Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus (V D/1/5)
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Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus

1. 7. 1 995 – 20 V D / 1 / 5 Reglement über das Schätzungswesen der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Schätzungsreglement KSV) (Vom 20. März 1995) Der Regierungsrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 des Sachversicherungsgesetzes, 1) beschliesst: I. Allgemeines
Art.1 Anwendungsbereich Dieses Reglement findet Anwendung für die Schätzungen der Glarner Gebäudeversicherung.
Art. 2 Funktionsbezeichnung Die in diesem Reglement genannten Funktionen (Gebäudeschätzer, Gebäude eigentümer) beziehen sich stets auf beide Geschlechter.
Art. 3 Verbindliche Erlasse Für das Schätzungswesen gelten folgende Erlasse als verbindlich:
a. das Sachversicherungsgesetz vom 2. Mai 1993;
b. die Verordnung zum Sachversicherungsgesetz vom 1. März 1994; 2)
c. der Prämientarif für die Gebäudeversicherung; 3)
d. das Reglement über die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe;
e. das Geschäftsreglement der Kantonalen Sachversicherung Glarus; 4)
f. die jeweiligen gültigen technischen Erlasse gemäss Brandschutzgesetz 5) . 1 Kanton Glarus
1995 1) GS V D/1 2) GS V D/1/2 3) GS V D/1/3 4) GS V D/1/4 5) GS V C/1/1
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5 II. Organisation
Art. 4 Schätzungsorgane Die Ermittlung der Gebäudeversicherungsdaten erfolgt durch Gebäude- schätzer. Sofern besondere Kenntnisse erforderlich sind, können Sachver- ständige beigezogen werden.
Art. 5 Wahl der Gebäudeschätzer
1 Die Verwaltungskommission der Kantonalen Sachversicherung Glarus wählt ausgewiesene Baufachleute aus verschiedenen Berufsgattungen als Gebäudeschätzer.
2 Das Arbeitsverhältnis wird in einem Anstellungsvertrag geregelt.
3 Die Anstellung der Gebäudeschätzer endet spätestens zwei Jahre nach Erreichung des AHV-Alters.
4 Die Gebäudeschätzer sind der Geschäftsleitung der Kantonalen Sachversi- cherung Glarus unterstellt.
Art. 6 Aufgaben der Gebäudeschätzer Den Gebäudeschätzern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Ermittlung aller für die Gebäudeversicherung notwendigen Daten (gemäss Aufnahmeblatt);
b. Information und Orientierung der Gebäudeeigentümer über das Schät- zungsverfahren;
c. Meldung über brandschutztechnische und andere Mängel;
d. Information der Geschäftsleitung über ausserordentliche Vorkommnisse und Feststellungen;
e. Mithilfe für Schadenschätzungen insbesondere bei Grossereignissen.
Art. 7 Verantwortlichkeit der Gebäudeschätzer Die Gebäudeschätzer haben bei der Vornahme von Schätzungen alle erfor- derliche Sorgfalt anzuwenden. Sie haben sämtliche Kenntnisse und Daten aus ihrer Tätigkeit vertraulich zu behandeln.
Art. 8 Ausstand der Gebäudeschätzer Soweit ein Gebäudeschätzer an der Schätzung eines Objektes persönliche oder geschäftliche Interessen hat, muss er in den Ausstand treten. Im weite-
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1. 7. 1 995 – 20 Schätzungsreglement KSV V D / 1 / 5 ren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege 1) .
Art. 9 Aus- und Weiterbildung Die Glarner Gebäudeversicherung ist für die Ausbildung und Weiterbildung der Gebäudeschätzer besorgt. III. Schätzungsobjekte
Art. 10 Gebäude Alle Gebäude und gebäudeähnlichen Objekte, welche dem Gebäudeversi- cherungs-Monopol unterstehen, unterliegen dem Schätzungsverfahren.
Art. 11 Fahrhabe Für die Abgrenzung zwischen Gebäude und Fahrhabe erlässt der Regie- rungsrat ein entsprechendes Reglement.
Art. 12 Spezielle Objekte Für Gebäude mit besonderem historischem und/oder künstlerischem Wert werden die Gebäudeversicherungsdaten in einem speziellen Verfahren ermit- telt. Die Verwaltungskommission erlässt die entsprechenden Richtlinien. IV. Schätzungsverfahren
Art. 13 Vorbereitung von Schätzungen
1 Die Organisation der Schätzungen erfolgt durch die Glarner Gebäudeversi- cherung.
2 Gebäudeschätzer und Gebäudeeigentümer sind frühzeitig über die geplan- ten Schätzungen zu informieren.
3 Sämtliche für eine Schätzung notwendigen Unterlagen sind den Schätzern rechtzeitig zuzustellen. 3 1) GS III G/1
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Art. 14 Durchführung von Schätzungen
1 Jede Gebäudeschätzung erfolgt durch mindestens zwei Gebäudeschätzer.
2 Bei der Durchführung von Gebäudeschätzungen ist die erforderliche Sorg- falt walten zu lassen. Auf die Verhältnisse der Gebäudebesitzer ist Rücksicht zu nehmen.
3 Sämtliche Daten sind schriftlich zu dokumentieren. Besondere Verhältnisse und Vorkommnisse sind ebenfalls zuhanden der Glarner Gebäudeversiche- rung festzuhalten.
4 Alle Schätzungen haben nach den jeweils gültigen Richtlinien und Weisun- gen zu erfolgen.
Art. 15 Administrativer Ablauf
1 Die Unterlagen von erfolgten Gebäudeschätzungen sind der Glarner Gebäudeversicherung innert spätestens zwei Tagen zuzustellen.
2 Die Glarner Gebäudeversicherung eröffnet dem Gebäudeeigentümer das Ergebnis der Gebäudeschätzung mit einer Versicherungspolice.
3 Alle Schätzungsunterlagen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren.
Art. 16 Schätzungsvorschriften Die Verwaltungskommission erlässt Richtlinien für die Ermittlung von Versi- cherungsdaten. V. Entschädigung und Versicherung
Art. 17 Entschädigung der Gebäudeschätzer Die Verwaltungskommission legt die Entschädigungs-Ansätze für die Gebäude schätzer fest.
Art. 18 Versicherung Die Glarner Gebäudeversicherung regelt die für die Ausübung der Schätzer- tätigkeiten notwendigen Versicherungen.
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1. 7. 1 995 – 20 Schätzungsreglement KSV V D / 1 / 5 VI. Inkrafttreten
Art. 19
1 Dieses Reglement tritt auf den 1. April 1995 in Kraft.
2 Das Reglement vom 21. Januar 1980 über das Schätzungswesen der Kanto- nalen Sachversicherung wird damit aufgehoben. 5
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