Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und ... (0.632.315.631.11)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Mexikanischen Staaten

    Abgeschlossen am 27. November 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 2001² Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 20. Juni 2001 In Kraft getreten am 1. Juli 2001 (Stand am 1. September 2012) ¹ Übersetzung des englischen Originaltextes. ² Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 18. Juni 2001 ( AS 2003 2230 )
    Art. 1
    Dieses Abkommen betreffend den Handel mit Landwirtschaftsprodukten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und den Vereinigten Mexikanischen Staaten (im Folgenden Mexiko genannt) wird in Ergän­zung zum Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten, das am 27. November 2000³ unterzeichnet wurde, und insbesondere bezugnehmend auf Artikel 4 (Geltungsbereich) jenes Abkommens abgeschlossen.
    ³ SR 0.632.315.631.1
    Art. 2
    Mexiko gewährt die Zollkonzessionen für Landwirtschaftsprodukte schweizerischen Ursprungs nach Anhang I. Die Schweiz gewährt die Zollkonzessionen für Land­wirtschaftsprodukte mexikanischen Ursprungs nach Anhang II.
    Art. 3
    Die Ursprungsregeln und die Bestimmungen über die Prüfung von Ursprungsnach­weisen und die Verwaltungszusammenarbeit, die auf dieses Abkommen Anwendung finden, sind in Anhang III aufgeführt.
    Art. 4
    Die Vertragsparteien erklären sich bereit, künftig den Umfang der Zugeständnisse für den Marktzutritt von Landwirtschaftsprodukten zu erörtern.
    Art. 5
    Die Bestimmungen der Artikel 6 (Zölle, Absätze 4 und 5), 7 (Ein- und Ausfuhr­beschränkungen), 8 (Inländerbehandlung bezüglich der internen Besteuerung und der Rechtsvorschriften), 9 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Mass­nahmen), 10 (Technische Vorschriften), 12 (Staatliche Handelsunternehmen), 13 (Anti­dumping), 14 (Schutzmassnahmen), 15 (Verknappungsklausel), 16 (Zahlungsbilanz­schwierigkeiten), 17 (Allgemeine Ausnahmen), 18 (Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit) des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten⁴ finden Anwendung auf die von diesem Abkommen erfassten Produkte.
    ⁴ SR 0.632.315.631.1
    Art. 6
    ¹ Die Vertragspartien wenden in ihrem bilateralen Handel mit Produkten, die Gegen­stand von Zollkonzessionen nach Artikel 2 sind, keine Ausfuhrsubventionen im Sinne von Artikel 9 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft⁵ an.
    ² Die Vertragspartien stellen einander in transparenter und rascher Weise die not­wendigen Informationen so zur Verfügung, dass sie die Einhaltung von Absatz 1 überwachen können.
    ⁵ SR. 0.632.20 Anhang 1A.3
    Art. 7
    Falls eine Vertragspartei für ein Produkt, das mit der anderen Vertragspartei gehan­delt wird und das Gegenstand einer Zollkonzession nach Artikel 2 ist, eine Ausfuhr­subvention einführt oder wieder einführt, kann die andere Vertragspartei den Zoll­ansatz für solche Einfuhren bis auf den zu diesem Zeitpunkt anwendbaren Meist­begünstigungsansatz erhöhen.
    Art. 8
    Für Landwirtschaftsprodukte, die in den Anhängen I und II nicht erwähnt sind, bekräftigen die Vertragsparteien ihre Rechte und Pflichten bezüglich Marktzutritts­konzessionen und Ausfuhrsubventionsverpflichtungen nach dem WTO-Überein­kommen über die Landwirtschaft⁶.
    ⁶ SR. 0.632.20 Anhang 1A.3
    Art. 9
    Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bezüglich der Verpflichtungen betref­fend interne Stützung sind im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft⁷ gere­gelt.
    ⁷ SR. 0.632.20 Anhang 1A.3
    Art. 10
    Die Bestimmungen über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen Mexiko und der Schweiz sind in Anhang IV aufgeführt.
    Art. 11
    Die Bestimmungen von Kapitel VIII des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten⁸ über die Streitbeilegung finden für die Zwecke dieses Abkommens nur in Bezug auf die beiden Vertragsparteien Anwendung.
    ⁸ SR 0.632.315.631.1
    Art. 12
    Dieses Abkommen findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwendung, solange der Zollunionsvertrag vom 29. März 1923⁹ zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
    ⁹ SR 0.631.112.514
    Art. 13
    ¹ Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung.
    ² Es tritt am gleichen Tag wie das Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten¹⁰ in Kraft.
    ³ Es kann vorbehältlich der vorläufigen Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten vorläufig angewandt werden.
    ¹⁰ SR 0.632.315.631.1
    Art. 14
    Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, wie dessen Vertragsparteien Vertrags­parteien des Freihandelsabkommen zwischen Mexiko und den EFTA-Staaten¹¹ sind.
    ¹¹ SR 0.632.315.631.1

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.
    Geschehen zu Mexiko-Stadt, am 27. November 2000 in zwei Urschriften in engli­scher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut massgebend.

    Für die
    Schweizerische Eidgenossenschaft:

    Für die
    Vereinigten Mexikanischen Staaten:

    Pascal Couchepin

    Herminio Blanco Mendoza

    Anhang I

    1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens baut Mexiko alle Einfuhrzölle für die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 1 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz ab.
    2.  Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 2 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:
    a. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 75 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    b. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 50 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    c. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 25 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    d. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.
    3.  Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 3 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:
    a. Bei Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 89 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    b. Ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 78 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    c. Zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 67 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    d. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 56 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    e. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 45 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    f. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 34 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    g. Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 23 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    h. Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 12 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    i. Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.
    4.  Die Einfuhrzölle Mexikos auf die in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 4 aufgeführten Waren mit Ursprung in der Schweiz werden nach folgendem Zeitplan abgebaut:
    a. Drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 87 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    b. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 75 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    c. Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 62 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    d. Sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 50 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    e. Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 37 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    f. Acht Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 25 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    g. Neun Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens wird jeder Zollansatz auf 12 Prozent des Ausgangszollansatzes gesenkt.
    h. Zehn Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens werden die verbleibenden Zölle vollständig abgebaut.
    5.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 5 aufgeführten Waren der Tarifnummer 1704.1001 mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 16 Prozent ad valorem zuzüglich 0.39586 US-Dollar je kg Zucker­gehalt.
    6.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2009.8001xx «Saft anderer Früchte oder Gemüse, ausgenommen von Birnen» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 70 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.
    7.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2009.9001xx «Mischungen von Gemüsesäften» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 76 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollan­satzes.
    8.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens gestattet Mexiko die Einfuhr der in diesem Anhang (Zollabbauschema Mexikos) unter Kategorie 6 aufgeführten Waren der Tarifnummer 2905.4401 «D-Glucit (Sorbit)» und 3824.6001 «Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.4401» mit Ursprung in der Schweiz zu einem Präferenzzollansatz von höchstens 50 Prozent des zum Zeitpunkt der Einfuhr dieser Waren nach Mexiko geltenden Meistbegünstigungszollansatzes.

    Anhang I - Zollabbauschema Mexikos ¹² *

    ¹²* Diese Tabelle existiert nur in der spanischen Originalfassung.

    Nummer des mexikanischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Ausgangs­zollansatz

    Kategorie

    0100.

    Animales vivos

    0106.

    Los demás animales vivos

    00

    Los demás animales vivos

    0099

    Los demás

    23

    1

    0500.

    Los demas productos de origen animal no expresados ni comprendidos en otras partidas

    0502.

    1001

    Cerdas de cerdo o de jabalí y sus desperdicios

      3

    1

    0511.

    Productos de origen animal no expresados ni comprendidos en otra parte; animales muertos de los Capítulos 1 ó 3, impropios para la alimentación humana

    10

    –  Semen de bovino

    1001

    Semen de bovino

    Ex.

    1

    0700.

    Legumbres y hortalizas, plantas, raices y tuberculos alimenticos

    0705.

    1101

    Repolladas

    13

    1

    1999

    Las demás

    13

    1

    2101

    Endibia «witloof» (Cichorium intybus var. foliosum)

    13

    1

    2999

    Las demás achicorias

    13

    1

    0709.

    Las demás hortalizas (incluso silvestres), frescas o
    refrigeradas

    9099

    Las demás

    13

    1

    0712.

    Hortalizas (incluso silvestres) secas, bien cortadas en trozos o en rodajas o bien trituradas o pulverizadas, pero sin otra preparación

    20

    –  Cebollas

    2001

    Cebollas

    23

    1

    0800.

    Frutos comestibles; cortezas de agrios o de melones

    0809.

    Chabacanos (damascos, albaricoques), cerezas, duraznos (melocotones), incluidos los griñones y nectarinas,
    ciruelas y endrinas, frescos

    10

    –  Chabacanos (damascos, albaricoques)

    1001

    Chabacanos (damascos, albaricoques)

    23

    4

    0810.

    Las demás frutas u otros frutos, frescos

    10

    –  Fresas (frutillas)

    1001

    Fresas (frutillas)

    23

    1

    0813.

    Frutas y otros frutos, secos, excepto los de las partidas nos 08.01 a 08.06; mezclas de frutas u otros frutos, secos, o de frutos de cáscara de este Capítulo

    10

    –  Chabacanos (damascos, albaricoques)

    1001

    Chabacanos con hueso

    23

    3

    1099

    Los demás chabacanos

    23

    3

    1200.

    Semillas y frutos oleaginosos; semillas y frutos diversos; plantas industriales o medicinales; paja y forrajes

    1209.

    Semillas, frutos y esporas, para siembra

    –  Semilla de remolacha:

    30

    –  Semillas de plantas herbáceas utilizadas principalmente  por sus flores

    3001

    Semillas de plantas herbáceas utilizadas principalmente por sus flores

      3

    1

    –  Los demás:

    99

    –  –  Los demás

    9999

    Los demás

      3

    1

    1211.

    Plantas, partes de plantas, semillas y frutos de las especies utilizadas principalmente en perfumería, medicina o para usos insecticidas, parasiticidas o similares, frescos o secos, incluso cortados, quebrantados o pulverizados

    90

    –  Los demás

    9099

    Los demás

    13

    1

    1300.

    Gomas, resinas y demas jugos y extractos vegetales

    1301.

    Goma laca; gomas, resinas, gomorresinas y oleorresinas (por ejemplo: bálsamos), naturales

    10

    –  Goma laca

    1001

    Goma laca

    13

    2

    20

    –  Goma arábiga

    2001

    Goma arábiga

    13

    1

    90

    –  Los demás

    9001

    Copal

    13

    2

    9099

    Los demás

    13

    3

    1302.

    Jugos y extractos vegetales; materias pécticas, pectinatos y pectatos; agar-agar y demás mucílagos y espesativos derivados de los vegetales, incluso modificados

    –  Jugos y extractos vegetales:

    11

    –  –  Opio

    1101

    En bruto o en polvo

    13

    2

    1103

    Alcoholados, extractos, fluidos o sólidos o tinturas de opio

    13

    2

    1199

    Los demás

    13

    2

    12

    –  –  De regaliz

    1201

    Extractos

    13

    1

    1299

    Los demás

    13

    1

    13

    –  –  De lúpulo

    1302

    De lúpulo

      3

    1

    14

    –  –  De piretro (pelitre) o de raíces que contengan
            rotenona

    1401

    De piretro (pelitre)

    13

    2

    1499

    Los demás

    13

    2

    19

    –  –  Los demás

    1901

    De helecho macho

    13

    2

    1903

    De Ginko-Biloba

      3

    1

    1904

    De haba tonka

    13

    2

    1905

    De belladona, conteniendo como máximo 60 % de
    alcaloides

    13

    2

    1906

    De Pygeum Africanum (Prunus Africana)

    13

    2

    1907

    Podofilina

    13

    2

    1908

    Maná

    13

    2

    1909

    Alcoholados, extractos fluidos o sólidos o tinturas,
    de coca

    13

    2

    1910

    De cáscara de nuez de cajú, en bruto

    13

    2

    1911

    De cáscara de nuez de cajú, refinado

    13

    2

    1999

    Los demás

    18

    3

    31

    –  –  Agar-agar

    3101

    Agar-agar

    18

    2

    32

    –  –  Mucílagos y espesativos de la algarroba o de su
            semilla o de las semillas de guar, incluso
            modificados

    3201

    Harina o mucilago de algarrobo

    18

    2

    3202

    Goma guar

    13

    2

    3299

    Los demás

    18

    2

    39

    –  –  Los demás

    3901

    Mucílago de zaragatona

    13

    2

    3902

    Carragenina

    13

    2

    3999

    Los demás

    18

    2

    1500.

    Grasas y aceites animales o vegetales; productos de su desdoblamiento; grasas alimenticias elaboradas; ceras de origen animal o vegetal

    1521.

    Ceras vegetales (excepto los triglicéridos), cera de abejas o de otros insectos y esperma de ballena o de otros cetáceos (espermaceti), incluso refinadas o coloreadas

    10

    –  Ceras vegetales

    1001

    Carnauba

    45

    1

    1099

    Las demás ceras vegetales

    10

    1

    90

    –  Las demás

    1521

    Cera de abejas, refinada o blanqueada, sin colorear

    15

    1

    1521

    Las demás ceras de abeja

    15

    1

    1600.

    Preparaciones de carne, de pescado o de crustaceos, de moluscos o de otros invertebrados acuaticos

    1603.

    Extractos y jugos de carne, pescado o de crustáceos, moluscos o demás invertebrados acuáticos

    00

    Extractos y jugos de carne, pescado o de crustáceos, moluscos o demás invertebrados acuáticos

    0001

    Extractos de carne

    20

    3

    1700.

    Azucares y articulos de confiteria

    1704.

    Artículos de confitería sin cacao (incluido el chocolate blanco)

    10

    –  Chicles y demás gomas de mascar, incluso recubiertos      de azúcar

    1001

    Chicles y demás gomas de mascar, incluso recubiertos de azúcar

    20 + 0.39586
    $/Kg

    5

    2000.

    Preparaciones de legumbres u hortalizas, de frutos o de otras partes de plantas

    2003.

    Setas y demás hongos y trufas, preparadas o conservadas (excepto en vinagre o en ácido acético)

    10

    –  Setas y demás hongos

    1001

    Setas y demás hongos

    23

    1

    20

    –  Trufas

    2001

    Trufas

    23

    1

    2009.

    Jugos de frutas u otros frutos (incluido el mosto de uva) o de hortalizas sin fermentar y sin adición de alcohol, incluso con adición de azúcar u otro edulcorante

    80

    –  Jugo de cualquier otra fruta o fruto, u hortaliza.

    8001

    Jugo de cualquier otra fruta o fruto, u hortaliza, excepto de pera

    23

    6

    90

    –  Mezclas de jugos

    9001

    Mezclas de jugos que contengan únicamente jugos de hortaliza

    23

    6

    9099

    Los demás, excepto mezclas de jugos que contengan jugos de manzana, pera o uva

    23

    1

    2100.

    Preparaciones alimenticias diversas

    2101.

    Extractos, esencias y concentrados de café, té o yerba mate y preparaciones a base de estos productos o a base de café, té o yerba mate; achicoria tostada y demás
    sucedáneos del café tostados y sus extractos, esencias y concentrados

    20

    –  Extractos, esencias y concentrados de té o de yerba
        mate y preparaciones a base de estos extractos, esencias      o concentrados o a base de té o de yerba mate

    2001

    Extractos, esencias y concentrados de té o de yerba mate y preparaciones a base de estos extractos, esencias o
    concentrados o a base de té o de yerba mate

    23

    1

    2102.

    Levaduras (vivas o muertas); los demás microorganismos monocelulares muertos (excepto las vacunas de la partida 30.02); polvos para honear preparados

    30

    –  Polvos para hornear preparados

    3001

    Polvos para hornear preparados

    18

    3

    2103.

    Preparaciones para salsas y salsas preparadas;
    condimentos y sazonadores, compuestos; harina de
    mostaza y mostaza preparada

    10

    –  Salsa de soja (soya)

    1001

    Salsa de soja (soya)

    23

    1

    20

    –  Ketchup» y demás salsas de tomate

    2001

    «Ketchup»

    23

    1

    2099

    Las demás

    23

    1

    90

    – Los demás

    9099

    Los demás

    20

    2

    2104.

    Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados; preparaciones alimenticias
    compuestas homogeneizadas

    10

    –  Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas,
        potajes o caldos, preparados

    1001

    Preparaciones para sopas, potajes o caldos; sopas, potajes o caldos, preparados

    13

    1

    20

    –  Preparaciones alimenticias compuestas homo-
        geneizadas

    2001

    Preparaciones alimenticias compuestas homogeneizadas

    13

    1

    2106.

    Preparaciones alimenticias no expresadas ni comprendidas en otra parte

    90

    –  Las demás

    9099

    Chicles, dulces, tabletas y pastillas con un contenido no mayor al 1 % en peso de edulcorantes del capítulo 17 del Sistema Harmonizado

    15 + 0.39586
    $/Kg

    1

    2200.

    Bebidas, liquidos alcoholicos y vinagre

    2201.

    Agua, incluidas el agua mineral natural o artificial y la gaseada, sin adición de azúcar u otro edulcorante ni aromatizada; hielo y nieve

    10

    –  Agua mineral y agua gaseada

    1001

    Agua mineral

    30

    3

    1099

    Los demás

    30

    3

    90

    –  Los demás

    9001

    Agua potable

    13

    3

    9002

    Hielo

    13

    3

    9099

    Los demás

    30

    3

    2202.

    Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada, y demás bebidas no alcohólicas, excepto los jugos de frutas u otros frutos, o de hortalizas de la partida 20.09

    10

    –  Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con
        adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada

    1001

    Agua, incluidas el agua mineral y la gaseada, con adición de azúcar u otro edulcorante o aromatizada

    20 + 0.39586
    $/L

    4

    2203.

    Cerveza de malta

    00

    Cerveza de malta

    0001

    Cerveza de malta

    30

    1

    2205.

    Vermut y demás vinos de uvas frescas preparados con plantas o sustancias aromáticas

    10

    –  En recipientes con capacidad inferior o igual a 2 l

    1001

    Vermuts

    30

    3

    1099

    Los demás

    30

    3

    90

    –  Los demás

    9001

    Vermuts

    30

    3

    9099

    Los demás

    30

    3

    2207.

    Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol; alcohol etílico y aguardiente desnaturalizados, de cualquier graduación

    10

    –  Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico      volumétrico superior o igual a 80 % vol.

    1001

    Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico superior o igual a 80 % vol.

    10 + 0.39586
    $/L

    1

    20

    –  Alcohol etílico y aguardiente desnaturalizados,
        de cualquier graduación

    2001

    Alcohol etílico y aguardientes desnaturalizados,
    de cualquier graduación

    10 + 0.39586
    $/L

    1

    2208.

    Alcohol etílico sin desnaturalizar con grado alcohólico volumétrico inferior a 80 % vol; aguardientes, licores y demás bebidas espirituosas

    70

    –  Licores

    7001

    De más de 14 grados sin exceder de 23 grados
    centesimales Gay-Lussac a la temperatura de 15 grados centígrados, en vasijería de barro, loza o vidrio

    30

    1

    7099

    Los demás

    30

    1

    90

    –  Los demás

    9001

    Alcohol etílico

    13

    1

    9002

    Bebidas alcohólicas de más de 14 grados sin exceder de 23 grados centesimales Gay-Lussac a la temperatura de
    15 grados centígrados, en vasijería de barro, loza o vidrio

    30

    1

    9099

    Los demás, únicamente bebidas espirituosas

    30

    1

    2300.

    Residuos y desperdicios de las industrias alimentarias; alimentos preparados para animales

    2309.

    Preparaciones del tipo de las utilizadas para la
    alimentación de los animales

    90

    –  Las demás

    9005

    Preparación estimulante a base de 2 % como máximo de vitamina H

      3

    1

    2905.

    Alcoholes acíclicos y sus derivados halogenados, sulfonados, nitrados o nitrosados

    43

    –  –  Manitol

    4301

    Manitol

      5

    3

    44

    –  –  D-glucitol (sorbitol)

    4401

    D-glucitol (sorbitol)

    6

    3301.

    Aceites esenciales (desterpenados o no), incluidos los «concretos» o «absolutos»; resinoides; oleorresinas de extracción; disoluciones concentradas de aceites
    esenciales en grasas, aceites fijos, ceras o materias
    análogas, obtenidas por enflorado o m aceración;
    subproductos terpénicos residuales de la desterpenación de los aceites esenciales; destilados acuosos aromáticos y disoluciones acuosas de aceites esenciales

    –  Aceites esenciales de agrios (cítricos):

    11

    –  –  De bergamota

    1101

    De bergamota

    13

    3

    12

    –  –  De naranja

    1201

    De naranja

    18

    3

    13

    –  –  De limón

    1301

    De limón (Citrus Limón-L Burm)

    18

    3

    1399

    Los demás

    13

    3

    14

    –  –  De lima o limeta

    1401

    De lima (Citrus Limettoides Tan)

    18

    3

    1402

    De limón Mexicano (Citrus Aurantifolia- Christmann Swingle)

    18

    3

    1499

    Los demás

    13

    3

    19

    –  –  Los demás

    1901

    De citronela

    13

    3

    1902

    De mandarina

    18

    3

    1903

    De toronja

    18

    3

    1999

    Los demás

    13

    3

    –  Aceites esenciales, excepto los de agrios (cítricos):

    21

    –  –  De geranio

    2101

    De geranio

    13

    3

    22

    –  –  De jazmín

    2201

    De jazmín

    13

    3

    23

    –  –  De lavanda (espliego) o de lavandín

    2301

    De lavanda (espliego) o de lavandín

    13

    3

    24

    –  –  De menta piperita (Mentha piperita)

    2401

    De menta piperita (Mentha piperita)

    13

    3

    25

    –  –  De las demás mentas

    2599

    De las demás mentas

    13

    3

    26

    –  –  De espicanardo («vetiver»)

    2601

    De espicanardo («vetiver»)

    13

    3

    29

    –  –  Los demás

    2901

    De hojas de canelo de Ceylan

    13

    3

    De eucalipto; o, de nuez moscada

    Ex.

    1

    2902

    Los demás

    13

    3

    30

    –  Resinoides

    3001

    Resinoides

    13

    3

    90

    –  Los demás

    9001

    Oleorresinas de extracción

    18

    3

    9002

    Terpenos de cedro

    13

    3

    9003

    Terpenos de toronja

    18

    3

    9004

    Aguas destiladas aromáticas y soluciones acuosas de aceites esenciales

    23

    3

    9099

    Los demás

    18

    3

    3302.

    Mezclas de sustancias odoríferas y mezclas (incluidas las disoluciones alcohólicas) a base de una o varias de estas sustancias, del tipo de las utilizadas como materias
    básicas para la industria; las demás preparaciones a base de sustancias odoríferas, del tipo de las utilizadas para la elaboración de bebidas

    10

    –  Del tipo de las utilizadas en las industrias alimentarias o      de bebidas

    1001

    Extractos y concentrados del tipo de los utilizados en la elaboración de bebidas que contengan alcohol, a base de sustancias odoríferas

    20

    1

    1002

    Las demás preparaciones del tipo de las utilizadas en la elaboración de bebidas que contengan alcohol, a base de sustancias odoríferas

    30

    1

    1099

    Los demás

    18

    1

    3503.

    Gelatinas (aunque se presenten en hojas cuadradas o rectangulares, incluso trabajadas en la superficie o
    coloreadas) y sus derivados; ictiocola; las demás colas de origen animal, excepto las colas de caseína de la partida 35.01

    00

    Gelatinas (aunque se presenten en hojas cuadradas o rectangulares, incluso trabajadas en la superficie o
    coloreadas) y sus derivados; ictiocola; las demás colas de origen animal, excepto las colas de caseína de la partida 35.01

    0001

    Gelatina, excepto lo comprendido en las fracciones 3503.00.03 y 04

    18

    4

    0002

    Colas de huesos o de pieles

    18

    3

    0003

    De grado fotográfico

      5

    3

    0004

    De grado farmacéutico

    18

    3

    0099

    Los demás

    18

    3

    3504.

    Peptonas y sus derivados; las demás materias proteícas y sus derivados, no expresados ni comprendidos en otra parte; polvo de cueros y pieles, incluso tratado al cromo

    00

    Peptonas y sus derivados; las demás materias proteícas y sus derivados, no expresados ni comprendidos en otra parte; polvo de cueros y pieles, incluso tratado al cromo

    0001

    Peptonas

    18

    1

    0002

    Peptonato ferroso

    13

    1

    0003

    Proteínas vegetales puras; proteinato de sodio, proveniente de la soja, calidad farmacéutica

      3

    1

    0004

    Concentrado de proteínas del embrión de semilla de algodón, cuyo contenido en proteínas sea igual o superior al 50 %

    13

    1

    0005

    Queratina

    13

    1

    0006

    Aislados de proteína de soja

    13

    4

    0099

    Los demás

    18

    2

    3824.

    Preparaciones aglutinantes para moldes o núcleos de fundición; productos químicos y preparaciones de la industria química o de las industrias conexas (incluidas las mezclas de productos naturales), no expresados ni comprendidos en otra parte; productos residuales de la industria química o de las industrias conexas,
    no expresados ni comprendidos en otra parte

    60

    –  Sorbitol, excepto el de la subpartida 2905.44

    60.01

    Sorbitol, excepto el de la subpartida 2905.44

    6

    4101.

    Cueros y pieles, en bruto, de bovino o de equino (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos

    10

    –  Cueros y pieles enteros de bovino, con un peso unitario      inferior o igual a 8 Kg para los secos, a 10 Kg para los
        salados secos y a 14 Kg para los frescos, salados verdes      (húmedos) o conservados de otro modo

    1001

    Cueros y pieles enteros de bovino, con un peso unitario inferior o igual a 8 Kg para los secos, a 10 Kg para los salados secos y a 14 Kg para los frescos, salados verdes (húmedos) o conservados de otro modo

    3

    1

    –  Los demás cueros y pieles de bovino, frescos o salados
        verdes (húmedos):

    21

    –  –  Enteros

    2101

    Enteros

      3

    1

    22

    –  –  Crupones y medios crupones

    2201

    Crupones y medios crupones

      3

    1

    29

    –  –  Los demás

    2999

    Los demás

    10

    3

    30

    –  Los demás cueros y pieles, de bovino, conservados de
        otro modo

    3099

    Los demás cueros y pieles, de bovino, conservados de otro modo

    10

    3

    40

    –  Cueros y pieles de equino

    4001

    Cueros y pieles de equino

    10

    3

    4102.

    Cueros y pieles en bruto, de ovino (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos, excepto los excluidos por la Nota 1 c) de este Capítulo

    10

    –  Con lana

    1001

    Con lana

      3

    1

    –  Sin lana (depilados):

    21

    –  –  Piquelados

    2101

    Piquelados

      3

    1

    29

    –  –  Los demás

    Los demás

    10

    3

    4103.

    Los demás cueros y pieles, en bruto (frescos o salados, secos, encalados, piquelados o conservados de otro modo, pero sin curtir, apergaminar ni preparar de otra forma), incluso depilados o divididos, excepto los excluidos por las Notas 1 b) ó 1 c) de este Capítulo

    10

    –  De caprino

    1001

    De caprino

      3

    1

    20

    –  De reptil

    2001

    De reptil

    10

    3

    90

    –  Los demás

    9001

    De porcino

    10

    3

    9099

    Los demás

    13

    3

    4301.

    Peletería en bruto (incluidas las cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en peletería), excepto las pieles en bruto de las partidas 41.01, 41.02 ó 41.03

    10

    –  De visón, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    1001

    De visón, enteras incluso sin la cabeza, cola o patas

    13

    1

    20

    –  De conejo o liebre, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
        patas

    2001

    De conejo o liebre, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    13

    1

    30

    –  De cordero llamadas «astracán», «Breitschwanz»,
        «caracul», «persa» o similares, de corderos de Indias, de      China, de Mongolia o del Tibet, enteras, incluso sin la
        cabeza, cola o patas

    3001

    De cordero llamadas «astracán», «Breitschwanz»,
    «caracul», «persa» o similares, de corderos de Indias, de China, de Mongolia o del Tibet, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    13

    1

    40

    –  De castor, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    4001

    De castor, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    13

    1

    50

    –  De rata almizclera, enteras, incluso sin la cabeza, cola o      patas

    5001

    De rata almizclera, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    13

    1

    60

    –  De zorro, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    6001

    De zorro, enteras, incluso sin la cabeza, cola o patas

    13

    1

    70

    –  De foca u otaria, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
        patas

    7001

    De foca u otaria, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
    patas

    13

    1

    80

    –  Las demás pieles, enteras, incluso sin la cabeza, cola o
        patas

    8001

    De carpincho

    13

    1

    8002

    De alpaca (nonato)

    13

    1

    8099

    Las demás

    13

    1

    90

    –  Cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en
        peletería

    9001

    Cabezas, colas, patas y demás trozos utilizables en
    peletería

    13

    1

    5001.

    Capullos de seda aptos para el devanado

    00

    Capullos de seda aptos para el devanado

    0001

    Capullos de seda aptos para el devanado

    13

    1

    5002.

    Seda cruda (sin torcer)

    00

    Seda cruda (sin torcer)

    0001

    Seda cruda (sin torcer)

    13

    1

    5003.

    Desperdicios de seda (incluidos los capullos no aptos para el devanado, desperdicios de hilados e hilachas)

    10

    –  Sin cardar ni peinar

    1001

    Sin cardar ni peinar

    13

    1

    90

    –  Los demás

    9099

    Los demás

    13

    1

    5101.

    Lana sin cardar ni peinar

    –  Lana sucia, incluida la lavada en vivo

    11

    –  –  Lana esquilada

    1101

    Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

      3

    1

    1199

    Los demás

      3

    1

    19

    –  –  Las demás

    1901

    Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

    10

    3

    1999

    Los demás

    13

    3

    –  Desgrasada, sin carbonizar:

    21

    –  –  Lana esquilada

    2101

    Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

      3

    1

    2199

    Los demás

      3

    1

    29

    –  –  Las demás

    2901

    Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

      3

    1

    2999

    Los demás

      3

    1

    30

    –  Carbonizada

    3001

    Cuyo rendimiento en fibra sea igual o inferior al 75 %

      3

    1

    30.99

    Los demás

      3

    1

    5102.

    Pelo fino u ordinario, sin cardar ni peinar

    10

    –  Pelo fino

    1001

    De cabra de Angora (mohair)

    13

    1

    1002

    De conejo o de liebre

    13

    3

    1099

    Los demás

    13

    3

    20

    – Pelo ordinario

    2001

    De cabra común

    13

    3

    2099

    Los demás

    13

    3

    5103.

    Desperdicios de lana o pelo fino u ordinario, incluidos los desperdicios de hilados, excepto las hilachas

    10

    –  Borras del peinado de lana o pelo fino

    1001

    De lana, provenientes de peinadoras («blousses»)

      3

    1

    1002

    De lana limpia, excepto provenientes de peinadoras («blousses»)

    13

    3

    1099

    Los demás

    13

    3

    20

    –  Los demás desperdicios de lana o pelo fino

    2001

    De lana, provenientes de peinadoras («blousses»)

      3

    1

    2002

    De lana limpia, excepto provenientes de peinadoras («blousses»)

    13

    3

    2099

    Los demás

    13

    1

    30

    –  Desperdicios de pelo ordinario

    3001

    Desperdicios de pelo ordinario

    13

    3

    5201.

    Algodón sin cardar ni peinar

    00

    Algodón sin cardar ni peinar

    0001

    Con pepita

    13

    3

    0002

    Sin pepita, de fibra con más de 29 mm de longitud

    13

    3

    0099

    Los demás

      3

    1

    5202.

    Desperdicios de algodón (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas)

    10

    –  Desperdicios de hilados

    1001

    Desperdicios de hilados

    13

    3

    –  Los demás:

    91

    –  –  Hilachas

    9101

    Hilachas

    13

    3

    99

    –  –  Los demás

    9901

    Borra

    13

    4

    9999

    Los demás

    13

    3

    5203.

    Algodón cardado o peinado

    00

    Algodón cardado o peinado

    0001

    Algodón cardado o peinado

    13

    3

    53.01

    Lino en bruto o trabajado, pero sin hilar; estopas y
    desperdicios, de lino (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas)

    10

    –  Lino en bruto o enriado

    1001

    Lino en bruto o enriado

      3

    1

    –  Lino agramado, espadado, peinado o trabajado de otro
        modo, pero sin hilar:

    21

    –  –  Agramado o espadado

    2101

    Agramado o espadado

      3

    1

    29

    –  –  Los demás

    2999

    Los demás

      3

    1

    30

    – Estopas y desperdicios, de lino

    3001

    Estopas y desperdicios, de lino

      3

    1

    5302.

    Cáñamo (Cannabis sativa l.) en bruto o trabajado, pero sin hilar; estopas y desperdicios, de cáñamo (incluidos los desperdicios de hilados y las hilachas)

    10

    –  Cáñamo en bruto o enriado

    1001

    Cáñamo en bruto o enriado

    13

    3

    90

    –  Los demás

    9099

    Los demás

    13

    3

    Anhang II

    Die Schweiz reduziert oder eliminiert die Zölle auf Waren mexikanischen Ursprungs wie in der folgenden Tabelle für jede Tarifnummer angegeben. Wo die Konzession in Kolonne I aufgeführt ist, ist der von der Schweiz angewandte Zollansatz nicht höher als der in dieser Kolonne aufgeführte. Wo die Konzession in Kolonne II auf­geführt ist, reduziert die Schweiz den zum Zeitpunkt der Einfuhr anwendbaren Meistbegünstigungszollansatz um den in Kolonne II angegebenen Betrag.

    Nummer des schweizerischen Zolltarifs¹³

    Warenbezeichnung

    Konzession
    Fr. je 100 kg brutto

    I
    anwendbarer
    Präferenz-
    Zollansatz

    II
    anwend-
    barer
    MFN-Ansatz

    0106.

    Andere Tiere, lebend:

    0090

    –  andere

    frei

    0407.

    Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht:

    0010

    –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)*
        eingeführt

    3.–

    ex

    0010

    –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 9)*
        eingeführt, spezifiziert pathogenfreie Eier,
        zur Herstellung von Arzneimitteln oder zu Labor-       oder Forschungszwecken

    frei

    0408.

    Vogeleier ohne Schale und Eigelb, frisch,
    getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder in anderer Weise haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
    stoffen:

    –  andere:

    –  –  getrocknet:

    ex

    9110

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 10)*
                eingeführt, ohne Zusatz von Zucker oder
                anderen Süssstoffen

    16.–

    –  –  andere:

    ex

    9910

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 11)*
                eingeführt, ohne Zusatz von Zucker oder
                anderen Süssstoffen

    8.–

    0409.

    0000

    Natürlicher Honig

    19.–

    ex

    0000

    Natürlicher Honig, zur industriellen Weiter
    verarbeitung

    frei

    0410.

    0000

    Geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    frei

    0501.

    0000

    Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet; Abfälle von Menschenhaar

    frei

    0502.

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare zur Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten oder Haare:

    Nummer des schweizerischen Zolltarifs

    Warenbezeichnung

    Konzession
    Fr. je 100 kg brutto

    I
    anwendbarer
    Präferenz-
    Zollansatz

    II
    anwend-
    barer
    MFN-Ansatz

    1000

    –  Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen
        und Abfälle dieser Borsten

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    0503.

    Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage:

    0010

    –  lose, nicht gekräuselt, auch in nicht zugerichteten
        Bündeln

    frei

    0020

    –  in zugerichteten Bündeln

    frei

    0090

    –  andere

    frei

    0504.

    Därme, Blasen und Magen von anderen Tieren als Fischen, ganz oder geteilt, frisch, gekühlt, gefroren, gesalzen oder in Salzlake, getrocknet oder
    geräuchert:

    0010

    –  Labmagen

    frei

    –  andere Magen von Tieren der Nrn. 0101–0104;
        Kutteln:

    0039

    –  –  andere

    frei

    0090

    –  andere

    frei

    0505.

    Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt,
    desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

    –  Federn der zu Füllzwecken verwendeten Art;
        Daunen:

    1010

    –  –  Bettfedern und Daunen, roh, nicht gewaschen

    frei

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    –  –  Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

    9019

    –  –  –  andere

    frei

    9090

    –  –  andere

    frei

    0506.

    Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet, einfach bearbeitet (aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder entleimt; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

    1000

    –  Knochenknorpel (Ossein) und mit Säure
        behandelte Knochen

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    0507.

    Elfenbein, Schildpatt, Fischbein (einschliesslich Bartenfransen), Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten; Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

    9000

    –  andere

    frei

    0508.

    Korallen und ähnliche Stoffe, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiterverarbeitet; Schalen und Rückenschilder von Weichtieren, Krebstieren oder Stachelhäutern und Schulp von Tintenfischen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle davon:

    0010

    –  Schrot, Mehl und Abfälle von Muschelschalen

    frei

    –  andere:

    0099

    –  –  andere

    frei

    0509.

    0000

    Meerschwämme

    frei

    0510.

    0000

    Graue Ambra, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden; Galle, auch getrocknet; Drüsen und andere Stoffe tierischen Ursprungs, die zur Her-
    stel­lung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

    frei

    0511.

    Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nichtlebende Tiere der Kapitel 1 oder 3, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet:

    –  andere:

    –  –  Waren aus Fischen oder aus Krebstieren,
            Weichtieren oder anderen wirbellosen
            Wassertieren; nichtlebende Tiere des
            Kapitels 3:

    9190

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    9990

    –  –  –  andere

    frei

    0601.

    Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen, Luft­wurzeln und Wurzelstöcke, ruhend, im Wachstum oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und -wurzeln, andere als Wurzeln der Nr. 1212:

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
        Luftwurzeln und Wurzelstöcke, ruhend:

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen,
        Luftwurzeln und Wurzelstöcke, im Wachstum
        oder in Blüte; Zichoriensetzlinge, -pflanzen und
        ‑wurzeln:

    2020

    –  –  mit Erdballen, auch in Kübeln oder Töpfen,
            ausgenommen Tulpen und Zichoriensetzlinge

    frei

    –  –  andere:

    2099

    –  –  –  andere

    frei

    0603.

    Blüten (Blumen) und Blütenknospen, geschnitten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders
    behan­delt:

    –  frisch:

    –  –  vom 1. Mai bis 25. Oktober:

    –  –  –  Nelken:

    1031

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    (K-Nr. 13)*

    frei

    –  –  –  Rosen:

    1041

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 13)*

    frei

    –  –  –  andere:

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                    K-Nr. 13)*:

    1051

    –  –  –  –  –  verholzend

    5.–

    1059

    –  –  –  –  –  andere

    5.–

    –  –  vom 26. Oktober bis 30. April:

    1071

    –  –  –  Tulpen

    frei

    1072

    –  –  –  Rosen

    frei

    –  –  –  andere:

    1091

    –  –  –  –  verholzend

    frei

    1099

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  getrocknet, im Naturzustand

    frei

    9090

    –  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

    frei

    0604.

    Blattwerk, Blätter, Zweige und andere Pflanzenteile, ohne Blüten oder Blütenknospen, sowie Gräser, Moose und Flechten, zu Binde- oder Zierzwecken, frisch, getrocknet, gebleicht, gefärbt, imprägniert oder anders behandelt:

    –  Moose und Flechten:

    1010

    –  –  frisch oder bloss getrocknet

    frei

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    –  –  frisch:

    –  –  –  verholzend:

    9111

    –  –  –  –  Weihnachtsbäume und Nadelholzzweige

    frei

    9119

    –  –  –  –  andere

    frei

    9190

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    9910

    –  –  –  bloss getrocknet

    frei

    9990

    –  –  –  andere (gebleicht, gefärbt, imprägniert, usw.)

    frei

    0701.

    Kartoffeln, frisch oder gekühlt:

    –  Saatkartoffeln:

    1010

    –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 14)*
            eingeführt

    frei

    0702.

    Tomaten, frisch oder gekühlt:

    –  Cherry-Tomaten (Kirschentomaten):

    0010

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    –  Peretti-Tomaten (längliche Form):

    0020

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    –  andere Tomaten, mit einem Durchmesser von
        80 mm und mehr (sog. Fleischtomaten):

    0030

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    –  andere:

    0090

    –  –  vom 21. Oktober bis 30. April

    frei

    0703.

    Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder
    gekühlt:

    –  Speisezwiebeln und Schalotten:

    –  –  Setzzwiebeln:

    1011

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  vom 1. Juli bis 30. April:

    1013

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  andere Speisezwiebeln und Schalotten:

    –  –  –  weisse Speisezwiebeln, mit grünem Rohr
                Cipollotte):

    1020

    –  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

    frei

    –  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

    1021

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  weisse, flache Speisezwiebeln, mit einem
                Durchmesser von 35 mm oder weniger:

    1030

    –  –  –  –  vom 31. Oktober bis 31. März

    frei

    –  –  –  –  vom 1. April bis 30. Oktober:

    1031

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  Wildzwiebeln (Lampagioni):

    1040

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    1041

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
                70 mm oder mehr:

    1050

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    1051

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  Speisezwiebeln mit einem Durchmesser von
                weniger als 70 mm, rote und weisse Sorten,
                andere als solche der Nrn 0703.1030/1039:

    1060

    vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    1061

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  –  andere Speisezwiebeln:

    1070

    –  –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    1071

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 15)*

    frei

    1080

    –  –  –  Schalotten

    frei

    2000

    –  Knoblauch

    frei

    0704.

    Kohl, Blumenkohl, Wirsingkohl, Kohlrabi und ähnliche essbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt:

    –  Blumenkohl, einschliesslich Winterblumenkohl:

    –  –  Cimone:

    1010

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    1011

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  Romanesco:

    1020

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    1021

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  andere:

    1090

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    1091

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  andere:

    –  –  Rotkohl:

    9011

    –  –  –  vom 16. Mai bis 29. Mai

    frei

    –  –  –  vom 30. Mai bis 15. Mai:

    9018

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  Weisskohl:

    9020

    –  –  –  vom 2. Mai bis 14. Mai

    frei

    –  –  –  vom 15. Mai bis 1. Mai:

    9021

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  Spitzkabis:

    9030

    –  –  –  vom 16. März bis 31. März

    frei

    –  –  –  vom 1. April bis 15. März:

    9031

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  Wirsing:

    9040

    –  –  –  vom 11. Mai bis 24. Mai

    frei

    –  –  –  vom 25. Mai bis 10. Mai:

    9041

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  –  Broccoli:

    9050

    –  –  –  vom 1. Dezember bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 30. November:

    9051

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    0707.

    Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt:

    –  Gurken:

    –  –  Salatgurken:

    0010

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    0011

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Nostrano- oder Slicer-Gurken:

    0020

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    0021

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    5.–

    –  –  Einmachgurken mit einer Länge von mehr als
           6 cm, jedoch nicht mehr als 12 cm:

    0030

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    0031

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    5.–

    –  –  andere Gurken:

    0040

    –  –  –  vom 21. Oktober bis 14. April

    5.–

    –  –  –  vom 15. April bis 20. Oktober:

    0041

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    5.–

    0709.

    Andere Gemüse, frisch oder gekühlt:

    –  Spargeln:

    –  –  Grünspargeln:

    2010

    –  –  –  vom 16. Juni bis 30. April

    frei

    –  –  –  vom 1. Mai bis 15. Juni:

    2011

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 15)*

    frei

    –  essbare Pilze und Trüffeln:

    5100

    –  –  essbare Pilze

    frei

    5200

    –  –  Trüffeln

    frei

    –  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta:

    –  –  Peperoni:

    6011

    –  –  –  vom 1. November bis 31. März

    frei

    6012

    –  –  –  vom 1. April bis 31. Oktober

    5.–

    6090

    –  –  andere

    frei

    0711.

    Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser-
    vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    1000

    –  Speisezwiebeln

    frei

    3000

    –  Kapern

    frei

    4000

    –  Gurken und Cornichons

    frei

    0712.

    Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, oder anders zerkleinert oder in Pulver­form, aber nicht weiter zubereitet:

    2000

    –  Speisezwiebeln

    frei

    3000

    –  essbare Pilze und Trüffeln

    frei

    0713.

    Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschält oder zerkleinert:

    –  Erbsen (Pisum sativum):

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    1019

    –  –  –  andere

    frei

    –  Kichererbsen:

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    2019

    –  –  –  andere

    frei

    –  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    –  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper
          oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    3119

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  –  andere:

    3199

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna
          angularis):

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    3219

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    3319

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    –  –  –  ganz, unbearbeitet:

    3919

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  Linsen:

    –  –  andere:

    4099

    –  –  –  andere

    frei

    –  andere:

    –  –  ganz, unbearbeitet:

    9019

    –  –  –  andere

    frei

    0714.

    Wurzeln von Maniok, Maranta oder Salep,
    Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücke zerteilt oder agglomeriert in Form von Pellets; Mark des Sagobaumes:

    –  Süsskartoffeln:

    2090

    –  –  andere

    frei

    0801.

    Kokosnüsse, Paranüsse und Acajounüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

    –  Kokosnüsse:

    1100

    –  –  getrocknet

    frei

    1900

    –  –  andere

    frei

    –  Paranüsse:

    2100

    –  –  in der Schale

    frei

    2200

    –  –  ohne Schale

    frei

    –  Acajounüsse:

    3100

    –  –  in der Schale

    frei

    3200

    –  –  ohne Schale

    frei

    0802.

    Andere Schalenfrüchte, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet:

    –  Mandeln:

    1100

    –  –  in der Schale

    frei

    1200

    –  –  ohne Schale

    frei

    –  Walnüsse:

    –  –  in der Schale:

    3190

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  ohne Schale:

    3290

    –  –  –  andere

    frei

    4000

    –  Esskastanien und Maronen (Castanea spp.)

    frei

    5000

    –  Pistazien

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  tropische Früchte

    frei

    9090

    –  –  andere

    frei

    0803.

    0000

    Bananen, einschliesslich Mehlbananen, frisch oder getrocknet

    frei

    0804.

    Datteln, Feigen, Ananas, Avocadobirnen, Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen, frisch oder
    getrocknet:

    1000

    –  Datteln

    frei

    –  Feigen:

    2010

    –  –  frisch

    frei

    2020

    –  –  getrocknet

    frei

    3000

    –  Ananas

    frei

    4000

    –  Avocadobirnen

    frei

    5000

    –  Guaven, Mangofrüchte und Mangostanen

    frei

    0805.

    Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

    1000

    –  Orangen

    frei

    2000

    –  Mandarinen (einschliesslich Tangerinen und
       Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche
       Kreuzungen von Zitrusfrüchten

    frei

    3000

    –  Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und
       Limetten (Citrus aurantifolia)

    frei

    4000

    –  Pampelmusen und Grapefruits

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    0806.

    Weintrauben, frisch oder getrocknet:

    –  frisch:

    –  –  zum Tafelgenuss:

    ex

    1012

    –  –  –  vom 1. Mai bis 14. Juli

    frei

    2000

    –  getrocknet

    frei

    0807.

    Melonen (einschliesslich Wassermelonen) und Papayafrüchte, frisch:

    –  Melonen (einschliesslich Wassermelonen):

    1100

    –  –  Wassermelonen

    frei

    1900

    –  –  andere

    frei

    2000

    –  Papayafrüchte

    frei

    0809.

    Aprikosen, Kirschen, Pfirsiche (einschliesslich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen
    (einschliesslich Zwetschgen) und Schlehen, frisch:

    –  Aprikosen:

    –  –  in offener Packung:

    1011

    –  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

    1018

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*

    frei

    –  –  in anderer Packung:

    1091

    –  –  –  vom 1. September bis 30. Juni

    frei

    –  –  vom 1. Juli bis 31. August:

    1098

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 18)*

    frei

    –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen) und
        Schlehen:

    –  –  in offener Packung:

    –  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

    4012

    –  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

    4013

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 18)*

    frei

    4015

    –  –  Schlehen

    frei

    –  –  in anderer Packung:

    –  –  –  Pflaumen (einschliesslich Zwetschgen):

    4092

    –  –  –  –  vom 1. Oktober bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  –  vom 1. Juli bis 30. September:

    4093

    –  –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents
                        K-Nr. 18)*

    frei

    4095

    –  –  –  Schlehen

    frei

    0810.

    Andere Früchte, frisch:

    –  Erdbeeren:

    1010

    –  –  vom 1. September bis 14. Mai

    frei

    –  –  vom 15. Mai bis 31. August:

    1011

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

    frei

    –  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Logan-
        beeren:

    –  –  Himbeeren:

    2010

    –  –  –  vom 15. September bis 31. Mai

    frei

    –  –  –  vom 1. Juni bis 14. September:

    2011

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

    frei

    –  –  Brombeeren:

    2020

    –  –  –  vom 1. November bis 30. Juni

    frei

    –  –  –  vom 1. Juli bis 31. Oktober:

    2021

    –  –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

    frei

    2030

    –  –  Maulbeeren und Loganbeeren

    frei

    –  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis, und
        Stachelbeeren:

    –  –  Johannisbeeren, einschliesslich Cassis:

    3010

    –  –  –  vom 16. September bis 14. Juni

    frei

    –  –  –  vom 15. Juni bis 15. September:

    3011

    –  –  –  innerhalb des Zollkontingents (K-Nr. 19)*

    frei

    3020

    –  –  Stachelbeeren

    frei

    4000

    –  Preiselbeeren, Heidelbeeren und andere Früchte
        der Gattung Vaccinium

    frei

    5000

    –  Kiwi

    frei

    –  andere:

    9091

    –  –  tropische Früchte

    frei

    9099

    –  –  andere

    frei

    0811.

    Früchte, nicht gekocht oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

    ex

    1000

    –  Erdbeeren, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
        Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den Einzel-
        verkauf, zur industriellen Weiterverarbeitung

    22.50

    –  Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Logan-
        beeren, Johannisbeeren und Stachelbeeren:

    2010

    –  –  Himbeeren mit Zusatz von Zucker oder
            anderen Süssstoffen

      8.–

    ex

    2090

    –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen, nicht in Aufmachung für den
            Einzelverkauf, zur industriellen Weiter-
            verarbeitung

    22.50

    –  andere:

    –  –  tropische Früchte:

    9021

    –  –  –  Karambolen

    frei

    9029

    –  –  –  andere

    frei

    9090

    –  –  andere

    frei

    0812.

    Früchte, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konser-
    vierenden Stoffen), jedoch in diesem Zustand zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet:

    2000

    –  Erdbeeren

      2.–

    –  andere:

    9010

    –  –  tropische Früchte

    frei

    9090

    –  –  andere

      5.–

    0813.

    Früchte, getrocknet, andere als solche der Nrn. 0801 bis 0806; Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten dieses Kapitels:

    1000

    –  Aprikosen

    frei

    –  Pflaumen:

    2010

    –  –  ganz

    frei

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  andere Früchte:

    –  –  Birnen:

    4019

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    –  –  –  Steinobst, anderes, ganz:

    4089

    –  –  –  –  andere

    frei

    0814.

    0000

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen (einschliesslich Wassermelonen), frisch, gefroren, in Wasser mit Zusatz von Salz, Schwefeldioxid oder anderen vorläufig konservierenden Stoffen oder getrocknet

    frei

    0901.

    Kaffee, auch geröstet oder entkoffeiniert; Kaffee­schalen und Kaffeehäutchen; Kaffee-Ersatzmittel mit beliebigem Gehalt an Kaffee:

    –  Kaffee, nicht geröstet:

    1100

    –  –  nicht entkoffeiniert

    frei

    1200

    –  –  entkoffeiniert

    frei

    –  andere:

    –  –  Kaffeeschalen und Kaffeehäutchen:

    9019

    –  –  –  andere

    frei

    0902.

    Tee, auch aromatisiert:

    1000

    –  grüner Tee (nicht fermentiert), in unmittelbaren
        Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht
        mehr als 3 kg

    frei

    2000

    –  anderer grüner Tee (nicht fermentiert)

    frei

    3000

    –  schwarzer Tee (fermentiert) und teilweise
        fermentierter Tee, in unmittelbaren
        Umschliessungen mit einem Inhalt von nicht
        mehr als 3 kg

    frei

    4000

    –  anderer schwarzer Tee (fermentiert) und anderer
        teilweise fermentierter Tee

    frei

    0903.

    0000

    Mate

    frei

    0904.

    Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

    –  Pfeffer:

    1100

    –  –  weder zerrieben noch in Pulverform

    frei

    1200

    –  –  zerrieben oder in Pulverform

    frei

    –  Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta,
        getrocknet oder zerrieben oder in Pulverform:

    2010

    –  –  nicht verarbeitet

    frei

    2090

    –  –  andere

    frei

    0905.

    0000

    Vanille

    frei

    0906.

    Zimt und Zimtblüten:

    1000

    –  weder zerrieben noch in Pulverform

    frei

    0907.

    0000

    Gewürznelken (Mutternelken, Nelkenstiele)

    frei

    0908.

    Muskatnüsse, Muskatblüten, Amomen und
    Kardamomen:

    –  Muskatnüsse:

    1010

    –  –  nicht verarbeitet

    frei

    –  Muskatblüten:

    2010

    –  –  nicht verarbeitet

    frei

    –  Amomen und Kardamomen:

    3010

    –  –  nicht verarbeitet

    frei

    0909.

    Anis‑, Sternanis‑, Fenchel‑, Koriander‑,
    Kreuzkümmel- oder Kümmelfrüchte; Wacholder-
    beeren:

    2000

    –  Korianderfrüchte

    frei

    3000

    –  Kreuzkümmelfrüchte

    frei

    4000

    –  Kümmelfrüchte

    frei

    5000

    –  Fenchelfrüchte; Wacholderbeeren

    frei

    0910.

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze:

    4000

    –  Thymian; Lorbeerblätter

    frei

    1202.

    Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet:

    –  in der Schale:

    –  –  andere:

    1091

    –  –  –  für die menschliche Ernährung

    frei

    –  geschält oder geschrotet:

    –  –  andere:

    2091

    –  –  –  für die menschliche Ernährung

    frei

    1204.

    Leinsamen, auch geschrotet:

    –  andere:

    0091

    –  –  zu technischen Zwecken

    frei

    –  Sesamsamen:

    –  –  andere:

    4091

    –  –  –  für die menschliche Ernährung

    frei

    1209.

    Samen, Früchte und Sporen, zur Aussaat:

    –  Samen von Rüben:

    –  –  Samen von Zuckerrüben:

    1190

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    1990

    –  –  –  andere

    frei

    –  Samen von Futterpflanzen, ausgenommen Samen      von Rüben:

    –  –  andere:

    2990

    –  –  –  andere

    frei

    3000

    –  Samen von krautartigen Pflanzen, die haupt-
        sächlich ihrer Blüten wegen kultiviert werden

    frei

    –  andere:

    9100

    –  –  Samen von Gemüsen

    frei

    –  –  andere:

    –  –  –  andere:

    9999

    –  –  –  –  andere

    frei

    1210.

    Hopfen (Blütenzapfen), frisch oder getrocknet, auch zerkleinert, gemahlen oder in Form von Pellets; Hopfenmehl (Lupulin):

    1000

    –  Hopfen (Blütenzapfen), weder zerkleinert, noch
        gemahlen noch in Form von Pellets

    frei

    2000

    –  Hopfen (Blütenzapfen), zerkleinert oder
        gemahlen, auch in Form von Pellets; Hopfenmehl      (Lupulin)

    frei

    1211.

    Pflanzen, Pflanzenteile, Samen und Früchte der hauptsächlich zur Riechmittelherstellung oder zu Zwecken der Medizin, Insektenvertilgung,
    Schädlingsbekämpfung oder dergleichen ver-
    wendeten Arten, frisch oder getrocknet, auch zerschnitten, zerstossen oder in Pulverform:

    –  Süssholzwurzeln:

    1010

    –  –  ganz, unverarbeitet

    frei

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  Ginsengwurzeln:

    2010

    –  –  ganz, unverarbeitet

    frei

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  ganz, unverarbeitet

    frei

    9090

    –  –  andere

    frei

    1212.

    Johannisbrot, Algen, Zuckerrüben und Zuckerrohr, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Pulverform; Fruchtkerne und Fruchtsteine und andere pflanzliche Waren (einschliesslich
    Zichorienwurzeln der Varietät Cichorium intybus sativum, nicht geröstet), der hauptsächlich zur menschlichen Ernährung dienenden Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  Johannisbrot, einschliesslich Johannisbrotkerne:

    1010

    –  –  Johannisbrotkerne

    frei

    –  –  andere:

    1099

    –  –  –  andere

    frei

    –  Algen:

    2090

    –  –  andere

    frei

    3000

    –  Steine und Kerne von Aprikosen, Pfirsichen oder
        Pflaumen

    frei

    –  andere:

    –  –  Zuckerrüben:

    9190

    –  –  –  andere

    frei

    9200

    –  –  Zuckerrohr

    frei

    –  –  andere:

    –  –  –  Zichorienwurzeln, getrocknet:

    9919

    –  –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    9999

    –  –  –  –  andere

    frei

    1213.

    Stroh und Spreu von Getreide, roh, auch gehäckselt, gemahlen, gepresst oder agglomeriert in Form von Pellets:

    0010

    –  zu technischen Zwecken

    frei

    1214.

    Kohlrüben, Runkelrüben, Wurzeln zu Futter-
    zwecken, Heu, Luzerne, Klee, Esparsette, Futter
    kohl, Lupinen, Wicken und ähnliches Futter, auch
    agglomeriert in Form von Pellets:

    –  Mehl und Agglomerate in Form von Pellets,
        von Luzerne:

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    9090

    –  –  andere

    frei

    1301.

    Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame):

    1000

    –  Schellack

    frei

    2000

    –  Gummi arabicum

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  natürliche Balsame

    frei

    9090

    –  –  andere

    frei

    1302.

    Pflanzensäfte und -auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    –  Pflanzensäfte und -auszüge:

    1100

    –  –  Opium

    frei

    1200

    –  –  von Süssholz

    frei

    1300

    –  –  von Hopfen

    frei

    1400

    –  –  von Pyrethrum oder von rotenonhaltigen
        Wurzeln

    frei

    1900

    –  –  andere

    frei

    –  Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

    –  –  Pektin, fest:

    2011

    –  –  –  zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen,
                Standardisieren

    frei

    2019

    –  –  –  anderes

    26.–

    –  –  Pektin, flüssig:

    2021

    –  –  –  zum Amidieren, Hydrolisieren, Verseifen,
                Standardisieren

    frei

    2029

    –  –  –  anderes

    frei

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen,
        auch modifiziert:

    3100

    –  –  Agar-Agar

    frei

    –  –  Schleime und Verdickungsstoffe von Johannis-
            brot, Johannisbrotkernen oder von Guarkernen,
            auch modifiziert:

    3210

    –  –  –  zu technischen Zwecken

    frei

    3290

    –  –  –  andere

    frei

    3900

    –  –  andere

    frei

    1401.

    Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb- oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art
    (z. B. Bambus, Rotang, Schilf, Binsen, Flecht-
    weiden, Raphia, gereinigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast):

    1000

    –  Bambus

    frei

    2000

    –  Rotang

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    1402.

    Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zu Polster­zwecken verwendeten Art (z.B. Kapok, Pflanzen­haar, Seegras), auch in Lagen mit oder ohne Unter­lage aus anderen Stoffen:

    1000

    –  Kapok

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    1403.

    Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen oder Bürsten verwendeten Art
    (z. B. Sorgho, Piassava, Reiswurzel, Istel), auch in
    Strängen oder Bündeln:

    1000

    –  Besensorgho (Sorghum vulgare var. technicum)

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    1404.

    Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    1000

    –  pflanzliche Rohstoffe der hauptsächlich zum
        Färben oder Gerben verwendeten Art

    frei

    –  Baumwoll-Linters:

    2010

    –  –  roh

    frei

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    9090

    –  –  andere

    frei

    1518.

    Tierische oder pflanzliche Fette und Öle und ihre Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert,
    geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen solche der Nr. 1516; nicht geniessbare Mischungen oder Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten oder Ölen oder von Fraktionen verschiedener Fette oder Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  andere:

    ex

    0099

    –  –  andere, Linoxyn

    frei

    1521.

    Pflanzenwachse (ausgenommen Triglyceride), Bienenwachs oder andere Insektenwachse und Walrat, auch raffiniert oder gefärbt:

    –  Pflanzenwachse:

    1010

    –  –  Karnaubawachs

    frei

    –  –  andere:

    1091

    –  –  –  unbearbeitet

    frei

    1092

    –  –  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  unbearbeitet

    frei

    9020

    –  –  bearbeitet (gebleicht, gefärbt usw.)

    frei

    1522.

    0000

    Gerberfett (Degras); Rückstände aus der Ver-
    arbeitung von Fettstoffen oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

    frei

    1602.

    Andere Zubereitungen und Konserven aus Fleisch, Schlachtnebenprodukten oder Blut:

    –  aus Lebern aller Tierarten:

    2010

    –  –  auf der Grundlage von Gänseleber

    frei

    ex 1603.0000

    Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebs-
    tie­ren, Weichtieren oder anderen wirbellosen
    Wasser­tieren, andere als von Fleisch von Walen, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren

    frei

    1701.

    Rohrzucker oder Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest:

    –  Rohzucker ohne Zusatz von Aroma- oder Farb-
        stoffen:

    1100

    –  –  Rohrzucker

    22.–

    –  andere:

    ex

    9999

    –  –  –  andere, Kristallzucker, unbearbeitet

    22.–

    1702.

    Andere Zucker, einschliesslich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose (Lävulose), fest; Zuckersirupe ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen,
    karamelisiert:

    –  Ahornzucker und Ahornsirup:

    2020

    –  –  in Sirupform

    frei

    –  andere, einschliesslich Invertzucker:

    –  –  fest:

    ex

    9029

    –  –  –  andere, Maltose, chemisch rein

    frei

    1704.

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade):

    –  Kaugummi, auch mit Zucker überzogen:

    1010

    –  –  mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als
            70 Gewichtsprozent

    41.–

    1020

    –  –  mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als
            60 Gewichtsprozent, jedoch nicht mehr als
            70 Gewichtsprozent

    41.–

    1030

    –  –  mit einem Gehalt an Saccharose von nicht
            mehr als 60 Gewichtsprozent

    41.–

    1801.

    0000

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    frei

    1802.

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und andere Kakaoab­fälle:

    0090

    –  andere

    frei

    1803.

    Kakaomasse, auch entfettet:

    1000

    –  nicht entfettet

    frei

    2000

    –  ganz oder teilweise entfettet

    frei

    1804.

    0000

    Kakaobutter, Kakaofett und Kakaoöl

    frei

    1805.

    0000

    Kakaopulver, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    frei

    1905.

    Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao ent-
    haltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten,
    getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren:

    –  andere:

    9040

    –  –  Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arznei-
            waren verwendeten Art, Siegeloblaten,
            getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke
            und ähnliche Waren

    frei

    2001.

    Gemüse, Früchte und andere geniessbare Pflanzen­teile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht:

    –  andere:

    –  –  Früchte:

    9011

    –  –  –  tropische

    frei

    –  –  Gemüse und andere geniessbare Pflanzenteile:

    ex

    9090

    –  –  –  andere, Früchte der Gattung Capsicum oder
                Pimenta

    25.–

    2002.

    Tomaten, in anderer Weise als mit Essig oder Essig­säure zubereitet oder haltbar gemacht:

    –  andere:

    –  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

    9021

    –  –  –  Tomatenpulpe, Tomatenpüree und Tomaten-
                konzentrat, in luftdicht verschlossenen
                Behältnissen mit einem Gehalt an Trocken-
                substanz von 25 Gewichtsprozent oder mehr,
                aus Tomaten und Wasser bestehend, auch
                mit Salz oder anderen Würzzusätzen

    frei

    9029

    –  –  –  andere

    11.50

    2003.

    Essbare Pilze und Trüffeln, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar
    ge­macht:

    1000

    –  essbare Pilze

    frei

    2000

    –  Trüffeln

    frei

    2004.

    Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht,
    gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

    –  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

    –  –  in Behältnissen von mehr als 5 kg:

    9011

    –  –  –  Spargeln

      8.40

    –  –  in Behältnissen von nicht mehr als 5 kg:

    9041

    –  –  –  Spargeln

      6.–

    2005.

    Andere Gemüse, in anderer Weise als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, andere als Erzeugnisse der Nr. 2006:

    –  Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.):

    –  –  Bohnen, ausgelöst:

    5190

    –  –  –  andere

    14.–

    –  Spargeln:

    6090

    –  –  andere

      6.–

    8000

    –  Zuckermais (Zea mays var. saccharata)

    frei

    –  andere Gemüse und Gemüsemischungen:

    –  –  andere, in Behältnissen von mehr als 5 kg:

    ex

    9011

    –  –  –  andere Gemüse, Früchte der Gattung
                Capsicum oder Pimenta

    25.–

    –  –  andere, in Behältnissen von nicht mehr als
            5 kg:

    ex

    9040

    –  –  –  andere Gemüse, Früchte der Gattung
                Capsium oder Pimenta

    35.–

    –  –  –  Gemüsemischungen:

    ex

    9069

    –  –  –  –  andere Mischungen, Früchte der Gattung
                    Capsicum oder Pimenta

    35.–

    2006.

    Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere
    Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert):

    0010

    – tropische Früchte, Schalen tropischer Früchte

    frei

    2008.

    Früchte und andere geniessbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder von Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  Schalenfrüchte, Erdnüsse und andere Samen,
        auch untereinander gemischt:

    –  –  Erdnüsse:

    1110

    –  –  –  Erdnusspaste

    44.–

    1190

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere, einschliesslich Mischungen:

    1910

    –  –  –  tropische Früchte

    frei

    1990

    –  –  –  andere

      7.50

    2000

    –  Ananas

    10.–

    –  Zitrusfrüchte:

    3010

    –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
            Süssstoffen

    12.50

    8000

    –  Erdbeeren

      6.–

    –  andere, einschliesslich Mischungen, aus-
        genommen solche der Nr. 2008.19:

    9100

    –  –  Palmherzen

    frei

    –  –  Mischungen:

    9211

    –  –  –  von tropischen Früchten

    frei

    –  –  andere:

    –  –  –  Pulpe, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
                Süssstoffen:

    9911

    –  –  –  –  von tropischen Früchten

    frei

    –  –  –  andere:

    –  –  –  –  andere Früchte:

    9996

    –  –  –  –  –  tropische Früchte

    frei

    2009.

    Fruchtsäfte (einschliesslich Traubenmost) oder Gemüsesäfte, nicht gegoren, ohne Zusatz von
    Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen:

    –  Orangensaft:

    –  –  gefroren:

    1110

    –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen

    frei

    1120

    –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen

    14.–

    –  –  anderer:

    1910

    –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen

    frei

    1920

    –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen

    14.–

    –  Pampelmusen- oder Grapefruitsaft:

    –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

    2011

    –  –  –  eingedickt

    frei

    2020

    –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

    14.–

    –  Saft anderer Zitrusfrüchte:

    –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen:

    3011

    –  –  –  Zitronensaft, roh (auch stabilisiert)

    frei

    3019

    –  –  –  anderer

    14.–

    –  Ananassaft:

    4010

    –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

    frei

    4020

    –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
            stoffen

    frei

    5000

    –  Tomatensaft

    frei

    –  Saft anderer Früchte oder Gemüse:

    8010

    –  –  Gemüsesaft

      4.–

    –  –  andere:

    –  –  –  ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen:

    8081

    –  –  –  –  von tropischen Früchten

    frei

    8089

    –  –  –  –  andere

      5.60

    –  –  –  mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
                stoffen:

    8098

    –  –  –  –  von tropischen Früchten

    frei

    8099

    –  –  –  –  andere

    14.–

    –  Mischungen von Säften:

    –  –  Gemüsesäfte:

    9029

    –  –  –  andere

      4.–

    –  –  andere:

    –  –  –  andere, ohne Zusatz von Zucker oder
                anderen Süssstoffen:

    –  –  –  –  andere:

    9061

    –  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen
                        Früchten

    frei

    9069

    –  –  –  –  –  andere

    frei

    – – – andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen
                Süssstoffen:

    –  –  –  –  andere:

    9098

    –  –  –  –  –  auf der Grundlage von tropischen
                        Früchten

    frei

    9099

    –  –  –  –  –  andere

    frei

    2101.

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere
    geröstete Kaffee-Ersatzmittel und ihre Auszüge, Essenzen und Konzentrate:

    –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee oder
        Mate und Zubereitungen auf der Grundlage
        solcher Auszüge, Essenzen oder Konzentrate oder      auf der Grundlage von Tee oder Mate:

    2010

    –  –  Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Tee
            oder Mate und Zubereitungen auf der Grund-
            lage dieser Auszüge, Essenzen oder
            Konzentrate

    frei

    2102.

    Hefen (lebend oder nichtlebend); andere nicht-
    lebende einzellige Mikroorganismen (ausgenommen Vaccine der Nr. 3002); zubereitete Backtriebmittel in Pulverform:

    –  lebende Hefen:

    –  –  andere:

    1099

    –  –  –  andere

    frei

    3000

    –  zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    frei

    2103.

    Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsaucen und zubereitete Gewürzsaucen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet und Senf:

    1000

    –  Sojasauce

    frei

    2000

    –  Tomaten-Ketchup und andere Tomatensaucen

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    2104.

    Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet;
    zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

    1000

    –  Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder
        Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

    frei

    2000

    –  zusammengesetzte homogenisierte Nahrungs-
        mittelzubereitungen

    frei

    2106.

    Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

    –  andere:

    9040

    –  –  Kaugummi, Bonbons, Tabletten, Pastillen
            u.dgl., ohne Zucker

    frei

    –  –  andere Nahrungsmittelzubereitungen:

    –  –  –  andere:

    –  –  –  –  kein Fett enthaltend:

    9099

    –  –  –  –  –  andere

    frei

    2201.

    Wasser, einschliesslich natürliches oder künstliches Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, weder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen noch aromatisiert; Eis und Schnee:

    1000

    –  Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes
        Wasser

    frei

    9000

    –  andere

    frei

    2202.

    Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen oder aromatisiert, und andere nichtalkoholische Getränke, aus-
    genommen Frucht- oder Gemüsesäfte der Nr. 2009:

    1000

    –  Wasser, einschliesslich Mineralwasser und mit
        Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von
        Zucker oder anderen Süssstoffen oder
        aromatisiert

    frei

    2203.

    Bier aus Malz:

    0010

    –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von mehr als 2 hl

    frei

    0020

    –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von mehr als 2 l, jedoch nicht mehr als 2 hl

    frei

    –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von nicht mehr als 2 l:

    0031

    –  –  in Glasflaschen

    frei

    0039

    –  –  andere

    frei

    2205.

    Wermutwein und andere Weine aus frischen Wein­trauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen
    aromatisiert:

    –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
        von nicht mehr als 2 l:

    1010

    –  –  mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
            18 % Vol

    frei

    1020

    –  –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als
            18 % Vol

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als
            18 % Vol

    frei

    9020

    –  –  mit einem Alkoholgehalt von mehr als
            18 % Vol

    frei

    2207.

    –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
        Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr; Ethylal      kohol und Branntwein, denaturiert, mit
        beliebigem Alkoholgehalt:

    1000

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
    Alkoholgehalt von 80 % Vol oder mehr

    frei

    2000

    –  Ethylalkohol und Branntwein, denaturiert, mit
        beliebigem Alkoholgehalt

    frei

    2208.

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkohol­gehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen:

    –  Rum und Taffia:

    4010

    –  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
            von mehr als 2 l

    frei

    4020

    –  –  in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen
            von nicht mehr als 2 l

    frei

    7000

    –  Liköre

    frei

    –  andere:

    9010

    –  –  Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem
            Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol

    frei

    –  –  Branntweine in Behältnissen mit einem
            Fassungsvermögen von:

    9021

    –  –  –  mehr als 2 l

    frei

    9022

    –  –  –  nicht mehr als 2 l

    frei

    2301.

    Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von Pellets, von Fleisch, Schlachtnebenprodukten, Fischen, Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, zur menschlichen Ernährung nicht geeignet; Grieben:

    –  Mehl, Pulver und Agglomerate in Form von
        Pellets, von Fleisch oder Schlachtneben-
        produkten:

    ex

    1090

    –  –  andere, andere als von Walen

    frei

    2302.

    Kleie und andere Rückstände vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten, auch agglomeriert in Form von Pellets:

    –  von Mais:

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  von Reis:

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  von Weizen:

    3090

    –  –  andere

    frei

    –  von anderem Getreide:

    4090

    –  –  andere

    frei

    –  von Hülsenfrüchten:

    5090

    –  –  andere

    frei

    2303.

    Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder
    Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:

    –  Rückstände von der Stärkegewinnung und
        ähnliche Rückstände:

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere
        Abfälle von der Zuckergewinnung:

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  Treber und Abfälle aus Brauereien oder
        Brennereien:

    3090

    –  –  andere

    frei

    2304.

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder
    agglomeriert in Form von Pellets:

    0090

    –  andere

    frei

    2305.

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets:

    0090

    –  andere

    frei

    2306.

    Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:

    –  aus Baumwollsamen:

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  aus Leinsamen:

    2090

    –  –  andere

    frei

    –  aus Sonnenblumensamen:

    3090

    –  –  andere

    frei

    –  aus Raps- oder Rübsensamen:

    4090

    –  –  andere

    frei

    –  aus Kokosnüssen oder Kopra:

    5090

    –  –  andere

    frei

    –  aus Palmnüssen oder Palmkernen:

    6090

    –  –  andere

    frei

    –  aus Maiskeimen:

    7090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    9090

    –  –  andere

    frei

    2307.

    0000

    Weinhefe (Weintrub); Weinstein, roh

    frei

    2308.

    Pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle,
    pflanzliche Rückstände und pflanzliche Neben-
    produkte der für die Tierfütterung verwendeten Art, auch agglo­meriert in Form von Pellets, anderweit weder ge­nannt noch inbegriffen:

    –  Eicheln und Rosskastanien:

    1090

    –  –  andere

    frei

    –  andere:

    –  –  Trauben-, Apfel- und Birnentrester:

    9019

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    9090

    –  –  –  andere

    frei

    2309.

    Zubereitungen der für die Tierfütterung ver-
    wendeten Art:

    –  andere:

    9020

    –  Tierfutter aus Muschelschalenschrot; Vogel-
        futter aus mineralischen Stoffen

    frei

    9030

    –  anorganische Phosphate zu Futterzwecken
        (chemisch nicht einheitlich), ohne Zusätze

    frei

    –  Solubles von Fischen oder Meeressäugetieren,
        unvermischt, auch eingedickt oder in Pulver-
        form:

    9049

    –  –  –  andere

    frei

    –  –  andere:

    9090

    –  –  –  andere

    frei

    2401.

    Tabak, roh oder unverarbeitet; Tabakabfälle:

    –  Tabak, nicht entrippt:

    1010

    –  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von
            Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau‑,
            Rollen- und Schnupftabak

    frei

    –  Tabak, teilweise oder ganz entrippt:

    2010

    –  –  zur gewerbsmässigen Herstellung von
            Zigarren, Zigaretten, Rauchtabak, Kau‑,
            Rollen- und Schnupftabak

    frei

    –  Tabakabfälle:

    3010

    –  zur gewerbsmässigen Herstellung von Zigarren,
        Zigaretten, Rauchtabak, Kau-, Rollen- und
        Schnupftabak

    frei

    2402.

    Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen:

    1000

    –  Zigarren (einschliesslich Stumpen) und
        Zigarillos, Tabak enthaltend

    290.–

    2905.

    Acyclische Alkohole und ihre Halogen‑, Sulfo‑, Nitro- oder Nitrosoderivate:

    –  andere Polyalkohole

    4300

    –  –  Mannit

    frei

    4400

    –  –  D-Glucit (Sorbit)

    frei

    3301.

    Etherische Öle (auch terpentinfrei gemacht),
    einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter; Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Konzentrate etherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Neben-
    erzeugnisse aus der Herstellung terpenfreier
    etherischer Öle; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

    frei

    3302.

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere
    Zubereitungen auf der Grundlage von Riechstoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art:

    1000

    –  der von der Nahrungsmittel- oder Getränke-
        industrie verwendeten Art

    frei

    3503.

    0000

    Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch auf der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre
    Derivate; Hausen­blase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Nr. 3501

    frei

    3504.

    0000

    Peptone und ihre Derivate; andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch
    inbegriffen; Hautpulver, auch chromiert

    frei

    3824.

    Zubereitete Bindemittel für Giessereiformen oder
    ‑kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter
    Industrien (einschliesslich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch
    inbegriffen; Rück­stände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder
    genannt noch inbegriffen:

    6000

    –  Sorbit, ausgenommen solches der Nr. 2905.44

    frei

    4101.

    Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindvieh-
    gattung oder von Pferden oder anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert,
    gepickelt oder anders konserviert, aber weder
    gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder
    gespalten

    frei

    4102.

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert,
    gepickelt oder anders konserviert, aber weder
    gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder
    gespalten, ausgenommen solche, die durch
    Anmerkung 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind

    frei

    4103.

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konser­viert, aber weder gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch
    enthaart oder gespalten, ausgenommen solche,
    die durch Anmerkung 1 b) oder 1 c) zu diesem Kapitel ausgeschlossen sind

    frei

    4301.

    Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken ver-
    wendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Nrn. 4101, 4102 oder 4103

    frei

    5001.

    0000

    Seidenraupenkokons, zum Abhaspeln geeignet

    frei

    5002.

    0000

    Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt)

    frei

    5003.

    Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspel­bare Seidenraupenkokons, Garnabfälle und Reiss­spinnstoff)

    frei

    5101.

    Wolle, weder kardiert noch gekämmt

    frei

    5102.

    Feine oder grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt

    frei

    5103.

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tier-
    haaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reissspinnstoff

    frei

    5201.

    Baumwolle weder kardiert noch gekämmt

    frei

    5202.

    Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

    frei

    5203.

    0000

    Baumwolle, kardiert oder gekämmt

    frei

    5301.

    Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht ver-
    sponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

    frei

    5302.

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinn­stoff)

    frei

    ¹³ SR 632.10 Anhang

    Anhang III ¹⁴

    ¹⁴ Bereinigt gemäss Prot. vom 11. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Sept. 2012 ( AS 2012 4385 ).

    Ursprungsregeln

    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    Für die Zwecke dieses Anhangs finden die in Artikel 1 des Anhangs I zum Freihan­delsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko¹⁵ aufgeführten Begriffs­bestimmungen mutatis mutandis Anwendung.
    ¹⁵ SR 0.632.315.631.1
    Art. 2 Ursprungskriterien
    ¹ Zur Anwendung dieses Abkommens über Landwirtschaftsprodukte gilt als Ursprungserzeugnis der Schweiz oder Mexikos ein Erzeugnis, das:
    a. im Sinne von Artikel 4 dort vollständig gewonnen oder hergestellt worden ist;
    b. im Sinne von Artikel 5 dort ausreichend be- oder verarbeitet worden ist; oder
    c. dort ausschliesslich aus Ursprungserzeugnissen der betreffenden Vertrags­partei in Übereinstimmung mit diesem Anhang hergestellt worden ist.
    ² Die in Absatz 1 genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft müssen ohne Unterbrechung in der Schweiz oder in Mexiko erfüllt werden.
    Art. 3 Ursprungskumulierung
    Unbeschadet von Artikel 2 werden im Sinne dieses Anhangs Vormaterialien mit Ursprung in der anderen Vertragspartei als solche mit Ursprung in der betreffenden Vertragspartei betrachtet, und es ist nicht notwendig, dass solche Vormaterialien dort ausreichend be- oder verarbeitet worden sind, vorausgesetzt, dass die Behand­lungen über diejenigen im Artikel 6 dieses Anhangs genannten hinausgehen.
    Art. 4 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse
    Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelten folgende Erzeugnisse als in der Schweiz oder in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt:
    a. dort geerntete pflanzliche Erzeugnisse;
    b. dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere;
    c. Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren;
    d. Jagdbeute und Fischfänge, die dort erzielt worden sind;
    e. Ausschuss und Abfälle, die bei dort durchgeführten Herstellungsvorgängen anfallen;
    f. dort ausschliesslich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a–e oder aus deren Derivaten jeden Produktionsstadiums hergestellte Waren.
    Art. 5 Ausreichend be- oder verarbeitete Erzeugnisse
    ¹ Für die Zwecke von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b gelten Vormaterialien, die weder in der Schweiz noch in Mexiko vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als in der Schweiz beziehungsweise in Mexiko ausreichend be- oder verarbei­tet, wenn die Bedingungen für dieses Erzeugnis in der Anlage zu diesem Anhang erfüllt sind.
    ² In den Bedingungen, auf die in Absatz 1 verwiesen wird, sind für alle unter dieses Abkommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt, die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen; sie gelten nur für diese Vor­materialien. Ein Erzeugnis, das entsprechend den Bedingungen gemäss der Anlage zu diesem Anhang die Ursprungseigenschaft erworben hat – unabhängig davon, ob es in der gleichen oder in einer anderen Fabrik in Mexiko oder der Schweiz hergestellt worden ist – und als Vormaterial zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses ver­wendet wird, hat die für das andere Erzeugnis geltenden Bedingungen, in das es als Vormaterial einfliesst, nicht zu erfüllen; dementsprechend bleiben die bei der Her­stellung des Erzeugnisses, das als Vormaterial weiterverwendet wird, allenfalls ver­wendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in der Herstellung des anderen Erzeugnisses unberücksichtigt.
    Art. 6 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen
    Die in Artikel 6 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
    Art. 7 Massgebende Einreihung
    Für die Zwecke dieses Anhangs wird die Tarifeinreihung eines Erzeugnisses oder Vormaterials gemäss dem Harmonisierten System¹⁶ bestimmt.
    ¹⁶ SR 0.632.11
    Art. 8 Verpackungsmaterialien und Container
    Verpackungsmaterialien und Container, in die ein Erzeugnis für den Transport oder die Verschiffung verpackt oder abgefüllt wird, werden für die Ursprungs­bestim­mung des Erzeugnisses nach Artikel 4 oder 5 nicht beachtet.
    Art. 9 Buchmässige Trennung
    Die in Artikel 8 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend buchmässige Trennung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
    Art. 10 Neutrale Elemente
    Die in Artikel 11 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend neutrale Elemente finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
    Art. 11 Unmittelbare Beförderung
    1.  Die im Rahmen des Abkommens vorgesehene Präferenzbehandlung gilt nur für den Voraussetzungen dieses Anhangs entsprechende Erzeugnisse, die unmittelbar zwischen der Schweiz und Mexiko befördert werden. Jedoch können Erzeugnisse durch andere Länder befördert werden, gegebenenfalls auch mit einer Umladung oder vorübergehenden Einlagerung in diesen Ländern, sofern sie unter der zollamtlichen Überwachung der Behörden des Durchfuhr- oder Einlagerungslandes geblieben und dort nur ent- oder verladen, als Sendung aufgeteilt worden sind oder eine auf die Erhaltung ihres Zustands gerichtete Behandlung erfahren haben.
    2.  Der Nachweis, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist erbracht, wenn den Zollbehörden des Einfuhrlandes eines der folgenden Papiere vorgelegt wird:
    a) Frachtpapiere, mit dem die Beförderung vom Ausfuhrland durch das Durchfuhrland erfolgt ist; oder
    b) falls diese Papiere nicht vorgelegt werden können, alle sonstigen beweiskräftigen Unterlagen.
    Art. 12 Zollrückerstattung
    Die in Artikel 15 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend das Verbot der Zoll­rückerstattung oder Zollbefreiung finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwen­dung, mit Ausnahme von Erzeugnissen der HS-Position 2205 und der HS-Nummern 1704.10, 2202.10 und 2208.70, bei denen Zollrückerstattung für Zucker erlaubt ist.
    Art. 13 Nachweis der Ursprungseigenschaft
    ¹ Für Ursprungserzeugnisse im Sinne dieses Anhangs werden bei der Einfuhr in die Schweiz oder nach Mexiko die Zollpräferenzen nach diesem Abkommen gewährt, sofern eine Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder eine Rechnungserklärung vorgelegt wird, die in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Titels V des Anhangs I zum Frei­handelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko ausgestellt wurde.
    ² Die in Titel V des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend den Nachweis der Ursprungseigenschaft finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
    Art. 14 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
    Die in Titel VI des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend die Methoden der Ver­waltungszusammenarbeit finden auf diesen Anhang mutatis mutandis Anwendung.
    Art. 15 Erläuterungen
    Die in Artikel 37 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten Bestimmungen betreffend Erläuterungen über die Interpretation, Anwendung und Verwaltung finden auf diesen Anhang mutatis m u tandis Anwendung.
    Art. 16 Waren im Transit oder in Zollfreilagern
    Die Bestimmungen dieses Abkommens können auf Waren, die den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen und die am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens nach der Schweiz oder nach Mexiko befördert werden oder dort vorübergehend in einem Zollfreilager gelagert werden oder sich in einer Freizone befinden, Anwen­dung finden, sofern der einführenden Vertragspartei innerhalb von sechs Monaten ab dem genannten Tag eine nachträglich von den Zollbehörden oder den zuständigen Regierungsstellen der ausführenden Vertragspartei ausgestellte Warenverkehrs­bescheinigung EUR.1 zusammen mit den Dokumenten, welche belegen, dass die Waren unmittelbar befördert worden sind, vorgelegt wird.
    Die Erläuterung zu Artikel 13 des Anhang I des Freihandelsabkommens EFTA-Mexiko gelten mutatis mutandis für das Landwirtschaftsabkommen und bilden einen Bestandteil des Landwirtschaftsabkommens:
    Art. 13 Unmittelbare Beförderung
    Für die Zwecke des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko und in Fällen, in denen:
    – dem Ausführer die Endbestimmung der in einer Sendung enthaltenen Erzeugnisse nicht bekannt war; und
    – die Zollbehörde oder die zuständige Regierungsbehörde keinen entsprechenden Ursprungsnachweis für die für einen EFTA-Staat bzw. Mexiko bestimmen Erzeugnisse ausgestellt hat;
    legt der Einführer eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 oder nachträglich ausgestellte Ursprungserklärung auf der Rechnung vor.
    Gesetztenfalls kann verlangt werden, dass der Einführer belegt, dass die Erzeugnisse, welche durch das Gebiet von Nichtparteien des Abkommens befördert (mit oder ohne Umladung oder vorübergehender Einlagerung) wurden unter Zollkontrolle dieser Länder gestanden haben. Der Einführer hat in diesem Fall den Zollbehörden folgende Unterlagen vorzulegen:
    a) Sofern die Erzeugnisse ohne Umladung oder vorübergehende Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transportpapiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief, in welchen Ort und Datum der Verschiffung der Erzeugnisse, Abgangs(flug) hafen und Bestimmungs(flug)hafen vermerkt sind.
    b) Sofern die Erzeugnisse mit Umladung aber ohne vorübergehende Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Transport­papiere je nach Sachlage wie Luftfrachtbrief, Konnossement, Strassenfrachtbrief oder ein kombiniertes Transportdokument.
    c) Sofern die Erzeugnisse mit Umladung und vorübergehender Einlagerung durch eine oder mehrere Nichtparteien befördert wurden, Kopien von Zolldokumenten, welche belegen, dass die Erzeugnisse unter Zollkontrolle derjenigen Nichtparteien verblieben sind, durch welche die Erzeugnisse befördert wurden.
    Bestehen keine der obgenannten Dokumente kann der Einführer zum Beweis der Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 13 des Anhangs I zum Freihandels­abkommen EFTA-Mexiko auch andere Begleitpapiere vorlegen.
    Beispiel 1:
    Ein mexikanischer Hersteller versendet seine Erzeugnisse nach Europa. Gewöhnlich handelt es sich um eine einzige Sendung, welche für einen Hafen eines anderen Landes bestimmt ist. Beim Abgang der Sendung in Mexiko ist dem Ausführer die Endbestimmung der einzelnen Erzeugnisse nicht bekannt. Während der Beförderung wird entschieden, einen Teil der Sendung in einen EFTA-Staat zu liefern, der andere Teil wird Kunden in einem anderen Land geliefert. Nach Ankunft im Hafen der Nichtpartei wird die Sendung in einem Zolllager gelagert. Während die Erzeugnisse unter Zollkontrolle stehen, wird die Sendung aufgeteilt; ein Teil wird dem Kunden in der Nichtpartei geliefert, der andere Teil wird zum Kunden in einem EFTA-Staat befördert. Bei Ankunft im EFTA-Staat legt der Einführer eine nach der Ausfuhr, d.h. während der Beförderung, ausgestellte Ursprungserklärung oder eine nachträglich ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 vor.
    Beispiel 2:
    Eine Schweizer Firma produziert ihre Erzeugnisse in der Schweiz, führt diese in einer Sendung in ein Zolllager in der Europäischen Union (z.B. in den Niederlan­den – Nichtpartei) zur vorübergehenden Einlagerung aus. Aufgrund von Bestellungen mexikanischer Kunden, wird ein Teil der ursprünglichen Sendung nach Mexiko befördert. Zu diesem Zeitpunkt stellt der Schweizer Ausführer nachträglich eine Ursprungserklärung auf der Rechnung oder Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 aus und sendet diesen Ursprungsnachweis dem mexikanischen Importeur. Sofern von den mexikanischen Behörden gewünscht, können diese Transportdokumente über die ganze Sendung vom Hersteller nach den Niederlanden und Transportdokumente über die Beförderung von den Niederlanden nach Mexiko verlangen. Es ist nötig, dass die in der Schweiz und den Niederlanden erstellten Transportpapiere Angaben enthalten, welche die nach Mexiko gelieferten Waren identifizieren.
    Beispiel 3:
    Im Falle von Kontrollen von Erzeugnissen aus aufgeteilten Sendungen, kann die Zollbehörde des Einfuhrlandes Transportdokumente oder Kopien derselben über den Transport von der Ausfuhrpartei durch das Durchfuhrland verlangen. Vom Einführer können ausserdem verlangt werden: Unterlagen der Zollbehörden des Durchfuhrlandes mit genauer Beschreibung der betroffenen Erzeugnisse, dem Datum der Aufteilung der Sendung, der Angabe der tatsächlichen Beförderungsmittel, Bestätigung der Bedingungen unter denen die Erzeugnisse im Durchfuhrland verblieben, oder andere geeignete Dokumente, welche bezeugen, dass die Bestimmungen über die unmittelbare Beförderung eingehalten wurden.

    Anlage zu Anhang III

    Liste von Waren, auf die in Artikel 5 Absatz 1 verwiesen wird

    Die in Beilage 1 von Anhang I zum Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Mexiko aufgeführten einleitenden Bemerkungen zur Liste finden auf diese Anlage mutatis mutandis Anwendung.

    HS-Position

    Warenbezeichnung

    Be- oder Verarbeitung von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprung verleihen

    Kapitel 04

    Milch und Molkereiprodukte; Vogel­eier; natürlicher Honig; geniessbare Waren tierischen Ursprungs, ander­weit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 voll­ständig erzeugt sein müssen

    Kapitel 05

    Andere Waren tierischen Usprungs, anderweit weder genannt noch
    inbegriffen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 5 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    ex 0502

    Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen, zubereitet

    Reinigen, Desinfizieren, Sortieren und Gleichrichten von Borsten

    Kapitel 06

    Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und
    – der Wert aller verwendeten Vor-
    materialien 50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 07

    Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, zu Ernährungszwecken

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    Kapitel 08

    Geniessbare Früchte; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Früchte voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen und
    – der Wert der verwendeten Vor-
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 09

    Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 9 voll­ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    Kapitel 12

    Ölsaaten und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heil-
    gebrauch; Stroh und Futter

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 voll-ständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    1301

    Schellack; natürliche Gummis, Harze, Gummiharze und Oleoresine (z. B. Balsame)

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien der
    Position 1301 50 Prozent des
    Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    1302

    Pflanzensäfte und -auszüge; Pektin­stoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert:

    – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, modifiziert

    Herstellen aus nicht modifizierten Schleimen und Verdickungsstoffen von Pflanzen

    – andere

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    Kapitel 14

    Flechtstoffe und anderen Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    ex Kapitel 15

    Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; zubereitete Speisefette; Wachse tierischen oder pflanzlichen
    Ur­sprungs, ausgenommen von Fischen oder Meeressäugetieren

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    ex Kapitel 16

    Zubereitungen von Fleisch

    Herstellen aus Tieren des Kapitels 1

    1702

    Andere Zucker, einschliesslich
    chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zucker-
    sirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Kunsthonig, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert:

    – chemische reine Maltose und Fructose

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 1702

    – andere Zucker, fest, mit Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien des
    Kapitels 17 30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sein müssen

    1704

    Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschliesslich weisse Schokolade)

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her-
    gestellte Ware einzureihen sind und
    – der Wert der verwendeten Vor
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

    1905

    Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enhaltend; Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vor-
    materialien des Kapitels 11

    ex Kapitel 20

    Zubereitungen von Gemüse,
    Früchten oder anderen Pflanzen-
    teilen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem die verwendeten Früchte und Gemüse vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    2006

    Gemüse, Früchte, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her-
    gestellte Ware einzureihen sind und
    – der Wert der verwendeten Vor-
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

    ex 2008

    – Schalenfrüchte, ohne Zusatz von Zucker oder Alkohol

    Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Schalenfrüchte und Ölsamen mit Ursprungseigenschaft der Positionen 0801, 0802 und 1202 bis 1207 60 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware überschreitet

    – Erdnussmark; Mischungen auf der Grundlage von Getreide; Palm-
    herzen; Mais

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    – andere, ausgenommen Früchte (einschliesslich Schalenfrüchte), in anderer Weise als in Wasser oder Dampf gekocht, ohne Zusatz von Zucker, gefroren

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
    – der Wert der verwendeten Vor-
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

    2009

    Fruchtsäfte (einschliesslich Trauben­most) und Gemüsesäfte, nicht
    gego­ren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
    – der Wert der verwendeten Vor-
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

    ex Kapitel 21

    Verschiedene Nahrungsmittel-
    zubereitungen, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    2101

    Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate; geröstete Zichorie und andere geröstete
    Kaffee-Ersatzmittel und ihre Aus-
    züge, Essenzen und Konzentrate

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    2103

    Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
    Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch
    zubereitet und Senf:

    – Zubereitungen zum Herstellen von Gewürzsossen und zubereitete
    Gewürzsossen; zusammengesetzte Würzmittel

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch darf Senfmehl, auch zubereitet, oder Senf verwendet werden.

    – Senfmehl, auch zubereitet und Senf

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position

    ex 2104

    – Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen, zubereitet

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus
    zubereiteten oder haltbar gemachten Gemüsen der Positionen 2002–2005

    2106

    Nahrungsmittelzubereitungen, ander­weit weder genannt noch inbegriffen

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
    – der Wert der verwendeten Vor-
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet

    ex Kapitel 22

    Getränke, alkoholische Flüssigkeiten und Essig, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind und
    – die verwendeten Weintrauben und ihre Folgeprodukte vollständig
    gewonnen oder hergestellt sein
    müssen

    2202

    Wasser, einschliesslich Mineral-
    wasser und mit Kohlensäure versetztes Wasser, mit Zusatz von Zucker, anderen Süssstoffen oder aromati­siert, und andere nichtalkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Position 2009

    Herstellen, bei dem

    – alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die her­gestellte Ware einzureihen sind,
    – der Wert der verwendeten Vor-
    materialien des Kapitels 17
    30 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht über­schreitet und
    – die verwendeten Fruchtsäfte (aus­genommen Ananas‑, Limonen‑,
    Limetten- und Grapefruitsäfte)
    Ursprungswaren sein müssen

    2208

    Ethylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % Vol; Branntwein, Likör und andere Spirituosen

    Herstellen

    – aus Vormaterialien, die nicht in die Position 2207 oder 2208
    einzureihen sind,
    – bei dem die verwendeten Wein­trauben und ihre Folgeprodukte vollständig gewonnen oder her-
    gestellt sein müssen oder bei dem, wenn alle anderen verwendeten Vormaterialien Ursprungswaren sind, Arrak bis zu einem Anteil von 5 % vol verwendet werden darf

    ex Kapitel 23

    Rückstände und Abfälle der
    Nahrungsmittelindustrie; zubereitete Tierfutter, ausgenommen:

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    ex 2303

    Rückstände aus der Maisstärke-
    gewinnung (ausgenommen ein-
    gedicktes Maisquellwasser) mit einem auf die Trockenmasse
    bezogenen Proteingehalt von mehr als 40 Prozent

    Herstellen, bei dem der verwendete Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sein muss

    ex 2306

    Olivenölkuchen und andere Rück­stände aus der Gewinnung von
    Olivenöl, mit einem Gehalt an
    Olivenöl von mehr als 3 Prozent

    Herstellen, bei dem die verwendeten Oliven vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    ex 2309

    Zubereitungen der zur Fütterung verwendeten Art, ausgenommen Solubles von Fischen

    Herstellen, bei dem

    – das verwendete Getreide, der ver­wendete Zucker, die verwendeten Melassen, das verwendete Fleisch und die verwendete Milch
    Ursprungswaren sein müssen und
    – alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen

    2402

    Zigarren (einschliesslich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak und Tabakersatzstoffen

    Herstellen, bei dem mindestens
    70 Prozent des verwendeten Tabaks oder der verwendeten Tabakabfälle der Position 2401 Ursprungswaren sein müssen

    2905

    Acyclische Alkohole und ihre
    Halogen‑, Sulfo‑, Nitro‑, oder
    Nitrosoderivate:

    – Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol

    Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschliesslich aus anderen Vormaterialien der Position 2905. Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Wert 20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
    verwendet werden, wenn ihr Wert
    20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    oder

    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3301

    Etherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich fester (konkreter) oder absoluter;
    Resinoide; Extraktions-Oleoresine; Kon­zentrate etherischer Öle in
    Fetten, nichtflüchtigen Ölen,
    Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Neben-
    erzeugnisse aus der Herstellung tepenfreier etherischer Öle;
    destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen etherischer Öle

    Herstellen aus Materialien jeder Position, einschliesslich aus Vor-
    materialien einer anderen Waren-
    gruppe¹⁷ dieser Position. Jedoch dürfen Vor­materialien derselben Warengruppe verwendet werden, wenn ihr Wert
    20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
    oder
    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3302

    Mischungen von Riechstoffen und Mischungen (einschliesslich
    alkoholischer Lösungen) auf der Grundlage eines oder mehrerer dieser Stoffe, der als Industrierohstoffe verwendeten Art; andere Zubereitungen auf der Grundalge von Riech-
    stoffen, der zum Herstellen von Getränken verwendeten Art

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vor-
    materialien derselben Position
    verwendet werden, wenn ihr Wert
    20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
    oder
    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3503

    Gelatine (einschliesslich derjenigen in quadratischen oder rechteckigen Blättern, auch an der Oberfläche bearbeitet oder gefärbt) und ihre Derivate; Hausenblase; andere Leime tierischen Ursprungs, ausgenommen Kaseinleime der Position 3501

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
    verwendet werden, wenn ihr Wert
    20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
    oder
    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    3504

    Peptone und ihre Derivate, andere Eiweissstoffe und ihre Derivate, anderweit weder genannt noch
    inbegriffen; Hautpulver, auch
    chromiert

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
    verwendet werden, wenn ihr Wert
    20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
    oder
    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    ex 3824

    Sorbit, ausgenommen solches der Position 2905

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position
    verwendet werden, wenn ihr Wert
    20 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet
    oder
    Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien
    50 Prozent des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet

    4101

    Rohe Häute und Felle von Tieren der Rindviehgattung oder von Pferden oder anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als
    Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind.

    4102

    Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, aber weder
    gegerbt noch als Pergament- oder Rohhautleder noch anders
    zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind,
    oder
    Enthaaren von Schaffellen oder Lammfellen

    4103

    Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert gepickelt oder anders konserviert, aber weder gegerbt noch als
    Pergament- oder Rohhautleder noch anders zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 aus-
    geschlossen sind

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    4301

    Rohe Pelzfelle (einschliesslich Köpfe, Schwänze, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101, 4102 oder 4103

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5002

    Grègeseide (weder gedreht noch gezwirnt)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5003

    Abfälle von Seide (einschliesslich nicht abhaspelbare Seidenraupen­kokons, Garnabfälle und Reiss-
    spinn­stoff):

    – kardiert oder gekämmt

    Kardieren oder Kämmen von
    Abfällen von Seide

    – andere

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5101

    Wolle, weder kardiert noch gekämmt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5102

    Feine und grobe Tierhaare, weder kardiert noch gekämmt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5103

    Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, ausgenommen Reiss­spinnstoff

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5203

    Baumwolle, kardiert oder gekämmt

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5301

    Flachs, roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Flachs (einschliesslich Garn­abfälle und Reissspinnstoff)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    5302

    Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder bearbeitet, jedoch nicht versponnen; Werg und Abfälle von Hanf
    (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff)

    Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien in eine andere
    Position als die hergestellte Ware einzureihen sind

    ¹⁷ Als Warengruppe gilt jeder Teil der Position, der von den übrigen Waren durch einen Strichpunkt getrennt ist.

    Anhang IV

    Über die gegenseitige Anerkennung und den Schutz der Bezeichnungen für Spirituosen zwischen der Schweiz/ dem Fürstentum Liechtenstein und Mexiko

    Art. 1
    Die Vertragsparteien kommen überein, den Handel mit Spirituosen auf der Grund­lage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.
    Art. 2
    Dieser Anhang gilt für Erzeugnisse der Position 2208 des Internationalen Überein­kommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren¹⁸.
    ¹⁸ SR 0.632.11
    Art. 3
    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten als
    «Spirituose mit Ursprung in», gefolgt vom Namen einer der Vertragsparteien: eine in den Anlagen 1 und 2 aufgeführte Spirituose, die im Gebiet der genannten Ver­tragspartei hergestellt wurde;
    «Bezeichnung»: die Bezeichnungen, die auf der Etikettierung, in den Begleitpapie­ren für die Beförderung der Spirituose, in den Geschäftspapieren, insbesondere den Rechnungen und Lieferscheinen, sowie in der Werbung verwendet werden;
    «Etikettierung»: alle Bezeichnungen und anderen Begriffe, Zeichen, Abbildungen oder Marken, die der Kennzeichnung der Spirituose dienen und die auf demselben Behältnis, einschliesslich Verschluss, dem daran befestigten Anhänger oder dem Überzug des Flaschenhalses erscheinen;
    «Aufmachung»: die Bezeichnungen, die auf den Behältnissen, einschliesslich Ver­schluss, auf der Etikettierung und auf der Verpackung verwendet werden;
    «Verpackung»: die schützenden Umhüllungen, wie Einschlagpapier, Bastüberzüge aller Art, Kartons und Kisten, die zur Beförderung eines oder mehrerer Behältnisse verwendet werden.
    Art. 4
    Folgende Bezeichnungen sind geschützt:
    a. bei Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein die Bezeichnungen gemäss Anlage 1;
    b. bei Spirituosen mit Ursprung in Mexiko die Bezeichnungen gemäss Anlage 2.
    Art. 5
    ¹ In Mexiko gilt für die geschützten Bezeichnungen der Schweiz/Liechtensteins Folgendes:
    – Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Schweiz oder Liechtensteins verwendet werden.
    – Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein vorbehalten, auf die sie sich beziehen.
    ² In der Schweiz oder in Liechtenstein gilt für die geschützten Bezeichnungen Mexi­kos Folgendes:
    – Sie dürfen nur gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften Mexikos verwendet werden.
    – Sie sind ausschliesslich den Spirituosen mit Ursprung in Mexiko vorbehal­ten, auf die sie sich beziehen.
    ³ Unbeschadet der Artikel 22 und 23 des Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum, die in Anhang 1C des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation¹⁹ aufgeführt sind, treffen die Ver­trags­parteien gemäss diesem Anhang alle erforderlichen Massnahmen, um den gegenseitigen Schutz der Bezeichnungen gemäss Artikel 4 zu gewährleisten, die für Spirituosen mit Ursprung im Gebiet der Vertragsparteien verwendet werden. Jede Vertragspartei stellt den Beteiligten die Rechtsmittel zur Verfügung, um die Ver­wendung der Bezeichnung einer Spirituose zu verhindern, die nicht den Ursprung hat, der in der betreffenden Bezeichnung genannt wird oder in dem diese Bezeich­nung traditionell verwendet wird.
    ⁴ Die Vertragsparteien verweigern nicht den Schutz gemäss diesem Artikel unter den Bedingungen von Artikel 24 Absätze 4, 5, 6 und 7 des Abkommens über han­delsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum.
    ¹⁹ SR 0.632.20 Anhang 1C
    Art. 6
    Der Schutz gemäss Artikel 5 gilt auch dann, wenn der tatsächliche Ursprung der Spirituose angegeben ist oder wenn die Bezeichnung in einer Übersetzung oder in Verbindung mit Begriffen wie «Art», «Typ», «Stil», «Fasson», «Nachahmung», «Verfahren» oder ähnlichen Angaben, einschliesslich grafischer Zeichen, verwen­det wird, die zur Irreführung geeignet sind.
    Art. 7
    Werden für Spirituosen gleich lautende Bezeichnungen verwendet, so wird jede Bezeichnung geschützt. Die Vertragsparteien legen die praktischen Bedingungen für die Unterscheidung zwischen den betreffenden gleich lautenden Bezeichnungen fest, wobei zu berücksichtigen ist, dass die betreffenden Produzenten gleich zu behandeln sind und die Konsumentinnen und Konsumenten nicht irregeführt werden dürfen.
    Art. 8
    Dieser Anhang darf in keiner Weise das Recht einer Person beeinträchtigen, im Handel ihren Namen oder den Namen ihres Geschäftsvorgängers zu verwenden, sofern der Name nicht so verwendet wird, dass die Konsumentinnen und Konsu­menten irregeführt werden.
    Art. 9
    Dieser Anhang verpflichtet keine der Vertragsparteien, eine Bezeichnung der ande­ren Vertragspartei zu schützen, die in ihrem Ursprungsland nicht oder nicht mehr geschützt ist oder dort ungebräuchlich geworden ist.
    Art. 10
    Werden Spirituosen mit Ursprung in den Gebieten der Vertragsparteien ausgeführt und ausserhalb dieser Gebiete vermarktet, so ergreifen die Vertragsparteien alle erforderlichen Massnahmen, um zu gewährleisten, dass die gemäss diesem Anhang geschützten Bezeichnungen einer Vertragspartei nicht verwendet werden, um eine Spirituose mit Ursprung in der anderen Vertragspartei zu bezeichnen.
    Art. 11
    Soweit es die einschlägigen Rechtsvorschriften der Vertragsparteien zulassen, wird der Schutz auf Grund dieses Anhangs auch natürlichen und juristischen Personen sowie Verbänden, Vereinigungen und Zusammenschlüssen von Produzenten, Händlern sowie Konsumentinnen und Konsumenten gewährt, die ihren Sitz im Gebiet der anderen Vertragspartei haben.
    Art. 12
    Steht die Bezeichnung oder Aufmachung einer Spirituose, insbesondere auf dem Etikett, in den amtlichen Dokumenten oder in den Geschäftspapieren bzw. in der Werbung in Widerspruch zu diesem Anhang, so leiten die Vertragsparteien die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren ein, um unlauteren Wettbewerb zu bekämpfen oder jeden sonstigen Missbrauch des geschützten Namens zu unterbinden.
    Art. 13
    Dieser Anhang gilt nicht für Spirituosen, die:
    a. sich auf der Durchfuhr durch das Gebiet einer Vertragspartei befinden; oder
    b. ihren Ursprung im Gebiet einer Vertragspartei haben und in kleinen Mengen zwischen den Vertragsparteien versandt werden.
    Als kleine Mengen gelten:
    a. Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern je Reisender, die im persön­lichen Gepäck mitgeführt werden;
    b. Spirituosenmengen von höchstens 10 Litern, die zwischen Privatpersonen versandt werden;
    c. Spirituosen, die zum Umzugsgut von Privatpersonen gehören;
    d. Spirituosenmengen, die für wissenschaftliche oder technische Versuchs­zwecke eingeführt werden, bis höchstens 1 hl;
    e. Spirituosen für diplomatische oder konsularische Vertretungen oder ähnliche Einrichtungen, die als Teil der ihnen eingeräumten Freimengen eingeführt werden;
    f. Spirituosen, die sich im Bordvorrat internationaler Verkehrsmittel befinden.
    Art. 14
    ¹ Hat eine der Vertragsparteien den begründeten Verdacht, dass
    a. bei einer Spirituose im Sinne von Artikel 2, die Gegenstand des Handels zwischen Mexiko und der Schweiz oder Liechtenstein ist oder war, dieser Anhang oder die in der Schweiz oder Liechtenstein oder in Mexiko im Sek­tor Spirituosen geltenden Vorschriften nicht eingehalten werden und
    b. diese Nichteinhaltung für eine Vertragspartei von besonderem Interesse ist und Verwaltungsmassnahmen oder Gerichtsverfahren nach sich ziehen könnte,
    so unterrichtet diese Vertragspartei unverzüglich die andere Vertragspartei.
    ² Den gemäss Absatz 1 zu übermittelnden Informationen sind amtliche Dokumente, Geschäftspapiere oder andere geeignete Unterlagen beizufügen; ferner ist gegebe­nenfalls anzugeben, welche Verwaltungs- oder gerichtliche Massnahmen eingeleitet wurden, wobei diese Informationen für die betreffende Spirituose insbesondere folgende Angaben umfassen müssen:
    a. Produzent sowie Besitzer der Spirituose;
    b. Zusammensetzung der Spirituose;
    c. Bezeichnung und Aufmachung;
    d. Art des Verstosses gegen die Regeln über die Herstellung und das Inver­kehrbringen.
    Art. 15
    ¹ Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei einer Ver­pflichtung aus diesem Anhang nicht nachgekommen ist, so finden Konsultationen zwischen den Vertragsparteien statt.
    ² Die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt, übermittelt der anderen Vertragspartei alle Angaben, die für die eingehende Prüfung des betreffenden Falls erforderlich sind.
    ³ Besteht die Gefahr, dass eine Verzögerung die menschliche Gesundheit gefährdet oder die Wirksamkeit der Massnahmen zur Betrugsbekämpfung beeinträchtigt, so können ohne vorherige Konsultationen geeignete vorläufige Schutzmassnahmen ergriffen werden, sofern unmittelbar nach Ergreifen der Massnahmen Konsultatio­nen stattfinden.
    ⁴ Haben die Vertragsparteien nach Abschluss der Konsultationen gemäss den Absätzen 1 und 3 keine Einigung erzielt, so kann die Vertragspartei, welche die Konsultationen beantragt oder die in Absatz 3 genannten Massnahmen ergriffen hat, geeignete Schutzmassnahmen ergreifen, um die Anwendung dieses Anhangs zu ermöglichen.
    Art. 16
    ¹ Die Vertragsparteien können diesen Anhang im gegenseitigen Einvernehmen ändern, um die Zusammenarbeit im Spirituosensektor zu verstärken.
    ² Werden die Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien geändert, um Bezeich­nungen zu schützen, die in den Anlagen dieses Anhangs nicht aufgeführt sind, so werden diese Bezeichnungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Abschluss der Konsultationen in den Anhang aufgenommen.
    Art. 17
    ¹ Spirituosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens rechtmässig hergestellt, bezeichnet und aufgemacht wurden, nach diesem Anhang aber nicht zulässig sind, dürfen von Grosshändlern während eines Jahres ab Inkrafttreten des Abkommens und von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden. Mit Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die darunter fallenden Spirituosen nicht mehr ausserhalb ihres Ursprungsgebiets produziert werden.
    ² Spirituosen, die gemäss diesem Anhang hergestellt, bezeichnet oder aufgemacht sind, deren Bezeichnung und Aufmachung jedoch nach einer Änderung dieses Anhangs dessen Bestimmungen nicht mehr entspricht, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

    Anlage 1

    Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in der Schweiz oder in Liechtenstein:

    Branntwein
    Eau-de-vie de vin du Valais
    Brandy du Valais
    Tresterbrand
    Balzner Marc
    Baselbieter Marc
    Benderer Marc
    Eschner Marc
    Grappa del Ticino/Grappa Ticinese
    Grappa della Val Calanca
    Grappa della Val Bregaglia
    Grappa della Val Mesolcina
    Grappa della Valle di Poschiavo
    Marc d’Auvernier
    Marc de Dôle du Valais
    Schaaner Marc
    Triesner Marc
    Vaduzer Marc
    Obstbrand
    Aargauer Bure Kirsch
    Abricot du Valais
    Abricotine du Valais
    Baselbieterkirsch
    Baselbieter Zwetschgenwasser
    Bernbieter Kirsch
    Bernbieter Mirabellen
    Bernbieter Zwetschgenwasser
    Bérudges de Cornaux
    Canada du Valais
    Coing d’Ajoie
    Coing du Valais
    Damassine d’Ajoie
    Damassine de la Baroche
    Emmentaler Kirsch
    Framboise du Valais
    Freiämter Zwetschgenwasser
    Fricktaler Kirsch
    Golden du Valais
    Gravenstein du Valais
    Kirsch d’Ajoie
    Kirsch de la Béroche
    Kirsch du Valais
    Kirsch suisse
    Luzerner Kirsch
    Luzerner Zwetschgenwasser
    Mirabelle d’Ajoie
    Mirabelle du Valais
    Poire d’Ajoie
    Poire d’Orange de la Baroche
    Pomme d’Ajoie
    Pomme du Valais
    Prune d’Ajoie
    Prune du Valais
    Prune impériale de la Baroche
    Pruneau du Valais
    Rigi Kirsch
    Seeländer Pflümliwasser
    Urschwyzerkirsch
    Williams du Valais
    Zuger Kirsch
    Brand aus Apfel- oder Birnenwein
    Bernbieter Birnenbrand
    Freiämter Theilerbirnenbrand
    Luzerner Birnenträsch
    Luzerner Theilerbirnenbrand
    Enzian
    Gentiane du Jura
    Spirituosen mit Wacholder
    Genièvre du Jura
    Likör
    Bernbieter Cherry Brandy Liqueur
    Bernbieter Griottes Liqueur
    Bernbieter Kirschen Liqueur
    Liqueur de poires Williams du Valais
    Liqueur d’abricot du Valais
    Liqueur de framboise du Valais
    Kräuterbrand (Spirituosen)
    Bernbieter Kräuterbitter
    Eau-de-vie d’herbes du Jura
    Eau-de-vie d’herbes du Valais
    Genépi du Valais
    Gotthard Kräuterbrand
    Luzerner Chrüter (Kräuterbrand)
    Walliser Chrüter (Kräuterbrand)
    Sonstige
    Lie du Mandement
    Lie de Dôle du Valais
    Lie du Valais

    Anlage 2

    Geschützte Bezeichnungen für Spirituosen mit Ursprung in Mexiko:

    Spirituose aus Agave

    Tequila:

    nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert

    Spirituose aus Agave

    Mezcal:

    nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert

    Spirituose aus Agave

    Bacanora:

    nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Mexikos geschützt, hergestellt und klassifiziert

    Gemeinsame Erklärung

    Überprüfungsklausel für Landwirtschaftsprodukte
    Spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Landwirtschaftsabkommens und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 4 des Landwirtschafts­abkommens erwägen die Vertragsparteien weitere Schritte im Prozess der Liberali­sierung des Handels zwischen der Schweiz und Mexiko. Zu diesem Zwecke soll eine fallweise Überprüfung der Landwirtschaftsprodukte, einschliesslich Käse (Tarif­nummer 0406.90) und Fonduemischungen (Tarifnummer ex 2106.90), stattfinden. Wo es angezeigt ist, sollen die betreffenden Ursprungsregeln ebenfalls überprüft werden.
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