Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus
                            1. 7. 1  995  – 20  V  D  /  1  /  5  Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen  Sachversicherung Glarus  (Schätzungsreglement KSV)  (Vom 20. März 1995)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Sachversicherungsgesetzes,  1)  beschliesst:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.1  Anwendungsbereich  Dieses   Reglement   findet   Anwendung   für   die   Schätzungen   der   Glarner   Gebäudeversicherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Funktionsbezeichnung  Die in diesem Reglement   genannten   Funktionen (Gebäudeschätzer,  Gebäude eigentümer) beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Verbindliche Erlasse  Für das Schätzungswesen gelten folgende Erlasse als verbindlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  die Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994;  2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der Prämientarif für die Gebäudeversicherung;  3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  das Reglement über die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  das Geschäftsreglement der Kantonalen Sachversicherung Glarus;  4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  die jeweiligen gültigen technischen Erlasse gemäss Brandschutzgesetz  5)  .  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995  1)  GS V D/1  2)  GS V D/1/2  3)  GS V D/1/3  4)  GS V D/1/4  5)  GS V C/1/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schätzungsreglement KSV  V  D  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  II. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Schätzungsorgane  Die   Ermittlung   der   Gebäudeversicherungsdaten   erfolgt   durch   Gebäude-  schätzer. Sofern besondere Kenntnisse erforderlich sind, können Sachver-  ständige beigezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 5  Wahl der Gebäudeschätzer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Verwaltungskommission   der   Kantonalen   Sachversicherung   Glarus  wählt ausgewiesene Baufachleute aus verschiedenen Berufsgattungen als  Gebäudeschätzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Arbeitsverhältnis wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anstellung der Gebäudeschätzer endet spätestens zwei Jahre nach   Erreichung des AHV-Alters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebäudeschätzer sind der Geschäftsleitung der Kantonalen Sachversi-  cherung Glarus unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 6  Aufgaben der Gebäudeschätzer  Den Gebäudeschätzern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Ermittlung   aller   für   die   Gebäudeversicherung   notwendigen   Daten  (gemäss Aufnahmeblatt);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Information und Orientierung der Gebäudeeigentümer über das Schät-  zungsverfahren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Meldung über brandschutztechnische und andere Mängel;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Information der Geschäftsleitung über ausserordentliche Vorkommnisse  und Feststellungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Mithilfe für Schadenschätzungen insbesondere bei Grossereignissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 7  Verantwortlichkeit der Gebäudeschätzer  Die Gebäudeschätzer haben bei der Vornahme von Schätzungen alle erfor-  derliche Sorgfalt anzuwenden. Sie haben sämtliche Kenntnisse und Daten  aus ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 8  Ausstand der Gebäudeschätzer  Soweit ein Gebäudeschätzer an der Schätzung eines Objektes persönliche  oder geschäftliche Interessen hat, muss er in den Ausstand treten. Im weite-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 1  995  – 20  Schätzungsreglement KSV  V  D  /  1  /  5  ren   gelten   die   Bestimmungen   des   Gesetzes   über   die   Verwaltungsrechts-  pflege  1)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 9  Aus- und Weiterbildung  Die Glarner Gebäudeversicherung ist für die Ausbildung und Weiterbildung  der Gebäudeschätzer besorgt.  III. Schätzungsobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 10  Gebäude  Alle Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, welche dem Gebäudeversi-  cherungs-Monopol unterstehen, unterliegen dem Schätzungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 11  Fahrhabe  Für   die   Abgrenzung   zwischen   Gebäude   und   Fahrhabe   erlässt   der   Regie-  rungsrat ein entsprechendes Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 12  Spezielle Objekte  Für Gebäude mit besonderem historischem und/oder künstlerischem Wert  werden die Gebäudeversicherungsdaten in einem speziellen Verfahren ermit-  telt. Die Verwaltungskommission erlässt die entsprechenden Richtlinien.  IV. Schätzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 13  Vorbereitung von Schätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Organisation der Schätzungen erfolgt durch die Glarner Gebäudeversi-  cherung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gebäudeschätzer und Gebäudeeigentümer sind frühzeitig über die geplan-  ten Schätzungen zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche für eine Schätzung notwendigen Unterlagen sind den Schätzern  rechtzeitig zuzustellen.  3  1)  GS III G/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schätzungsreglement KSV  V  D  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  /
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 14  Durchführung von Schätzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Gebäudeschätzung erfolgt durch mindestens zwei Gebäudeschätzer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Durchführung von Gebäudeschätzungen ist die erforderliche Sorg-  falt walten zu lassen. Auf die Verhältnisse der Gebäudebesitzer ist Rücksicht  zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sämtliche Daten sind schriftlich zu dokumentieren. Besondere Verhältnisse  und Vorkommnisse sind ebenfalls zuhanden der Glarner Gebäudeversiche-  rung festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Alle Schätzungen haben nach den jeweils gültigen Richtlinien und Weisun-  gen zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 15  Administrativer Ablauf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Unterlagen   von   erfolgten   Gebäudeschätzungen   sind   der   Glarner   Gebäudeversicherung innert spätestens zwei Tagen zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Glarner Gebäudeversicherung eröffnet dem Gebäudeeigentümer das  Ergebnis der Gebäudeschätzung mit einer Versicherungspolice.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Schätzungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 16  Schätzungsvorschriften  Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien für die Ermittlung von Versi-  cherungsdaten.  V. Entschädigung und Versicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17  Entschädigung der Gebäudeschätzer  Die Verwaltungskommission legt die Entschädigungs-Ansätze für die  Gebäude schätzer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18  Versicherung  Die Glarner Gebäudeversicherung regelt die für die Ausübung der Schätzer-  tätigkeiten notwendigen Versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 1  995  – 20  Schätzungsreglement KSV  V  D  /  1  /  5  VI. Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement tritt auf den 1. April 1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Reglement vom 21. Januar 1980 über das Schätzungswesen der Kanto-  nalen Sachversicherung wird damit aufgehoben.  5