahme der Taxen

1 Schuldner oder Schuldnerin der Taxen sind grundsätzlic h diejenigen Per-
2 Das Gemeinwesen oder die Sozialversicherung vergütet den anspruchsbe- rechtigten Personen die Taxen ganz oder teilweise d urch individuelle Sozi- alleistungen nach diesem Gesetz. Werden die Taxen du rch die Sozialleis- tungen nicht vollständig gedeckt, muss die Differenz durch den Bezüger oder die Bezügerin der Leistung getragen werden.

§ 54 Kostentragung durch Kanton und Einwohnergemeind en

1 Kanton und Einwohnergemeinden kommen in den ihnen zu geordneten Leistungsfeldern für die finanziellen Verpflichtungen nach diesem Gesetz auf.*
21
2 Der Kanton leistet die nach dem Bundesrecht verlangt en kantonalen Bei- träge an die Sozialversicherungen des Bundes.
3
...*
4
...*
5 Die Infrastruktur- und Betriebskosten (Verwaltungsk osten) der interinsti- tutionellen Zusammenarbeit werden wie folgt getrage n: a) Intake über

1. die Abgeltung der Ausgleichskasse des Kantons Sol othurn an

die Zweigstellen (AHV),

2. den Abgeltungsanteil des Kantons an die Zweigstel len (EL),

3. Beiträge der Einwohnergemeinden;

b) Case-Management über

1. 40% von der Arbeitslosenversicherung,

2. 20% von der Invalidenversicherung im Rahmen des adm inist-

rativen Durchführungskosten,

3. 40% von den Einwohnergemeinden.

§ 55 Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden

1 Folgende Leistungen unterliegen unter den Einwohnerg emeinden dem Lastenausgleich: a) Beiträge an die Ergänzungsleistungen; b) Beiträge an die interinstitutionelle Zusammenarb eit; c) Alimentenbevorschussung; d) Arbeitslosenhilfe, soweit sie nicht über die Arb eitslosenversicherung finanziert werden; e) Suchthilfe; f)* Sozialhilfe; g)* Pflegekostenbeiträge nach § 144 ter
. h)* Betreuungsbeiträge nach § 143 bis und § 143 ter
.
2 Der Lastenausgleich umfasst alle Geldleistungen und Rückerstattungen beziehungsweise nicht eingebrachten Forderungen, eins chliesslich der mit dem Inkasso verbundenen Betreibungs- und Prozesskost en.
3 Die Kosten des Sozialdienstes und der Sozialadministr ation trägt die je- weilige Einwohnergemeinde unter Vorbehalt von Absatz 4 selber.
4 Die Verwaltungskosten der Sozialregionen fallen in de n Lastenausgleich unter den Einwohnergemeinden, wenn a) die Sozialregion die gesetzlichen Vorgaben erfüllt u nd die vom Re- gierungsrat festgelegten quantitativen, qualitativen, personellen und wirtschaftlichen Anforderungen der Leistungserb ringung erfüllt und b) Sozialdienst und Sozialadministration mit mindestens 2.5 vollen Stel- len geführt werden.
5 Der Kanton vollzieht den Lastenausgleich.
6 Die in den Lastenausgleich fallenden Geldleistungen und Verwaltungs- kosten werden im Verhältnis der Einwohnerzahl nach de r aktuellen kanto- nalen Bevölkerungsstatistik auf die Gesamtheit der E inwohnergemeinden verteilt.
22
7 Der Regierungsrat kann den Verteilschlüssel nach Ab satz 6 ergänzen, um für die Einwohnergemeinden und die Sozialregionen Anr eize für eine effi- zientere Organisation der dem Lastenausgleich unterli egenden Aufgaben zu schaffen.

§ 56 Ausgabenbewilligungen

1 Der Kantonsrat bewilligt a) die erforderlichen jährlich wiederkehrenden Ausg aben im Voran- schlag endgültig; b) neue einmalige Ausgaben im Rahmen der verfassung smässigen Kompetenzordnung; c)* die Erhöhung des Kantonsanteils in der Prämienve rbilligung nach §
93 Absatz 3 bis zu einem Höchstbetrag von 30 Millionen Franken endgültig.
2 Der Regierungsrat a) beschliesst jährlich wiederkehrende oder einmali ge Ausgaben für Ersatzvornahmen bis zu einer Million Franken endgültig; b) gewährt kantonale Bürgschaften bis zu fünf Millio nen Franken im Einzelfall.
3 Die Einwohnergemeinden beschliessen die Ausgaben n ach den Regelun- gen der Gemeindeordnung.
4 Die Verwendung von Mitteln aus dem Lotteriefonds und anderen Fonds bleibt ausdrücklich vorbehalten.

§ 57 Gebührentarif

1 Kantonale Gebühren werden nach dem Gebührentarif
1) erhoben.
2 Kommunale Gebühren sind in rechtsetzenden Reglemente n der Einwoh- nergemeinde festzulegen.

2. Prävention

2.1 Grundsätze

*

§ 57

bis * Ziel und Zweck
1 Kanton und Einwohnergemeinden fördern Rahmenbedingu ngen, die vor sozialen Gefährdungen und Notlagen schützen und ein e igenständiges, verantwortungsbewusstes Leben begünstigen.
2 Sie stärken die Kompetenzen der Menschen, unabhängig von ihrem sozi- alen Status und ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähi gkeit verantwortungs- voll zu handeln und befähigen diese, ein eigenständig es, verantwortungs- bewusstes Leben zu führen.
1 ) BGS 615.11 .
23

§ 58 Verhältnisprävention

1 Der Kanton bekämpft die Ursachen einer sozialen Gefä hrdung oder Not- lage bei den einzelnen sozialen Verhältnissen, indem e r a) Massnahmen in der Spezialgesetzgebung trifft; b) soziale Problemlagen thematisiert, darüber inform iert und kommu- niziert, sowie Kampagnen in den jeweiligen Lebenswelte n durch- führt; c) Fachstellen errichtet oder unterstützt.

§ 59 Verhaltensprävention

1
...*
2 Kanton und Einwohnergemeinden fördern in den ihnen nach dem Gesetz zugewiesenen Leistungsfeldern die Prävention mit geeig neten Massnah- men, indem sie a) die individuellen Kompetenzen im sozialen Verhalten durch Erstbe- ratung, durch Vermittlung von Dienstleistungen sowie durch Mass- nahmen der Ausbildung und durch Angebote des Traini ngs stärken; b) Menschen durch Beratung, Unterstützung zur Selbsthi lfe und Be- gleitung befähigen, sich einer sozialen Gefährdung z u entziehen oder aus einer sozialen Notlage zu befreien.

§ 59

bis * Bundes- und Drittmittel
1 Der Regierungsrat verwendet Bundes- und weitere Fina nzmittel, insbe- sondere den Alkoholzehntel und den kantonalen Fonds f ür die Prävention und Bekämpfung der Spielsucht, für Projekte der Vor- und Nachsorge im Sozial- und im Gesundheitsbereich.
2 Der Kanton kann das Gewähren von Beiträgen in kommun alen Leistungs- feldern an Auflagen knüpfen.

§ 60* ...

2.2. Freiwilliges Engagement

*

§ 59

ter * Freiwilliges Engagement
1 Die Einwohnergemeinden fördern das freiwillige Eng agement im Interes- se der Allgemeinheit; namentlich in den Leistungsfel dern Alter, Pflege, Sozialhilfe und Integration.
2 Sie koordinieren und vernetzen die Angebote sowie Pr ojekte unterei- nander und sorgen dafür, dass ihr Engagement bezahl te Arbeit nicht kon- kurrenziert.
24

3. Sozialversicherungen und Ergänzungshilfen

3.1. Sozialversicherungen nach Bundesrecht

§ 61 Ziel und Zweck

1 Ziel und Zweck der bundesrechtlichen Sozialversicher ungen ergeben sich aus dem Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So zialversicherungs- rechts (ATSG)
1) und der jeweiligen Spezialgesetzgebung des Bundes.

§ 62 Berufliche Vorsorge; Aufsicht

1 Das Departement führt die Aufsicht über die Vorsorg eeinrichtungen nach

Artikel 48 des Bundesgesetzes über die berufliche Al ters-, Hinterlassenen-

und Invalidenvorsorge (BVG)
2)
.

§ 63 Erlass von Mindestbeiträgen an die AHV, IV und E O

1 Die Ausgleichskasse beschliesst über Gesuche zum Er lass von Mindestbei- trägen an die AHV, IV und EO. Der Kanton ist vor dem Er lass anzuhören.
2 Der Kanton trägt erlassene Mindestbeiträge.

§ 64 Vollzug der obligatorischen Krankenpflegeversiche rung durch

den Kanton
1 Die Erstellung der Spitalplanung und der Spitallist e im Sinne des Bundes- gesetzes über die Krankenversicherung (KVG)
3) richtet sich nach den Best- immungen des Spitalgesetzes
4)
. Der Regierungsrat erstellt die Planung und die Liste der für die obligatorische Krankenpflegevers icherung zugelasse- nen Pflegeheime.
2 Die Prämienverbilligung im Sinne des KVG richtet sich nach den §§ 89 bis

94.

3 Das Departement nimmt die übrigen dem Kanton nach d er Gesetzge- bung des Bundes dem Kanton übertragenen Aufgaben im Bereich der ob- ligatorischen Krankenpflegeversicherung wahr, soweit diese nach § 65 nicht den Einwohnergemeinden übertragen sind. Es is t ermächtigt a) die notwendigen Weisungen zu erlassen; b) über bundesrechtliche Ausnahmen von der Versicheru ngspflicht zu entscheiden.

§ 64

bis * ...

§ 64

ter * Übernahme der Verlustscheine und gleichgesetzte Rec htstitel
1 Die Revisionsstellen der Versicherer bestätigen die Angaben der Versiche- rer bezüglich der Verlustscheine.
1 ) SR 830.1 .
2 ) SR 831.40 .
3 ) SR 832.10 .
4 ) BGS 817.11 .
25
2 Meldet der Versicherer dem Departement, dass er ein e Betreibung einge- leitet hat, zeigt das Departement dem Versicherer an, ob die betriebenen Forderungen wegen Sozialhilfe- oder Ergänzungsleistungs bezugs bereits vor Ausstellung eines Verlustscheines vergütet werden. Die schriftliche Mitteilung des Departments gilt als Rechtstitel, de r einem Verlustschein gleichgesetzt ist. Betreibungskosten, welche nach Me ldung des Departe- ments entstanden sind, werden nicht vergütet.

§ 65 Vollzug durch die Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden a) sorgen dafür und kontrollieren, dass ihre Einwoh ner und Einwohne- rinnen die Versicherungspflicht einhalten; b) informieren die Bevölkerung situativ über die Versi cherungspflicht; c) können von jeder Person in der Einwohnergemeinde einen Versiche- rungsnachweis verlangen; neu zuziehende Personen haben den Nachweis innert 14 Tagen nach der Anmeldung bei der Einwohner- kontrolle zu erbringen; d) weisen versicherungspflichtige Personen ohne nach gewiesenen Ver- sicherungsschutz direkt einem Versicherer der sozialen Krankenver- sicherung zu.

3.2. Familienzulagen

*

3.2.1. Grundsatz

§ 66* Ziel und Zweck

1 Die Familienzulagen bezwecken, anspruchsberechtigte Fa milien zu unter- stützen und zu fördern.

3.2.2. Verfahren*

§ 67* ...

§ 68* ...

§ 69* ...

§ 70* ...

§ 71* Unterstellung und Beitragspflicht nichterwer bstätiger Personen

1 Nichterwerbstätige Personen gehören der Familienaus gleichskasse derje- nigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beitr äge entrichten. Wenn diese in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleich skasse führt, ist die kantonale Familienausgleichskasse zuständig.*
26

§ 71

bis * Unterstellung und Beitragspflicht Selbständigerwer bender
1 Selbständigerwerbende gehören der Familienausgleichs kasse derjenigen AHV-Ausgleichskasse an, der sie die AHV-Beiträge en trichten. Wenn diese im Kanton des Sitzes ihres Unternehmens oder, wenn ein solcher fehlt, in ihrem Wohnsitzkanton keine Familienausgleichskasse fü hrt, ist die kanto- nale Familienausgleichskasse zuständig.

§ 72* Finanzierung der Familienausgleichskassen

1 Die Beiträge an die Familienausgleichskassen werden in Prozenten der AHV-pflichtigen Lohnsumme erhoben.
2 Von nichterwerbstätigen Personen, deren AHV-Beitrag den Mindestbei- trag nach Artikel 10 AHVG übersteigt, werden Beiträg e in Prozenten des AHV-Beitrags erhoben. Der Regierungsrat setzt den Pr ozentsatz einheitlich für alle Familienausgleichskassen, die das vorliegen de Gesetz vollziehen, fest.
2bis Von Selbständigerwerbenden werden Beiträge in Prozent en des AHV- pflichtigen Einkommens erhoben. *
2ter Die Familienausgleichskassen legen die Höhe der Bei träge auf den AHV- pflichtigen Lohnsummen und auf den AHV-pflichtigen E inkommen der Selbständigerwerbenden in Prozenten fest.*
3 Die Beiträge an die kantonale Familienausgleichskas se werden vom Ver- waltungsrat festgesetzt und sind für die ihr angesch lossenen Beitrags- pflichtigen der Gruppen der Arbeitgebenden und Arbe itnehmenden nicht beitragspflichtiger Arbeitgebender einerseits und d er Selbständigerwer- benden andererseits gleich hoch.*
4 Die Beiträge dienen dazu, die Familienzulagen zu finan zieren, die Ver- waltungskosten der Familienausgleichskassen abzugelte n, eine angemes- sene Schwankungsreserve zu bilden und allfällige Zahlu ngen an die Las- tenausgleiche zu finanzieren.*

§ 73* Lastenausgleich betreffend Familienzulagen an A rbeitnehmende

1. Durchführung

1 Unter den zugelassenen Familienausgleichskassen wi rd für jedes Kalen- derjahr ein Lastenausgleich durchgeführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Las tenausgleichsverfah- ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr vergütet und durch einen Zuschlag auf den Beitragszahlungen in den Laste nausgleich finan- ziert.
3 Die Revisionsstelle der kantonalen Familienausgleic hskasse erstellt zu Handen des Verwaltungsrats einen Bericht über die ge setzeskonforme Durchführung des Ausgleichsverfahrens.

§ 74* 2. Ermittlung des Lastenausgleichs- und Risik osatzes

1 Der Lastenausgleich basiert auf einem Lastenausgleic hssatz und einem Risikosatz.
27
2 Der in Prozenten ausgedrückte Lastenausgleichssatz er gibt sich aus dem Verhältnis zwischen den von allen Familienaugleichskass en im gesetzlichen Umfang ausgerichteten Familienzulagen und der AHV-pfl ichtigen Lohn- summe aller Familienausgleichskassen. Die Familienzul agen nichterwerb- stätiger Personen werden dabei nicht berücksichtigt . Der Risikosatz in Pro- zenten berechnet sich auf die gleiche Weise wie der Lastenausgleichssatz, bezieht sich aber auf das Verhältnis der geleisteten Familienzulagen zur beitragspflichtigen Lohnsumme der einzelnen Familienau sgleichskasse.
3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskasse ergibt sich aufgrund der gleichen Berechnung bezogen auf die betreffende Familienausgleichs- kasse.

§ 75* 3. Ausgleichsverfahren

1 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz u nter dem Lastenaus- gleichssatz liegt, zahlen den entsprechenden Differen zbetrag in den Las- tenausgleich ein.
2 Familienausgleichskassen, deren eigener Risikosatz ü ber dem Lastenaus- gleichssatz liegt, erhalten einen entsprechenden Dif ferenzbetrag aus dem Lastenausgleich ausbezahlt.

§ 76* Lastenausgleich betreffend Finanzierung der Fami lienzulagen an

nichterwerbstätige Personen
1 Unter den Familienausgleichskassen nach den §§ 38 u nd 39 wird für jedes Kalenderjahr ein besonderer Lastenausgleich betreffen d Finanzierung der Familienzulagen an nichterwerbstätige Personen durchg eführt.
2 Die kantonale Familienausgleichskasse führt das Las tenausgleichsverfah- ren durch. Die daraus entstehenden Kosten werden ihr aus den Lastenaus- gleichszahlungen vergütet. Der Kanton übernimmt einen allfälligen Fehl- betrag der Durchführungskosten.
3 Familienausgleichskassen, deren Beitragseinnahmen vo n nichterwerbstä- tigen Personen höher sind als die an nichterwerbstä tige Personen ausge- richteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskos- ten, zahlen den Überschuss in diesen Lastenausgleich. Familienausgleichs- kassen, deren Beitragseinnahmen von nichterwerbstäti gen Personen tiefer sind als die an nichterwerbstätige Personen ausgeri chteten gesetzlichen Familienzulagen einschliesslich der Verwaltungskosten, erhalten den Fehl- betrag aus dem Lastenausgleich.
4 Reichen die Überschusszahlungen in den besonderen L astenausgleich nicht aus, um die Fehlbeträge zu decken, trägt der Kan ton die Differenz. Resultiert nach den Ausgleichszahlungen ein Überschu ss im besonderen Lastenausgleich, wird er zur Finanzierung der Ausgleich szahlungen in Folgejahren verwendet.

§ 76

bis * Ergänzendes Recht
1 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgem einen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG)
1) und des AHVG finden Anwendung, soweit das FamZG, die Verordnung üb er die Familien- zulagen (FamZV)
2) das Sozialgesetz und die kantonalen Vollzugsvorschrif- ten keine Regelung enthalten.
1 ) SR 830.1 .
2 ) SR 836.21 .
28
2 Insbesondere sind die Bestimmungen des AHVG und die entsprechenden Ausführungsbestimmungen anwendbar auf a) die Kassenrevision und die Kontrolle der Arbeitgebe nden; b) die Festsetzung und den Bezug der Beiträge samt Ver zugszinsen. Dies gilt ebenfalls für die Beiträge an die Lastenau sgleiche nach den §§ 73 bis 76.

§ 76

ter * Verwendung der AHV-Versichertennummer
1 Alle nach Sozialgesetz anerkannten Familienausgleichsk assen sind be- rechtigt, die AHV-Versichertennummer systematisch zu ve rwenden, um die Familienzulagenregelung durchzuführen.

3.3.3. ...*

§ 77* ...

§ 78* ...

§ 79* ...

§ 80* ...

3.3. Ergänzungsleistungen

3.3.1. Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und

Invalidenversicherung*

§ 81 Ziel und Zweck

1 Personen mit zivilrechtlichem Wohnsitz oder gewöhnlic hem Aufenthalt im Kanton Solothurn haben im Rahmen der Bundesvorschri ften Anspruch auf Ergänzungsleistungen.

§ 82 Bundesvorgaben und kantonale Bemessungsgrundla gen

1 Die Leistungen richten sich grundsätzlich nach den Vo rgaben des Bun- desgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
1)
.
2 Soweit die Kantone nach ELG
2) dazu ermächtigt sind, bestimmt der Regie- rungsrat insbesondere: a) die persönlichen Auslagen der Heimbewohner und H eimbewohne- rinnen; b) die Begrenzung der Kosten, die wegen eines Aufenth alts in einem Heim berücksichtigt werden, soweit dadurch keine So zialhilfe bean- sprucht werden muss;
1 ) SR 831.30 .
2 ) SR 831.30 .
29 c) die Begrenzung der Vergütung von Kosten, die wegen Krankheit oder Behinderung entstehen im Rahmen der wirtschaft lichen und zweckmässigen Leistungserbringung; d) den anrechenbaren Vermögensverzehr.
3 Grundstücke, die nicht zu eigenen Wohnzwecken der le istungsbeziehe- den oder einer in die EL-Berechnung eingeschlossene n Person dienen, werden zum Verkehrswert in die Berechnung eingesetzt.

§ 83 Anmeldung

1 Anmeldungen zum Bezug einer Ergänzungsleistung sind der AHV- Zweigstelle einzureichen.

§ 84 Durchführung

1 Die Ausgleichskasse entscheidet über das Begehren nach Artikel 49 Ab- satz 1 ATSG
1) in der Regel mit einer Verfügung und zahlt die Ergän zungs- leistungen in der Regel monatlich aus.
2 Die Ausgleichskasse führt über die Aufwendungen fü r Ergänzungsleis- tungen und die ihr erwachsenen Verwaltungskosten je eine besondere Rechnung, macht über das Departement die Bundes-, K antons- und Ge- meindebeiträge geltend und rechnet nach Abschluss d es Rechnungsjahres ab.
3 Die Bestimmungen zum Vollzug der AHV und IV (Organisati on, Ge- schäftsführung, Aufsicht, Verantwortlichkeit sowie R evision) sind sinnge- mäss anzuwenden.

§ 85 Verwaltungskosten

1 Kanton und Einwohnergemeinden vergüten der Ausgleich skasse die Kos- ten, die ihr durch die übertragene Aufgabe erwachse n, entsprechend dem auf die Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterl assenenversicherung beziehungsweise auf die Ergänzungsleistungen zur Invali denversicherung entfallenden Anteil.*

3.3.2. Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Familien*

§ 85

bis * Anspruchsberechtigte
1 Personen haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen fü r Familien, wenn sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: a) sie haben Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt i m Kanton Solo- thurn und erfüllen diese Voraussetzungen ununterbroch en während
2 Jahren unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem a n die Ergän- zungsleistung für Familien verlangt wird; b) sie leben in häuslicher Gemeinschaft mit Kindern unter 6 Jahren; c) sie erzielen ein Bruttoeinkommen

1. bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah ren und

entweder einer erwachsenen Person von mehr als 7‘500 Fran- ken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'0 00 Franken;
1 ) SR 830.1 .
30

2. bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und entwed er einer

erwachsenen Personen von mehr als 15'000 Franken oder zwei erwachsenen Personen von mehr als 30'000 Franken ; d) die anerkannten Ausgaben nach § 85 quinquies übersteigen die anre- chenbaren Einnahmen nach § 85 sexies
.
2 Als Kinder im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b gelten: a) Kinder, zu denen ein Kindsverhältnis im Sinne des Zivi lgesetzbuches besteht; b) Stiefkinder; c) Pflegekinder, die unentgeltlich zu dauernder Pfle ge und Erziehung aufgenommen worden sind.
3 Lebt ein Elternteil mit einem Partner oder einer Pa rtnerin ohne gemein- same Kinder länger als zwei Jahre in häuslicher Gemei nschaft, so werden deren Einkommen zusammengezählt.

§ 85

ter * Anspruchskonkurrenz
1 Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur AHV und zur IV schliesst den Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien aus.
2 Hat mehr als eine Person für das gleiche Kind Anspr uch auf Ergänzungs- leistungen für Familien, so steht der Anspruch in fo lgender Reihenfolge der Person zu, welche: a) die Obhut inne hat; b) die elterliche Sorge innehat und sofern diese gem einsam ausgeübt wird, der Mutter; c) dauernd und unentgeltlich für das Kind aufkommt.

§ 85

quater * Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleist ung
1 Die jährliche Ergänzungsleistung für Familien entspr icht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anerkannten Einnah men übersteigen, darf aber im Kalenderjahr das Doppelte des jährliche n Mindestbetrages der Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG nicht ü berschreiten.
2 Zählt die Familie mehr als zwei Kinder, wird der Höc hstbetrag im Sinne von Absatz 1 um 5'000 Franken für jedes weitere Kind hi naufgesetzt.
3 Besteht der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für Familien nicht wäh- rend eines ganzen Jahres, so wird der Höchstbetrag nach Massgabe der Anspruchsdauer begrenzt.
4 Die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahm en der Familie werden zusammengerechnet.
5 Zur Familie gehören: a) die anspruchsberechtigte Person; b) die Kinder nach § 85 bis ; c) der Ehegatte, wenn die Ehe nicht gerichtlich get rennt ist; d) andere Personen, die zu den Kindern im Sinne von § 85 bis

1. ein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben u nd mit

ihnen in häuslicher Gemeinschaft leben;

2. kein Verwandtschafts- oder Pflegeverhältnis haben, aber mit

31

§ 85

quinquies * Anerkannte Ausgaben
1 Mit Ausnahme der Prämien für die obligatorische Kra nkenpflegeversiche- rung richten sich die anerkannten Ausgaben nach Art ikel 10 ELG
1)
.*
1bis Bei den Prämien für die obligatorische Krankenpfleg eversicherung wer- den die Prämien der Grundversicherung berücksichtigt , maximal jedoch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorisch e Krankenpflegeversi- cherung. Diese Leistungen gelten als Prämienverbillig ung und werden di- rekt dem Krankenversicherer ausbezahlt.*
1ter Zusätzlich berücksichtigt werden die nachgewiesenen Kosten für die externe Betreuung von Kindern unter 6 Jahren bis maxima l 6'000 Franken je Kind.*
2 Der Regierungsrat kann den Betrag für den Lebensbed arf und den Betrag für die Mietzinsausgaben jeweils um maximal 20 Prozent vermindern.

§ 85

sexies * Anrechenbare Einnahmen
1 Folgende Beträge werden pro Jahr immer als Nettoerw erbseinkommen angerechnet: a) bei Familien mit mindestens einem Kind unter 3 Jah ren und

1. einer erwachsenen Person 10‘000 Franken

2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken

b) bei Familien ohne Kinder unter 3 Jahren und

1. einer erwachsenen Person 20'000 Franken

2. zwei erwachsenen Personen 40'000 Franken

2 Das tatsächlich erzielte jährliche Nettoerwerbseink ommen, welches über den Beträgen nach Absatz 1 liegt, wird bis zu nachste henden Beträgen zu
80 Prozent angerechnet: a) 10'000 Franken bei Familien mit einer erwachsenen Person; b) 20'000 Franken bei Familien mit zwei erwachsenen P ersonen.
3 Vom gesamten Reinvermögen der Familie wird ein Zehnt el angerechnet, soweit es 40‘000 Franken übersteigt; bewohnt die Fami lie ein Eigenheim, kommen die Bestimmungen der EL zur AHV/IV zur Anwendung.
4 Im Übrigen ist Artikel 11 ELG anwendbar.

§ 85

septies * Anmeldung und Verfahren*
1 Der Regierungsrat bestimmt, wo die Anmeldung zum Be zug von Ergän- zungsleistungen für Familien einzureichen ist und wer den Vollzug leistet. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach § 84 dies es Gesetzes.*

§ 85

octies * Finanzierung
1 Ergänzungsleistungen für Familien werden einschliess lich der Vollzugs- kosten aus Beiträgen von steuerpflichtigen juristisc hen Personen finan- ziert, die der Beitragspflicht an die Familienausglei chskassen unterstehen.
2 Für die Beiträge gilt ein separater Beitragssatz von maximal 0.15% der für die Familienzulagen verbindlichen Lohnsummen. Der Regi erungsrat legt den effektiven Beitragssatz jährlich fest.
1 ) SR 831.30 .
32
3 Verfahren und Vollzug zum Erheben der Beiträge richten sich analog nach den bundesrechtlichen und kantonalen Bestimmun gen zu den Fami- lienzulagen und den Familienausgleichskassen; davon a usgenommen sind die Bestimmung betreffend die Lastenausgleiche gemäs s § 73 bis § 76.

3.4. Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

3.4.1. Prämienverbilligung

§ 86 Ziel und Zweck

1 Die Prämienverbilligung erfolgt in Vollzug des Bunde sgesetzes über die Krankenversicherung.
1)

§ 87 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

1 Personen, deren Aufwendungen für die Prämien der o bligatorischen Krankenpflegeversicherung den vom Regierungsrat festge legten Prozent- satz des massgebenden Einkommens übersteigen, haben Anspruch auf Beiträge zur Prämienverbilligung, wenn sie a) bei einem vom Bund anerkannten Versicherer für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert sind; b) am 1. Januar des Anspruchsjahres im Kanton Solothu rn Wohnsitz hatten.
2 Personen, die gemeinsam besteuert werden, haben ei nen Gesamtan- spruch auf Prämienverbilligung. Sie können eine getre nnte Auszahlung verlangen.
3 Massgebend sind die persönlichen und familiären Ver hältnisse am 1. Ja- nuar des Anspruchsjahres.

§ 88 Anrechenbare Prämien

1 Der Regierungsrat legt generelle Richtprämien für die Berechnung des Anspruches auf Prämienverbilligung fest. Dabei orien tiert er sich an kan- tonalen Durchschnittsprämien der obligatorischen Kra nkenpflegeversiche- rung.

§ 89 Berechnung des Anspruches

1 Das massgebende Einkommen basiert auf Steuerwerten der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung nach kantonalem Steu ergesetz
2) und besteht aus einem korrigierten satzbestimmenden Eink ommen und einem Anteil des satzbestimmenden Vermögens.
2 Der Regierungsrat a) legt die Parameter, den Anteil des steuerbaren Ve rmögens und den Prozentsatz des massgebenden Einkommens fest; b) kann die Auszahlung von minimalen Prämienverbilli gungsbeiträgen ausschliessen.
1 ) SR 832.10 .
2 ) BGS 614.11 .
33
3 Personen, welche nach Ermessen steuerlich veranlagt werden, haben kei- nen Anspruch auf Prämienverbilligung.*

§ 90 Sonderfälle

1 Der Anspruch auf Prämienverbilligung in Sonderfällen , insbesondere für Personen, die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder Sozial hilfe beziehen, für selbständig besteuerte Personen in Ausbildung, quellenbesteuerte Per- sonen, asyl- und schutzsuchende Personen, kann der Re gierungsrat abwei- chend regeln.
2 Weicht das in einem späteren Zeitpunkt rechtskräft ig festgesetzte steu- erbare Einkommen wesentlich von dem der Berechnung d er Prämienverbil- ligung zugrundeliegenden Einkommen ab, kann im Kalend erjahr ein An- trag auf Nachvergütung gestellt oder von Amtes wegen eine Rückerstat- tung eingeleitet werden.
3 Entsprechen die Steuerwerte der gesuchstellenden Pe rson offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ist a uf diese abzustellen.

§ 91 Auszahlung

1 Die Auszahlung der Prämienverbilligung erfolgt dire kt an die Versicherer. Die Versicherer bringen die so übermittelten Prämien beiträge von den Prämien des laufenden Jahres in Abzug und weisen die Prämienverbilli- gung gegenüber den Versicherten im Einzelfall aus.*
2
...*

§ 92 Drittauszahlung

1 Die von den Einwohnergemeinden übernommenen Zahlung en werden ausgerichtet an: a) Behörden, Amtsstellen, Sozialdienste, Angehörige o der Dritte, wel- che Mitgliederleistungen der obligatorischen Kranken pflegeversi- cherung von Versicherten bevorschussen; b) Versicherer, bei denen fällige Prämien für die ob ligatorische Kran- kenpflegeversicherung Versicherter ausstehen.
2 Die Auszahlung kann nur so weit erfolgen, als Zahlu ngen, Vorschüsse oder ausstehende Prämien nachgewiesen werden.

3.4.2. Finanzierung

§ 93 Bundes- und Kantonsbeiträge

1 Die Prämienverbilligung wird finanziert mit: a) Beiträgen des Bundes; b) Beiträgen des Kantons.
2 Der Kantonsbeitrag entspricht 80% des Bundesbeitrag s.*
3 Den Kantonsbeitrag legt der Kantonsrat endgültig fes t. Er kann den Kan- tonsbeitrag um höchstens 30 Millionen Franken erhöhe n.*
34

3.5. Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

3.5.1. Alimentenbevorschussung

§ 94 Ziel und Zweck

1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsiche rung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsan- spruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird.

§ 95 Anspruch

1 Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen.
2 Ist das Kind, nachdem es mündig geworden ist, noch in Ausbildung, so besteht sein Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis die Erstausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, längst ens aber bis zum zurückgelegten 25. Altersjahr.
3 Bevorschusst werden Unterhaltsbeiträge des Vaters od er der Mutter, die in einer vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckba ren Urteil oder ei- nem Unterhaltsvertrag festgelegt sind.
4 Vorschüsse werden auch gewährt, wenn die Höhe der U nterhaltsbeiträge noch nicht gerichtlich oder vertraglich festgesetzt i st oder nicht festgestellt werden konnte.
5 Vorschüsse werden nur bezahlt für a) Unterhaltsbeiträge, die im Zeitpunkt der ersten Gesuchstellung nicht seit mehr als drei Monaten verfallen sind; b) Laufende Unterhaltsbeiträge.
6 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn sich der gewöh nliche Aufent- halt des Kindes im Ausland befindet.

§ 96 Anspruchsgrenze

1 Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche , steuerbare Ein- kommen a) des anspruchberechtigten Kindes 14'000 Franken nic ht übersteigt; b) des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seine r Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente 44'000 Franken nicht übersteigt; c) des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorsch ussten Alimen- te zusammen 44‘000 Franken nicht übersteigt, und nach dem Steu- ergesetz
1) für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung g e- langt.
2 Der Regierungsrat kann die Einkommensgrenzen entsp rechend der Ent- wicklung der steuerbaren, durchschnittlichen Jahres einkommen um 10 % nach oben oder unten anpassen.
1 ) BGS 614.11 .
35
3 Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht de r wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesu chstellers, ist auf diese abzustellen.
4 Keine Vorschüsse werden gewährt, wenn das Kind, der E lternteil oder die Familie bei der das Kind lebt, steuerbares Vermögen au sweist.

§ 97 Umfang des Vorschusses

1 Der Vorschuss entspricht maximal dem gerichtlich, be hördlich oder ver- traglich festgelegten individuellen Unterhaltsbeitra g, höchstens aber dem Durchschnitt der minimalen und maximalen einfachen W aisenrente nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen versicherung (AHVG)
1)
.
2 Regelmässige Teilzahlungen der unterhaltspflichtige n Person werden an den Vorschuss angerechnet.
3 Ist der Unterhaltsbeitrag noch nicht festgesetzt, s o legen die Bevorschus- sungs- und Inkassostellen den Vorschuss im Rahmen de r generellen Be- grenzung einheitlich fest.

§ 98 Verfahren

1 Die gesuchstellende Person hat glaubhaft zu machen, dass die Unter- haltsbeiträge nicht im Umfang der möglichen Bevorsch ussungshöhe einzu- bringen sind.
2 Vorschüsse werden auf Gesuch hin verfügt.
3 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft pe riodisch, ob die Vo- raussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorsch ussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nich t mehr erfüllt sind.

§ 99 Inkasso in Bevorschussungsfällen

1 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle treibt die bevorschussten Unter- haltsbeiträge beim Unterhaltsschuldner oder der Unt erhaltsschuldnerin ein.
2 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle schöpft alle rechtlichen Möglich- keiten aus und erwirkt Zahlungen, indem sie insbeso ndere: a) Rechtshandlungen nach dem Bundesgesetz über die Sc huldbetrei- bung und den Konkurs
2) vornimmt; b) Lohnzessionen und Direktzahlungen geltend macht; c) Kinderrenten der Sozialversicherungen direkt zusprech en oder überweisen lässt; d) Arrestforderungen von Vorsorgeguthaben nach dem Bu ndesgesetz über die berufliche Vorsorge
3) stellt; e) Sicherheitsleistungen beantragt; f) Strafanträge wegen Vernachlässigung der Unterstützu ngspflichten stellt.
3 Nicht einbringbare Forderungen sind von den Einwohn ergemeinden zu tragen.
1 ) SR 831.10 .
2 ) SR 281.1 .
3 ) SR 831.40 .
36

3.5.2. Inkassohilfe

§ 100 Ziel und Zweck

1 Die Inkassohilfe bezweckt, den Unterhaltsanspruch d es Kindes und den Unterhaltsanspruch geschiedener Ehegatten zu vollstr ecken.

§ 101 Inkassoaufträge

1 Auf Gesuch hin führt die Bevorschussungs- und Inkas sostelle in geeigne- ter Weise auch das Inkasso nicht bevorschusster Kinde ralimente und ande- rer nicht einbringbarer Unterhaltsbeiträge in der Sc hweiz, die einer unter- haltsberechtigten Person persönlich zustehen.
2 Die Bevorschussungs- und Inkassostelle bearbeitet a uch Gesuche vom und ins Ausland. Der Regierungsrat bestimmt die kantona le Verbindungsstelle.

§ 102 Kostentragung

1 Die mit dem Inkassoauftrag zusammenhängenden Vollst reckungs- und Verfahrenskosten werden von der unterhaltsberechtigte n Person getra- gen.
2 Bei Erwachsenenalimenten wird zur Deckung des Verwal tungsaufwandes eine Gebühr von 4% des Inkassoerfolges erhoben. In H ärtefällen und aus Billigkeitsgründen kann die Gebühr erlassen werden.
3 Die Inkassohilfe für Kinderunterhaltsbeiträge erfol gt unentgeltlich.

§ 103 Einstellung des Inkassoauftrages

1 Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des Inkassoauftrags und bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber ein Jahr nach Eingang der letzten Zahlung.
2 Ein allfälliger Verlustschein wird der unterhaltsbe rechtigten Person aus- gehändigt, sobald die Betreibungskosten gedeckt sin d.

§ 104 Organisation der Alimentenbevorschussung und Inkassohilfe

1 Der Kanton gewährt im Namen der Einwohnergemeinden die Hilfeleis- tung.
2 Die mit der Hilfeleistung beauftragte kantonale Ste lle hört die kommuna- len oder regionalen Sozialorgane an.
37

4. Unterstützung und Hilfe in Lebens- und

Problemlagen

4.1. Familie, Kinder, Jugend und Alter

4.1.1. Familie, Kinder und Jugend*

§ 105 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden sorgen für Strukturen, die Familien unterstützen und den Zugang zu Angeboten der Frühen För derung sicher- stellen.*

§ 106 Beratungs- und Begleitungsangebot*

1 Die Einwohnergemeinden stellen ein niederschwellig es Angebot an Bera- tung und Begleitung für Familien zur Verfügung. Dieses bietet allgemeine und spezifische Hilfestellungen an, um* a)* Eltern, Erziehungsberechtigte und weitere famili äre Bezugspersonen in ihren Betreuungs- und Erziehungskompetenzen zu stä rken, b)* sie bei Problemen in der Familienarbeit zu unters tützen und c)* die gesunde Entwicklung bei den Kindern zu förder n.

§ 106

bis * Elternbildung
1 Der Kanton bietet Eltern Bildungsmöglichkeiten, die sie in ihren Kompe- tenzen für die Familienarbeit stärken.

§ 106

ter * Koordination
1 Der Kanton koordiniert die Entwicklung und die Ange bote für Familien, der Frühen Förderung und der Elternbildung, indem er : a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich berät; b) Projekte unterstützt und fördert; c) Angebote den Gemeinden bekannt macht und unterei nander ver- netzt; d) die Entwicklung beobachtet, auswertet und darübe r berichtet.

§ 107 Förderung familienergänzender Betreuungsangebo te

1 Die Gemeinden fördern familienergänzende Betreuung sangebote, indem sie insbesondere Hilfe leisten: a) für familien- und schulergänzende Betreuungsange bote, wie Tages- schulen, Mittagstische, Aufgabenhilfe; b) für familienergänzende Betreuungsangebote wie Spi elgruppen, Kinderhorte und Kindertagesstätten.

§ 108 Schulsozialarbeit

1 Die Einwohnergemeinden können an den Volksschulen im Rahmen der Jugendhilfe für die Schulsozialarbeit sorgen.
38
2 Die Schulsozialarbeit a) hilft mit, soziale und kulturelle Schwierigkeiten bei der Lebensbe- wältigung von Schülern und Schülerinnen frühzeitig zu er kennen, zu verhindern oder zu bewältigen; b) interveniert in sozialen Krisensituationen sofort u nd gezielt.
3 Die Schulsozialarbeit arbeitet mit den Kindern und Ju gendlichen, Eltern betroffener Kinder und Jugendlichen, Lehrpersonen, sc hul- und jugend- psychologischen und –psychiatrischen Diensten sowie s ozialen Diensten situativ zusammen.

§ 109* ...

§ 110 Pflegekinder

1 Der Kanton bewilligt und beaufsichtigt die Aufnahme von unmündigen Personen ausserhalb des Elternhauses (Pflegekinder) und sorgt für eine Leistungsvergütung nach den Vorgaben der §§ 51 bis 53. *
2 Die Pflegekinderaufsicht erstreckt sich über die Fa milienpflege, Tages- pflege und Heimpflege.
3 Die Voraussetzungen der Bewilligung und Aufsicht ric hten sich nach der Verordnung des Bundes über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO)
1)
.
4 Vorbehalten bleiben Bestimmungen für Institutionen, die nach diesem Gesetz oder der Spezialgesetzgebung einer besonderen Be willigungs- pflicht und Aufsicht unterstehen.

§ 110

bis * Finanzierung der Familien- und Heimpflege
1 Der Kanton sichert Kindern, die vorübergehend oder da uerhaft nicht bei ihren Eltern leben können, in Ergänzung der nach § 9 vorbehaltenen Leis- tungen mit Betreuungszulagen den Aufenthalt in Pfleg efamilien und Hei- men.
2 Die verrechenbaren Kosten der Familien- und Heimpfleg e setzen sich zusammen aus: a) Hotelleriekosten (einschliesslich Unterkunft, Ver pflegung, Investiti- onskostenpauschale, Ausbildungspauschale); b) Betreuungskosten in der Regel ohne Schule und Aus bildung.
3 Nicht übernommen werden Auslagen für die persönlic he Ausstattung des Kindes, die individuelle Freizeitgestaltung sowie Fahrtk osten nach Hause oder bei individuellen Ferien.
4 Die Betreuungszulagen sind kantonal getragene Sozialh ilfeleistungen, die nicht unter den Lastenausgleich nach § 55 fallen .
5 Die Betreuungszulagen werden direkt an die Pflegefa milien oder Hei- me ausgerichtet oder an Behörden, die einen Aufenth alt bevorschusst ha- ben. An Pflegefamilien oder Heime ohne Betriebs- od er Pflegeplatzbewil- ligung werden keine Zulagen geleistet.
6 Für den Zugang und die Finanzierung von ausserkantonal en Angeboten gelten die Vorgaben gemäss § 46 Absatz 3.
1 ) SR 211.222.238 .
39

§ 110

ter * Koordination und Beratung
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Angebote in der Familien- und Heimpflege mit dem Auftrag, a) die Finanzierung von Aufenthalten gemäss § 110 bis zu regeln; b) die Kindesschutzbehörden und Beistandspersonen übe r das inner- und ausserkantonale Angebot zu informieren und zu ber aten; c) das Angebot zu koordinieren, zu evaluieren und gem äss Planung zu entwickeln.
2 Die Kindesschutzbehörden, Sozialregionen, Beistandsper sonen und weitere berechtigte Personen vollziehen Platzierun gen, die durch Be- treuungszulagen finanziert sind, in Zusammenarbeit mi t der Fachstelle.

§ 111 Versicherung für Pflegekinder

1 Pflegekinder in Heim- oder Familienpflege sind ange messen gegen die Folgen von Krankheit, Unfall und Haftpflicht zu versich ern.
2 Für Pflegekinder in Tagespflege ist eine Haftpflich tversicherung abzu- schliessen.

4.1.2. ...*

§ 112* ...

§ 113 Kinder und Jugend*

1 Die Einwohnergemeinden fördern die Kinder- und Juge ndarbeit, die Kin- der- und Jugendkultur sowie die Partizipation von Kind ern und Jugendli- chen. Sie tun dies, indem sie insbesondere:* a)* Beiträge an Angebote und Projekte leisten; b)* Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; c)* Kinder und Jugendliche in Prozesse und Entscheide einbinden.
2
...*

§ 114 Anlauf- und Koordinationsstelle für Kinder- un d Jugendfragen*

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell e für Kinder- und Jugendfragen mit dem Ziel* a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu bera- ten; b) Institutionen und Aktivitäten von Kindern und Jugen dlichen zu un- terstützen; c) Projekte der Jugendarbeit fachlich zu begleiten; e)* die Partizipation von Kindern und Jugendlichen zu f ördern; f)* die Angebote im Bereich Kinder- und Jugendpoliti k aufeinander abzustimmen.

§ 115 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfa ng Beiträge aus- gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
40
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Vorauss etzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche r Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B edingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve rbunden werden.

4.1.3. Alter

§ 116 Ziel und Zweck

1 Kanton und Einwohnergemeinden unterstützen die spezi fischen Anlie- gen älterer Menschen und sorgen dafür, dass die Ang ebote zielgerichtet koordiniert und die Zusammenarbeit gefördert werden .

§ 117 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Altersfragen bestimmen.
2 Sie fördern Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipation, indem sie a) Beiträge leisten; b) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; c) Kompetenzzentren für ältere Menschen schaffen.

§ 118 Kanton

1 Der Kanton führt eine Koordinationsstelle mit dem Zi el a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen fachlich zu bera- ten; b) Institutionen und Aktivitäten von älteren Menschen zu unterstüt- zen; c) Projekte zum Alter, zur Alterskultur und -partizipa tion zu begleiten und zu fördern.

§ 119 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden legen fest, in welchem Umfa ng Beiträge aus- gerichtet und Raum und Infrastrukturen zur Verfügung gestellt werden.
2 Kantonale Beiträge sind subsidiär. Sofern die Vorauss etzungen gegeben sind, richtet der Kanton aus den Erträgen staatliche r Fonds Beiträge aus.
3 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B edingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve rbunden werden.

4.2. Integration der ausländischen Wohnbevölkerung

§ 120 Ziel und Zweck

1 Integration bezweckt , zwischen schweizerischen Staats angehörigen und ausländischen Staatsangehörigen mit rechtmässig und auf Dauer geregel- tem Aufenthaltsstatus a) ein friedliches, von gegenseitigem Respekt gepräg tes Verständnis und Zusammenleben zu ermöglichen;
41 b) gleichberechtigte Teilhabe und Mitverantwortung a m wirtschaftli- chen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft zu bewirken.
2 Integration verlangt von den ausländischen Staatsange hörigen, dass sie a) die geltenden Grundwerte und die demokratisch-re chtsstaatliche Ordnung der Schweiz anerkennen; b) bereit und gewillt sind, sich in die Gesellschaf t der Schweiz einzu- gliedern, indem sie insbesondere die deutsche Sprach e erlernen, am Bildungsangebot und dem Wirtschafts- und Arbeitsleb en teilneh- men und sich mit der geltenden Kultur auseinanderset zen.
3 Integration verlangt von den schweizerischen Staatsang ehörigen, dass sie sich mit andern Kulturen auseinandersetzen und die Ei ngliederung von ausländischen Staatsangehörigen unterstützen.

§ 121 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden können eine Ansprechstelle für Integrations- fragen bestimmen.
2 Sie fördern die Integration, indem sie insbesondere a) ausländische Staatsangehörige mit der deutschen Sp rache und den örtlichen Lebensbedingungen vertraut machen; b) Projektbeiträge leisten; c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellen; d) die Partizipation der ausländischen Bevölkerung fö rdern.

§ 122 Kanton

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell e für Integration und gegen Rassismus mit dem Ziel a) die deutsche Sprache und die Mehrsprachigkeit zur Integration an Schulen zu fördern; b) Sprach- und Integrationskurse für ausländische Sta atsangehörige zu unterstützen; c) den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu fördern, um das gegenseitige Verständnis zwischen schweizerischer und ausländi- scher Bevölkerung zu verbessern; d) Institutionen und Aktivitäten von und für ausländi sche Staatsange- hörige zu unterstützen; e) jegliche Formen von Diskriminierung und Fremdenfein dlichkeit zu verhindern und zu bekämpfen; f) auf die Einbürgerung vorzubereiten.

§ 123 Verpflichtung zu Sprach- und Integrationskursen

1 Die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung k ann mit der Bedin- gung verbunden werden, dass Sprach- oder Integrations kurse besucht werden. Diese Bedingung gilt auch für Bewilligungsve rfahren im Rahmen des Familiennachzuges.
2 Ausländische Staatsangehörige, die bereits im Kanton wohnen, können zu Sprach- oder Integrationskursen verpflichtet werden , wenn sie Leistun- gen der interinstitutionellen Zusammenarbeit oder So zialhilfe beziehen.
42

§ 124 Finanzierung

1 Der Kanton und die Einwohnergemeinden gewähren für die Integration finanzielle Beiträge.
2 Die Beiträge können einseitig oder vertraglich an B edingungen geknüpft, mit Auflagen oder mit einer Leistungsvereinbarung ve rbunden werden.

4.3. Wohnen und Miete

§ 125 Preisgünstiger Wohnraum

1 Die Förderung von Wohnraum für Haushalte mit geringe m Einkommen sowie des Zugangs zu Wohneigentum, insbesondere im I nteresse von Fami- lien, allein erziehenden Personen, Menschen mit Behi nderungen, bedürfti- gen älteren Menschen und Personen in Ausbildung, ri chtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Förderung von preisgünsti- gem Wohnraum
1)
.

§ 126* ...

4.4. Arbeitslosenhilfe und Arbeitsvermittlung

§ 127 Zusätzliche arbeitsmarktliche Massnahmen und öffentliche Ar-

beitsvermittlung
1 Wenn besondere regionale oder kommunale Interessen vorliegen, kön- nen die Einwohnergemeinden die Arbeitsvermittlung de r Arbeitslosenver- sicherung ergänzend unterstützen und weitere arbeitsm arktliche Mass- nahmen treffen, die nicht oder nur teilweise von der Arbeitslosenversiche- rung mit getragen werden.
2 Die Einwohnergemeinden können zu diesem Zweck a) die Ergänzungsmassnahmen selber treffen; b) Subventionen an Trägerschaften von Arbeitsvermittlu ngen und ar- beitsmarktlichen Massnahmen gewähren; c) Kosten für die Arbeitsvermittlung und Kosten und En tschädigungen aus arbeitsmarktlichen Massnahmen, welche betroffen e Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können, als Sozialhi lfeleistung verrechnen.

§ 128 Private Arbeitsvermittlung und Personalverleih

1 Der Regierungsrat regelt die Aufsicht über die im Kanton tätigen priva- ten Arbeitsvermittlungs- und Personalverleihunternehm ungen. Er bezeich- net die Behörde, bei der das Bewilligungsgesuch ein zureichen sowie die Stelle, bei der eine zu leistende Kaution zu hinterlege n ist.
1 ) SR 842 .
43

4.5. Opferhilfe

§ 129 Ziel und Zweck

1 Die Opferhilfe bezweckt die Hilfestellung für Mensc hen, die als Opfer einer Straftat in ihrer körperlichen, psychischen ode r sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt wurden.
2 Die Opferhilfe umfasst Soforthilfe, längerfristige Hilfe, Entschädigung und Genugtuung sowie Schutz des Opfers und Wahrung se iner Rechte im Strafverfahren.
3 Die Massnahmen und Leistungen der Opferhilfe sowie die Zuständigkeit des Kantons richten sich nach dem Bundesgesetz über d ie Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz; OHG)
1)
.

§ 130 Beratungsstellen der Opferhilfe

1 Der Kanton sorgt für eine oder mehrere fachlich sel bständige öffentliche oder private Beratungsstellen.
2 Die vom Opfer gewählte Beratungsstelle ist zur Berat ung und Hilfeleis- tung verpflichtet und bleibt so lange verantwortlich, bis eine andere Stelle die Beratung übernimmt.
3 Die Beratungsstellen geben andern anerkannten Bera tungsstellen auf Anfrage Auskunft, ob eine Person von ihnen betreut w ird. Die Auskunfts- und Schweigepflicht richtet sich dabei nach dem Bund esgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten.

§ 131 Soforthilfe und längerfristige Hilfe

1 Die Soforthilfe wird unmittelbar nach der Straftat o der bei akut aufbre- chenden Spätfolgen unentgeltlich und zeitlich befrist et geleistet. Sie um- fasst Erstberatung, Notfallunterbringung, Vermittlun g von spezialisierten Diensten und Geldleistungen.
2 Die längerfristige Hilfe erfolgt subsidiär sowie b edarfsabhängig und wird geleistet, solange sie notwendig ist. Sie umfasst Be ratungen, Abklärungen und Behandlungen. Darunter fallen insbesondere medi zinische, therapeu- tische, soziale und rechtliche Hilfestellungen.

§ 132 Entschädigung und Genugtuung

1 Kann die Täterschaft die Entschädigung und Genugtuu ng nicht leisten, setzt das Departement die Beträge oder Vorschüsse fes t und richtet sie aus.
2 Ein Entschädigungsvorschuss wird an die Schlussentsc hädigung angerech- net.

§ 133 Inkasso bei der Täterschaft (Regress)

1 Leistet der Kanton eine Entschädigung oder Genugtuun g, macht das De- partement die Ansprüche des Kantons gegenüber der Tä terschaft geltend.
2 Der Kanton verzichtet von Amtes wegen darauf, seine An sprüche gegen- über der Täterschaft geltend zu machen, wenn glaubha ft nachgewiesen ist, dass der Verzicht für deren Wiedereingliederung notwendig ist.
1 ) SR 312.5 .
44

§ 134 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren

1 Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren richten sich nach der Bundesgesetzgebung und der Schweizerischen Strafprozesso rdnung (StPO) vom 5. Oktober 2007
1)
.*

4.6. Suchthilfe

§ 135 Ziel und Zweck

1 Einwohnergemeinden und Kanton a) fördern eine suchtarme Lebensweise, die auch befä higt, sinnvoll und vernünftig mit Suchtmitteln umzugehen; b) bauen eine Suchthilfe auf, welche Abhängigkeiten vorbeugt und süchtig machende Einflüsse eindämmt; c) sorgen dafür, dass die individuellen, sozialen und gesundheitlichen Auswirkungen des Suchtmittelmissbrauchs vermindert we rden.

§ 136 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante Suchthilfe angeboten wird mit

1. Beratungs- und Unterstützungsangeboten für suchtg efährde-

te Menschen,

2. flankierenden Massnahmen, insbesondere niedersch welligen

Angeboten, welche Schaden und Risiken der Sucht minde rn; b) teilstationäre und stationäre Suchthilfe angebote n wird, welche suchtkranke Menschen behandelt und therapiert.

§ 137 Kanton

1 Der Kanton führt eine Anlauf- und Koordinationsstell e für Suchthilfe mit dem Ziel a) Gemeinden, öffentliche und private Institutionen zu beraten; b) Institutionen und Aktivitäten der Suchthilfe zu unt erstützen; c) Projekte der Suchthilfe fachlich begleiten und zu unterstützen.
2 Suchtmittelabhängige Personen können nach den Besti mmungen über die fürsorgerische Unterbringung
2) zwangshospitalisiert oder in eine ge- eignete Institution eingewiesen werden.*

§ 138 Finanzierung

1 Die Einwohnergemeinden a) gewähren Subventionen an Beratungsinstitutionen, a mbulante Dienste und Projekte, die im Rahmen der Sozialplanung eine aner- kannte Suchthilfe anbieten und über eine Bewilligung des Departe- mentes verfügen; b) verrechnen Kosten für den stationären Aufenthalt, welche betroffe- ne Personen nicht oder nur teilweise bezahlen können , als Sozialhil- feleistung.
1 ) SR 312.0 .
2 ) SR 210 ; BGS 211.1 .
45

4.7. Menschen mit einer Behinderung

§ 139 Ziel und Zweck

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Benachteili gungen von Men- schen mit Behinderungen beseitigt oder verringert we rden. Sie treffen in ihren Zuständigkeitsbereichen gestützt auf das Behin dertengleichstel- lungsgesetz des Bundes
1) Massnahmen, um Benachteiligungen von Men- schen mit Behinderungen zu verringern oder zu beseit igen.
2 Kanton und Gemeinden ermöglichen, dass erwachsene M enschen mit einer Behinderung in privaten und öffentlich-rechtli chen Institutionen und Heimen diejenigen Leistungen erhalten, die ihrer be sonderen Situation angepasst sind.

§ 140 Früherfassung und Sonderschulung für Kinder und Jugendliche

1 Das Volksschulgesetz
2) regelt die Massnahmen für die Schulung und die behinderungsbedingten Internatsaufenthalte von Kinder n und Jugendli- chen mit Behinderungen sowie die Früherfassung von vor schulpflichtigen Kindern.

§ 141 Geschützte Werkstätten, Wohnheime und Tagesst ätten für Er-

wachsene
1 Der Kanton sichert Menschen mit Behinderungen in Er gänzung der nach

§ 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuungszulagen de n Besuch und

Aufenthalt in geschützten Werkstätten, Wohnheimen un d Tagesstätten.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen mit Behinderung en sind keine So- zialhilfeleistungen.
3 Als Menschen mit Behinderung gelten Personen, dere n Behinderung nach der Invalidenversicherungsgesetzgebung
3) des Bundes einen Leistungsan- spruch begründet sowie Personen im Rentenalter der AHV, die im Zeit- punkt des Heimeintritts einen Anspruch auf eine Ren te der Invalidenversi- cherung gehabt haben.

§ 141

bis * Alternative Wohnformen
1 Der Kanton kann alternative Wohnformen für Menschen mit Behinde- rung gestützt auf §§ 21 und 22 anerkennen und Betreu ungszulagen ge- mäss § 141 gewähren, wenn damit der Eintritt in ein Wohnheim verhindert oder der Austritt aus einem Wohnheim ermöglicht wer den kann.

§ 141

ter * Beratungsstellen
1 Der Kanton kann Beratungsangebote von gesamtkantonal er Bedeutung unterstützen, indem er a) Projektbeiträge leistet; b) Dienstleistungen vergünstigt; c) Raum und Infrastruktur zur Verfügung stellt.
1 ) SR 151.3 .
2 ) BGS 413.111 .
3 ) SR 831.20 .
46

4.8. Pflege

§ 142 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden sorgen dafür, dass a) ambulante und teilstationäre Dienste geführt wer den, mit dem Ziel

1. die selbständige Lebensführung von betagten und be hinder-

ten, sowie kranken und rekonvaleszenten Menschen in ihrer gewohnten Umgebung zu unterstützen und zu fördern,

2. die Familien- und Nachbarschaftshilfe zu unterstüt zen,

3. die Pflege in Heimen, Wohngemeinschaften und and ern Insti-

tutionen der Langzeitpflege zu ergänzen und zu entlast en; b) Heime für pflegebedürftige Personen betrieben we rden, mit dem Ziel, den Bewohnern und Bewohnerinnen ein ihrer Per sönlichkeit und ihrem Gesundheitszustand entsprechendes normales und akti- ves Leben zu ermöglichen.

§ 143 Ambulante Dienste

1 Zur Grundversorgung gehören folgende Basisdienste a) Grundpflege und Behandlungspflege; b) Haushilfe.
2 Ergänzende Dienste können sein: a) Mahlzeitendienst; b) Transportdienst; c) Begleit- und Betreuungsdienst; d) Entlastungs- und Vermittlungsdienst; e) weitere Dienst- und Sachleistungen.
3 Auf die Basisdienste hat Anspruch, wer in seiner Se lbsthilfe oder Auto- nomie eingeschränkt ist oder medizinisch behandelt w erden muss.

§ 143

bis * Teilstationäre Dienste: Tagesstätten
1 Die Einwohnergemeinden sichern in ihrer Selbsthilfe oder Autonomie eingeschränkten Personen ab 65 Jahren mit Wohnsitz im Kanton Solo- thurn, die nicht dauernd oder vorübergehend in einem Heim oder Spital leben oder in einer geschützten Werkstätte arbeiten, den Besuch einer Tagesstätte im Kanton Solothurn.
2 Als Tagesstätten gelten Tages- oder Nachtstrukture n mit einem Leis- tungsangebot, das entweder ausschliesslich während des Tages oder aus- schliesslich während der Nacht erbracht wird.
3 Tagesstätten mit Nachtstrukturen dürfen nur von Pfl egeheimen betrie- ben werden, die eine Betriebsbewilligung gemäss § 2 2 in Verbindung mit §
144 vorweisen können.

§ 143

ter * Betreuungsbeitrag für den Besuch von Tagesstätten
1 Tagesstätten im Kanton Solothurn erhalten bei effek tiver Nutzung ihres Angebotes durch Personen gemäss § 143 bis Abs. 1 pro Tag oder Nacht einen Betreuungsbeitrag. Es kann pro bewilligtem Tages- o der Nachtplatz immer nur ein Beitrag auf 24 Stunden in Rechnung gestellt werden.
47
2 An Tagesstätten ohne Betriebsbewilligung werden ke ine Betreuungsbei- träge ausgerichtet.
3 Der Regierungsrat legt den Betreuungsbeitrag nach Anhörung der Ein- wohnergemeinden fest und stuft diesen in der Höhe n ach folgenden Per- sonenkategorien ab: a) Personen ohne besondere Auffälligkeiten; b) Personen mit psychischer Beeinträchtigung; c) Personen mit Demenz.
4 Bei Höhe und Abstufung orientiert er sich an den P flegekostenbeiträgen, die den Leistungserbringern durch die Krankenversiche rer vergütet wer- den.
5 Die Zuteilung zu einer Personenkategorie wird durch die Tagesstätte vor- genommen. Die Zuteilung zu den Kategorien gemäss Absa tz 2 Buchstabe b und c setzen ein ärtzliches Zeugnis voraus.
6 Die Betreuungsbeiträge werden von den Einwohnergeme inden getragen. Sie gelten nicht als Sozialhilfeleistungen.
7 Das Departement erlässt Vorschriften zur Rechnungsst ellung, zur Zutei- lung in die Personenkategorien, überprüft diese und zahlt die Betreuungs- beiträge aus. Es kann zur Kontrolle die ärztlichen Zeu gnisse gemäss Abs. 5 einverlangen.
8 Die Gesamtheit der Einwohnergemeinden leisten dem Kanton via Lasten- ausgleich eine kostendeckende Rückvergütung für die Vollzugsaufwen- dungen.

§ 144 Stationäre Pflege

1 Die Einwohnergemeinden sichern pflegebedürftigen P ersonen in Ergän- zung der nach § 9 vorbehaltenen Leistungen mit Betreuu ngszulagen den Besuch und den Aufenthalt in Pflegeheimen.
2 Die Betreuungszulagen für Menschen in Pflegeheimen sind Sozialhilfe- leistungen
3 Als Pflegeheime gelten Institutionen, für den daue rnden Aufenthalt von pflegebedürftigen Personen, deren Pflege und Betreu ung nicht von der Invalidenversicherung oder vom Kanton gestützt auf § 141 mitfinanziert werden.

§ 144

bis * Regelung der Finanzierung der häuslichen Pflege
1 Die verrechenbaren Kosten der häuslichen Pflege setz en sich zusammen aus: a)* Kosten der nicht-pflegerischen Leistungen (gemein wirtschaftliche Leistungen der Leistungserbringenden, Betreuungskoste n, Leistun- gen nach § 143 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a-e so wie Aus- und Wei- terbildungskosten gemäss § 22 bis ); b) Pflegekosten.
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus:* a)* Beiträgen der Krankenversicherungen im Rahmen vo n 40-60%; b)* Patientenbeteiligung der versicherten Person von höchstens 20% nach Artikel 25a Absatz 5 KVG
1) ; c)* Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der E inwohnergemein- den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso n.
1 ) SR 832.10 .
48
3 Die Patientenbeteiligung von Kindern und Jugendlich en bis zum vollen- deten 18. Altersjahr wird von der Einwohnergemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Person getragen.
4 Die häusliche Pflege wird nach den Grundsätzen von § 51 bis § 53 finan- ziert. Die Einwohnergemeinden handeln dazu mit den Di enstleistern ihrer Wahl das Angebot gemäss § 143 aus und einigen sich im Rahmen der gel- tenden Höchsttaxen auf eine Taxordnung für den vereinb arten Leistungs- katalog. Erbringen sie das Angebot selbst, erlassen sie eine Taxordnung zum geltenden Leistungskatalog.*
5 Die Beiträge der Einwohnergemeinden an ambulante D ienstleister mit Grundversorgungsauftrag berechnen sich pro Leistung n ach der Formel "vereinbarte Taxe abzüglich Krankenkassenbeitrag und durchschnittliche Patientenbeteiligung". Darin sind auch die Pflegeko stenbeiträge gemäss

Artikel 25a KVG

1) eingeschlossen.*
6 Die Pflegekostenbeiträge an ambulante Dienstleiste r ohne Grundversor- gungsauftrag berechnen sich analog Absatz 5 mit eine r Kürzung auf den Rechnungsbetrag um maximal 40%.*
7 Erbringt ein ambulanter Dienstleister für eine Per son während eines Auf- enthaltes ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes P flegeleistungen, ist von der Einwohnergemeinde derjenige Pflegekostenbeit rag zu leisten, der für den ambulanten Dienstleister am Aufenthaltsort von der öffentlichen Hand übernommen würde.*

§ 144

ter * Regelung der Restfinanzierung der Pflegeleistungen für die stati- onäre Pflege nach Artikel 25a KVG
1 Die verrechenbaren Kosten der stationären Heimpflege setzen sich zu- sammen aus: a) Hotelleriekosten (Unterkunft und Verpflegung, Inve stitionskosten- pauschale, Ausbildungspauschale); b) Betreuungskosten; c) Pflegekosten (Krankenversicherungsbeitrag, Patien tenbeteiligung, Pflegekostenbeitrag der Einwohnergemeinden).
2 Die Pflegekosten setzen sich zusammen aus: a) Beiträgen der Krankenversicherung im Rahmen von 40 -60%; b) Patientenbeteiligung der versicherten Person von h öchstens 20% nach Artikel 25a Abs. 5 KVG; c) Pflegekostenbeiträgen als Restfinanzierung der E inwohnergemein- den am zivilrechtlichen Wohnsitz der versicherten Perso n.
3 Erbringen ausserkantonale Leistungserbringende für versicherte Personen mit Wohnsitz im Kanton Solothurn Pflegeleistungen, wer den für die Fi- nanzierung höchstens die für die Leistungserbringende n im Kanton Solo- thurn geltenden Kostenansätze angewendet.

§ 144

quater * Festlegung der Finanzierungsanteile
1 Der Regierungsrat legt bei der stationären Pflege die jeweiligen Anteile der Patientenbeteiligung, der Pflegekosten und der Betreuungskosten fest.*
1 ) SR 832.10 .
49
2 Der Regierungsrat legt bei der häuslichen Pflege H öchsttaxen für Leis- tungen der Grundversorgung, die Patientenbeteiligun g, den Taxzuschlag für die Ausbildungspflicht und die Wegkosten sowie den Prozentsatz der Kürzung gemäss § 144 bis Absatz 6 fest.*
3 Der Regierungsrat hört die Einwohnergemeinden und die Branchenorga- nisationen der Heime und der ambulanten Dienstleist er vor dem Festset- zen an.*
4 Ambulante Dienstleister und Heime legen zur Ermittl ung der Finanzie- rungsanteile dem Departement nach Aufforderung die Kostenrechnung und die dazugehörigen Details offen.*
5 Das Departement erlässt Vorschriften über die Ausst ellung der Pflegekos- tenausweise und die Rechnungsstellung.*

§ 144

quinquies * Kontrolle und Auszahlung der Beiträge
1 Die ambulanten Dienstleister stellen dem Departeme nt regelmässig eine Abrechnung über die erbrachten Leistungen zu. Sie leg en dabei offen, bei welchen Personen welche Leistungen erbracht worden sind.
2 Das Departement kontrolliert die Abrechnungen und zahlt die Beiträge im Auftrag der zuständigen Einwohnergemeinde aus.
3 Wird von einem ambulanten Dienstleister ein Aufenth alt mit Pflegever- sorgung ausserhalb des zivilrechtlichen Wohnsitzes für eine Person organi- siert, ist dies der Einwohnergemeinde und dem Depar tement unverzüglich mitzuteilen. Die Einwohnergemeinde kann Ferienaufenth alte auf 6 Wo- chen pro Kalenderjahr beschränken.
4 Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung, welch e Daten ambulante Dienstleister bei den Abrechnungen und bei Mitteilu ngen über Aufenthal- te mit Pflegeversorgung ausserhalb des zivilrechtliche n Wohnsitzes offen- zulegen haben.
5 Die Einwohnergemeinden leisten dem Departement Vors chusszahlungen zur Deckung der Beiträge an die ambulante Pflege. Sie vergüten dem Kan- ton die Vollzugsaufwendungen in Abhängigkeit der Anzah l Personen, die ambulante Pflegeleistungen bezogen haben.

4.9. Bestattung

§ 145 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden gewährleisten eine würdige Bestattung.

§ 146 Einwohnergemeinden

1 Die Einwohnergemeinden a) sorgen für geeignete Bestattungsanlagen; b) ermöglichen unterschiedliche Bestattungsarten; c) gewährleisten grundsätzlich eine Mindestgrabesruh e von 20 Jahren; d) erlassen ein Bestattungs- und Friedhofreglement;
2 Bestattungen dürfen erst erfolgen, wenn a) ein Arzt oder eine Ärztin den Tod festgestellt hat ; b) nach dem Hinschied mindestens 48 Stunden verstrich en sind.
3 Eine Exhumierung erdbestatteter Personen ist von ein em Organ der Ein- wohnergemeinde zu bewilligen.
50

4.10 Budget- und Schuldenberatung*

§ 146

bis * Ziel und Zweck
1 Die Einwohnergemeinden fördern bei der Bevölkerung den verantwor- tungsbewussten Umgang mit Geld.

§ 146

ter * Prävention und Beratung
1 Sie unterstützen geeignete Angebote zur Schuldenprävent ion.
2 Sie stellen den Zugang zu einer Fachstelle oder Organ isation sicher, die Einwohnerinnen und Einwohner bei Fragen zu Budget und Schulden sowie bei Schuldensanierungen berät und begleitet.

5. Sozialhilfe

5.1. Grundsätze

§ 147 Ziel und Zweck

1 Die Einwohnergemeinden richten die Sozialhilfe an P ersonen aus, die sich in einer sozialen Notlage befinden; sie sind zur wirk samen Hilfeleistung verpflichtet.
2 Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die b erufliche und gesell- schaftliche Integration.
3 Vorbehalten bleiben die einschränkenden Bestimmunge n dieses Gesetzes über asyl- und schutzsuchende Personen ohne Aufenthal tsbewilligung, über vorläufig aufgenommene Personen sowie über Pers onen mit einem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid.

§ 148 Individualisierung und Gegenleistung

1 Sozialhilfe wird auf der Basis einer individuellen Zi elvereinbarung (Hilfe- plan) gewährt und berücksichtigt angemessen die per sönlichen Verhältnis- se.
2 Sozialhilfe setzt aktive Mitwirkung der hilfesuchenden Person voraus und beruht auf dem Prinzip der Gegenleistung. Sie kann an Bedingungen und Auflagen gebunden werden, insbesondere daran,* a) aktiv eine Arbeitsstelle zu suchen und zumutbare Ar beit anzuneh- men; b) an Sprach-, Fort- und Weiterbildungskursen teilzune hmen; c) sich an der Familienarbeit und Freiwilligenarbeit zu beteiligen; d) Beratungsstellen aufzusuchen und sich notwendigen Behandlungen zu unterziehen; e)* die Geldleistung für einen bestimmten Zweck zu ve rwenden;
51 f)* sich einer ärztlichen oder einer zahnärztlichen Un tersuchung zu unterziehen, wobei die Einwohnergemeinde eine entspr echende Gesundheitsfachperson bezeichnen kann und die Unters uchung fol- genden Zwecken dient:

1. Abklärung der Fähigkeit der hilfesuchenden Person , eine be-

stimmte Auflage zu erfüllen,

2. Prüfung von Sinn und Nutzen von nicht im Rahmen der medi-

zinischen Grundversorgung zu erbringenden, krankheits- und behinderungsbedingten Auslagen.
3 Eigen- und Gegenleistungen sind bei der Bemessung der Geldleistungen angemessen zu berücksichtigen.

5.2. Massnahmen und Leistungen

§ 149 Dienstleistungen

1 Präventive und persönliche Hilfen sind für hilfesuch ende Personen un- entgeltlich; dazu gehören auch Integrationsangebote, wie Qualifizie- rungsprogramme, Integrationshilfen in den Arbeitsma rkt und Beschäfti- gungsprogramme.

§ 150 Sach- und Geldleistungen

1 Sachleistungen werden entsprechend den Vorgaben des Hilfeplanes an- geboten.
2 Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teiln ahme am sozialen Leben. Vorbehalten bleiben Kürzungen oder Einstellunge n der Leistung.
3 Geldleistungen dürfen weder gepfändet noch abgetre ten noch mit Ge- genforderungen der Gemeinde verrechnet oder zur Bezahl ung von Schul- den verwendet werden. Vorbehalten bleibt § 164 Absatz 2 ter Buchstabe b.*

§ 151 Massnahmen aus Strafrecht, Kindes- und Erwachs enenschutzrecht

sowie Verhaltensauffälligkeit*
1 Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes sowie Betreuungs- massnahmen und Heimaufenthalte von verhaltensauffälli gen Menschen ohne IV-Anspruch gelten unter Vorbehalt der Spezialges etzgebung als Sozialhilfeleistung, unabhängig davon, ob sie vom Kanton oder den Ein- wohnergemeinden finanziert werden.*
2 Die Kosten für den Strafvollzug und strafrechtliche Ma ssnahmen werden vom Kanton getragen.

§ 152 Richtlinien für die Bemessung

1 Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffen tliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien).
2 Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen.
52

§ 153 Abtretung von Ansprüchen und Sicherstellung

1 Geldleistungen sind davon abhängig zu machen, dass d ie hilfesuchende Person vermögensrechtliche Ansprüche abtritt, soweit sie nicht von Geset- zes wegen übergehen, oder soweit realisierbare Vermög enswerte sich nicht grundpfandlich oder anders sicherstellen lass en.
2
...*

§ 154 Unterhaltspflicht- und Verwandtenunterstützung spflicht

1 Die Einwohnergemeinde prüft das Vorliegen von Ansprü chen aus der Unterhaltspflicht der Eltern und setzt sie durch, in dem sie mit pflichtigen Personen eine Vereinbarung über Art und Umfang der Leistung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergrei ft.
2 Kommt der Kanton für die Kosten von Kindesschutzmassnah men auf, übernimmt die Fachstelle mit Auftrag gemäss § 1 10 ter die Aufgabe gemäss Absatz 1.*
3 Der Kanton prüft Ansprüche aus der Unterstützungspfl icht der Verwand- ten und setzt sie durch, indem er mit pflichtigen Pe rsonen eine Vereinba- rung trifft oder die erforderlichen zivilprozessualen Massnahmen ergreift.*

5.3. Leistungen bei Asyl

§ 155 Aufnahme und Zuweisung von asyl- und schutzsuch enden Perso-

nen
1 Der Kanton nimmt vom Bund zugewiesene asyl- und schutzs uchende Per- sonen in regionalen Asylzentren auf und macht sie mit den elementaren Grundlagen unserer Sprache, unseres Rechtssystems und unserer Lebens- weise vertraut.
2 Die Einwohnergemeinden nehmen die vom Kanton aus den Asylzentren zugewiesenen asyl- und schutzsuchenden Personen auf. D er Kanton sorgt im Verhältnis zu den Einwohnerzahlen für eine gleichmä ssige Verteilung
3 Die Einwohnergemeinden betreuen und unterstützen as yl- und schutzsu- chende Personen, soweit diese ihren Unterhalt nicht eigenständig bestrei- ten können.

§ 156 Sozialhilfeleistungen an asyl- und schutzsuchend e Personen ohne

Aufenthaltsbewilligung
1 Die Sozialhilfe an asyl- und schutzsuchende Personen o hne Aufenthalts- bewilligung sowie an vorläufig aufgenommene Personen richtet sich im Rahmen der vom Bund gewährten Beiträge nach den Best immungen des Bundesrechts
1)
. Der Regierungsrat erlässt Richtlinien über die Lei stungen.
2 Der Kanton vergütet die Aufwendungen der Einwohnerge meinden und entrichtet ihnen einen Pauschalbeitrag an die Verwal tungskosten.
1 ) SR 142.31 .
53

§ 157 Sozialhilfeleistungen an schutzsuchende Persone n mit Aufent-

haltsbewilligung und an Flüchtlinge
1 Die Sozialhilfe an schutzsuchende Personen mit Aufent haltsbewilligung sowie an Flüchtlinge wird nach den Bestimmungen über die Sozialhilfe gewährt.

5.4. Leistungen an Personen mit illegalem Aufenthalt

§ 158 Illegaler Aufenthalt

1 Personen mit illegalem Aufenthalt, insbesondere au ch Personen mit ei- nem rechtskräftigen Nichteintretensentscheid, werde n in Notlage nur im Rahmen einer Nothilfe unterstützt.
2 Die Notlage muss glaubwürdig nachgewiesen werden.

6. Rechtsschutz

§ 159 Rechtsmittel im Allgemeinen

1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Gesetz über d ie Gerichtsorganisa- tion
1) und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz
2) , sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist oder dieses Gesetz nichts anderes best immt.
2 Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Behörden der Einwohnerge- meinden und der Sozialregionen kann innert zehn Tagen beim Departe- ment Beschwerde geführt werden.
3 Gegen Verfügungen des Departementes und Entscheide des Verwal- tungsrates der Ausgleichskasse ist die Beschwerde a n das Verwaltungsge- richt zulässig.
4 Gegen erstinstanzliche Verfügungen von Dritten, denen Entscheidkompe- tenz übertragen wurde, kann innert zehn Tagen beim De partement Be- schwerde geführt werden.*

§ 160 Rechtsmittel bei Sozialversicherungen und Ergän zungsleistungen

1 Gegen Verfügungen der Sozialversicherungsträger, die gestützt auf das Sozialversicherungsrecht des Bundes und das ELG ergehe n, kann nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts (ATSG)
3) und der Spezialgesetzgebung des Bundes ein Rechtsmittel erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen.
2 Auf Verfügungen der Sozialversicherungsträger über die Kinderzulagen nach kantonalem Recht und über die Prämienverbillig ungen nach KVG sind die Bestimmungen des ATSG
4) sinngemäss anwendbar.
3 Gegen Einspracheentscheide und verfahrensleitende Verfügungen der Sozialversicherungsträger kann beim Versicherungsgeric ht Beschwerde geführt werden.
1 ) BGS 125.12 .
2 ) BGS 124.11 .
3 ) SR 830.1 .
4 ) SR 830.1 .
54

§ 161 Schiedsgerichte

1 Der Kantonsrat setzt die Schiedsgerichte für Streitigk eiten nach Artikel 26 IVG
1)

Artikel 89 KVG

2) , Artikel 57 UVG
3) und Artikel 27 MVG
4) ein. Er be- zeichnet für alle Schiedsgerichte einen gemeinsamen O bmann und ein gemeinsames Sekretariat. Er bestimmt das Verfahren un d die Organisation.

§ 162* ...

§ 163* ...

7. Sanktionen

7.1. Massnahmen

§ 164 Rückerstattung unrechtmässiger Leistungen

1 Unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzun g der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen sind zur ückzuerstatten.*
2 Geldleistungen, die trotz festgelegter Bedingungen und Auflagen und nach Mahnung zweckwidrig verwendet werden, sind zurüc kzuerstatten.
2bis Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleis tungen erhalten ha- ben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpfl ichtet. Die Artikel 62 Absatz 2 und Artikel 63-66 des Obligationenrechts
5) sind sinngemäss an- wendbar.*
2ter Unrechtmässig bezogene Geldleistungen der Sozialhilfe und unrecht- mässig bezogene Ergänzungsleistungen für einkommenssc hwache Fami- lien gemäss den Absätzen 1 und 2* a) sind ab dem Zeitpunkt des Bezugs unter Heranziehun g der Ansätze der kantonalen Steuergesetzgebung zu verzinsen, und b) können bei laufender Unterstützung zeitlich befris tet mit dieser verrechnet werden, wobei

1. bei Geldleistungen der Sozialhilfe der Verrechnungs betrag

30 Prozent des Grundbedarfs nicht überschreiten darf ,

2. bei Ergänzungsleistungen für einkommensschwache Fa milien

der Verrechnungsbetrag 20 Prozent des allgemeinen Leb ens- bedarfs gemäss Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a ELG
6) nicht überschreiten darf.
2quater Der Kanton klärt periodisch die Voraussetzungen der R ückerstattung ab. Sind die Voraussetzungen erfüllt, bestehen folgend e Möglichkeiten:* a) Abschluss einer Vereinbarung über die Rückerstatt ung und deren Modalitäten; b) Erlass einer Rückerstattungsverfügung.
1 ) SR 831.20 .
2 ) SR 832.10 .
3 ) SR 832.20 .
4 ) SR 833.1 .
5 ) SR 220 .
6 ) SR 831.30 .
55
2quinquies Im Bereich der kommunal getragenen Sozialhilfe sind die Einwoh- nergemeinden für die periodische Prüfung der Vorauss etzungen der Rück- erstattung und die Durchführung des Rückerstattungs verfahrens zustän- dig. Das Vorgehen richtet sich nach Absatz 2 quater
.*
3 Die Rückerstattung minimaler Beiträge kann ausgesc hlossen werden.
4 In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz ode r teilweise verzichtet werden.*
5 Die Verwirkung richtet sich sinngemäss nach § 15.*

§ 165 Verweigerung, Kürzung oder Einstellung einer D oder Sozialleistung

1 Eine Dienstleistung oder Sozialleistung kann befrist et verweigert, gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden, wenn die Verpflichtungen nach § 17 in unentschuldbarer Weise missachtet werd en. Die betroffene Person muss vorher schriftlich auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden.

§ 166 Entzug einer Bewilligung

1 Eine Bewilligung kann entschädigungslos entzogen we rden, wenn die vorgegebenen Bedingungen und Auflagen missachtet wer den.

§ 167 Abschiebeverbot

1 Personen, welche um eine Sozialleistung nachsuchen, dürfen weder aktiv noch passiv veranlasst werden, die Einwohnergemeinde zu verlassen oder daran gehindert werden, in eine andere Einwohnergem einde zu ziehen.
2 Verstösst eine Einwohnergemeinde gegen dieses Verbot , hat sie die Kos- ten während längstens fünf Jahren zu tragen.

§ 168 Ersatzvornahme

1 Erfüllen die Einwohnergemeinden ihre sozialen Aufga ben nicht oder ungenügend, sorgt der Regierungsrat dafür, dass die Aufgabe erfüllt wird.
2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck verbindlich e Rahmenbedingun- gen und Qualitätsstandards festlegen, Leistungsauftr äge an Dritte erteilen und private oder öffentliche Institutionen zulasten d er Einwohnergemein- den beauftragen.
3 Verweigert eine Einwohnergemeinde die rechtzeitige n otwendige indivi- duelle Not-, Notfall-, Soforthilfe oder allgemeine H ilfeleistung, sorgt das Departement zulasten der Einwohnergemeinde für die e rforderliche Hilfe.

§ 168

bis * Ersatzvornahme bei Ausbildungsverpflichtung
1 Erfüllt ein gemäss § 22 bis zur Aus- und Weiterbildung verpflichteter Be- trieb die festgelegte Ausbildungsleistung nicht, or dnet das Departement die Ersatzvornahme an. Es kauft die entsprechenden Le istungen ein.
2 Der säumige Betrieb hat die entstandenen Kosten (ei ngekaufte Leistun- gen zuzüglich Verwaltungsaufwand) zu tragen.

§ 169 Zuweisung zu einer Sozialregion

1 Erbringen Einwohnergemeinden fünf Jahre nach Inkra fttreten dieses Gesetzes die zugewiesenen Aufgaben der Sozialhilfe, de r interinstitutio- nellen Zusammenarbeit oder des Kindes- und Erwachsen enschutzes noch nicht in einer Sozialregion, legt der Regierungsrat d ie Sozialregion fest oder weist Einwohnergemeinden einer bestehenden Sozia lregion zu.*
56

7.2. Strafen

§ 170 Strafbestimmungen nach kantonalem Recht

1 Mit Busse bis zu 10’000 Franken wird bestraft, wer a) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise für sich oder einen anderen eine Leistung auf Grund dieses Gesetzes erwirkt, die ihm nicht zukommt; b) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben od er in anderer Weise der Beitragspflicht ganz oder teilweise entzie ht; c) als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Beiträge vom L ohn ab zieht, sie indessen dem vorgesehenen Zwecke entfremdet; d) die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführ ung dieses Ge- setzes seine Stellung als Organ oder Funktionär zum Nac hteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht; e) als Revisor oder Revisionsgehilfe die ihm bei der Durchführung einer Revision bzw. Kontrolle oder bei Abfassung oder Erstat tung des Re- visions- bzw. Kontrollberichtes obliegenden Pflichten in grober Wei- se verletzt; f) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlic h unwahre Aus- kunft erteilt oder die Auskunft verweigert; g) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle wider- setzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht; h) die vorgeschriebenen Formulare absichtlich nicht oder nicht wahr- heitsgetreu ausfüllt.

§ 171 Strafbestimmungen nach Bundesrecht

1 Die Strafbestimmungen des Bundesrechtes bleiben vorb ehalten, insbe- sondere die mit einer höheren Strafe bedrohten Verbre chen oder Verge- hen des Strafgesetzbuches und die Bestimmungen des Sozialversiche- rungsrechtes des Bundes.

8. Schlussbestimmungen

§ 172 Verteilschlüssel Ergänzungsleistungen

1
...*

§ 173 Sozialverordnung

1 Der Regierungsrat regelt den Vollzug in einer Sozialver ordnung. Er erlässt insbesondere die Einführungs- und Vollzugsbestimmunge n zu den bundes- rechtlichen Bestimmungen über die soziale Sicherheit nach § 2 Absatz 1.

§ 174 Änderung bestehender Gesetze

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlass en nachgeführt.
1 ) SR 311.0 .
57

§ 175 Änderung von Verordnungen des Kantonsrates

1 Die Änderungen wurden im entsprechenden Erlass nac hgeführt.

§ 176 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Alle diesem Gesetz widersprechenden Bestimmungen si nd aufgehoben, insbesondere a) das Gesetz über die Aufgabenreform "soziale Sicherh eit" Kanton und Einwohnergemeinden
1) ; b) die Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenvers icherung
2) ; c) das Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über d ie Alters- und Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversi cherung (EG AHV/IV - SO)
3) ; d) das Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters - und Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung
4) ; e) die Verordnung zur Einführung des Opferhilfegesetze s
5) f) das Kinderzulagengesetz
6) g) das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe
7) ; h) das Alters- und Pflegeheimgesetz
8) i) das Gesetz über Vorschüsse für den Unterhalt von Kin dern (Alimen- tenbevorschussungsgesetz)
9) ; j) das Suchthilfegesetz
10) ; k) das Gesetz über die Säuglingsfürsorge, Familienfür sorge und Schwangerschaftsberatung
11) ; l) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die obl igatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigu ng sowie zum Bundesgesetz über die Arbeitsvermittlung und den P ersonalver- leih (EG AVIG/AVG)
12)
.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über heilpädagogische Institutionen (HIG)
13) werden aufgehoben, mit Ausnahme der Bestimmungen ü ber die Früherfassung, die Sonderschulung und die behinderung sbedingten Inter- natsaufenthalte von Kindern und Jugendlichen.

§ 177 Inkrafttreten

1 Das Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu besti mmenden Zeitpunkt und nach Genehmigung der einschlägigen Bestimmungen durch den Bun- desrat in Kraft.
1 ) GS 94, 473 (BGS 131.81).
2 ) GS 93, 930 (BGS 832.13).
3 ) GS 92, 904 (BGS 831.11).
4 ) GS 94, 983 (BGS 831.31).
5 ) GS 92, 730 (BGS 321.2).
6 ) GS 88, 85 (BGS 833.11).
7 ) GS 91, 388 (BGS 835.221).
8 ) GS 91, 847 (BGS 838.11).
9 ) GS 88, 461 (BGS 212.222).
10 ) GS 92, 895 (BGS 835.41).
11 ) GS 89, 628 (BGS 835.31).
12 ) GS 99, 260 (BGS 834.11).
13 ) GS 85, 197 (BGS 837.11).
58

§ 178* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 27. August 2008

1 Bisher von der Unterstellung unter die kantonale Fam ilienzulagenrege- lung befreite Arbeitgebende haben sich mit Wirkung auf das Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 einer Familienausg leichskasse anzu- schliessen.
2 Der Beitritt ist dem Volkswirtschaftsdepartement bi s zum 31. März nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 27. August 2008 schriftlich be- kannt zu geben.
3 Arbeitgebende, welche die Frist nach Absatz 2 unbenu tzt verstreichen lassen, werden durch das Volkswirtschaftsdepartement der für sie zustän- digen Familienausgleichskasse angeschlossen. Beitrit t oder Anschluss erfol- gen rückwirkend auf den Tag des Inkrafttretens dies es Gesetzes.

§ 179* ...

§ 180* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 8. Mai 2018

1 Einwohnergemeinden und ambulante Dienstleister müs sen innert dreier Jahre ab Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen auf die in § 144 ff. ver- ankerte Subjektfinanzierung umgestellt haben.
2 Während der Übergangsfrist gibt der Regierungsrat für die Höchsttaxen betreffend die Leistungen für die Grundversorgung nur eine unverbindli- che Empfehlung ab. Diese ist jedoch für die Berechn ung der Pflegekosten- beiträge an ambulante Dienstleister ohne Grundversor gungsauftrag unter Berücksichtigung einer Kürzung um 40% gemäss § 144 bis Absatz 6 verbind- lich, so lange in der einzelnen Einwohnergemeinde no ch keine Umstellung auf die Subjektfinanzierung erfolgt ist.

§ 181* Übergangsbestimmung zu den Änderungen vom 31. August 2021

1 Einwohnergemeinden müssen innert zweier Jahre ab In krafttreten der Paragraphen 146 bis und 146 ter die nötigen Angebote der Prävention und Beratung aufgebaut haben. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referen dum. Die Referendumsfrist ist am 18. Mai 2007 unbenutzt a bgelaufen. Vom Eidg. Departement des Innern am 10. Mai 2007 gen ehmigt. Vom Eidg. Volkswirtschaftsdepartement (Bestimmungen ü ber Arbeitslo- senversicherung) am 30. Mai 2007 genehmigt. Inkrafttreten am 1. Januar 2008. §§ 56 Absatz 1 Buchstabe c und 93 in der Fassung vom 2 7. Juni 2007 (Ände- rung des Sozialgesetzes als Gegenvorschlag zur Gesetzesi nitiative für eine wirksame Verbilligung der Krankenkassenprämien, KRB Nr . VI 039/2007) treten am 15. Oktober 2007 in Kraft. Die Referendumsfrist ist am 12. Oktober 2007 unbenu tzt abgelaufen.

§ 55 Absatz 4 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.

Publiziert im Amtsblatt vom 19. Oktober 2007.
59 * Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

27.06.2007 15.10.2007 § 56 Abs. 1, c) eingefügt -

27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 2 geändert -

27.06.2007 15.10.2007 § 93 Abs. 3 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Sachüberschrift

geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 37 Abs. 2, a) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 1, b) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 2 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 3 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 4 eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 38 Abs. 5 eingefügt -

27. 08.2008 01.01.2009 § 39 Abs. 2, a) geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1 geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 42 Abs. 1

bis eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.2. geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 66 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 T itel 3.2.2. geändert -

27.08.2008 01.01.2009 § 67 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 68 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 69 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 70 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 71 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 72 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 73 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 74 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 75 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 76 totalrevidiert -

27.08.2008 01.01.2009 § 76

bis eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 § 76

ter eingefügt -

27.08.2008 01.01.2009 Titel 3.3.3. aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 77 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 78 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 79 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 80 aufgehoben -

27.08.2008 01.01.2009 § 178 eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 17 Abs. 1,

d bis ) eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.1. eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 Titel 3.3.2. eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

bis eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

ter ein gefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

quater eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

quinquies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

sexies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 85

septies eingefügt -

17.05.2009 01.01.2009 § 172 Abs. 1,

b), 5. eingefügt -
60 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
10 .03.2010 01.01.2011 § 126 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 162 aufgehoben -

10.03.2010 01.01.2011 § 163 aufgehoben -

24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, f) geändert GS 2011, 21

24.08.2011 01.01.2012 § 22 Abs. 2, g) eingefügt GS 2011, 21

09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a) geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1, a),

9.

eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, f) geändert GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 55 Abs. 1, g) eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 64

bis eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 64

ter eingefügt GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 89 Abs. 3 geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 1 geändert GS 2011, 30

09.11.2011 01.01.2012 § 91 Abs. 2 aufgehoben GS 2011, 30

09. 11.2011 01.01.2012 § 144

bis eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 144

ter eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 144

quater eingefügt GS 2011, 29

09.11.2011 01.01.2012 § 179 eingefügt GS 2011, 29

25.01.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 2, c) geände rt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 27 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a) geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, a),

3.

aufgehoben GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 1, b),

1.

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 28 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 109 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 137 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 151 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 2 geändert GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 154 Abs. 3 eingefügt GS 2012, 8

25.01.2012 01.01.2013 § 169 Abs. 1 geändert GS 2012, 8

30.10.2012 01.01.2013 Ingress geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

8.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

9.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, a),

10.

eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 2 Abs. 1, b) aufgehoben GS 2012, 75

30.10. 2012 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),

4.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, a),

5.

eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 29 Abs. 1, b),

2.

geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

61 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

30.10.2012 01.01.2013 § 37 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 39 Abs. 2, d) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 1

bis geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, b) geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 42 Abs. 2, c) geändert GS 2 012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 71 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 71

bis eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2

bis eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 2

ter eingefügt GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2 013 § 72 Abs. 3 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 72 Abs. 4 geändert GS 2012, 75

30.10.2012 01.01.2013 § 164 Abs. 1 geändert GS 2012, 75

24.06.2014 01.01.2015 Titel 3.3.2. geändert GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs. 1 geändert GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs. 1 bis eingefügt GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

quinquies Abs. 1 ter eingefügt GS 2014, 26

24.06.2014 01.01.2015 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2014, 26

12.11.2014 01.03.2015 § 134 Abs. 1 geä ndert GS 2014, 63

28.06.2016 01.01.2018 Titel 3.3.2. geändert GS 2016, 24

28.06.2016 01.01.2018 § 85

septies Sachüberschrift geändert GS 2016, 24

28.06.2016 01.01.2018 § 85

septies Abs. 1 geändert GS 2016, 24

16.11.2016 01.01.2018 § 55 Abs. 1, h) eingefü gt GS 2016, 42

16.11.2016 01.01.2018 § 143

bis eingefügt GS 2016, 42

16.11.2016 01.01.2018 § 143

ter eingefügt GS 2016, 42

05.07.2017 01.01.2018 § 22 Abs. 2, g) aufgehoben GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 22

bis eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01. 2018 § 22

ter eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 144

bis Abs. 1, a) geändert GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 159 Abs. 4 eingefügt GS 2017, 35

05.07.2017 01.01.2018 § 168

bis eingefügt GS 2017, 35

08.05.2018 01.01.2019 § 23 Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 55 Abs. 1, g) geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, a) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, b) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 2, c) eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 4 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

bis Abs. 6 eingefügt GS 2018, 11
0 8.05.2018 01.01.2019 § 144 bis Abs. 7 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
1 geändert GS 2018, 11
62 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
2 geändert GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
3 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
4 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quater Abs.
5 eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 144

quinquies eingefügt GS 2018, 11

08.05.2018 01.01.2019 § 180 eingefügt GS 2018, 11

19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 2 aufgehoben GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 21 Abs. 3 geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Sachüberschrift

geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, e) geändert GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 1, f) ei ngefügt GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 2

bis eingefügt GS 2018, 34

19.12.2018 01.09.2019 § 22 Abs. 3 geändert GS 2018, 34

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, c) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, g) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 25 Abs. 2, h) eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, h) geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 26 Abs. 1, i) eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01. 2020 § 54 Abs. 3 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 54 Abs. 4 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 85 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110

bis eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 110

ter eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 141

bis eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 141

ter eingefügt GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 151 Abs. 1 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 154 Abs. 2 geändert GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 172 Abs. 1 aufgehoben GS 2019, 32

04.09.2019 01.01.2020 § 179 aufgehoben GS 2019, 32

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1 geändert GS 2019 , 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, a) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, b) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, c) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1, d) eingefügt GS 2019, 33

11.09. 2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1

bis eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 1

ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 3, a) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 1 4 Abs. 3, b) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 4 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14 Abs. 5 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 14

bis eingefügt GS 2019, 33
63 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

11.09.2019 01.01.2020 § 15 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 18 Abs. 2 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 64

bis aufgehoben GS 2019, 34

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 148 Abs. 2, e) geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2 020 § 148 Abs. 2, f) eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 150 Abs. 3 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 153 Abs. 2 aufgehoben GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 1 geändert GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

bis e ingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 2

ter eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs.

2 quater eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs.

2 quinquies eingefügt GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 4 geänder t GS 2019, 33

11.09.2019 01.01.2020 § 164 Abs. 5 eingefügt GS 2019, 33

09.02.2020 01.01.2021 § 37

bis eingefügt GS 2020, 5

09.02.2020 01.01.2021 § 85

octies eingefügt GS 2020, 5

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a) aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.0 1.2022 § 2 Abs. 1, a

bis ) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, a

ter ) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),

9.

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 2 Abs. 1, d),

10.

eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01. 2022 § 25 Abs. 2, h) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 25 Abs. 2, i) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, i) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, j) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 26 Abs. 1, k) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 49 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.1 eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 57

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59 Abs. 1 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.202 1 01.01.2022 § 59

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 60 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 2.2. eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 59

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.1. geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 105 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36

31.08.202 1 01.01.2022 § 106 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 106

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 109 aufge hoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Titel 4.1.2. aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 112 aufgehoben GS 2021, 36

64 Beschlussda- tum Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31. 08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, a) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, b) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 1, c) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 113 Abs. 2 aufgehoben GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1 geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, e) geändert GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 114 Abs. 1, f) eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 Ti tel 4.10 eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 146

bis eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 146

ter eingefügt GS 2021, 36

31.08.2021 01.01.2022 § 181 eingefügt GS 2021, 36

65 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Ingress 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a) 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 2 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, a),

8.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a),

9.

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

§ 2 Abs. 1, a),

9.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a),

10.

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a

bis ) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 20 21, 36

§ 2 Abs. 1, b) 30.10.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 75

§ 2 Abs. 1, a

ter ) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, d),

9.

31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 2 Abs. 1, d),

10.

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 2 Abs. 2, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 8 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 14 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, a) 11 .09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, c) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1, d) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1

bis

11.09.2019 01.0 1.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 1

ter

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3, a) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 14 Abs. 3, b) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt G S 2019, 33

§ 14 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14 Abs. 5 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 14

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 15 11.09.2019 01.01.2020 Sachüberschrift

geändert GS 2019, 33

§ 17 Abs. 1,

d bis )

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 18 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 21 Abs. 2 19.12.2018 01.09.2019 aufgehoben GS 2018, 34

§ 21 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22 19.12.2018 01.09.2019 Sachüberschrift

geä ndert GS 2018, 34

§ 22 Abs. 1, e) 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22 Abs. 1, f) 19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34

§ 22 Abs. 2, f) 24.08.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 21

§ 22 Abs. 2, g) 24.08.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 21

§ 22 Abs. 2, g) 05.07.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017, 35

66 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 22 Abs. 2

bis

19.12.2018 01.09.2019 eingefügt GS 2018, 34

§ 22 Abs. 3 19.12.2018 01.09.2019 geändert GS 2018, 34

§ 22

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 22

ter

05.07.2017 0 1.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 23 Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 25 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 25 Abs. 2, c) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, g) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, h) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 25 Abs. 2, h) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 25 Abs. 2, i) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, h) 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 26 Abs. 1, i) 04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 26 Abs. 1, i) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, j) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 26 Abs. 1, k) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 27 Abs. 1 2 5.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, a) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, a),

3.

25.01.2012 01.01.2013 aufgehoben GS 2012, 8

§ 28 Abs. 1, b),

1.

25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 28 Abs. 2 25.01.2012 01.0 1.2013 geändert GS 2012, 8

§ 29 Abs. 1, a),

4.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 29 Abs. 1, a),

5.

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 29 Abs. 1, b),

2.

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37 27.08.2008 01.01.2009 Sachüberschrift

geändert -

§ 37 Abs. 1 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 37 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 37 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 37

bis

09.02.2020 01.01 .2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 38 Abs. 1, b) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 38 Abs. 2 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 38 Abs. 3 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 38 Abs. 4 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 38 Abs. 5 27.08.2008 01.01.2009 eing efügt -

§ 39 Abs. 2, a) 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 39 Abs. 2, a) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 39 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 39 Abs. 2, d) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 1 27.08 .2008 01.01.2009 geändert -

§ 42 Abs. 1

bis

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 42 Abs. 1

bis

30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 2, b) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 42 Abs. 2, c) 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 49 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 54 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

67 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 54 Abs. 3 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 54 Abs. 4 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 55 Abs. 1, f) 09.11.2011 01.0 1.2012 geändert GS 2011, 29

§ 55 Abs. 1, g) 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 55 Abs. 1, g) 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 55 Abs. 1, h) 16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 56 Abs. 1, c) 27.06.2007 15.10.2007 eingefü gt -

Titel 2.1 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 57

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 59 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 59

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 60 31.08.2021 01.01.2022 aufg ehoben GS 2021, 36

Titel 2.2. 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 59

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 64

bis

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

§ 64

bis

11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 34

§ 64

ter

09.11.2011 0 1.01.2012 eingefügt GS 2011, 30

Titel 3.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 66 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

Titel 3.2.2. 27.08.2008 01.01.2009 geändert -

§ 67 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 68 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 69 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 70 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 71 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 71 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 71

bis

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 27.08.2008 01.01.20 09 totalrevidiert -

§ 72 Abs. 2

bis

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 Abs. 2

ter

30.10.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 75

§ 72 Abs. 3 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 72 Abs. 4 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 7 3 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 74 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 75 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 76 27.08.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 76

bis

27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 76

ter

27.08.2008 01.01.2009 eingef ügt -

Titel 3.3.3. 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 77 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 78 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 79 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 80 27.08.2008 01.01.2009 aufgehoben -

Titel 3.3.1. 17.05.2009 01.01.2009 e ingefügt -

§ 85 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

Titel 3.3.2. 17.05.2009 01.01.2009 eingefügt - Titel 3.3.2. 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26 Titel 3.3.2. 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24

§ 85

bis

17.05.2009 01.01.2 009 eingefügt -

§ 85

ter

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quater

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

quinquies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

68 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 85

quinquies Abs. 1

24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26

§ 85

quinquies Abs. 1 bis

24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26

§ 85

quinquies Abs. 1 ter

24.06.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014, 26

§ 85

sexies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

septies

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 85

septies

28.06.2016 01.01.2018 Sachüberschrift

geändert GS 2016, 24

§ 85

septies Abs. 1 24.06.2014 01.01.2015 geändert GS 2014, 26

§ 85

septies Abs. 1 28.06.2016 01.01.2018 geändert GS 2016, 24

§ 85

octies

09.02.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020, 5

§ 89 Abs. 3 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 91 Abs . 1 09.11.2011 01.01.2012 geändert GS 2011, 30

§ 91 Abs. 2 09.11.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 2011, 30

§ 93 Abs. 2 27.06.2007 15.10.2007 geändert -

§ 93 Abs. 3 27.06.2007 15.10.2007 eingefügt -

Titel 4.1.1. 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 105 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 106 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 106

ter

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 109 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 109 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 110 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 110

bis

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 110

ter

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

Titel 4.1.2. 31.08.20 21 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 112 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 113 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, a) 31.08.2021 01.01.2022 eing efügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, b) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 1, c) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 113 Abs. 2 31.08.2021 01.01.2022 aufgehoben GS 2021, 36

§ 114 31.08.2021 01.01.2022 Sachüberschrift

geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1, e) 31.08.2021 01.01.2022 geändert GS 2021, 36

§ 114 Abs. 1, f) 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 126 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 134 Abs. 1 12.11.201 4 01.03.2015 geändert GS 2014, 63

§ 137 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 141

bis

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

§ 141

ter

04.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 32

69 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 143

bis

16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 1 43

ter

16.11.2016 01.01.2018 eingefügt GS 2016, 42

§ 144

bis

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

bis Abs. 1, a)

05.07.2017 01.01.2018 geändert GS 2017, 35

§ 144

bis Abs. 2 08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, a)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, b)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 2, c)

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 4 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 5 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 6 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

bis Abs. 7 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

ter

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

quater

09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 144

quater Abs.
1

08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
2

08.05.2018 01.01.2019 geändert GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
3

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
4

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quater Abs.
5

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 144

quinquies

08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

Titel 4.10 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 146

bis

31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 146

ter

31.0 8.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

§ 148 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 148 Abs. 2, e) 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 148 Abs. 2, f) 11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 150 Abs. 3 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 151 25.01.2012 01.01.2013 Sachüberschrift

geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 151 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 153 Abs. 2 11.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 3 3

§ 154 Abs. 2 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 154 Abs. 2 04.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 32

§ 154 Abs. 3 25.01.2012 01.01.2013 eingefügt GS 2012, 8

§ 159 Abs. 4 05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 162 10.03.2010 01.01.20 11 aufgehoben -

§ 163 10.03.2010 01.01.2011 aufgehoben -

§ 164 Abs. 1 30.10.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 75

§ 164 Abs. 1 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

bis

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 2

ter

11.09. 2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs.

2 quater

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

70 Element Beschlussda- tum Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 164 Abs.

2 quinquies

11.09.2019 01.01.2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 164 Abs. 4 11.09.2019 01.01.2020 geändert GS 2019, 33

§ 164 Abs. 5 11.09.2019 01.01 .2020 eingefügt GS 2019, 33

§ 168

bis

05.07.2017 01.01.2018 eingefügt GS 2017, 35

§ 169 Abs. 1 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 172 Abs. 1 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 172 Abs. 1,

b), 5.

17.05.2009 01.01.2009 eingefügt -

§ 178 27.08.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 179 09.11.2011 01.01.2012 eingefügt GS 2011, 29

§ 179 04.09.2019 01.01.2020 aufgehoben GS 2019, 32

§ 180 08.05.2018 01.01.2019 eingefügt GS 2018, 11

§ 181 31.08.2021 01.01.2022 eingefügt GS 2021, 36

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