Luftverkehrsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika
Abgeschlossen am 8. Mai 2007 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 7. Dezember 2007 (Stand am 7. Dezember 2007)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika
(nachfolgend «die Vertragsparteien» und im Einzelfall «die Vertragspartei» genannt):
als Parteien des am 7. Dezember 1944¹ in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt;
in der Erkenntnis der Wichtigkeit des Luftverkehrs als Mittel zur Errichtung und zum Erhalt von Freundschaft, Verständnis und Zusammenarbeit zwischen den Völkern ihrer entsprechenden Gebiete;
im Verlangen, zur Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt beizutragen;
vom Wunsche geleitet, ein Abkommen über die Einrichtung von Luftverkehrslinien zwischen ihren entsprechenden Gebieten und darüber hinaus abzuschliessen;
haben Folgendes vereinbart:
¹ SR 0.748.0
Art. 1 Begriffe
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeuten, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt:
(i) «Luftfahrtbehörde» im Fall der Schweiz, das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Südafrika, der für die Zivilluftfahrt verantwortliche Minister oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, jede in diesem Abkommen vorgesehene besondere Aufgabe auszuüben;
(ii) «vereinbarte Linien» internationale regelmässige Luftverkehrslinien auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Strecken für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Post;
(iii) «Abkommen» dieses Abkommen, den Anhang dazu, einschliesslich aller Änderungen des Abkommens oder des Anhanges;
(iv) «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «Landung zu nicht gewerbsmässigen Zwecken» das, was ihnen im Artikel 96 des Übereinkommens zugeschrieben wird;
(v) «Übereinkommen» das am 7. Dezember 1944 in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich:
(a)jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs oder jeder Änderung dazu, soweit dieser Anhang oder diese Änderung in der Form ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, für beide Vertragsparteien bindend sind, und
(b)jeder nach Artikel 94(a) des Übereinkommens in Kraft getretenen und von den Vertragsparteien in der Form ihrer anwendbaren innerstaatlichen Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, ratifizierten Änderung;
(vi) «bezeichnetes Unternehmen» ein in Übereinstimmung mit Artikel 3 dieses Abkommens bezeichnetes und zugelassenes Luftverkehrsunternehmen;
(vii) «ordentliche Ausrüstung» andere Gegenstände als Vorräte und bewegliche Ersatzteile, die an Bord des Luftfahrzeuges während des Fluges gebraucht werden, einschliesslich Erste-Hilfe- und Überlebensausrüstung;
(viii)«Ersatzteile» Gegenstände für Reparaturen oder den Ersatz für den Einbau ins Luftfahrzeug;
(ix) «festgelegte Strecke» eine im Anhang des Abkommens festgelegte Strecke;
(x) «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht erhoben werden, sowie die Bedingungen, unter welchen diese Preise anzuwenden sind, einschliesslich Preise und Bedingungen für die Vermittlung und für andere zusätzliche Dienste, ausgenommen Entschädigungen und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen;
(xi) «Gebiet» in Bezug auf einen Staat das, was ihm in Artikel 2 des Übereinkommens zugeschrieben wird;
(xii) «Benutzergebühren» die Gebühren, welche den Luftverkehrsunternehmen für das Zurverfügungstellen von Flughafen- und Flugsicherungseinrichtungen für Luftfahrzeuge, ihre Besatzungen und Fluggäste auferlegt werden, unter Einschluss damit verbundener Leistungen und Einrichtungen.
Art. 2 Erteilung von Rechten
1. Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte, um ihrem bezeichneten Unternehmen die Errichtung und den Betrieb von internationalen Luftverkehrslinien auf den im Anhang festgelegten Strecken zu ermöglichen.
2. Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Abkommens geniesst das von jeder Vertragspartei bezeichnete Unternehmen:
(a) das Recht, das Gebiet der anderen Vertragspartei ohne Landung zu überfliegen;
(b) das Recht, auf dem genannten Gebiet Landungen für nicht gewerbsmässige Zwecke vorzunehmen; und
(c) das Recht, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei zu landen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzusetzen, während sie die vereinbarten Linien betreibt.
3. Keine Bestimmung von Absatz 2 berechtigt das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei, auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei gegen Entgelt Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.
4. Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, politischer Unruhen oder Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung einer solchen Linie durch entsprechende zeitweilige Anpassungen der Strecke zu erleichtern, einschliesslich der zeitweiligen Gewährung von anderen Rechten, wie dies gegenseitig zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.
Art. 3 Bezeichnung und Bewilligung
1. Jede Vertragspartei hat das Recht, der anderen Vertragspartei schriftlich auf diplomatischem Weg ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen, und jede solche Bezeichnung eines Luftverkehrsunternehmens schriftlich auf diplomatischem Weg zurückzuziehen oder zu ändern.
2. Die vereinbarten Linien können jederzeit ganz oder teilweise aufgenommen werden, jedoch nicht bevor:
(a) die Vertragspartei, der die Rechte gewährt wurden, gemäss Absatz 1 ein Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der festgelegten Strecken bezeichnet hat;
(b) die Vertragspartei, welche die Rechte mit geringst möglicher Verzögerung und vorbehältlich der Bestimmungen von Artikel 4 gewährt, dem betroffenen Luftverkehrsunternehmen die entsprechende Betriebsbewilligung ausgestellt hat;
(c) ein in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 11 festgesetzter Tarif in Kraft ist; und
(d) ein Flugplan in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 12 unterbreitet und nicht abgelehnt wurde.
3. Für die Gewährung der in Absatz 2 vorgesehenen entsprechenden Betriebsbewilligung kann die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei von dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei den Nachweis gegenüber ihrer Behörde verlangen, dass das betroffene Unternehmen in der Lage ist, die in der Form innerstaatlicher Gesetze, die in ihren Staaten in Kraft sind, vorgeschriebenen Bedingungen zu erfüllen, die von diesen Behörden üblicherweise für den Betrieb internationaler Luftverkehrslinien in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Übereinkommens angewandt werden.
Art. 4 Widerruf und Aufhebung der Bewilligung
1. Jede Vertragspartei hat gegenüber dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, die in Artikel 3 erwähnte Betriebsbewilligung zurückzuhalten, zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder jederzeit Bedingungen aufzuerlegen, die vorübergehend oder auf Dauer angelegt sind:
(a) für den Fall, dass dieses Unternehmen nicht befähigt ist, sich entsprechend den von dieser Luftfahrtbehörde üblicherweise angewandten innerstaatlichen Gesetzen, die in ihren Staaten in Kraft sind, zu qualifizieren oder sich entsprechend zu verhalten;
(b) wenn die besagte Vertragspartei nicht überzeugt ist, dass das besagte Unternehmen eingetragen ist und den Hauptsitz seiner geschäftlichen Tätigkeiten im Gebiet der Vertragspartei hat, welche sie bezeichnet hat und das Unternehmen eine gültige Betriebsbewilligung besitzt, die von der Vertragspartei, welche das Unternehmen bezeichnet hat, ausgestellt worden ist; oder
(c) wenn dieses Unternehmen nicht nach den in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen operiert.
2. Soweit nicht unmittelbare Handlungen notwendig sind, um weitere Verstösse gegen die in den Absätzen (a), (b) oder (c) von Absatz 1 erwähnten nationalen Gesetze und Verordnungen zu verhindern, dürfen die in den vorerwähnten Unterabsätzen festgehaltenen Rechte nur nach Beratungen mit der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit Artikel 17 ausgeübt werden .
Art. 5 Anwendung von nationalen Gesetzen und Verordnungen
1. Die nationalen Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt oder die Ausreise aus ihrem Gebiet der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder den Betrieb und die Flugsicherung dieser Luftfahrzeuge regeln, sind auf Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei bei deren Einflug, Wegflug und während deren Aufenthalt im Gebiet der erster Vertragspartei anwendbar.
2. Die nationalen Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, welche die Einreise in ihr Gebiet, den Aufenthalt und die Ausreise aus ihrem Gebiet von Fluggästen, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen von Luftfahrzeugen regeln (in Bezug auf Einreise, Abfertigung, Sicherheit der Zivilluftfahrt, Einwanderung, Passformalitäten, Zoll, Quarantäne und Gesundheitsvorschriften) sind auf die Fluggäste, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die durch das bezeichnete Unternehmen der anderen Vertragspartei befördert werden, bei der Einreise, Ausreise und während sie sich in dem genannten Gebiet der ersten Vertragspartei befinden, anwendbar.
3. Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die sich im direkten Durchgang durch das Gebiet einer der Vertragsparteien befinden und die ihnen für diesen Zweck vorbehaltene Zone des Flughafens nicht verlassen, werden, ausser bei Sicherheitsmassnahmen, Drogenkontrollen oder bei besonderen Umständen, nur einer sehr vereinfachten Kontrolle unterzogen.
4. Keine Vertragspartei darf ihrem eigenen oder irgendeinem anderen Unternehmen im Vergleich mit dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten nationalen Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.
Art. 6 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen
1. Lufttüchtigkeitszeugnisse, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der einen Vertragspartei ausgestellt oder anerkannt worden und immer noch in Kraft sind, werden von der anderen Vertragspartei für die Durchführung der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass diese Zeugnisse oder Ausweise nach und in Übereinstimmung mit den Mindeststandards gemäss dem Übereinkommen ausgestellt oder anerkannt worden sind. Jede Vertragspartei behält sich indessen das Recht vor, Fähigkeitszeugnisse und Ausweise, die von der anderen Vertragspartei oder einem anderen Staat ihren eigenen Staatsangehörigen für die Durchführung von Flügen gemäss den in Artikel 2 Absatz 2 gewährten Rechten ausgestellt wurden, als nicht gültig anzuerkennen.
2. Erlauben die Rechte oder Bedingungen der Ausweise und Zeugnisse, die von einer Vertragspartei ausgestellt oder als gültig anerkannt wurden, ein Abweichen von den gemäss dem Übereinkommen festgelegten Standards, kann die andere Vertragspartei, unabhängig davon, ob diese Abweichung bei der Internationalen Zivilluftfahrts-Organisation gemeldet wurde oder nicht, ohne Beeinträchtigung der Rechte der ersten Vertragspartei Verhandlungen in Übereinstimmung mit Artikel 17 mit der ersten Vertragspartei verlangen, um sich zu überzeugen, dass die fragliche Praxis für sie annehmbar ist.
Art. 7 Technische Sicherheit
1. Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeuge und den Betrieb des bezeichneten Unternehmens verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei in diesen Bereichen Sicherheitsstandards und Erfordernisse, die zumindest den Mindeststandards entsprechen, die aufgrund des Übereinkommens festgelegt werden können, nicht wirksam aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellung und die notwendigen Schritte zur Erfüllung dieser Mindeststandards bekannt gegeben und diese Vertragspartei hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen. Die Bestimmungen betreffend Widerruf und vorübergehende Aufhebung der Betriebsbewilligung werden angewandt, wenn die andere Vertragspartei nicht solche geeignete Massnahmen zur Abhilfe innerhalb von fünfzehn Tagen ergreift.
2. Eine Vertragspartei kann Massnahmen nach Artikel 4 vor der Durchführung von Beratungen ergreifen, wenn unmittelbare Massnahmen für die Sicherheit des Flugbetriebs erforderlich sind.
3. Alle von einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels ergriffenen Massnahmen werden aufgehoben, sobald die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels erfüllt.
Art. 8 Zollabgaben und andere Gebühren
1. Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Vorräte an Treibstoffen, Schmierstoffe (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten), verbrauchbare technische Vorräte, Ersatzteile, Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke, Spirituosen, Tabak und andere Produkte für den Verkauf an oder den Gebrauch, in beschränkten Mengen, durch Fluggäste während des Fluges) und andere Gegenstände, die für den ausschliesslichen Gebrauch oder Verbrauch in Verbindung mit der Durchführung des Fluges oder mit Dienstleistungen bestimmt sind und die an Bord solcher Luftfahrzeuge mitgeführt werden, sind beim Eintritt in das Gebiet der anderen Vertragspartei von Zollabgaben, Steuern und Gebühren befreit, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung, Vorräte und Gegenstände an Bord der Luftfahrzeuge bleiben, bis sie wieder ausgeführt oder während des Fluges über jenem Gebiet auf den vereinbarten Strecken verbraucht werden.
2. Von den gleichen nationalen Abgaben, Steuern und Gebühren, ausgenommen die Gebühren für die Kosten von erbrachten Dienstleistungen, sind ebenfalls befreit:
(a) die Bordvorräte, die im Gebiet einer Vertragspartei innerhalb der von der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei festgesetzten Grenzen an Bord genommen werden und die zum Verbrauch an Bord der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die vom bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzt werden;
(b) die Ersatzteile und die ordentliche Bordausrüstung, die in das Gebiet einer Vertragspartei für den Unterhalt oder die Instandsetzung der auf den vereinbarten Linien eingesetzten Luftfahrzeuge des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei eingeführt werden;
(c) die Treib- und Schmierstoffe (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten), die für die Versorgung der Luftfahrzeuge bestimmt sind, die durch das Unternehmen der anderen Vertragspartei auf den vereinbarten Linien eingesetzt werden, selbst wenn diese Vorräte auf demjenigen Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wird, in dem sie an Bord genommen worden sind;
(d) die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei benötigten erforderlichen Dokumente, unter Einschluss von Beförderungsscheinen, Luftfrachtbriefen und Werbematerial sowie Material und Ausrüstungsgegenstände, welche vom bezeichneten Unternehmen für gewerbsmässige und betriebliche Zwecke innerhalb des Flughafenareals verwendet werden, vorausgesetzt, dass dieses Material und die Gegenstände der Beförderung von Fluggästen und Fracht dienen; und
(e) Gepäck und Fracht in direktem Durchgangsverkehr.
3. Die in den Absätzen (a), (b) und (c) von Absatz 2 genannten Gegenstände können der Aufsicht oder Kontrolle der Zollbehörden unterstellt werden.
4. Die ordentliche Bordausrüstung sowie Ersatzteile, Bordvorräte, Vorräte an Treibstoff, Schmierstoffen (einschliesslich hydraulischer Flüssigkeiten) und andere in Absatz 1 genannte Gegenstände, die sich üblicherweise an Bord der vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge befinden, können im Gebiet der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieses Gebietes ausgeladen werden. In diesem Fall können sie unter die Aufsicht der genannten Zollbehörden gestellt werden, bis sie wieder ausgeführt werden oder bis darüber in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Verordnungen dieser Vertragspartei in anderer Weise verfügt worden ist.
5. Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung kommt auch in denjenigen Fällen zur Anwendung, in denen das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder mehreren anderen Unternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat über die Leihe der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgeführten Gegenstände oder deren Überführung ins Gebiet der anderen Vertragspartei. Voraussetzung dazu ist, dass diesem anderen oder diesen anderen Unternehmen von der anderen Vertragspartei ebenfalls eine solche Befreiung gewährt wird.
Art. 9 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien
1. Dem bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei wird gleiche und gerechte Behandlung gewährt, damit es für den Betrieb der vereinbarten Linie angemessene Möglichkeiten geniessen kann. Jede Vertragspartei ergreift jede geeignete Massnahme, die in ihrer rechtlichen Zuständigkeit liegt, um jegliche Form von Diskriminierung und unlauterem Wettbewerbsverhalten oder überrissenen Praktiken zu beseitigen, welche die Wettbewerbsfähigkeit eines bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei in der Ausübung seiner durch dieses Abkommen gewährten Rechte und Ansprüche nachteilig beeinträchtigen.
2. Bei der Durchführung der vereinbarten Linien nimmt das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei Rücksicht auf die Interessen des bezeichneten Unternehmens der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieses letztgenannten Unternehmens, welches ganz oder teilweise die gleichen Strecken bedient, nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.
3. Die durch das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei angebotene Kapazität steht in engem Bezug zu den Bedürfnissen der Öffentlichkeit hinsichtlich Beförderungen auf den vereinbarten Linien und hat als wesentliches Ziel, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten, ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise zu erwartenden Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen, die aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei kommen oder für dieses bestimmt sind, welche das Unternehmen bezeichnet hat, entspricht.
4. Die Kapazität, welche vom bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei auf den vereinbarten Diensten in Übereinstimmung mit diesem Artikel angeboten wird, ist so, wie sie zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien festgelegt wurde.
Art. 10 Geschäftstätigkeit
1. Auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit ist es einem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei gestattet, im Gebiet der anderen Vertragspartei Vertretungen für die Förderung und den Verkauf von Luftverkehrsdiensten aufrechtzuerhalten.
2. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ist berechtigt, sein eigenes Führungs-, Verwaltungs-, Betriebs- und technisches Personal, das für die Bereitstellung von Luftverkehrsdiensten erforderlich ist, in das Gebiet der anderen Vertragspartei zu bringen und dort zu belassen. Diese Personalbedürfnisse können, nach Wahl des bezeichneten Unternehmens, durch eigenes Personal oder unter Inanspruchnahme von Diensten einer anderen Organisation, Firma oder eines anderen Luftverkehrsunternehmens abgedeckt werden, die im Gebiet der anderen Vertragspartei tätig sind und für solche Dienste im Gebiet der anderen Vertragspartei bevollmächtigt sind.
3. Jede Vertragspartei räumt dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht ein, sich am Verkauf von Beförderungsscheinen in ihrem Gebiet unmittelbar und, nach Belieben des Unternehmens, mittels Agenten zu beteiligen. Jedes Unternehmen ist berechtigt, solche Beförderungsscheine zu verkaufen, und jedermann kann solche Beförderungsscheine in irgendeiner Währung erwerben.
4. Das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei ist berechtigt, örtliche Ausgaben im Gebiet der anderen Vertragspartei in lokaler Währung oder, soweit dies in Übereinstimmung mit den nationalen Währungsvorschriften ist, in frei konvertierbaren Währungen zu bezahlen.
5. Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Tätigkeiten werden in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Vorschriften der anderen Vertragspartei ausgeführt.
Art. 11 Tarife
1. Die Tarife, die von jedem bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei für Beförderungen von oder nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei angewandt werden, sind in vernünftiger Höhe festzusetzen, wobei alle bestimmenden Einflüsse, unter Einschluss der Betriebskosten, eines vernünftigen Gewinnes und der Tarife anderer Unternehmen einzubeziehen sind.
2. Um den Wettbewerb zu fördern, wenden die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien bei der Genehmigung der von den bezeichneten Unternehmen jeder Vertragpartei anzuwendenden Tarife für Beförderungen zwischen einem Punkt im Gebiet einer Vertragpartei und einem Punkt im Gebiet der anderen Vertragspartei die folgenden Bestimmungen an:
(a) Ein für Beförderungen zwischen den beiden Ländern von einem bezeichneten Unternehmen oder in dessen Namen vorgeschlagener Tarif ist mindestens dreissig Tage oder, falls die beiden Luftfahrtbehörden gegenseitig eine kürzere Frist vereinbart haben, vor dessen vorgeschlagenem Einführungsdatum den beiden Luftfahrtbehörden zu unterbreiten.
(b) Unter Vorbehalt von Absatz (c) gilt jeder Tarif als genehmigt, sofern sich die Luftfahrtbehörden nicht innerhalb von fünfzehn Tagen nach dessen Unterbreitung oder, falls eine kürzere Frist zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien gegenseitig vereinbart wurde, innerhalb dieser gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass sie den vorgeschlagenen Tarif nicht genehmigen oder dass Gespräche nach Absatz (c) verlangt wurden.
(c) Wenn die Luftfahrtbehörde einer Vertragspartei der Meinung ist, dass ein von einem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei vorgeschlagener Tarif übermässig ist oder sein könnte, oder die Anwendung des vorgeschlagenen Tarifs wettbewerbswidrig sein könnte und dadurch einem anderen bezeichneten Unternehmen ein beträchtlicher Schaden zugefügt würde, kann diese innerhalb von fünfzehn Tagen nach Unterbreitung des vorgeschlagenen Tarifs Gespräche mit der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei verlangen. Solche Gespräche, welche auch auf dem Schriftweg erfolgen können, müssen innerhalb von fünfzehn Tagen nach deren Gesuch beendet sein und der Tarif wird auf Ende dieser Frist anwendbar. Ohne gegenseitige Vereinbarung wird der Tarif wirksam.
(d) Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien dürfen keine Tarife anbieten, verkaufen oder veröffentlichen, welche von denjenigen abweichen, welche in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels festgelegt wurden.
Art. 12 Flugpläne
1. Das bezeichnete Unternehmen jeder Vertragspartei unterbreitet der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei dreissig Tage im Voraus den für seine Linien beabsichtigten Flugplan zur Genehmigung, unter Angabe der Anzahl Flüge, des Flugzeugtyps und dessen Ausgestaltung.
2. Alle späteren Änderungen der genehmigten Flugpläne eines bezeichneten Unternehmens werden der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei zur Genehmigung unterbreitet.
3. Beabsichtigt ein bezeichnetes Unternehmen, zusätzliche Flüge zu den von den genehmigten Flugplänen abgedeckten durchzuführen, so hat sie vorgängig eine Erlaubnis der Luftfahrtbehörde der betroffenen Vertragspartei einzuholen.
Art. 13 Bereitstellung von Informationen
Die Luftfahrtbehörde jeder Vertragspartei oder das von ihnen aufgeforderte bezeichnete Unternehmen übermittelt der Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei auf Gesuch hin periodische Statistiken oder andere Auskünfte über den Betrieb der vereinbarten Linien, soweit diese vernünftigerweise verlangt werden können, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf Auskünfte über Statistiken in Bezug auf den von ihrem bezeichneten Unternehmen beförderten Verkehr zwischen Punkten im Gebiet der anderen Vertragspartei und anderen Punkten auf den festgelegten Strecken.
Art. 14 Überweisung von Erträgen
1. Unter Vorbehalt ihrer anwendbaren nationalen Gesetze und Verordnungen gewährt jede Vertragspartei dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei das Recht, Einnahmenüberschüsse frei zu überweisen, die von diesem bezeichneten Unternehmen im Gebiet der Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Gepäck, Fracht und Postsendungen als auch durch andere dem Luftverkehr zugeordnete Tätigkeiten erzielt werden, welche im Rahmen der nationalen Gesetze und Verordnungen erlaubt sind. Solche Überweisungen sind zum Wechselkurs in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Bestimmungen, welche tägliche Zahlungen regeln, umzurechnen. Wo kein amtlicher Wechselkurs festgelegt ist, werden solche Überweisungen nach dem vorherrschenden Wechselkurs für ausländische Währungen für tägliche Zahlungen durchgeführt.
2. Ist die Form des Zahlungsverkehrs zwischen den Vertragsparteien durch ein spezielles Abkommen geregelt, kommt dieses zur Anwendung.
Art. 15 Benützungsgebühren
1. Jede Vertragspartei bemüht sich, dass Benützungsgebühren, die von den zuständigen Behörden dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei auferlegt oder zur Erhebung zugelassen werden, gerecht und vernünftig sind. Diese Gebühren beruhen auf gesunden Wirtschaftlichkeitsgrundsätzen.
2. Keine Vertragspartei erhebt oder erlaubt die Erhebung von Gebühren gegenüber dem bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, die höher sind als diejenigen, welche gegenüber dem eigenen bezeichneten Unternehmen für den Betrieb mit gleichartigen Luftfahrzeugen und den damit verbundenen Einrichtungen und Diensten auf gleichartigen internationalen Luftverkehrslinien erhoben werden.
3. Jede Vertragspartei fördert Beratungen zwischen den für die Gebühren zuständigen Organen und dem bezeichneten Unternehmen, welches die Einrichtungen und Leistungen in Anspruch nimmt. Wo dies möglich ist, finden diese Beratungen durch die entsprechende Organisation der Luftverkehrsunternehmen statt. Wenn immer möglich wird dem bezeichneten Unternehmen eine zeitlich vernünftige Vorausinformation über jeden Vorschlag zur Änderung der von diesem Artikel erwähnten Gebühren zusammen mit weiteren massgebenden Informationen und Daten gegeben, um ihm die Möglichkeit zu geben, seine Ansichten darzulegen, damit diese vor jeder Änderung berücksichtigt werden.
Art. 16 Sicherheit der Luftfahrt
1. Die Vertragsparteien bekräftigen in Übereinstimmung mit den für sie verbindlichen Rechten und Pflichten nach internationalem Recht, dass die Verpflichtung in ihren gegenseitigen Beziehungen, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet.
2. Ohne von der Gesamtheit ihrer Rechte und Pflichten nach internationalem Recht abzugehen, handeln die Vertragsparteien insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 1963² in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 1970³ in Den Haag, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 1971⁴ in Montreal sowie aller weiteren mehrseitigen Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt, welche die beiden Vertragsparteien bindet.
3. Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforderliche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und Einrichtungen der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.
4. Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation aufgestellten und als Anhänge zum Übereinkommen bezeichneten Sicherheitsbestimmungen, soweit solche Sicherheitsbestimmungen für die beiden Vertragsparteien anwendbar sind.
5. Die Vertragsparteien verlangen, dass bei ihnen eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrem entsprechenden Gebiet haben und Flughafenhalter in ihren Gebieten in Übereinstimmung mit solchen für beide Vertragsparteien gültigen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.
6. Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 4 enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihr Gebiet, die Ausreise oder den Aufenthalt im Gebiet dieser anderen Vertragspartei verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrem Gebiet zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu kontrollieren. Jede Vertragspartei überprüft des Weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei für vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen in ihrem Gebiet, um eine bestimmte Gefahr für die Zivilluftfahrt abzuwenden.
7. Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder anderer widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder die Gefahr eines solchen schnell und sicher zu beenden, unter Berücksichtigung eines möglichst geringen Risikos für Leib und Leben.
8. Wenn eine Vertragspartei vernünftigen Grund zur Annahme hat, dass die andere Vertragspartei von den Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels abgewichen ist, kann die Luftfahrtbehörde jener ersten Vertragspartei um sofortige Beratungen mit den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei ersuchen. Kommt keine zufriedenstellende Vereinbarung innerhalb von fünfzehn Tagen vom Zeitpunkt eines solchen Ersuchens zustande, stellt dies einen Grund für die Anwendung von Absatz 1 von Artikel 4 dar. Wenn eine Notlage dies erfordert, kann eine Vertragspartei im Sinne dieses Absatzes vor Ablauf von fünfzehn Tagen Massnahmen ergreifen. Jede in Übereinstimmung mit diesem Absatz ergriffene Massnahme wird aufgehoben, sobald die andere Vertragspartei die Sicherheitsbestimmungen dieses Artikels erfüllt.
² SR 0.748.710.1
³ SR 0.748.710.2
⁴ SR 0.748.710.3
Art. 17 Beratungen
1. Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Umsetzung, die Auslegung, die Anwendung oder die Änderung oder die Übereinstimmung mit diesem Abkommen verlangen.
2. Unter Vorbehalt von Artikel 16 müssen solche Beratungen, die mittels Besprechungen oder auf dem Schriftweg erfolgen können, innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt des Empfangs des entsprechenden Gesuches beginnen, sofern nichts anderes gegenseitig vereinbart wurde.
Art. 18 Änderungen des Abkommens
1. Erachtet es eine Vertragspartei als wünschenswert, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern, so wird eine solche Änderung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 17 vereinbart und sie wird durch einen Notenaustausch auf diplomatischem Weg durchgeführt; die Änderung tritt an dem von den Vertragsparteien bestimmten Zeitpunkt in Kraft, welcher von der Erfüllung der entsprechenden verfassungsrechtlichen Vorschriften abhängig ist.
2. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 können Änderungen des Anhanges zu diesem Abkommen unmittelbar zwischen den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien vereinbart werden. Solche Änderungen werden vorläufig angewandt und treten in Kraft, nachdem sie auf diplomatischem Weg bestätigt worden sind.
3. Dieses Abkommen gilt als durch diejenigen Bestimmungen internationaler Übereinkommen oder mehrseitiger Abkommen geändert, welche die beiden Vertragsparteien binden.
Art. 19 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Treten zwischen den Vertragsparteien Meinungsverschiedenheiten irgendwelcher Art über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens auf, bemühen sich die Vertragsparteien an erster Stelle, diese Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen zu lösen.
2. Ist es den Vertragsparteien nicht möglich, eine Einigung auf dem Verhandlungsweg zu erzielen, können sie vereinbaren, die Meinungsverschiedenheit einer sachverständigen und unabhängigen Person oder Institution zur Vermittlung zu übergeben.
3. (a) Kann keine Einigung in Übereinstimmung mit den Absätzen 1 und 2 erzielt werden, wird die Meinungsverschiedenheit auf Verlangen einer der Vertragsparteien einem Schiedsgericht, das aus drei Schiedsrichtern zusammengesetzt ist, zur Entscheidung vorgelegt.
(b) Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter, und der dritte, der durch die beiden ernannten Schiedsrichter gemeinsam bestimmt wird, übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes.
(c) Jede Vertragspartei ernennt ihren Schiedsrichter innerhalb einer Frist von sechzig Tagen vom Datum des Erhalts des auf diplomatischen Weg übermittelten Gesuchs der anderen Vertragspartei für die Schlichtung der Meinungsverschiedenheit durch ein solches Schiedsgericht, und der dritte Schiedsrichter, der Angehöriger eines Drittstaates sein muss, wird innerhalb einer weiteren Frist von sechzig Tagen ernannt.
(d) Versäumt es eine Vertragspartei, einen Schiedsrichter innerhalb der festgelegten Frist zu ernennen oder wird der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb der festgelegten Frist ernannt, kann der Präsident des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation von jeder Vertragspartei ersucht werden, je nach Vorliegen des Falles einen Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu ernennen, vorausgesetzt, der Präsident ist nicht ein Angehöriger einer der Vertragsparteien; in diesem Fall kann der Rats-Vizepräsident darum ersucht werden. In diesem Falle darf der Schiedsrichter oder die Schiedsrichter, die vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten ernannt wurden, nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei sein oder dort den dauernden Aufenthalt haben.
4. Die Vertragsparteien übernehmen unter Vorbehalt des endgültigen Entscheides des Schiedsgerichtes zu gleichen Anteilen die vorläufigen Kosten der Schlichtung.
5. Das Schiedsgericht bestimmt den Umfang seiner Gerichtsbarkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und setzt sein eigenes Verfahren fest. Es entscheidet über die Verteilung der Verfahrenskosten.
6. Die Vertragsparteien unterziehen sich jedem vorläufigen Entscheid und dem endgültigen Entscheid des Schiedsgerichtes, soweit der Entscheid in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen und Bestimmungen steht.
7. Falls und solange es eine Vertragspartei unterlässt, sich einem Entscheid, wie in Absatz 6 erwähnt, zu unterziehen, darf die andere Vertragspartei jegliche Rechte oder Ansprüche, die sie der anderen fehlbaren Vertragspartei im Sinne dieses Abkommens gewährt hat, begrenzen, vorübergehend aufheben oder zurückziehen.
Art. 20 Hinterlegung des Abkommens und der Änderungen
Dieses Abkommen und alle späteren Änderungen werden von den Vertragsparteien bei der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation hinterlegt.
Art. 21 Kündigung des Abkommens
1. Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei jederzeit nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens schriftlich auf diplomatischem Weg ihren Entschluss zur Kündigung dieses Abkommens anzeigen. Eine solche Anzeige ist gleichzeitig der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation mitzuteilen. Dieses Abkommen wird ein Jahr nach Erhalt der Mitteilung durch die andere Vertragpartei gekündet, sofern sie nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wird.
2. Liegt keine Bestätigung über den Eingang der Kündigungsanzeige durch die andere Vertragspartei vor, wird angenommen, dass die Mitteilung vierzehn Tage nach dem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation den Empfang davon bestätigt hat, soweit die Kündigungsanzeige nicht in gegenseitigem Einvernehmen vor Ablauf dieser Frist zurückgezogen wurde.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Abkommen tritt mit dem Datum in Kraft, an welchem sich die Vertragsparteien gegenseitig auf diplomatischem Weg die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften angezeigt haben, die für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlich sind. Das Datum des Inkrafttretens ist das Datum der zuletzt erfolgten Anzeige.
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommen wird das Abkommen über die Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und der Südafrikanischen Union vom 19. Oktober 1959⁵ aufgehoben.
⁵ [ AS 1961 892 , 1992 1709 ]
Unterschriften
Um das zu beurkunden haben die von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet und gesiegelt, in doppelter Urschrift, in englischer und deutscher Sprache, wobei alle Wortlaute gleichermassen verbindlich sind. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der beiden Texte geht der englische Text vor.
Geschehen in doppelter Urschrift in Pretoria am 8. Mai 2007.
Für den | Für die |
Doris Leuthard | Jeffrey Radebe |
Anhang
Linienpläne
I. Strecken, auf denen die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:
Abflugpunkte | Punkte dazwischen | Punkte in der Republik Südafrika | Punkte darüber hinaus |
Punkte in der Schweiz | Alle Punkte | Alle Punkte | Alle Punkte |
II. Strecken, auf denen die von der Republik Südafrika bezeichneten Unternehmen Luftverkehrslinien betreiben können:
Abflugpunkte | Punkte dazwischen | Punkte in der Schweiz | Punkte darüber hinaus |
Punkte in Südafrika | Alle Punkte | Alle Punkte | Alle Punkte |
Anmerkungen:
1. Die Punkte auf den festgelegten Strecken können nach Belieben der bezeichneten Unternehmen auf allen oder einem Teil der Flüge ausgelassen werden.
2. Jedes bezeichnete Unternehmen kann jede der vereinbarten Linien im Gebiet der anderen Vertragspartei enden lassen.
3. Jedes bezeichnete Unternehmen kann Zwischenlandepunkte und Punkte darüber hinaus unter der Bedingung bedienen, dass zwischen diesen Punkten und dem Gebiet der anderen Vertragspartei keine Verkehrsrechte ausgeübt werden.
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