Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Ins... (481.0.14)
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Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen

Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen vom 29.05.2018 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 4 Abs. 3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1991 über die kul - turellen Institutionen des Staates; gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999; auf Antrag der Direktion für Erziehung, Kultur und Sport, beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Staatsrat kann sich an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultu - reller Institutionen subsidiär beteiligen. Im Sinne einer dynamischen Kultur - politik, die der Entwicklung und neuen Situationen Rechnung trägt, muss die Gewährung eines finanziellen Beitrags den in dieser Verordnung erwähnten Opportunitätsgründen und festgelegten Kriterien entsprechen.
2 Diese Verordnung gibt keinen Anspruch auf einen staatlichen Beitrag und dessen Erneuerung.

Art. 2 Mittel

1 Die Beteiligung erfolgt in Form einer einmaligen Investitionshilfe als Bei - trag an den Bau oder den Erwerb von Immobilien, die für kulturelle Veran - staltungen vorgesehen sind.
2 Die Beteiligung kann auch in Form einer Finanzhilfe an Kulturprogramme sowie zum Erwerb, zur Erneuerung oder Ersetzung von Einrichtungen in Gastspielhäusern von regionaler Bedeutung ausserhalb der Gemeinden des Vereins «Coriolis Infrastructures» erfolgen. Sie darf nicht höher sein als der Betrag, der von den Spielbanken in den kantonalen Kulturfonds einbezahlt wird.
3 Die Beiträge an die Betriebskosten von kulturellen Institutionen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gewährt wurden, bleiben vorbehalten.

Art. 3 Höchstsatz

1 Ein Beitrag an die Investition für ein bestimmtes Objekt wird aufgrund der Bedeutung des Projekts für das kulturelle Leben des Kantons festgelegt. Er darf höchstens 25 % der anrechenbaren Ausgaben betragen.
2 Die Unterstützung darf höchstens 2 Millionen Franken betragen.
3 Artikel 23 des Subventionsgesetzes vom 17. November 1999 bleibt vorbe - halten.

Art. 4 Anrechenbare Ausgaben

1 Die anrechenbaren Ausgaben werden auf der Basis der Gesamtausgaben nach Abzug der vom Staat aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen gewährten Beiträge sowie der Beiträge anderer Gemeinwesen berechnet.

Art. 5 Verfahren und Zuständigkeit

1 Das Beitragsgesuch muss zusammen mit einer ausführlichen Beschreibung der kulturellen Institution, einem detaillierten Voranschlag und einem Finan - zierungsplan bei der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenhei - ten (die Direktion) eingereicht werden. Die Institution muss auf Verlangen alle weiteren erforderlichen Auskünfte und Beweisstücke vorlegen.
2 Die Direktion kann im Rahmen der budgetären Möglichkeiten über die Gewährung des beantragten Beitrags oder eines Teils davon entscheiden.
3 Über die Gewährung eines Beitrags von mehr als 20'000 Franken befindet der Staatsrat.

Art. 6 Gewährungskriterien

1 Ein Beitrag kann gewährt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) Die Notwendigkeit, eine kulturelle Institution zu schaffen, ist wegen ih - rer Bedeutung für das kantonale kulturelle Leben und weil sie einen Auftrag erfüllt, den noch keine andere Institution wahrnimmt, erwiesen.
b) Der Rechtsträger der kulturellen Institution ist eine juristische Person.
c) Das direkt betroffene Gemeinwesen des Orts oder der Region gewährt der kulturellen Institution eine Unterstützung gemäss seinen Mitteln.
d) Die kulturelle Institution stellt sicher, dass sie ihre kulturellen und fi - nanziellen Ziele erreichen kann.
e) Die kulturelle Institution liefert dem Staat alle nützlichen Informationen über die Entwicklung ihres Projekts, dessen Konkretisierung und dessen Betrieb.
2 Der Beitrag kann auf einige Ausgabenposten beschränkt werden.

Art. 7 Periodische Evaluation

1 Ausser in Ausnahmefällen werden die kulturellen Institutionen, mit denen Leistungsaufträge abgeschlossen wurden, periodisch evaluiert.

Art. 8 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Aufgehoben werden:
a) die Verordnung vom 9. Januar 2007 über die Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen (SGF
481.0.14);
b) die Verordnung vom 5. März 2013 zur Aussetzung der Anwendung der Verordnung über die Beteiligung des Staates an der Finanzierung von Dritten gegründeter kultureller Institutionen (ASF 2013_011).

Art. 9 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
29.05.2018 Erlass Grunderlass 01.06.2018 2018_033
04.03.2022 Art. 5 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_026 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.05.2018 01.06.2018 2018_033

Art. 5 Abs. 1 geändert 04.03.2022 01.02.2022 2022_026

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