Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes (0.444.2)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes

Abgeschlossen in Paris am 2. November 2001 Von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Juni 2019¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. Oktober 2019 In Kraft getreten für die Schweiz am 25. Januar 2020 (Stand am 25. Januar 2020) ¹ BBl 2019 4561
Die Generalkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur,
die vom 15. Oktober bis 3. November 2001 in Paris zu ihrer 31. Tagung zusammengetreten ist,
in Anerkennung dessen, wie wichtig das Unterwasser-Kulturerbe als Bestandteil des Kulturerbes der Menschheit und als besonders wichtiges Element in der Geschichte der Völker, Nationen und ihrer gegenseitigen Beziehungen hinsichtlich ihres gemeinsamen Erbes ist;
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen und zu bewahren, und dass die Verantwortung dafür bei allen Staaten liegt;
im Hinblick darauf, dass die Öffentlichkeit dem Unterwasser-Kulturerbe immer mehr Interesse und Wertschätzung beimisst;
überzeugt von der Bedeutung der Forschung, der Information und der Erziehung für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes;
überzeugt, dass die Öffentlichkeit das Recht hat, die Bildungs- und Freizeitmöglichkeiten zu geniessen, die sich aus einem verantwortungsvollen, nichtstörenden Zugang zum In-situ -Unterwasser-Kulturerbe ergibt, und dass die Erziehung der Öffentlichkeit zu besserer Kenntnis, zur Wertschätzung und zum Schutz dieses Erbes beiträgt;
im Bewusstsein dessen, dass das Unterwasser-Kulturerbe durch darauf gerichtete Tätigkeiten, die nicht genehmigt sind, bedroht ist und dass es erforderlich ist, strengere Massnahmen zu ergreifen, um solche Tätigkeiten zu verhindern;
sich der Notwendigkeit bewusst, der möglichen negativen Wirkung von rechtmässigen Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken können, angemessen zu begegnen;
zutiefst besorgt über die zunehmende kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes und insbesondere über bestimmte Tätigkeiten, die auf den Verkauf, den Erwerb oder den Tausch von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes abzielen;
in der Erkenntnis, dass fortgeschrittene Technologien die Entdeckung des Unterwasser-Kulturerbes und den Zugang zum Unterwasser-Kulturerbe erleichtern;
überzeugt, dass die Zusammenarbeit zwischen den Staaten, internationalen Organisationen, wissenschaftlichen Institutionen, Fachorganisationen, Archäologinnen und Archäologen, Taucherinnen und Tauchern, den anderen interessierten Parteien und der breiten Öffentlichkeit für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes unerlässlich ist;
in der Erwägung, dass die Prospektion, die Ausgrabung und der Schutz des Unterwasser-Kulturerbes die Verfügbarkeit und die Anwendung spezieller wissenschaftlicher Methoden und den Einsatz geeigneter Techniken und geeigneter Ausrüstung sowie ein hohes Mass an fachlicher Spezialisierung erfordern, was einheitliche Regelungskriterien erfordert;
in der Erkenntnis, dass es erforderlich ist, Regeln für den Schutz und die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zu kodifizieren und stetig weiterzuentwickeln, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und der internationalen Praxis, namentlich dem Übereinkommen der UNESCO vom 14. November 1970² über Massnahmen zum Verbot und zur Verhütung der rechtswidrigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, dem Übereinkommen der UNESCO vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturgutes der Welt und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982³;
entschlossen, die Wirksamkeit der Massnahmen auf internationaler, regionaler und nationaler Ebene zur In-situ -Bewahrung oder, falls zu wissenschaftlichen oder Schutzzwecken erforderlich, zur sorgfältigen Bergung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes zu verbessern;
eingedenk des auf ihrer 29. Tagung gefassten Beschlusses, dieses Thema zum Inhalt eines internationalen Übereinkommens zu machen,
nimmt dieses Übereinkommen am 2. November 2001 an.
² SR 0.444.1 ³ SR 0.747.305.15
Art. 1 Begriffe
Im Sinne des Übereinkommens gilt Folgendes:
1. a) Als «Unterwasser-Kulturerbe» gelten alle Spuren menschlicher Existenz, die einen kulturellen, historischen oder archäologischen Charakter aufweisen und seit mindestens 100 Jahren ununterbrochen ganz oder teilweise unter Wasser liegen oder zeitweise unter Wasser gelegen haben, wie:
i) Stätten, Strukturen, Bauten, Artefakte und menschliche Überreste, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext;
ii) Schiffe, Luftfahrzeuge, andere Fahrzeuge oder jegliche Teile davon, einschliesslich ihrer Ladung oder eines sonstigen Inhalts, zusammen mit ihrem archäologischen und natürlichen Kontext; und
iii) Gegenstände mit prähistorischem Charakter.
b) Auf dem Meeresboden befindliche Rohrleitungen und Kabel gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
c) Auf dem Meeresboden befindliche und noch genutzte Anlagen, bei denen es sich nicht um Rohrleitungen und Kabel handelt, gelten nicht als Unterwasser-Kulturerbe.
2. a) Als «Vertragsstaaten» gelten Staaten, die zugestimmt haben, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, und für die dieses in Kraft ist.
b) Dieses Übereinkommen findet mutatis mutandis Anwendung auf die in Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b bezeichneten Hoheitsgebiete, die unter den im genannten Absatz angeführten Bedingungen Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden; insoweit bezieht sich «Vertragsstaaten» auf diese Hoheitsgebiete.
3.  Als «UNESCO» gilt die Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.
4.  Als «Generaldirektor» gilt der Generaldirektor der UNESCO.
5.  Als «Gebiet» gelten der Meeresboden und der Meeresuntergrund jenseits der Grenzen des Bereichs nationaler Hoheitsbefugnisse.
6.  Als «auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten» gelten Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zum Hauptgegenstand haben und mit denen dieses unmittelbar oder mittelbar materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann.
7.  Als «Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken» bedeutet Tätigkeiten, die das Unterwasser-Kulturerbe zwar nicht zu ihrem Hauptgegenstand oder einem ihrer Gegenstände haben, es jedoch materiell beeinträchtigt oder anderweitig beschädigt werden kann.
8.  Als «Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge» gelten Kriegsschiffe, andere Schiffe und Luftfahrzeuge, die einem Staat gehörten oder von ihm eingesetzt wurden und zum Zeitpunkt des Untergangs ausschliesslich im Staatsdienst für Nichthandels­zwecke genutzt wurden, die als solche erkennbar sind und die der Definition des Unterwasser-Kulturerbes entsprechen.
9.  Als «Regeln nach Artikel 33» gelten die in Artikel 33 genannten Regeln für die auf Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten.
Art. 2 Ziele und allgemeine Grundsätze
1.  Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zu gewährleisten und zu verstärken.
2.  Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz des Unterwasser-Kulturerbes zusammen.
3.  In Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen bewahren die Vertragsstaaten das Unterwasser-Kulturerbe im Interesse der Menschheit.
4.  Die Vertragsstaaten ergreifen je nach den Umständen einzeln oder gemeinsam alle mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht übereinstimmenden geeigneten Massnahmen, die notwendig sind, um das Unterwasser-Kulturerbe zu schützen; sie setzen zu diesem Zweck die geeignetsten ihnen zur Verfügung stehenden Mittel entsprechend ihren Möglichkeiten ein.
5.  Die In-situ -Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes ist als prioritäre Option zu erwägen, bevor auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeiten genehmigt oder vorgenommen werden.
6.  Die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes sind so zu lagern, zu konservieren und zu verwalten, dass ihre langfristige Erhaltung gewährleistet ist.
7.  Das Unterwasser-Kulturerbe darf nicht kommerziell ausgebeutet werden.
8.  In Übereinstimmung mit der Staatenpraxis und dem Völkerrecht, namentlich dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen, ist dieses Übereinkommen nicht so auszulegen, als ändere es die Regeln des Völkerrechts und der Staatenpraxis betreffend die Staatenimmunität oder die Rechte eines Staats in Bezug auf seine Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge.
9.  Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass allen in Meeresgewässern befindlichen menschlichen Überresten die gebührende Achtung erwiesen wird.
10.  Ein verantwortungsvoller, nichtstörender Zugang für die In-situ -Beobachtung oder Dokumentation des Unterwasser-Kulturerbes ist zu fördern, um die Öffentlichkeit für das Erbe zu sensibilisieren und seine Wertschätzung und seinen Schutz zu fördern, ausser wenn ein solcher Zugang mit seinem Schutz und seiner Verwaltung unvereinbar ist.
11.  Keine auf der Grundlage dieses Übereinkommens durchgeführte Handlung oder Tätigkeit begründet einen Anspruch auf Geltendmachung, Unterstützung oder Anfechtung eines Anspruchs auf nationale Souveränität oder Hoheitsbefugnisse.
Art. 3 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen
Keine Bestimmung dieses Übereinkommens berührt die Rechte, Hoheitsbefugnisse und Pflichten der Staaten aus dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen. Dieses Übereinkommen wird im Zusammenhang und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ausgelegt und angewendet.
Art. 4 Verhältnis zum Bergungs- und Fundrecht
Die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Unterwasser-Kulturerbe, auf die dieses Übereinkommen anwendbar ist, unterliegen weder dem Bergungsrecht noch dem Fundrecht, es sein denn, die Tätigkeit:
a) ist von den zuständigen Behörden genehmigt;
b) steht in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen; und
c) gewährleistet, dass bei allen Bergungsoperationen der maximale Schutz des Unterwasser-Kulturerbes garantiert ist.
Art. 5 Tätigkeiten, die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken
Jeder Vertragsstaat setzt die geeignetsten ihm zur Verfügung stehenden Mittel ein, um jegliche negativen Auswirkungen von Tätigkeiten zu verhindern oder abzuschwächen, die seinen Hoheitsbefugnissen unterstehen und die sich unabsichtlich auf das Unterwasser-Kulturerbe auswirken.
Art. 6 Zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte
1.  Die Vertragsstaaten werden ermutigt, zur Sicherstellung der Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes zweiseitige, regionale oder andere mehrseitige Übereinkünfte zu schliessen oder bestehende Übereinkünfte weiterzuentwickeln. All diese Übereinkünfte müssen in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen stehen und dürfen seinen universellen Charakter nicht schwächen. Die Staaten können im Rahmen solcher Übereinkommen eigene Vorschriften erlassen, die einen besseren Schutz des Unterwasser-Kulturerbes gewährleisten als die in diesem Übereinkommen.
2.  Die Parteien solcher zweiseitiger, regionaler oder anderer mehrseitiger Übereinkünfte können Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, auffordern, den Übereinkünften beizutreten.
3.  Dieses Übereinkommen ändert nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten bezüglich des Schutzes untergegangener Schiffe, die sich aus anderen zweiseitigen, regionalen oder anderen mehrseitigen Übereinkünften ergeben, die vor seiner Annahme geschlossen wurden, insbesondere solcher, die mit den Zielen dieses Übereinkommens in Übereinstimmung stehen.
Art. 7 Unterwasser-Kulturerbe in inneren Gewässern, Archipelgewässern und dem Küstenmeer
1.  Die Vertragsstaaten haben in Ausübung ihrer Souveränität das ausschliessliche Recht, Tätigkeiten zu regeln und zu genehmigen, die auf das in ihren inneren Gewässern, Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.
2.  Unbeschadet anderer internationaler Übereinkünfte und Regeln des Völkerrechts über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes schreiben die Vertragsstaaten vor, dass die Regeln nach Artikel 33 auf die Tätigkeiten anzuwenden sind, die auf das in ihren inneren Gewässern, ihren Archipelgewässern und ihrem Küstenmeer befindliche Unterwasser-Kulturerbe gerichtet sind.
3.  Die Vertragsstaaten sollten, in Ausübung ihrer Souveränität und in Anerkennung der allgemeinen Praxis zwischen den Staaten, im Hinblick auf die Zusammenarbeit bezüglich der Anwendung der besten Methoden zum Schutz von Staatsschiffen und -luftfahrzeugen den Flaggenstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, und gegebenenfalls andere Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, über die Entdeckung von Staatsschiffen und Staatsluftfahrzeugen, die als solche erkennbar sind, innerhalb ihrer Archipelgewässer und ihres Küstenmeers informieren.
Art. 8 Unterwasser-Kulturerbe in der Anschlusszone
Unbeschadet der Artikel 9 und 10 und zusätzlich zu diesen sowie im Einklang mit Artikel 303 Absatz 2 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen können die Vertragsstaaten auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten innerhalb ihrer Anschlusszone regeln und genehmigen. Hierbei verlangen sie, dass die Regeln nach Artikel 33 angewendet werden.
Art. 9 Meldung und Notifikation in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1.  Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen zu schützen.
Dementsprechend gilt:
a) Ein Vertragsstaat verlangt, dass, wenn eine oder einer seiner Staatsange­hörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff in seiner ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf seinem Festlandsockel befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat.
b) In der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines anderen Vertragsstaats: i) verlangen die Vertragsstaaten, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihnen und diesem anderen Vertragsstaat eine solche Entdeckung oder Tätigkeit melden;
ii) oder aber verlangt ein Vertragsstaat, dass der oder die Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des Schiffs ihm eine solche Entdeckung oder Tätigkeit meldet, und stellt er die rasche und wirksame Übermittlung dieser Meldungen an alle anderen Vertragsstaaten sicher.
2.  Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde definiert ein Vertragsstaat, auf welche Weise er Meldungen nach Absatz 1 Buchstabe b übermitteln wird.
3.  Ein Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor die ihm nach Absatz 1 gemeldeten Entdeckungen und Tätigkeiten.
4.  Der Generaldirektor stellt die ihm nach Absatz 3 notifizierten Informationen unverzüglich allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
5.  Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kultur­erbe befindet, erklären, dass er über die Art und Weise, wie der wirksame Schutz dieses Erbes sichergestellt wird, konsultiert werden möchte. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, grün­den.
Art. 10 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes in der ausschliesslichen Wirtschaftszone und auf dem Festlandsockel
1.  Eine Tätigkeit, die auf das Unterwasser-Kulturerbe in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel gerichtet ist, darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt werden.
2.  Ein Vertragsstaat, in dessen ausschliesslicher Wirtschaftszone oder auf dessen Festlandsockel sich das Unterwasser-Kulturerbe befindet, hat das Recht, jede auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit zu verbieten oder zu genehmigen, um eine Beeinträchtigung seiner souveränen Rechte oder Hoheitsbefugnisse zu verhindern, die nach dem Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, vorgesehen sind.
3.  Wird in der ausschliesslichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel eines Vertragsstaats Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder wird beabsichtigt, dort eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen, so:
a) konsultiert dieser Vertragsstaat alle anderen Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, zur Art und Weise, wie das Unterwasser-Kulturerbe am besten geschützt wird;
b) koordiniert dieser Vertragsstaat diese Konsultationen als «koordinierender Staat», sofern er nicht ausdrücklich erklärt, dass er dies nicht wünscht; in diesem Fall benennen die Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 9 Absatz 5 erklärt haben, einen koordinierenden Staat.
4.  Unbeschadet der Pflicht aller Vertragsstaaten, das Unterwasser-Kulturerbe mittels aller geeigneten Massnahmen im Einklang mit dem Völkerrecht zu schützen, um unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe, einschliesslich Plünderung, abzuwenden, kann der koordinierende Staat in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und nötigenfalls vor einer Konsultation alle geeigneten Massnahmen ergreifen und alle erforderlichen Genehmigungen erteilen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, unabhängig davon, ob die Gefahr von menschlicher Tätigkeit oder einer anderen Ursache, insbesondere Plünderung, ausgeht. Beim Ergreifen dieser Massnahmen können andere Vertragsstaaten um Hilfe ersucht werden.
5.  Der koordinierende Staat:
a) führt die von den konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird;
b) erteilt in Übereinstimmung mit den Regeln nach Artikel 33 alle erforderlichen Genehmigungen für diese so vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird;
c) kann am Unterwasser-Kulturerbe alle erforderlichen Voruntersuchungen durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermittelt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse der Voruntersuchungen; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
6.  Wenn der koordinierende Staat, in Übereinstimmung mit diesem Artikel, Konsultationen koordiniert, Massnahmen ergreift, Voruntersuchungen durchführt oder Genehmigungen erteilt, handelt er nicht in seinem eigenen Interesse, sondern im Namen aller Vertragsstaaten. Keine dieser Handlungen bildet als solche eine Grundlage für die Geltendmachung von Vorzugsrechten oder Hoheitsbefugnissen, die im Völkerrecht, einschliesslich des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, nicht vorgesehen sind.
7.  Vorbehaltlich der Absätze 2 und 4 dürfen ohne die Zustimmung des Flaggenstaats und die Mitarbeit des koordinierenden Staats keine auf Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge gerichteten Tätigkeiten durchgeführt werden.
Art. 11 Meldung und Notifikation im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5
1.  Allen Vertragsstaaten obliegt die Verantwortung, das im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5 befindliche Unterwasser-Kulturerbe in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und mit Artikel 149 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen zu schützen. Dementsprechend verlangt ein Vertragsstaat, dass, wenn einer oder eine seiner Staatangehörigen oder ein seine Flagge führendes Schiff im genannten Gebiet befindliches Unterwasser-Kulturerbe entdeckt oder eine auf dieses Erbe gerichtete Tätigkeit durchzuführen beabsichtigt, der oder die betreffende Staatsangehörige oder der Kapitän oder die Kapitänin des betreffenden Schiffs ihm diese Entdeckung oder Tätigkeit zu melden hat.
2.  Die Vertragsstaaten notifizieren dem Generaldirektor und dem Generalsekretär der Internationalen Meeresbodenbehörde die ihnen gemeldeten Entdeckungen oder Tätigkeiten.
3.  Der Generaldirektor stellt die ihm notifizierten Informationen unverzüglich allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
4.  Jeder Vertragsstaat kann gegenüber dem Generaldirektor erklären, dass er über die Art und Weise, wie der wirksame Schutz dieses Erbes sichergestellt wird, konsultiert werden möchte. Diese Erklärung muss auf einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe gründen, wobei insbesondere die Vorzugsrechte der Staaten, die kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs sind, zu berücksichtigen sind.
Art. 12 Schutz des Unterwasser-Kulturerbes im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5
1.  Eine Tätigkeit, die auf das Unterwasser-Kulturerbe im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5 gerichtet ist, darf nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels genehmigt werden.
2.  Der Generaldirektor fordert alle Vertragsstaaten, die ihr Interesse nach Artikel 11 Absatz 4 erklärt haben, auf sich gegenseitig darüber zu konsultieren, wie das Unterwasser-Kulturerbe am besten geschützt werden kann, und einen Vertragsstaat zu benennen, der solche Konsultationen als «koordinierender Staat» koordiniert. Der Generaldirektor fordert ausserdem die Internationale Meeresbodenbehörde auf, an diesen Konsultationen teilzunehmen.
3.  Alle Vertragsstaaten können in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen und nötigenfalls vor einer Konsultation alle geeigneten Massnahmen ergreifen, um jede unmittelbare Gefahr für das Unterwasser-Kulturerbe abzuwenden, unabhängig davon, ob die Gefahr von menschlicher Tätigkeit oder einer anderen Ursache, namentlich Plünderungen, ausgeht.
4.  Der koordinierende Staat:
a) führt die von den konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbarten Schutzmassnahmen durch, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Massnahmen umsetzen wird; und
b) erteilt in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen alle erforderlichen Genehmigungen für diese so vereinbarten Massnahmen, sofern nicht die konsultierten Staaten, einschliesslich des koordinierenden Staats, vereinbaren, dass ein anderer Vertragsstaat diese Genehmigungen erteilen wird.
5.  Der koordinierende Staat kann am Unterwasser-Kulturerbe alle erforderlichen Voruntersuchungen durchführen, erteilt alle dafür erforderlichen Genehmigungen und übermittelt dem Generaldirektor umgehend die Ergebnisse der Voruntersuchungen; dieser stellt diese Informationen umgehend den anderen Vertragsstaaten zur Verfügung.
6.  Bei der Koordinierung der Konsultationen, dem Ergreifen von Massnahmen, der Durchführung von Voruntersuchungen und der Erteilung von Genehmigungen nach diesem Artikel handelt der koordinierende Staat zum Nutzen der gesamten Menschheit und im Namen aller Vertragsstaaten. Die Vorzugsrechte der Staaten, die in Bezug auf das betreffende Unterwasser-Kulturerbe kulturellen, historischen oder archäologischen Ursprungs sind, sind besonders zu berücksichtigen.
7.  Kein Vertragsstaat darf ohne Zustimmung des Flaggenstaates Tätigkeiten, die auf Staatsschiffe und Staatsluftfahrzeuge im Gebiet nach Artikel 1 Absatz 5 gerichtet sind, durchführen oder genehmigen.
Art. 13 Staatenimmunität
Kriegsschiffe, andere Staatsschiffe und Militärluftfahrzeuge mit Staatenimmunität, die Nichthandelszwecken dienen, sich in ihrem normalen Einsatzmodus befinden und an keiner auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit teilnehmen, sind nicht verpflichtet, Entdeckungen von Unterwasser-Kulturerbe nach den Artikeln 9, 10, 11 und 12 zu melden. Die Vertragsstaaten stellen jedoch durch geeignete Massnahmen, die den Einsatz oder die Einsatzfähigkeit ihrer Nichthandelszwecken dienenden Kriegsschiffe, anderen Staatsschiffe oder Militärluftfahrzeuge mit Staaten­immunität nicht beeinträchtigen, sicher, dass diese, soweit zumutbar und durch­führ­bar, die Artikel 9, 10, 11 und 12 einhalten.
Art. 14 Kontrolle der Einfuhr in das Hoheitsgebiet, des Handels und der Inbesitznahme
Die Vertragsstaaten treffen Massnahmen, um die Einfuhr von rechtswidrig ausgeführtem oder geborgenem Unterwasser-Kulturerbe in ihr Hoheitsgebiet, den Handel damit und dessen Besitz zu verhindern, wenn die Bergung im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Übereinkommens steht.
Art. 15 Nichtnutzung von Gebieten unter der Hoheitsgewalt der Vertragsstaaten
Die Vertragsstaaten ergreifen Massnahmen, um zu verbieten, dass ihr Hoheitsgebiet, einschliesslich ihrer Seehäfen, ihrer künstlichen Inseln, Anlagen und Bauwerke unter ihrer ausschliesslichen Hoheitsgewalt oder Kontrolle, genutzt wird, um einer auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit, die nicht mit diesem Übereinkommen in Übereinstimmung steht, zu dienen.
Art. 16 Massnahmen in Bezug auf Staatsangehörige und Schiffe
Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Massnahmen um sicherzustellen, dass ihre Staatsangehörigen und die ihre Flagge führenden Schiffe keine auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeit durchführen, die nicht mit diesem Übereinkommen in Übereinstimmung steht.
Art. 17 Sanktionen
1.  Jeder Vertragsstaat verhängt Sanktionen für Verstösse gegen Massnahmen, die er zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffen hat.
2.  Die Sanktionen für Verstösse müssen so hart sein, dass die Einhaltung dieses Übereinkommens sichergestellt, von Verstössen, wo immer sie auftreten, abgeschreckt und den Täterinnen und Tätern der Vorteil aus ihren illegalen Tätigkeiten entzogen wird.
3.  Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen, um die Durchsetzung der nach diesem Artikel verhängten Sanktionen zu gewährleisten.
Art. 18 Beschlagnahme und Verwendung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes
1.  Jeder Vertragsstaat trifft Massnahmen zur Beschlagnahme der in seinem Hoheitsgebiet befindlichen Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die auf eine nicht mit diesem Übereinkommen in Übereinstimmung stehende Weise geborgen wurden.
2.  Jeder Vertragsstaat registriert und schützt die nach diesem Übereinkommen beschlagnahmten Elemente des Unterwasser-Kulturerbes und trifft alle vernünftigen Massnahmen zu ihrer Stabilisierung.
3.  Jeder Vertragsstaat notifiziert dem Generaldirektor und jedem anderen Staat mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kulturerbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung, die nach diesem Übereinkommen beschlagnahmten Elemente des Unterwasser-Kulturerbes.
4.  Ein Vertragsstaat, der Elemente des Unterwasser-Kulturerbes beschlagnahmt hat, stellt sicher, dass das Erbe zum Nutzen der Öffentlichkeit verwendet wird, und er berücksichtigt dabei die Notwendigkeit der Bewahrung und Forschung, die Notwendigkeit der Zusammenführung einer verstreuten Sammlung, die Notwendigkeit des öffentlichen Zugangs, der Ausstellung und der Erziehung sowie die Interessen aller Staaten mit einer nachweisbaren Verbindung zum betreffenden Unterwasser-Kultur­erbe, insbesondere einer kulturellen, historischen oder archäologischen Verbindung.
Art. 19 Zusammenarbeit und Informationsaustausch
1.  Die Vertragsstaaten arbeiten beim Schutz und bei der Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes nach diesem Übereinkommen zusammen und unterstützen einander, namentlich, wenn dies möglich ist, bei der Erkundung, der Ausgrabung, der Dokumentation, der Bewahrung, der Untersuchung und der Präsentation dieses Erbes.
2.  Soweit es mit den Zielen dieses Übereinkommens vereinbar ist, verpflichtet sich jeder Vertragsstaat, mit den anderen Vertragsstaaten Informationen über das Unterwasser-Kulturerbe auszutauschen; hierzu gehören insbesondere Informationen über die Entdeckung von Elementen des Erbes, über deren Fundort , über Elemente des Erbes, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder unter Verletzung anderer Bestimmungen des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurden, über einschlägige wissenschaftliche Methoden und Techniken und über die Entwicklungen des für dieses Erbe geltenden Rechts.
3.  Die zwischen Vertragsstaaten oder zwischen der Unesco und den Vertragsstaaten ausgetauschten Informationen über die Entdeckung oder den Fundort von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes sind, soweit dies mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften vereinbar ist, vertraulich zu behandeln und den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten vorbehalten, solange ihre Offenlegung die Bewahrung dieser Elemente des Unterwasser-Kulturerbes gefährden oder sonstigen Risiken aussetzen kann.
4.  Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um Informationen über die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes, die diesem Übereinkommen zuwiderlaufend oder anderweitig unter Verletzung des Völkerrechts ausgegraben oder geborgen wurden, zu verbreiten, möglichst auch über geeignete internationale Datenbanken.
Art. 20 Sensibilisierung der Öffentlichkeit
Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Massnahmen, um die Öffentlichkeit für den Wert und die Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und die Wichtigkeit seines Schutzes durch dieses Übereinkommen zu sensibilisieren.
Art. 21 Ausbildung in Unterwasserarchäologie
Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen bei der Ausbildung in Unterwasserarchäologie und in Techniken zur Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes sowie, zu vereinbarten Bedingungen, beim Transfer von Technologien im Zusammenhang mit Unterwasser-Kulturerbe.
Art. 22 Zuständige Behörden
1.  Um die ordnungsgemässe Durchführung dieses Übereinkommens sicherzustellen, setzen die Vertragsstaaten zuständige Behörden ein oder verstärken gegebenenfalls die bestehenden Behörden mit dem Ziel, ein Inventar des Unterwasser-Kulturerbes zu erstellen, zu pflegen und zu aktualisieren, das Unterwasser-Kulturerbe wirksam zu schützen, zu bewahren, zu präsentieren und zu verwalten sowie Forschungs- und Erziehungsarbeit durchzuführen.
2.  Die Vertragsstaaten teilen dem Generaldirektor die Namen und Adressen ihrer für das Unterwasser-Kulturerbe zuständigen Behörden mit.
Art. 23 Tagung der Vertragsstaaten
1.  Der Generaldirektor beruft innerhalb eines Jahrs nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und danach mindestens alle zwei Jahre eine Tagung der Vertragsstaaten ein. Auf Ersuchen der Mehrheit der Vertragsstaaten beruft der Generaldirektor eine ausserordentliche Tagung der Vertragsstaaten ein.
2.  Die Tagung der Vertragsstaaten entscheidet über ihre Aufgaben und Verantwortlichkeiten.
3.  Die Tagung der Vertragsstaaten gibt sich eine Geschäftsordnung.
4.  Die Tagung der Vertragsstaaten kann einen wissenschaftlich-technischen Beirat einsetzen, der aus Fachleuten zusammengesetzt ist, die die Vertragsstaaten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der ausgewogenen geografischen Verteilung und eines Gleichgewichts der Geschlechter nominieren.
5.  Der wissenschaftlich-technische Beirat leistet der Tagung der Vertragsstaaten bei Bedarf Hilfe in wissenschaftlichen und technischen Fragen zur Umsetzung der Regeln nach Artikel 33.
Art. 24 Sekretariat des Übereinkommens
1.  Der Generaldirektor ist für das Sekretariat dieses Übereinkommens verantwortlich.
2.  Die Aufgaben des Sekretariats umfassen namentlich:
a) die Organisation der Tagungen der Vertragsstaaten nach Artikel 23 Absatz 1;
b) die Unterstützung der Vertragsstaaten bei der Umsetzung der Beschlüsse der Tagungen der Vertragsstaaten.
Art. 25 Friedliche Beilegung von Streitigkeiten
1.  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder die Anwendung dieses Übereinkommens ist Gegenstand von Verhandlungen, die in redlicher Absicht geführt werden, oder von anderen friedlichen Mitteln der Streitbeilegung eigener Wahl.
2.  Kann die Streitigkeit nicht innerhalb einer angemessenen Frist mit Verhandlungen beigelegt werden, so können die beteiligten Vertragsstaaten sie im gegenseitigen Einvernehmen der Unesco zur Vermittlung vorlegen.
3.  Wird keine Vermittlung durchgeführt oder wird keine Einigung durch Vermittlung erzielt, so gelten die Bestimmungen über die Beilegung von Streitigkeiten in Teil XV des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen für jede Streitigkeit zwischen den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sinngemäss, ungeachtet dessen, ob die Vertragsstaaten Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen sind oder nicht.
4.  Jedes Verfahren, das ein Staat, der sowohl Vertragsstaat dieses Übereinkommens wie auch Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist, nach Artikel 287 des Seerechtsübereinkommens gewählt hat, findet für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Artikel Anwendung, sofern nicht der betreffende Vertragsstaat bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren nach Artikel 287 für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, gewählt hat.
5.  Einem Vertragsstaat dieses Übereinkommens, der nicht Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist, steht es frei, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu oder jederzeit danach durch eine schriftliche Erklärung eines oder mehrere der in Artikel 287 Absatz 1 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen genannten Mittel für die Beilegung von Streitigkeiten nach dem vorliegenden Artikel zu wählen. Artikel 287 findet auf eine solche Erklärung sowie auf jede Streitigkeit Anwendung, an der dieser Staat als Partei beteiligt ist und die nicht von einer gültigen Erklärung erfasst ist. Für den Vergleich und das Schiedsverfahren nach Anlage V beziehungsweise Anlage VII des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen ist dieser Staat berechtigt, Schlichterinnen und Schlichter sowie Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter zu ernennen, die in die Listen aufzunehmen sind, die in den Anlagen V Artikel 2 und VII Artikel 2 für die Beilegung von Streitigkeiten, die aus diesem Übereinkommen entstehen, bezeichnet sind.
Art. 26 Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der Unesco.
2.  Dieses Übereinkommen bedarf des Beitritts von:
a) Staaten, die nicht Mitglied der Unesco, jedoch Mitglied der Vereinten Nationen oder einer Sonderorganisation innerhalb des Systems der Vereinten Nationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sind, sowie von Vertragsstaaten des Statuts des Internationalen Gerichtshofs und von jedem anderen Staat, der von der Generalkonferenz der Unesco aufgefordert wird, diesem Übereinkommen beizutreten;
b) Hoheitsgebieten mit voller innerer Selbstregierung, die als solche von den Vereinten Nationen anerkannt sind, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit nach der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erlangt haben, und die für die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig sind, einschliesslich der Zuständigkeit, Verträge über diese Angelegenheiten zu schliessen.
3.  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- und Beitrittsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.
Art. 27 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der zwanzigsten Urkunde nach Artikel 26 in Kraft, jedoch nur für die zwanzig Staaten oder Hoheitsgebiete, die ihre Urkunden so hinterlegt haben. Für jeden anderen Staat oder jedes andere Hoheitsgebiet tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Urkunde in Kraft.
Art. 28 Erklärung zu Binnengewässern
Bei der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu oder jederzeit danach kann jeder Staat oder jedes Hoheitsgebiet erklären, dass die Regeln nach Artikel 33 auf Binnengewässer, die nicht maritimen Charakters sind, Anwendung finden.
Art. 29 Beschränkung des geografischen Geltungsbereichs
Zum Zeitpunkt der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung dieses Übereinkommens oder des Beitritts dazu kann ein Staat oder ein Hoheitsgebiet gegenüber dem Verwahrer erklären, dass dieses Übereinkommen auf bestimmte Teile seines Hoheitsgebiets, seiner inneren Gewässer, seiner Archipelgewässer oder seines Küs­tenmeers nicht anwendbar ist, und führt in dieser Erklärung die Gründe dafür an. Dieser Staat führt, soweit möglich und so schnell wie möglich, die Bedingungen herbei, unter denen dieses Übereinkommen auf die in seiner Erklärung genannten Gebiete Anwendung finden wird; sobald dies erreicht ist, zieht er seine Erklärung vollständig oder teilweise zurück.
Art. 30 Vorbehalte
Mit Ausnahme von Artikel 29 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.
Art. 31 Änderungen
1.  Jeder Vertragsstaat kann Änderungen dieses Übereinkommens durch eine schriftliche an den Generaldirektor gerichtete Mitteilung vorschlagen. Der Generaldirektor übermittelt diese Mitteilung allen Vertragsstaaten. Antwortet mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten innerhalb von sechs Monaten nach der Übermittlung der Mitteilung befürwortend auf diesen Antrag, so legt der Generaldirektor diesen Vorschlag der nächsten Tagung der Vertragsstaaten zur Erörterung und möglichen Beschlussfassung vor.
2.  Änderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen.
3.  Beschlossene Änderungen werden den Vertragsstaaten zur Ratifikation, zur An­nahme, zur Genehmigung oder zum Beitritt vorgelegt.
4.  Für die Vertragsstaaten, die die Änderungen ratifiziert, angenommen oder genehmigt haben oder ihnen beigetreten sind, treten diese drei Monate nach Hinterlegung der in Absatz 3 bezeichneten Urkunden durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Danach treten diese Änderungen für Staaten und Hoheitsgebiete, die diese ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder ihnen beitreten, drei Monate nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde durch die betreffende Partei in Kraft.
5.  Staaten und Hoheitsgebiete, die nach dem Inkrafttreten von Änderungen nach Absatz 4 Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden, gelten, sofern sie keine andere Absicht zum Ausdruck bringen:
a) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner geänderten Fassung; und
b) als Vertragsparteien dieses Übereinkommens in seiner ungeänderten Fassung im Verhältnis zu jedem Vertragsstaat, der nicht durch die Änderung gebunden ist.
Art. 32 Kündigung
1.  Ein Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen durch eine schriftliche an den Generaldirektor gerichtete Notifikation kündigen.
2.  Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist.
3.  Die Kündigung berührt in keiner Weise die Pflicht eines Vertragsstaats, jegliche in diesem Übereinkommen enthaltene Verpflichtung zu erfüllen, der er nach dem Völkerrecht unabhängig von diesem Übereinkommen unterworfen ist.
Art. 33 Die Regeln
Die Regeln im Anhang zu diesem Übereinkommen sind Bestandteil des Übereinkommens; sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, schliesst eine Bezugnahme auf das Übereinkommen eine Bezugnahme auf die Regeln ein.
Art. 34 Registrierung bei den Vereinten Nationen
Auf Ersuchen des Generaldirektors wird dieses Übereinkommen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁴ beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
⁴ SR 0.120
Art. 35 Verbindliche Wortlaute
Dieses Übereinkommen ist in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Paris am 6. November 2001 in zwei Urschriften, die mit den Unterschriften des Präsidenten der einunddreissigsten Tagung der Generalkonferenz und des Generaldirektors der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur versehen sind und im Archiv der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt werden; allen in Artikel 26 bezeichneten Staaten und Hoheitsgebieten sowie den Vereinten Nationen werden beglaubigte Abschriften übermittelt.

Unterschriften

(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Regeln für die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten

I. Allgemeine Grundsätze

Regel 1.   Die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes durch In-situ -Erhaltung ist als prioritäre Option zu betrachten. Dementsprechend werden auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten nur genehmigt, wenn sie in einer mit dem Schutz dieses Erbes vereinbaren Weise erfolgen, und können unter dieser Bedingung genehmigt werden, um einen erheblichen Beitrag zum Schutz oder zur Inwertsetzung des Unterwasser-Kulturerbes oder zum Wissen darüber zu leisten.
Regel 2.   Die kommerzielle Ausbeutung des Unterwasser-Kulturerbes für Handels- oder Spekulationszwecke oder seine unumkehrbare Verstreuung ist grundlegend unvereinbar mit dem Schutz und der ordnungsgemässen Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes. Die Elemente des Unterwasser-Kulturerbes dürfen nicht als kommerzielle Ware gehandelt, verkauft, gekauft oder getauscht werden.
Diese Regel darf nicht so ausgelegt werden, als verhindere sie:
a) die Bereitstellung professioneller archäologischer Dienste oder notwendiger Nebenleistungen, deren Art und Zweck in voller Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen stehen und die der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegen;
b) die Lagerung von Elementen des Unterwasser-Kulturerbes, die im Rahmen eines Forschungsprojekts in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen geborgen wurden, sofern diese Lagerung weder das wissenschaftliche oder kulturelle Interesse oder die Unversehrtheit des geborgenen Materials berührt noch zu seiner unumkehrbaren Verstreuung führt, mit den Regeln 33 und 34 im Einklang steht und der Genehmigung der zuständigen Behörden unterliegt.
Regel 3.   Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen sich nicht nachteiliger auf dieses Erbe auswirken, als es für die Ziele des Projekts erforderlich ist.
Regel 4.   Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten muss der Einsatz zerstörungsfreier Techniken und Prospektionsmethoden der Bergung von Gegenständen vorgezogen werden. Ist eine Ausgrabung oder Bergung für wissenschaftliche Untersuchungen oder für den endgültigen Schutz des Unterwasser-Kulturerbes erforderlich, so müssen die eingesetzten Methoden und Techniken möglichst zerstörungsfrei sein und zur Bewahrung der Überreste beitragen.
Regel 5.   Bei den auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten dürfen menschliche Überreste oder heilige Stätten nicht unnötig gestört werden.
Regel 6.   Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind streng zu regeln, um die ordnungsgemässe Erfassung kultureller, historischer und archäologischer Informationen zu gewährleisten.
Regel 7.   Der Zugang der Öffentlichkeit zum In-situ -Unterwasser-Kulturerbe ist zu fördern, ausser wenn dieser Zugang mit dem Schutz und der Verwaltung der Fundstelle unvereinbar ist.
Regel 8.   Bei der Durchführung der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten ist zur internationalen Zusammenarbeit zu ermutigen, um den fruchtbaren Austausch oder Einsatz von Archäologinnen und Archäologen und Expertinnen und Experten anderer relevanter Fachgebiete zu fördern.

II. Projektplan

Regel 9.   Vor der Aufnahme irgendeiner Tätigkeit ist ein Projektplan auszuarbeiten und den zuständigen Behörden, welche die erforderlichen wissenschaftlichen Stellungnahmen einholen, zur Genehmigung vorzulegen.
Regel 10.   Der Projektplan enthält:
a) eine Evaluierung früherer oder vorangegangener Untersuchungen;
b) die Projektbeschreibung und die Projektziele;
c) die zu verwendenden Methoden und Techniken;
d) den Finanzierungsplan;
e) den voraussichtlichen Zeitplan für die Fertigstellung des Projekts;
f) die Zusammensetzung des Projektteams und die Qualifikationen, Aufgaben und Erfahrungen der einzelnen Teammitglieder;
g) Pläne für die auf die Feldarbeit folgenden Analysen und sonstigen Arbeiten;
h) ein Programm zur Konservierung der Artefakte und der Fundstelle in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden;
i) ein Konzept zur Verwaltung und Pflege der Fundstelle während der gesamten Projektlaufzeit;
j) ein Dokumentationsprogramm;
k) ein Sicherheitskonzept;
l) ein Umweltkonzept;
m) Regelungen für die Zusammenarbeit mit Museen und anderen Einrichtungen, insbesondere wissenschaftlichen Einrichtungen;
n) einen Plan betreffend die Erstellung von Berichten;
o) Regelungen für die Lagerung der Grabungsarchive, einschliesslich der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes; und
p) ein Veröffentlichungsprogramm.
Regel 11.   Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten sind im Einklang mit dem von den zuständigen Behörden genehmigten Projektplan durchzuführen.
Regel 12.   Bei unerwarteten Entdeckungen oder veränderten Umständen ist der Projektplan zu überprüfen und mit Zustimmung der zuständigen Behörden abzuändern.
Regel 13.   In dringenden Fällen oder bei zufälligen Entdeckungen können auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten, einschliesslich Konservierungsmass­nahmen oder Tätigkeiten von kurzer Dauer, insbesondere zur Stabilisierung von Fundstellen, auch bei fehlendem Projektplan genehmigt werden, um das Unterwasser-Kulturerbe zu bewahren.

III. Vorarbeiten

Regel 14.   Die in Regel 10 unter Buchstabe a) genannten Vorarbeiten umfassen eine Bewertung der Bedeutung des Unterwasser-Kulturerbes und seiner natürlichen Umgebung, der Risiken ihrer Beschädigung durch das geplante Projekt sowie des Potenzials zur Erlangung von Daten, die den Projektzielen entsprechen.
Regel 15.   Die Bewertung umfasst ausserdem Grundlagenstudien zu den vorhandenen historischen und archäologischen Zeugnissen, den archäologischen Merkmalen und Umwelteigenschaften der Fundstelle und den Folgen möglicher Eingriffe für die langfristige Stabilität des von den Tätigkeiten betroffenen Unterwasser-Kulturerbes.

IV. Projektziele, -methodik und -techniken

Regel 16.   Die eingesetzte Methodik hat den Projektzielen zu entsprechen, und die verwendeten Techniken sind möglichst zerstörungsfrei.

V. Finanzierung

Regel 17.   Ausser in den für den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes dringlichen Fällen ist vor Beginn jeder Tätigkeit eine angemessene Finanzierungsbasis zu gewährleisten, die ausreicht, um alle Phasen des Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der geborgenen Artefakte, und die Erstellung und Verbreitung von Berichten abzuschliessen.
Regel 18.   Aus dem Projektplan muss hervorgehen, dass das Projekt bis zu seinem Abschluss gebührend finanziert werden kann, beispielsweise durch die Erlangung einer Garantie.
Regel 19.   Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung der voraussichtlichen Finanzierung die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.

VI. Projektlaufzeit – Zeitplan

Regel 20.   Vor jeder auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit ist ein angemessener Zeitplan auszuarbeiten, um zu gewährleisten, dass alle Phasen des Projektplans, einschliesslich der Bewahrung, Dokumentation und Erhaltung der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes, sowie die Erstellung und Verbreitung von Berichten abgeschlossen werden.
Regel 21.   Der Projektplan muss einen Notfallplan enthalten, der bei einer Unterbrechung oder Einstellung des Projekts die Bewahrung des Unterwasser-Kulturerbes und der Begleitdokumentation gewährleistet.

VII. Kompetenz und Qualifikation

Regel 22.   Auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichtete Tätigkeiten dürfen nur unter der Leitung und Kontrolle und in regelmässiger Anwesenheit eines qualifizierten Unterwasserarchäologen oder einer qualifizierten Unterwasserarchäologin durchgeführt werden, der oder die über die für das Projekt erforderliche wissenschaftliche Kompetenz verfügt.
Regel 23.   Alle Mitglieder des Projektteams müssen qualifiziert sein und über die für ihre Rolle im Projekt erforderliche nachweisliche Kompetenz verfügen.

VIII. Bewahrung und Verwaltung der Fundstelle

Regel 24.   Das Programm zur Bewahrung sieht die Behandlung der archäologischen Überreste während der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeit, während ihres Transports und auf lange Sicht vor. Die Bewahrung ist nach den gültigen fachlichen Standards durchzuführen.
Regel 25.   Das Programm für die Fundstellenverwaltung sieht den In-situ -Schutz und die In-situ -Verwaltung des Unterwasser-Kulturerbes im Verlauf und nach Abschluss der Feldarbeit vor. Das Programm umfasst die Information der Öffentlichkeit, angemessene Vorkehrungen für die Stabilisierung der Fundstelle, die Überwachung und den Schutz vor Eingriffen.

IX. Dokumentation

Regel 26.   Im Rahmen des Dokumentationsprogramms sind die auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten nach den gültigen fachlichen Standards der archäologischen Dokumentation detailliert und unter Einschluss eines Tätigkeitsberichts zu dokumentieren.
Regel 27.   Die Dokumentation umfasst mindestens ein detailliertes Dossier zur Fundstelle, darunter Angaben zur Herkunft der Elemente des Unterwasser-Kultur­erbes, die im Verlauf der auf das Unterwasser-Kulturerbe gerichteten Tätigkeiten von der Stelle umplatziert oder geborgen wurden, Feldnotizen, Pläne, Zeichnungen, Schnitte und Fotografien oder Aufzeichnungen in anderen Medien.

X. Sicherheit

Regel 28.   Es ist ein angemessenes Sicherheitskonzept auszuarbeiten, das die Sicherheit und Gesundheit des Projektteams und Dritter gewährleistet und allen anwendbaren gesetzlichen und fachlichen Erfordernissen entspricht.

XI. Umwelt

Regel 29.   Es ist ein angemessenes Umweltkonzept auszuarbeiten, mit dem gewährleistet wird, dass der Meeresboden und die Tier- und Pflanzenwelt des Meeres nicht ungebührlich beeinträchtigt werden.

XII. Berichterstattung

Regel 30.   Es sind Zwischenberichte und ein Schlussbericht nach dem im Projektplan festgelegten Zeitplan verfügbar zu machen und in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen.
Regel 31.   Die Berichte enthalten:
a) eine Darstellung der Ziele;
b) eine Darstellung der eingesetzten Methoden und Techniken;
c) eine Darstellung der erreichten Ergebnisse;
d) eine grundlegende grafische und fotografische Dokumentation aller Phasen der Tätigkeit;
e) Empfehlungen zur Bewahrung und Erhaltung der Elemente des geborgenen Unterwasser-Kulturerbes und der Fundstelle; und
f) Empfehlungen für künftige Tätigkeiten.

XIII. Erhaltung der Projektarchive

Regel 32.   Vor der Aufnahme einer Tätigkeit sind die Regelungen für die Erhaltung der Projektarchive zu vereinbaren und im Projektplan darzulegen.
Regel 33.   Die Projektarchive, die die geborgenen Elemente des Unterwasser-Kul­turerbes und eine Kopie der gesamten relevanten Dokumentation enthalten, sind so weit wie möglich als zusammenhängende und intakte Sammlung zu bewahren, um den Zugang der Fachwelt und der Öffentlichkeit und die Erhaltung der Archive zu gewährleisten. Dies soll so rasch wie möglich geschehen, spätestens jedoch zehn Jahre nach dem Abschluss des Projekts, sofern dies mit der Erhaltung des Unterwasser-Kulturerbes vereinbar ist.
Regel 34.   Die Projektarchive sind nach internationalen fachlichen Standards und vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden zu verwalten.

XIV. Verbreitung

Regel 35.   Im Rahmen der Projekte sind, soweit möglich, Massnahmen zur Erziehung der Öffentlichkeit und zur Verbreitung der Projektergebnisse in der Öffentlichkeit durchzuführen.
Regel 36.   Für jedes Projekt ist ein abschliessender Synthesebericht:
a) unter Berücksichtigung der Komplexität des Projekts und der Vertraulichkeit oder Sensibilität der Informationen so bald wie möglich zu veröffentlichen; und
b) in den einschlägigen öffentlichen Archiven zu hinterlegen.

Geltungsbereich am 25. November 2019 ⁵

⁵ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Ägypten

30. August

2017

30. November

2017

Albanien

19. März

2009

19. Juni

2009

Algerien*

26. Februar

2015

26. Mai

2015

Antigua und Barbuda

25. April

2013

25. Juli

2013

Argentinien*

19. Juli

2010

19. Oktober

2010

Bahrain

  7. März

2014

  7. Juni

2014

Barbados

  2. Oktober

2008

  2. Januar

2009

Belgien*

  5. August

2013

  5. November

2013

Benin

  4. August

2011

  4. November

2011

Bolivien

24. Februar

2017

24. Mai

2017

Bosnien und Herzegowina

22. April

2009

22. Juli

2009

Bulgarien

  6. Oktober

2003

  2. Januar

2009

Costa Rica

27. April

2018

27. Juli

2018

Ecuador

  1. Dezember

2006

  2. Januar

2009

Frankreich

  7. Februar

2013

  7. Mai

2013

Gabun

  1. Februar

2010

  1. Mai

2010

Ghana

20. Januar

2016

20. April

2016

Grenada

15. Januar

2009

15. April

2009

Guatemala*

  3. November

2015

  3. Februar

2016

Guinea-Bissau

  7. März

2016

  7. Juni

2016

Guyana

28. April

2014

28. Juli

2014

Haiti

  9. November

2009

  9. Februar

2010

Honduras

23. Juli

2010

23. Oktober

2010

Iran

16. Juni

2009

16. September

2009

Italien*

  8. Januar

2010

  8. April

2010

Jamaika

  9. August

2011

  9. November

2011

Jordanien

  2. Dezember

2009

  2. März

2010

Kambodscha

24. November

2007

  2. Januar

2009

Kap Verde

26. März

2019

26. Juni

2019

Kongo (Kinshasa)

28. September

2010

28. Dezember

2010

Kroatien

  1. Dezember

2004

  2. Januar

2009

Kuba*

26. Mai

2008

  2. Januar

2009

Kuwait

30. Mai

2017

30. August

2017

Libanon

  8. Januar

2007

  2. Januar

2009

Libyen

23. Juni

2005

  2. Januar

2009

Litauen

12. Juni

2006

  2. Januar

2009

Madagaskar

19. Januar

2015

19. April

2015

Marokko

20. Juni

2011

20. September

2011

Mexiko

  5. Juli

2006

  2. Januar

2009

Mikronesien

19. April

2018

19. Juli

2018

Montenegro

18. Juli

2008

  1. Februar

2009

Namibia

  9. März

2011

  9. Juni

2011

Nigeria

21. Oktober

2005

  2. Januar

2009

Palästina

  8. Dezember

2011

  8. März

2012

Panama*

20. Mai

2003

  2. Januar

2009

Paraguay

  7. September

2006

  2. Januar

2009

Portugal*

21. September

2006

  2. Januar

2009

Rumänien

31. Juli

2007

  2. Januar

2009

Saudi-Arabien*

13. November

2015

13. Februar

2016

Schweiz*

25. Oktober

2019

25. Januar

2020

Slowakei

11. März

2009

11. Juni

2009

Slowenien

18. September

2008

  2. Januar

2009

Spanien

  6. Juni

2005

  2. Januar

2009

St. Kitts und Nevis

  3. Dezember

2009

  3. März

2010

St. Lucia

  1. Februar

2007

  2. Januar

2009

St. Vincent und die Grenadinen

  8. November

2010

  8. Februar

2011

Südafrika

12. Mai

2015

12. August

2015

Togo

  7. Juni

2013

  7. September

2013

Trinidad und Tobago

27. Juli

2010

27. Oktober

2010

Tunesien

15. Januar

2009

15. April

2009

Ukraine*

27. Dezember

2006

  2. Januar

2009

Ungarn

19. März

2014

19. Juni

2014

*
Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Organisation der Vereinten Nationen für Bildung, Wissenschaft und Kultur (UNESCO): www.unesco.org/ > Français > Ressources > Documents et publications eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern bezogen werden.

Erklärung

Schweiz
Die Schweiz erklärt, dass die Regeln nach Artikel 33 auf ihre Binnengewässer Anwendung finden.
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