Reglement über die Qualifikationsverfahren in der beruflichen Grundbildung
                            IV B/51/6  Reglement über die Qualifikationsverfahren in der  beruflichen Grundbildung  Vom 3. März 2009 (Stand 1. März 2009)  (Erlassen von der Berufsbildungskommission am 3.  März 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Wahl der Prüfungsgremien
                            1  Die Berufsbildungskommission wählt die Prüfungsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  der Gesundheitsberufe,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  der Berufe Kaufmann/Kauffrau und Detailhandel,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der gewerblichen und industriellen Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Prüfungsleitung   schlägt   nach   Anhörung   der   Organisationen   der  Arbeitswelt und der Berufsfachschulen Chefexperten/Chefexpertinnen, Ex  -  perten/Expertinnen zur Wahl vor. Die Wahl erfolgt durch die Berufsbildungs  -  kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Experten wählbar sind ausgebildete Berufsleute, Lehrpersonen der  Berufsfachschulen oder weitere Fachpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungsleitung
                            1  Sie organisiert die Lehrabschlussprüfungen und ist für die Aufgebote, die  Räumlichkeiten und das Prüfungsmaterial zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erlässt eine Prüfungswegleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erstellt einen Prüfungsbericht zuhanden der Berufsbildungskommissi  -  on.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfungsexperten
                            1  Die Chefexperten sind für die Durchführung der Prüfungen sowie für die  fachlich korrekte Beurteilung verantwortlich. Die in den Verordnungen über  die berufliche Grundbildung beziehungsweise den Reglementen über die  Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung festgelegten Vorgaben sind ein  -  zuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Chefexperten achten auf eine ausgewogene und nach den Richtlinien  der Schweizerischen Berufsbildungsämterkonferenz ausgerichtete Notenge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Experten protokollieren den Prüfungsablauf und die Prüfungsergebnis  -  se.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Experten dürfen keine Resultate bekannt geben und unterstehen der  Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie können von der Prüfungsleitung zum Besuch von Weiterbildungskursen  verpflichtet werden.  SBE XI/2 110  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Prüfungstermine
                            1  Die Lehrabschlussprüfungen werden in der Regel einmal jährlich durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zulassung zur Prüfung
                            1  Über die Zulassung zur Prüfung beim nicht formalisierten Erwerb der beruf  -  lichen Grundbildung gemäss Artikel  17  Absatz  5 des Bundesgesetzes über  die Berufsbildung entscheidet die Fachstelle Berufsbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Anmeldung
                            1  Die Lehrbetriebe sind verpflichtet, die Lernenden zur Lehrabschlussprü  -  fung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung nach den Artikeln  31  und 32 der Verordnung zum Bundesgesetz über die Berufsbildung ablegen,  haben sich selbst zur Prüfung anzumelden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fachstelle Berufsbildung gibt die Anmeldetermine im Amtsblatt be  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Zuweisung
                            1  Die Fachstelle weist Kandidatinnen und Kandidaten, für welche im Kanton  Glarus keine Prüfung durchgeführt wird, den Prüfungsleitungen oder den  entsprechenden Institutionen anderer Kantone zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie entscheidet in Absprache mit der entsprechenden Prüfungsleitung über  die Verschiebung von Prüfungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Prüfungsaufgebot
                            1  Die Lernenden werden durch die Prüfungsleitung oder die Chefexperten  spätestens vier Wochen vor dem ersten Prüfungstermin aufgeboten. Im Auf  -  gebot müssen die Experten, die Prüfungstermine und Prüfungsorte ersicht  -  lich sein. Zudem muss dem Aufgebot eine Wegleitung beigefügt sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lernende, die in einem anderen Kanton die Prüfung ablegen müssen, wer  -  den durch die zuständige Instanz des betreffenden Kantons aufgeboten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Prüfungsmaterial und Prüfungslokal
                            1  Der Lehrbetrieb hat den Lernenden das Material für die Prüfungsarbeit, die  Maschinen und Werkzeuge sowie einen geeigneten Arbeitsraum unentgelt  -  lich zur Verfügung zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Prüfung nicht in den Räumlichkeiten des Lehrbetriebes durchge  -  führt, so hat der Lehrbetrieb für allfällige Materialkosten, für die Benützung  von Maschinen und Werkzeugen sowie für die Lokalmiete aufzukommen.  Die Fachstelle stellt den Lehrbetrieben dafür Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kandidatinnen und Kandidaten ohne Lehrvertrag haben die Kosten gemäss  Absatz  2 selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Prüfungsanforderungen
                            1  Die Prüfungsanforderungen richten sich nach den Vorschriften der Verord  -  nungen über die berufliche Grundbildung beziehungsweise den Reglemen  -  ten über die Ausbildungs- und Lehrabschlussprüfungen der betreffenden  Berufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Ablehnung von Experten
                            1  Liegen wichtige Gründe vor, kann eine Kandidatin oder ein Kandidat oder  der Lehrbetrieb einen Experten ablehnen. Ein solches Begehren ist innert  zehn Tagen nach Erhalt des Prüfungsaufgebotes schriftlich und begründet  bei der Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Widerhandlung gegen die Prüfungsordnung
                            1  Bei grobem Verstoss gegen die Prüfungsbestimmungen, wie die Benüt  -  zung von unerlaubten Hilfsmitteln, das Nichtbefolgen von Weisungen der  Experten, die Inanspruchnahme fremder Hilfe oder unredliches Verhalten,  wird der betreffende Kandidat von der Prüfung ausgeschlossen. In diesem  Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle entscheidet, ob die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt  werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Krankheit, Unfall oder Fernbleiben von der Prüfung
                            1  Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Grün  -  den nicht an der Prüfung teilnehmen können, haben dies unverzüglich der  Prüfungsgleitung zu melden. Bei Krankheit und Unfall ist ein Arztzeugnis ein  -  zureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Fernbleiben von der Prüfung ohne wichtigen Grund gilt diese als ab  -  gelegt und nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über   Form   und   Umfang   der   Wiederholung   sowie   über   eine   allfällige  Kostenbeteiligung entscheidet die Fachstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Prüfungserleichterungen und Dispensationen
                            1  Die Fachstelle entscheidet über die Gewährung von Prüfungserleichterun  -  gen und Dispensation von einzelnen Prüfungsfächern.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV B/51/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Lernende mit Behinderung
                            1  Lernende mit einer Behinderung können eine Prüfungserleichterung bean  -  spruchen. Ein entsprechendes Gesuch ist zu begründen und mit der Prü  -  fungsanmeldung, unter Beilage von Arztzeugnissen oder Gutachten, bei der  Fachstelle einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Prüfungsergebnis
                            1  Die Fachstelle ermittelt aus den einzelnen Fachnoten das Prüfungsergeb  -  nis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie teilt den Entscheid über das Nichtbestehen der Prüfung den Kandida  -  tinnen und Kandidaten mit einer beschwerdefähigen Verfügung mit und ent  -  scheidet bezüglich Einsichtnahme in Prüfungsunterlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Grenzfälle
                            1  Die Fachstelle entscheidet zusammen mit der Prüfungsleitung und den  Chefexperten bei Grenzfällen über das Bestehen der Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Übergabe der Prüfungsausweise
                            1  Der Lehrbetrieb überreicht den Lernenden das eidgenössische Fähigkeits  -  zeugnis oder das eidgenössische Berufsattest sowie den Notenausweis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Findet eine Abschlussfeier statt, werden die Prüfungsausweise den Ler  -  nenden dort überreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Lehrabschlussfeier
                            1  Die Prüfungsleitungen können für ihre Berufsgruppe eine Lehrabschlussfei  -  er organisieren, anlässlich derer die Prüfungsresultate bekannt gegeben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle kann diese Feiern mit einer Pauschale unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Auszeichnung
                            1  Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Gesamtnote von 5,3 oder höher  erzielen, erhalten von der Fachstelle eine Auszeichnung und werden na  -  mentlich erwähnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Prüfungsarbeiten
                            1  Prüfungsarbeiten sind Eigentum des Lehrbetriebes. Sie bleiben jedoch bis  zum Eintritt der Rechtskraft des Prüfungsentscheides in der Obhut der Prü  -  fungsleitung oder der Chefexperten. Danach kann die Prüfungsarbeit innert  zwei Monaten abgeholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schriftliche Prüfungsarbeiten werden nicht zurückerstattet. Sie müssen  mindestens drei Monate oder bis zum Abschluss einer allfälligen Beschwer  -  de aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            IV B/51/6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Wiederholungen
                            1  Hat ein Kandidat oder eine Kandidatin die Prüfung nicht bestanden, kann  diese in der Regel frühestens anlässlich der nächsten ordentlichen Prü  -  fungssession wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Zwischenprüfungen
                            1  Auf Antrag einer Lehrvertragspartei oder bei Bedarf kann die Fachstelle  eine Zwischenprüfung anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Zwischenprüfung vom Lehrbetrieb beantragt, hat dieser die Prü  -  fungskosten zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Taggelder
                            1  Die Höhe der Entschädigungen an die Prüfungsleiter und Prüfungsexperten  für die Mitwirkung an der Lehrabschlussprüfung richtet sich nach den vom  Regierungsrat festgelegten Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rechtsmittel
                            1  Entscheide der Fachstelle aufgrund dieses Reglements können innert zehn  Tagen mit Beschwerde beim Departement Bildung und Kultur angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  März 2009 in Kraft und ersetzt das Reglement  vom 28.  September 1981 für die kantonalen Lehrabschluss- und Zwischen  -  prüfungen.  5