Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz, WHG)
(Währungshilfegesetz, WHG) vom 19. März 2004 (Stand am 1. November 2017)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung¹, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Mai 2003²,
beschliesst:
¹ SR 101 ² BBl 2003 4775
Art. 1 Grundsatz
¹ Um die Stabilität der internationalen Währungs- und Finanzbeziehungen zu erhalten und zu fördern, kann der Bund im Rahmen der bewilligten Kredite internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen Währungshilfe leisten.
² Die Währungshilfe kann in Form von Darlehen, Garantieverpflichtungen und À‑fonds-perdu-Beiträgen geleistet werden.
Art. 2 Währungshilfe bei Störungen des internationalen Währungssystems
¹ Der Bund kann an multilateralen Hilfsaktionen zur Verhütung oder Behebung ernsthafter Störungen des internationalen Währungssystems mitwirken.
² …³
³ Die maximale Laufzeit von Darlehen oder Garantieverpflichtungen beträgt in der Regel zehn Jahre.⁴
³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, mit Wirkung seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5567 ; BBl 2016 8049 ).
⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5567 ; BBl 2016 8049 ).
Art. 3 Besondere Beteiligungen im Rahmen des Internationalen Währungsfonds
Der Bund kann sich, insbesondere zu Gunsten einkommensschwacher Staaten, an Spezialfonds und anderen Einrichtungen des Internationalen Währungsfonds beteiligen.
Art. 4 Währungshilfe zu Gunsten einzelner Staaten
¹ Der Bund kann einem einzelnen Staat kurz- oder mittelfristige Währungshilfe leisten, wenn dieser Staat im Bereich der Währungs- und Wirtschaftspolitik besonders eng mit der Schweiz zusammenarbeitet.
² Er kann einem einzelnen Staat auch im Rahmen mittel- oder längerfristiger, international koordinierter Stützungsaktionen Währungshilfe leisten.
³ Die Leistungen sollen in erster Linie Staaten mit mittlerem und tiefem Einkommen zugute kommen, die unter aussenwirtschaftlichem oder strukturellem Anpassungsdruck stehen.
Art. 5 Befugnisse des Bundesrates
¹ Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe erfüllt, so ist der Bundesrat ermächtigt:
a. im Rahmen der bewilligten Kredite Darlehen zu gewähren, Garantieverpflichtungen einzugehen und À-fonds-perdu-Beiträge zu leisten;
b. mit internationalen Organisationen, einzelnen Staaten und Staatengruppen entsprechende Vereinbarungen abzuschliessen.
² Der Bundesrat kann die Schweizerische Nationalbank (SNB) zum Abschluss der Vereinbarungen ermächtigen, sofern sie die Darlehen und Garantien gewährt.
Art. 6 ⁵ Mitwirkung der SNB
¹ Im Fall von Artikel 2 Absatz 1 kann der Bundesrat die SNB mit der Darlehens- oder Garantiegewährung beauftragen.
² Er kann der SNB den Antrag stellen, die Darlehensgewährung nach Artikel 3 zu übernehmen. Stellt er einen solchen Antrag, so unterbreitet er der Bundesversammlung das Verpflichtungskreditbegehren nach Artikel 8 Absatz 2 erst, wenn er die Zustimmung der SNB erhalten hat.
³ Sind die Voraussetzungen einer Währungshilfe nach Artikel 4 erfüllt, so kann der Bundesrat der SNB den Antrag stellen, die Darlehens- oder Garantiegewährung zu übernehmen.
⁴ Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Erfüllung der von ihr abgeschlossenen Vereinbarungen.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5567 ; BBl 2016 8049 ).
Art. 7 Koordination
Der Bundesrat koordiniert in enger Absprache mit der SNB die Vorbereitung und Durchführung der Währungshilfemassnahmen.
Art. 8 Finanzierung
¹ Die Bundesversammlung bewilligt für Hilfeleistungen nach den Artikeln 2 und 4 mit einfachem Bundesbeschluss einen Rahmenkredit. Zurückfliessende Darlehen und verlustfrei erloschene Garantien dürfen wieder angerechnet werden.
² Für Beteiligungen nach Artikel 3 ist nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005⁶ ein Verpflichtungskredit einzuholen.⁷
⁶ SR 611.0
⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Nov. 2017 ( AS 2017 5567 ; BBl 2016 8049 ).
Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
Der Bundesbeschluss vom 20. März 1975⁸ über die Mitwirkung der Schweiz an internationalen Währungsmassnahmen wird aufgehoben.
⁸ [ AS 1975 1293 , 1980 325 , 1985 1036 , 1995 3658 , 1999 2889 ]
Art. 10 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2004⁹
⁹ BRB vom 9. Sept. 2004
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