Steinwildreglement
1. 7. 2 0 0 3 – 2 8 VI E/21/8 Steinwildreglement (Vom 9. März 1992) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 7 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG), Artikel 5 der Verordnung vom 30. April 1990 über die Regulierung von Steinbock- beständen (VRS), Artikel 3 und 4 des Kantonalen Jagdgesetzes 1) vom 6. Mai 1979 sowie Artikel 14 der Jagdverordnung 2) vom 27. Juni 1990, beschliesst:
Art. 1* Festlegung der zu tätigenden Abschüsse Unter Berücksichtigung der verschiedenen Beurteilungskriterien erstellt die Jagdverwaltung in Zusammenarbeit mit den verantwortlichen Instanzen der angrenzenden Kantone und unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern den jährlichen Abschussplan.
Art. 2 * Abschuss
1 Jedem zum Steinwildabschuss zugelassenen Jäger werden eine nichtlak- tierende Steingeiss im zweiten Lebensjahr oder älter und ein Steinbock eines bestimmten Alters zugeteilt.
2 Die Berechtigung für den Steinbockabschuss erwirbt sich der Jäger erst mit dem Abschuss einer nicht laktierenden Steingeiss.
3 Die Abschüsse erfolgen auf eigene Verantwortung und ohne Begleitung eines Wildhüters.
Art. 3 * Fehlabschüsse
1 Erlegt ein Jäger widerrechtlich ein Stück Steinwild, darf die Jagd auf Stein- wild nicht mehr fortgesetzt werden. Trophäen von widerrechtlich erlegtem Steinwild verfallen mit Ausnahme von Absatz 2 dem Kanton.
2 Sofern die altersmässige Differenz des aufgrund der Berechtigung gemäss
Artikel 2 Absatz 2 erlegten zum zugeteilten Bock nur ein Lebensjahr beträgt, können Wildbret und Trophäe dem Jäger zum Kauf überlassen werden.
3 Die Ablieferung oder der Kauf solcher Tiere entbindet nicht von der Pflicht, die festgelegten Gebühren zu bezahlen. 1 1) GS VI E/21/1 2) GS VI E/21/3 Kanton Glarus
2003
Steinwildreglement VI E/21/8
Art. 4 * Unweidmännisches Verhalten
1 Der Jäger verliert die Berechtigung für weitere Abschüsse, wenn ein Tier infolge Absturzes nicht beigebracht werden kann oder die Laktation durch Veränderung des Gesäuges nicht bestimmt werden kann.
2 Kann ein Stück Steinwild durch unsachgemässen Transport, Behandlung oder Absturz nicht einwandfrei bestimmt werden, so verfallen Wildbret und Trophäe dem Kanton. In diesen Fällen entscheidet die Jagdverwaltung über die Art der Verwertung.
3 Für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle besteht die Pflicht, die festgelegten Abschussgebühren zu bezahlen, und weitere Abschüsse ent- fallen.
Art. 5 * Anschweissen oder Fehlschüsse
1 Wird ein Stück Steinwild angeschweisst, ist sofort der zuständige Wild- hüter zu benachrichtigen und eine zeitgerechte und fachgemässe Nach- suche in die Wege zu leiten. In solchen Fällen kann auch ein zur Jagd berechtigter Jäger beigezogen werden, der im Einverständnis des Schützen und in dessen Verantwortung auch den Fangschuss anbringen darf.
2 Kann das Tier trotz eingeleiteter Nachsuche gemäss Absatz 1 nicht beige- bracht werden, so darf die Jagd auf konvergierendes Steinwild fortgesetzt werden.
3 Das Anschweissen von Steinwild sowie abgegebene Fehlschüsse sind innert 24 Stunden dem zuständigen Wildhüter zu melden. Unterlässt ein Jäger diese Meldung, verliert der Jäger die Berechtigung, die Jagd auf das Steinwild fortzusetzen.
Art. 6 * Vorweisungspflicht Jedes erlegte Steinwild ist wenn möglich am gleichen Tag oder spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Abschuss beim zuständigen Wildhüter oder der Jagdverwaltung vorzuweisen.
Art. 7 * Jagdbegleitung Jeder Steinwildjäger ist berechtigt Begleiter mitzunehmen. Diese dürfen sich jedoch nicht vom Jäger entfernen und zu Drückzwecken eingesetzt werden.
Art. 8 Abtransport Für den Abtransport von Steinwild ist der Erleger selber verantwortlich.
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Art. 9 * Jagdzeit
1 Die Jagd zur Regulierung des Steinwildes ist innerhalb des Zeitraumes vom 1. September bis 30. November gestattet. Am Eidgenössischen Bettag darf die Steinwildjagd nicht ausgeübt werden. Der Regierungsrat setzt die Jagdzeiten fest.
2 In dieser Zeitspanne nicht getätigte Abschüsse verfallen und können nicht auf nachfolgende Jahre übertragen werden.
Art. 10 * Gebühren
1 Den abschussberechtigten Jägern wird für Jagd auf das Steinwild eine Grundgebühr von 100 Franken erhoben.
2 Die Erleger von Steinwild haben dem Kanton folgende Gebühren zu entrich- ten: Abschussgebühren für Steinwild – Steingeiss ab 2. Lebensjahr, nicht laktierend Fr. 100.– – Steinbock Jugendklasse I, 2. und 3. Lebensjahr Fr. 200.– Jugendklasse II, 4. bis 6. Lebensjahr Fr. 300.– Mittelklasse, 7. bis 11. Lebensjahr Fr. 600.– Altersklasse, 12. Lebensjahr und älter Fr. 600.–
3 Die Beurteilung erlegter Tiere, die nach Körperwuchs und Gehörnbildung nicht normal entwickelt sind, erfolgt durch die Jagdverwaltung.
Art. 11 * Bezahlung der Gebühren Die Grundgebühr wird mit dem Lösen des Jagdpatentes erhoben. Die Abschussgebühren müssen bis 20. Oktober des jeweiligen Jahres einbe- zahlt werden.
Art. 12 * Wildbret Das Wildbret ist Eigentum des Schützen unter Vorbehalt der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen Fälle.
Art. 13 * Korrektur von Geschlechtsverhältnis und Altersstruktur Zur Korrektur von Geschlechtsverhältnis und Altersstruktur können bei Bedarf Einzelabschüsse freigegeben werden. 3
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Art. 14 * Abschussplan Die Jagdverwaltung ist besorgt, dass die nach dem jährlichen Abschuss- plan fehlenden Abschüsse getätigt werden.
Art. 15 * Einfang und Versetzung Zur weiteren Verbreitung des Steinwildes im Alpengebiet kann die zustän- dige Direktion die notwendigen Massnahmen anordnen.
Art. 16 * Voraussetzung Zur Anmeldung für die Steinwildjagd im Kanton Glarus ist nur berechtigt, wer bisher mindestens zehn Glarner Jagdpatente gelöst hat.
Art. 17 * Anmeldung
1 Die Anmeldung hat mit offiziellem Anmeldeformular an die Jagd- und Fischereiverwaltung des Kantons Glarus, 8750 Glarus, zu erfolgen.
2 Im Falle einer negativen Losziehung kann die Anmeldung jährlich wieder- holt werden. Das gleiche Recht besteht nach einem Korrekturabschuss gemäss Artikel 20.
3 Im Falle einer positiven Losziehung kann eine Anmeldung frühestens nach fünf Jahren wiederholt werden, auch wenn der Abschuss nicht oder nur teil- weise erfüllt wurde.
4 Die Zeitspanne von fünf Jahren gemäss Absatz 3 kann durch die Jagdver- waltung verändert werden, wenn die zur Abschussplanerfüllung notwendige Anzahl Jäger nicht erreicht wird.
Art. 18 * Anmeldefrist
1 Die Anmeldefrist läuft jeweils am 30. April (Poststempel) des laufenden Jahres ab.
2 Muss eine zweite Ausschreibung aufgrund von Artikel 17 Absatz 4 erfol- gen, legt die Jagdverwaltung die Bedingungen und die Anmeldefrist fest.
Art. 19 * Auslosung
1 Die Zuteilung der Abschüsse wird durch das Los entschieden. Die Wahl der zu bejagenden Steinwildkolonie kann bis zur Ziehung des letzten Loses der entsprechenden Kolonie vom Jäger bestimmt werden.
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2 Die Zuteilung der Abschüsse erfolgt nach folgenden Kriterien: – Jäger mit 10 bis 19 Jagdpatenten: Geiss, Bock im 2. und 3. Lebensjahr; – Jäger mit 20 bis 29 Jagdpatenten: Geiss, Bock im 4. bis 6. Lebensjahr; – Jäger mit 30 oder mehr Jagdpatenten: Geiss, Bock im 7. Lebensjahr und älter. Zur Erfüllung des vorgegebenen Abschussplanes kann von dieser Zuteilung abgewichen werden.
3 Pro Steinwildkolonie gelangt je ein Reservelos zur Auslosung. Reserve- jäger, welche die von der Jagdverwaltung organisierten Einführungskurse und die Begehungen mit dem Wildhüter vollständig absolviert haben, gelten im Folgejahr als gesetzt. Sie haben sich aber wiederum offiziell anzumelden und müssen an der Auslosung erneut teilnehmen.
4 Jäger mit mindestens 30 gelösten Jagdpatenten sind nach einer negativen Losziehung in der Mittel- oder Altersklasse (7. Lebensjahr oder älter) im Folgejahr gesetzt. Falls das Kontingent im Folgejahr nicht ausreicht, wird dieses Anrecht mittels Losentscheid um ein weiteres Jahr verschoben.
5 Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Art. 20 * Korrekturabschüsse Zusätzliche nach Artikel 13 dieses Reglementes zu vergebende Abschüsse werden an Jäger, die mindestens 20 oder mehr Jagdpatente gelöst haben, zur Verlosung freigeben, sofern sie in der ersten Losziehung leer ausge- gangen sind.
Art. 21* Austausch von Losen
1 Den Berechtigten steht frei, unmittelbar nach der Auslosung und vor Beginn der Schulung einen Abtausch der Lose innerhalb der gleichen Klasse gemäss Artikel 10 Absatz 2 vorzunehmen.
2 Der Jagd- und Fischereiverwalter ist in solchen Fällen gleichzeitig in Kenntnis zu setzen.
Art. 22 * Abschussberechtigung Mit dem Lösen des glarnerischen Jagdpatentes des entsprechenden Jahres wird der Jäger abschussberechtigt.
Art. 23 * Schulung
1 Grundsätzlich wird eine Schulung von der Jagd- und Fischereiverwaltung angeboten. 5
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2 Erstmals berechtigte Steinwildjäger sind verpflichtet, an den von der Jagd- und Fischereiverwaltung organisierten Einführungskursen sowie an einer geführten Begehung mit einem Wildhüter teilzunehmen.
3 Das Fernbleiben hat auf jeden Fall den Entzug der Abschussberechtigung zur Folge.
4 Es wird kein Kursgeld erhoben.
Art. 24 Ergänzende Bestimmungen Die geltenden Gesetze, Verordnungen und die kantonalen Jagdvorschriften sind integrierter Bestandteil dieses Steinwildreglementes.
Art. 25 Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. April 1992 in Kraft. Aenderungen des Reglementes: RR 13. April 1993 (SBE 5. Bd. Heft 5 S. 239) (Art. 9 Abs. 1) in Kraft ab 1. Juli 1993
RR 10. April 1995 (SBE 6. Bd. Heft 1 S. 26) Art. 3 Abs. (2) und 3, (9 Abs.1), (10 Abs. 2), (16), (17 Abs. 3), (19 Abs. 2), Abs. 2 und 3 bisher zu Abs. (3) und 4, (21 Abs. 1), (23 Abs. 1 und 2) in Kraft ab 1. Juli 1995 RR 31. März 1998 (SBE 7. Bd. Heft 1 S. 13) Art. (1), 3 Abs. 1, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 3, 6, 12, 13, 14, (15), 16, (17 Abs. 4 [n]), 18, 19 Abs. 3, 21 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 und (2) in Kraft ab 1. April 1998 RR 13. März 2001 (SBE 7. Bd. Heft 9 S. 430) Art. 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 5 Abs. 2, (9 Abs. 1), 10 Abs. 2, 3 (+) und 4 (wird zu Abs. 3), 11, 17 Abs. 3 und 4, (19 Abs. 2), 20, (23 Abs. 2 und 3 bis- her zu Abs. 4 und 5) in Kraft ab 1. April 2001 RR 25. März 2003 (SBE 8. Bd. Heft 7 S. 390) Art. 1, 7, 9 Abs. 1, 15, 19 Abs. 2 und 4 (n), Abs. 4 bisher zu Abs. 5, 23 Abs. 2 und 3 (+), Abs. 4 und 5 bisher zu Abs. 3 und 4 in Kraft ab 1. April 2003
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