Übereinkunft (414.110.12)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkunft (Aussonderungsvertrag vom 28. De­zember 1905, Art. 6 Ziff. III und IV)

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Zürcherischen Regierungsrat betref­fend die Ausscheidung der gemeinsamen paläontologischen Sammlungsobjekte (Aussonderungsvertrag vom 28. De­zember 1905, Art. 6 Ziff. III und IV) vom 1./31. März 1909 (Stand am 31. März 1909)
Der Schweizerische Bundesrat und der Zürcherische Regierungsrat
sind übereinge­kommen, die Ausscheidung der paläontologischen Objekte der gemeinsamen Samm­lungen des Polytechnikums und der Hochschule in Zürich, statt durch den Spruch eines Schiedsgerichtes gemäss Artikel 6 Ziffer III des Aussonderungsver­tra­ges vom 28. Dezember 1905¹, durch nachfolgende vertragliche Übereinkunft zu ordnen.
¹ SR 414.110.1
Art. 1
Von den genannten Sammlungen sollen der Hochschule Zürich zufallen:
a. die unter Glas im Saal 19 d des Polytechnikums aufgestellten Fossilien;
b. aus der stratigraphischen Hauptsammlung und der zoologisch geordneten Schubladensammlung im Saale 29 c eine durch den Professor der Geologie zu treffende Auswahl von Dubletten behufs Erzielung einer wesentlichen Ergän­zung der unter Buchstabe a genannten Objekte;
c. die fossilen Wirbeltiere, nämlich die Rothsche Sammlung, die Mammut­funde von Niederweningen, Dinotherium, Höhlenbär und die Wirbeltiergruppen im Saale 30 c .
Dubletten sind so viel als möglich der geologischen Sammlung zu belassen nach Auswahl durch den Professor der Zoologie oder Paläozoologie.
Art. 2
Alle übrigen Objekte der gemeinsamen paläontologischen Sammlungen gehen in das Eigentum des Polytechnikums über.
Art. 3
Die geologische Sammlung hat das Recht, vor Abgabe der Objekte an die zoologi­sche Sammlung davon Gipsabgüsse zu nehmen, soweit dies wünschenswert erscheint und ohne Schaden geschehen kann.
Art. 4 ²
² Gegenstandslos infolge Zeitablaufs.
Art. 5
Solange gemeinsame Professuren für naturgeschichtliche Disziplinen bestehen, soll bei Neuanschaffungen und Zuwendungen der in diesem Vertrage festgesetzte Tei­lungsgesichtspunkt eingehalten werden.
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