Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (173.320.3)
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (173.320.3)
Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundesverwaltungsgerichts (GebR-BVGer)
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Gebührenpflicht
Art. 3 Gebührenfreiheit und Gebührenermässigung
Art. 4 Gebührenbemessung
| für A4-Fotokopien: 50 Rappen für A3-Fotokopien: 1 Franken |
| effektive Kosten; |
| 50 Franken je angebrochene halbe Stunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem aussergewöhnlichen Aufwand verbunden ist; |
| 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; |
| 40 Franken; |
| 40 Franken; |
| 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein Zuschlag von 10 Franken erhoben; |
| 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von 2 Franken erhoben; |
| für jeden halben Tag 100 Franken. |