Reglement über die dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge
                            7. 5. 2006 – 30/31  II  C/2/3  Reglement über die dienstliche Benützung privater  Motorfahrzeuge  (Vom 14. November 1989)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes über die Behörden und Beam-  ten des Kantons Glarus  1)  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Dienstfahrten  sind,  wenn  immer  möglich,  die  öffentlichen Transport-  mittel  zu  benützen.  Das  Motorfahrzeug  darf  nur  benützt  werden,  wenn  erheblich  Zeit  oder  Kosten  eingespart  werden  können  oder  der  Einsatz  eines  Motorfahrzeuges  für  den  Kanton  aus  anderen  Gründen  zweckmässi-  ger ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle unnötigen Reisen haben zu unterbleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   dienstliche   Verwendung   privater   Motorfahrzeuge   ist   den   Staats-  bediensteten nur innerhalb des Kantons und seiner Nachbargebiete (äussere  Punkte:  Klausenpasshöhe,  Pfäffikon  SZ,  Rapperswil,  Amden,  Walenstadt)  erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Fahrten ausserhalb  des Kantons, exkl. Nachbargebiete, ist vorgängig  die  Zustimmung  des  zuständigen  Departementsvorstehers  einzuholen,  die  nur  ausnahmsweise  und  bei  Vorliegen  besonderer  Gründe  erteilt  werden  darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3 *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für Dienstfahrten wird den Staatsbediensteten eine Vergütung von 60 Rap-  pen pro gefahrenem Kilometer ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Versicherung  der  Fahrzeuge  (Haftpflicht,  Kasko,  Insassen)  ist  Sache  des Staatsbediensteten; die entsprechenden Prämien sind mit der Kilometer-  vergütung von 60 Rappen abgegolten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  War  die  Verwendung  des  privaten  Fahrzeuges  für  eine  Dienstfahrt  nicht  des  zuständigen  Departementsvorstehers  nicht  vor,  können  nur  die  Kosten  des  öffentlichen  Verkehrsmittels  (Billett  2.  Klasse)  in  Rechnung  gestellt  werden.  1  1)  Gesetz per LG 2006 aufgehoben; Grundlage: Art. 56 Personalgesetz (GS II A/6/1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstliche Benützung privater Motorfahrzeuge – R  II  C/2/3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Fahrten  sind,  soweit  möglich,  die  kürzesten  Strecken  zu  wählen.  Wurde  aus  persönlichen  Gründen  ein  Umweg  gefahren,  ist  der  kürzeste  Weg in Rechnung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Wer für die Verwendung seines privaten Motorfahrzeuges Anspruch auf eine  Kilometervergütung  erhebt,  hat  auf  diesen  Fahrten  andere  Staatsbediens-  tete kostenlos mitzuführen; solchen Staatsbediensteten steht kein Anspruch  auf Vergütung von Fahrauslagen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Über  die  Dienstfahrten  ist  auf  einem  besonderen  Formular  abzurechnen,  das  vom  zuständigen  Departementsvorsteher  zu  visieren  ist.  Die  Rechnun-  gen sind der Staatskasse vierteljährlich einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses  Reglement  tritt  am  1.  Januar  1990  in  Kraft  und  ersetzt  dasjenige  vom 5. Januar 1976.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  die  Angehörigen  des  Polizeikorps  (ausgenommen  Offiziere)  gilt  eine  besondere, vom Regierungsrat erlassene Regelung  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Beschluss  vom  5.  Januar  1970  über  die  Entschädigung  der  Polizisten  bei  Verwendung  eigener  Motorfahrzeuge  zu  Dienstfahrten  ist  damit  aufge-  hoben.  Änderungen des Reglements:  RR 12. Sept. 2000  (SBE 7. Bd. Heft 7 S. 283)  Art. 3 in Kraft ab 1. Januar 2001  Anpassung gemäss Art. 34 Abs. 2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz  (GS II A/3/2): Art. 2 Abs. 2, 4 Abs. 1, 5, 6 in Kraft ab LG 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  1)  GS II C/3/3