Richtlinie über Beiträge bei 300-m-Schiessanlagen
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  VIII  B/42/1  Richtlinie über Beiträge bei 300-m-Schiessanlagen  (Vom 23. März 1999)  Der Regierungsrat,  gestützt auf Artikel 9 der Verordnung zum kantonalen Umweltschutzgesetz,  1)  erlässt folgende Richtlinie:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 1  Geltungsbereich  Die vorliegende Richtlinie gilt für die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen auf-  grund  von  Artikel  9  der  Verordnung  zum  kantonalen  Umweltschutzgesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 2  Schaffung und Erweiterung von 300-m-Schiessanlagen von regionaler  Bedeutung im Zusammenhang mit der Aufhebung bestehender  Schiessanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt  gemäss  Artikel  9  Absatz  3  der  Verordnung  zum  kanto-  nalen Umweltschutzgesetz sind Anpassung, Ergänzung bzw. Einbau, Errich-  tung oder Neubau von:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Scheibeneinrichtungen inkl. elektronische Trefferanzeigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Kugelfang inkl. allfälligen speziellen Kugelfangeinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Sicherheitseinrichtungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Schützenhaus inkl. Schiessraum, Läger, Waffenreinigungsmöglichkeiten,  Büro, sanitäre Einrichtungen, Munitionsmagazin, Munitionsausgabe usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  zusätzlichen,  für  den  Schiessbetrieb  notwendigen  Parkierungsmöglich-  keiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f.  zusätzlichen  Erschliessungen  mit  Telefon,  Wasser,  Abwasser,  Strasse,  Funk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beitragsberechtigt  gemäss  Artikel  9  Absatz  3  der  Verordnung  zum  kanto-  nalen Umweltschutzgesetz sind zudem:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Kosten, die für die neu hinzukommenden Gemeinden beim Einkauf in eine  bestehende Anlage entstehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Abbruch-,  Rekultivierungs-  und  Entsorgungskosten  von  im  Rahmen  der  Schaffung oder Erweiterung von regionalen 300-m-Schiessanlagen still-  gelegten 300-m-Schiessanlagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Kosten,  die  für  die  Standortgemeinden  im  Zusammenhang  mit  Land-  erwerb, der Begründung von Baurechten und der Errichtung oder Anpas-  sung der notwendigen Dienstbarkeiten sowie deren Sicherung entstehen.  1  Kanton Glarus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1999  1)  GS VIII B/1/4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300-m-Schiessanlagen, Beiträge – Richtlinie  VIII  B/42/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht  beitragsberechtigt  gemäss  Artikel  9  Absatz  3  der  Verordnung  zum  kantonalen Umweltschutzgesetz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Anpassungen und Veränderungen von Schützenstuben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Anpassungen  und  Veränderungen  im  Zusammenhang  mit  anderen  als  öffentlichen  300-m-Schiessanlagen  (50-m-Schiessanlagen,  Luftgewehr-  schiessen, Vorderladerschiessen, Jagdschiessen u. ä.);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  der  Unterhalt  von  beitragsberechtigten  Anlageteilen  gemäss  Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Beitragshöhe beträgt je nach Steuerkraft der Gemeinden:  Index Steuerkraft gemäss Tabelle 7.0 im Amtsbericht  Beitragssatz in %  über 100  25  von 85 bis 100  30  unter 85  35  Massgebend  ist  die  letzte  Einstufung  der  Steuerkraft  vor  der  Zusicherung  eines Beitrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist  die  Steuerkraft  der  an  der  regionalen  300-m-Schiessanlage  beteiligten  Gemeinden unterschiedlich, so wird der Beitragssatz aufgrund des Verhält-  nisses der Schiesspflichtigen und der Steuerkraft der einzelnen Gemeinden  ermittelt. Für die Ermittlung der Kantonsbeiträge gemäss Absatz 2 Buchsta-  ben  a  und  b  ist die Steuerkraft der einzelnen Gemeinden massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 3  Lärmschutzmassnahmen bei 300-m-Schiessanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitragsberechtigt  gemäss  Artikel  9  Absatz  2  der  Verordnung  zum  kanto-  nalen Umweltschutzgesetz sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Schiesstunnels,  Lärmschutzblenden,  absorbierende  Verkleidungen  im  Schützenhaus;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Verbesserung der Schalldämmung des Schützenhauses und Einbau von  Schallschleusen bei Eingangstüren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Errichtung und Aenderung von Lärmschutzwällen und -wänden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  schallabsorbierende Verkleidung von Blenden, Mauern usw.;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.  Tieferlegung von Schussbahnen und die damit verbundenen Anpassun-  gen an Bauwerken und Installationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beitragshöhe beträgt je nach Steuerkraft der Gemeinden:  Index Steuerkraft gemäss  Lokale  Regionale  Tabelle 7.0 im Amtsbericht  300-m-Anlage  300-m-Anlage  Beitragssatz in %  Beitragssatz in %  über 100  10  30  von 85 bis 100  15  40  unter 85  20  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 4  Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Beiträge  werden  durch  den  Regierungsrat  aufgrund  eines  Gesuches  zugesichert. Es wird neben dem Beitragssatz aufgrund der Kostenangaben  auch ein maximaler Beitrag festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. 7. 19 9 9 – 2 4  300-m-Schiessanlagen, Beiträge – Richtlinie  VIII  B/42/1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Beitragsgesuche  sind  vor  Beginn  der  Bauarbeiten  einzureichen.  Vor  der Zusicherung eines Beitrages dürfen keine Arbeiten vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Auszahlung  der  Beiträge  erfolgt  nach  Prüfung  der  Abrechnungen  durch die Direktion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sanierungsprojekte für den Boden bei Kugelfängen müssen von der Direk-  tion für Landwirtschaft, Wald und Umwelt genehmigt werden (Art. 18 Abs. 2  Altlastenverordnung).