Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (822.11)
CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG 1)

(Arbeitsgesetz, ArG)¹ vom 13. März 1964 (Stand am 1. September 2023) ¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2903 ; BBl 2007 4261 4269 ).
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 26, 31bis Absatz 2, 34bis, 34ter, 36, 64, 64bis, 85, 103 und 114bis der Bundesverfassung²,³ nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. September 1960⁴,
beschliesst:
² [BS 1 3; AS 1976 2001 ]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 63, 87 , 92 , 95 , 110 , 117 , 122 , 177 Abs. 3, 188 Abs. 2 und 190 Abs. 1 (nach Inkrafttreten des BB vom 8. Okt. 1999 über die Reform der Justiz; BBl 1999 8633 ; Art. 188 Abs. 2, 189 Abs. 1, 191 Abs. 3 und 191 a Abs. 2) der BV vom 18. April 1999 ( SR 101 ). ³ Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ). ⁴ BBl 1960 II 909

I. Geltungsbereich

Betrieblicher und persönlicher Gel­tungsbereich

Art. 1
¹ Das Gesetz ist, unter Vorbehalt der Artikel 2–4, anwendbar auf alle öffentlichen und privaten Betriebe.⁵
² Ein Betrieb im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn ein Arbeitgeber dauernd oder vorübergehend einen oder mehrere Arbeitnehmer beschäftigt, unabhängig davon, ob bestimmte Einrichtungen oder An­la­gen vorhanden sind. Wenn die Voraussetzungen für die Anwend­bar­keit des Gesetzes nur für einzelne Teile eines Betriebes gegeben sind, ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.
³ Auf Arbeitnehmer, welche ein im Auslande gelegener Betrieb in der Schweiz be­schäftigt, ist das Gesetz anwendbar, soweit dies nach den Umständen möglich ist.
⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Ausnahmen vom be­trieblichen Geltungs­bereich

Art. 2
¹ Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a , nicht anwendbar:⁶
a. auf Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemeinden, un­ter Vorbehalt von Absatz 2;
b.⁷
auf Betriebe oder Teile von Betrieben, die der Bundesgesetzgebung über die Arbeit in Unternehmen des öffentlichen Verkehrs unterstehen;
c. auf Betriebe, die der Bundesgesetzgebung über die Seeschiff­fahrt unter der Schweizerflagge unterstehen;
d. auf Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion, mit Einschluss von Neben­betrieben, in denen überwiegend die Er­zeugnisse des Hauptbetriebes verarbeitet oder verwertet wer­den, sowie auf örtli­che Milchsammelstellen und die damit ver­bun­denen Milchverar­beitungsbetriebe;
e. auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduk­tion, unter Vorbehalt von Absatz 3;
f. auf Fischereibetriebe;
g. auf private Haushaltungen.
² Die öffentlichen Anstalten, die den Verwaltungen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden gleichzustellen sind, sowie die Betriebe des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, auf die das Gesetz anwendbar ist, werden durch Verordnung bezeichnet.
³ Auf Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion, die Lehrlinge ausbilden, können einzelne Bestimmungen des Geset­zes durch Verordnung anwend­bar erklärt werden, soweit dies zum Schutze der Lehrlinge erforderlich ist.
⁴ Die Bestimmungen des Gesetzes und seiner Verordnungen über das Mindestalter sind anwendbar auf Betriebe im Sinne von Absatz 1 Buchstaben d–g.⁸
⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 1035 ; BBl 1993 I 805 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 9. Dez. 2018 ( AS 2017 3595 , 2018 3285 ; BBl 2015 3999 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. März 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1568 ; BBl 1999 513 ).

Ausnahmen vom per­sönlichen Gel­tungs­be­reich

Art. 3
Das Gesetz ist, unter Vorbehalt von Artikel 3 a , ferner nicht anwend­bar:⁹
a. auf Personen geistlichen Standes und andere Personen, die im Dienste von Kirchen stehen, sowie auf Angehörige von Ordens- und Mutterhäusern oder anderer religiöser Gemein­schaften;
b. auf das in der Schweiz wohnhafte Personal öffentlicher Ver­wal­tungen ausländi­scher Staaten oder internationaler Organi­satio­nen;
c.¹⁰
auf die Besatzungen von schweizerischen Flugbetriebsunter­neh­men;
d. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbständige künstlerische Tätigkeit aus­üben;
e.¹¹
auf Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten;
f.¹²
auf Heimarbeitnehmer;
g. auf Handelsreisende im Sinne der Bundesgesetzgebung;
h.¹³
auf Arbeitnehmer, die dem Abkommen vom 21. Mai 1954¹⁴ über die Arbeitsbedingungen der Rheinschiffer unter­stehen.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 1035 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 3010 ; BBl 1992 I 607 ).
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2002 2547 ; BBl 2001 3181 6098 ).
¹² Fassung gemäss Art. 21 Ziff. 2 des Heimarbeitsgesetzes vom 20. März 1981, in Kraft seit 1. April 1983 ( AS 1983 108 ; BBl 1980 II 282 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. II 2 des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 ( AS 1994 3010 ; BBl 1992 I 607 ).
¹⁴ SR 0.747.224.022

Vorschriften über den Gesundheits­schutz ¹⁵

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
Art. 3 a ¹⁶
Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesundheitsschutz (Art. 6, 35 und 36 a ) sind jedoch anwendbar:¹⁷
a.¹⁸
auf die Verwaltungen des Bundes, der Kantone und Gemein­den;
b. auf Arbeitnehmer, die eine höhere leitende Tätigkeit oder eine wissenschaftliche oder selbstständige künstlerische Tätigkeit aus­üben;
c.¹⁹
auf Lehrer an Privatschulen sowie Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten.
¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1993, in Kraft seit 1. Mai 1994 ( AS 1994 1035 ; BBl 1993 I 805 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
¹⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2002 2547 ; BBl 2001 3181 6098 ).

Familienbetriebe

Art. 4
¹ Das Gesetz ist nicht anwendbar auf Betriebe, in denen lediglich der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Betriebsinhabers, seine Verwandten in auf- und absteigender Linie und deren Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner sowie seine Stiefkinder tätig sind.²⁰
² Sind im Betrieb auch andere als die in Absatz 1 erwähnten Perso­nen tätig, so ist das Gesetz nur auf diese anwendbar.
³ Auf jugendliche Familienglieder im Sinne von Absatz 1 können ein­zelne Vorschrif­ten des Gesetzes durch Verordnung anwendbar er­klärt werden, soweit dies zum Schutze von Leben und Gesundheit der Jugendlichen oder zur Wahrung der Sittlich­keit erforderlich ist.
²⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. 27 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2005 5685 ; BBl 2003 1288 ).

Sondervor­schriften für in­dustrielle Be­triebe

Art. 5
¹ Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde.²¹
² Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verar­bei­tung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Um­wand­lung oder Übertragung von Energie, sofern
a. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschi­nen oder andere technische Einrichtungen oder durch serien­mässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstel­lung, Verar­bei­tung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Um­wandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeit­nehmer beschäftigt werden, oder
b. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder
c. Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefah­ren ausgesetzt sind.
²¹ Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Verein-fachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).

II. Gesundheitsschutz ²² und Plangenehmigung ²³

²² Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
²³ Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).

Pflichten der Arbeitgeber und Arbeit­nehmer

Art. 6 ²⁴
¹ Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung not­wendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhält­nis­sen des Betriebes angemessen sind. Er hat im Weiteren die erforder­­lichen Massnahmen zum Schutze der persönlichen Integrität der Arbeit­nehmer vorzusehen.²⁵
² Der Arbeitgeber hat insbesondere die betrieblichen Einrichtungen und den Arbeitsab­lauf so zu gestalten, dass Gesundheitsgefährdun­gen und Überbeanspru­chungen der Arbeitnehmer nach Möglichkeit ver­mieden werden.
²bis Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit keinen Alkohol oder andere berauschende Mittel konsumieren muss. Der Bundesrat regelt die Aus­nahmen.²⁶
³ Für den Gesundheitsschutz hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zur Mitwirkung heranzuziehen. Diese sind verpflichtet, den Arbeit­ge­ber in der Durchführung der Vorschriften über den Gesundheitsschutz zu unterstützen.
⁴ Durch Verordnung wird bestimmt, welche Massnahmen für den Gesundheitsschutz in den Betrieben zu treffen sind.
²⁴ Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
²⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Plan­genehmi­gung und Be­triebs­­bewilligung

Art. 7 ²⁷
¹ Wer einen industriellen Betrieb errichten oder umgestalten will, muss bei der kanto­nalen Behörde um die Genehmigung der geplan­ten Anla­ge nachsuchen. Diese holt den Bericht der Schweizerischen Unfallver­sicherungsanstalt ein. Die im Bericht ausdrücklich als Weisungen bezeichneten Anträge werden von der kantonalen Behörde als Auf­lagen in die Plangenehmigung aufgenommen.²⁸
² Entspricht die geplante Anlage den Vorschriften, so genehmigt die kantonale Be­hörde die Pläne, nötigenfalls mit der Auflage, dass be­son­dere Schutzmassnahmen zu treffen sind.
³ Vor der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit muss der Arbeitgeber bei der kantona­len Behörde um die Betriebsbewilligung nachsuchen. Die kantonale Behörde erteilt die Betriebsbewilligung, wenn Bau und Einrichtungen des Betriebes der Plangenehmigung entsprechen.²⁹
⁴ Ist für die Errichtung oder Umgestaltung eines Betriebs die Geneh­migung einer Bundesbehörde erforderlich, so erteilt diese auch die Plangenehmigung im Verfahren nach Absatz 1. Auf Berichte und Mit­berichte sind die Artikel 62 a und 62 b des Regierungs- und Verwal­tungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997³⁰ anwendbar.³¹
²⁷ Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
²⁸ Fassung des zweiten und dritten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
²⁹ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 4 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Vereinfachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 ( AS 2008 2265 ; BBl 2007 315 ).
³⁰ SR 172.010
³¹ Eingefügt durch Ziff. I 16 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfa- chung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ( AS 1999 3071 ; BBl 1998 2591 ).

Nichtindustrielle Be­triebe

Art. 8 ³²
Der Bundesrat kann Artikel 7 auf nichtindustrielle Betriebe mit er­heb­li­chen Betriebs­gefahren anwendbar erklären. Die einzelnen Be­triebs­arten werden durch Verord­nung bestimmt.
³² Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).

III. Arbeits- und Ruhezeit

1. Arbeitszeit

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Art. 9
¹ Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt:
a.³³
45 Stunden für Arbeitnehmer in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Ein­schluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detail­handels;
b. 50 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer.
² …³⁴
³ Für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern kann die wöchentliche Höchstarbeitszeit durch Verordnung zeitweise um höchs­­tens vier Stunden verlängert werden, sofern sie im Jahres­durch­schnitt nicht überschritten wird.
⁴ Eine Verlängerung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit um höch­s­tens vier Stunden kann vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)³⁵ für bestimmte Gruppen von Betrie­ben oder Arbeitnehmern oder für bestimmte Betriebe bewilligt werden, sofern und solange zwingende Gründe dies rechtfertigen.
⁵ Auf Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Ein­schluss des Verkaufs­personals in Grossbetrieben des Detailhandels, die im gleichen Betrieb oder Betriebs­teil zusammen mit Arbeitneh­mern be­schäftigt werden, für die eine längere wöchentli­che Höchst­arbeits­zeit gilt, ist diese ebenfalls anwendbar.
³³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
³⁴ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
³⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Tages- und Abendarbeit

Art. 10 ³⁶
¹ Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit. Tages- und Abendarbeit sind bewilligungsfrei. Abendarbeit kann vom Arbeitgeber nach Anhörung der Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, der betroffenen Arbeitnehmer eingeführt werden.
² Beginn und Ende der betrieblichen Tages- und Abendarbeit können zwischen 5 Uhr und 24 Uhr anders festgelegt werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt. Die be­triebliche Tages- und Abendarbeit beträgt auch in diesem Falle höch­stens 17 Stunden.
³ Die Tages- und Abendarbeit des einzelnen Arbeitnehmers muss mit Einschluss der Pausen und der Überzeit innerhalb von 14 Stunden lie­gen.
³⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Ausgleich aus­fallen­der Arbeitszeit

Art. 11
Wird die Arbeit wegen Betriebsstörungen, wegen Betriebsferien, zwi­schen arbeits­freien Tagen oder unter ähnlichen Umständen für ver­hält­nismässig kurze Zeit ausge­setzt oder werden einem Arbeit­neh­mer auf seinen Wunsch arbeitsfreie Tage einge­räumt, so darf der Ar­beitge­ber innert eines angemessenen Zeitraumes einen entspre­chen­den Aus­gleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstar­beitszeit anord­nen. Der Ausgleich für den einzelnen Arbeitnehmer darf, mit Ein­schluss von Überzei­tarbeit, zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Tagen oder Halbtagen.

Voraussetzungen und Dauer der Über­zeit­arbeit

Art. 12
¹ Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise überschrit­ten werden
a. wegen Dringlichkeit der Arbeit oder ausserordentlichen Arbeits­an­dranges;
b. für Inventaraufnahmen, Rechnungsabschlüsse und Liquida­­tions­ar­beiten;
c. zur Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen, soweit dem Arbeitge­ber nicht andere Vorkehren zugemutet wer­den kön­nen.
² Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und im Kalenderjahr insgesamt nicht mehr betragen als:
a. 170 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchst­­arbeitszeit von 45 Stunden;
b. 140 Stunden für Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Höchst­arbeitszeit von 50 Stunden.³⁷
³–⁴ …³⁸
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Lohnzuschlag für Überzeit­arbeit

Art. 13
¹ Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern für die Überzeitarbeit einen Lohnzuschlag von wenigstens 25 Prozent auszurichten, dem Büroper­sonal sowie den technischen und andern Angestellten, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, jedoch nur für Überzeitarbeit, die 60 Stunden im Kalenderjahr über­steigt.
² Wird Überzeitarbeit im Einverständnis mit dem einzelnen Arbeit­neh­mer innert eines angemessenen Zeitraums durch Freizeit von gleicher Dauer ausgeglichen, so ist kein Zuschlag auszurichten.
Art. 14 ³⁹
³⁹ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

2. Ruhezeit

Pausen

Art. 15
¹ Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu unterbre­chen:
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als fün­feinhalb Stun­den;
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sie­ben Stunden;
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun Stunden.
² Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Tägliche Ruhezeit

Art. 15 a ⁴⁰
¹ Den Arbeitnehmern ist eine tägliche Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
² Die Ruhezeit kann für erwachsene Arbeitnehmer einmal in der Wo­che bis auf acht Stunden herabgesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.
⁴⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Verbot der Nachtarbeit

Art. 16 ⁴¹
Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ausserhalb der betrieblichen Tages- und Abendarbeit nach Artikel 10 (Nachtarbeit) ist untersagt. Vorbehalten bleibt Artikel 17.
⁴¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit

Art. 17 ⁴²
¹ Ausnahmen vom Verbot der Nachtarbeit bedürfen der Bewilligung.
² Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird bewil­ligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unent­behrlich ist.
³ Vorübergehende Nachtarbeit wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
⁴ Nachtarbeit zwischen 5 Uhr und 6 Uhr sowie zwischen 23 Uhr und 24 Uhr wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
⁵ Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Nachtarbeit wird vom SECO, vorübergehende Nachtarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
⁶ Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Nachtarbeit heranziehen.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Dauer der Nachtarbeit

Art. 17 a ⁴³
¹ Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Ein­schluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden lie­gen.
² Wird der Arbeitnehmer in höchstens drei von sieben aufeinander folgenden Nächten beschäftigt, so darf die tägliche Arbeitszeit unter den Voraussetzungen, welche durch Verordnung festzulegen sind, zehn Stunden betragen; sie muss aber, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen.
⁴³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Lohn- und Zeitzuschlag

Art. 17 b ⁴⁴
¹ Dem Arbeitnehmer, der nur vorübergehend Nachtarbeit verrichtet, hat der Arbeitgeber einen Lohnzuschlag von mindestens 25 Prozent zu bezahlen.
² Arbeitnehmer, die dauernd oder regelmässig wiederkehrend Nacht­­arbeit leisten, haben Anspruch auf eine Kompensation von 10 Prozent der Zeit, während der sie Nachtarbeit geleistet haben. Die Ausgleichs­ruhezeit ist innerhalb eines Jahres zu gewähren. Für Arbeitnehmer, die regelmässig abends oder morgens höchstens eine Randstunde in der Nachtzeit arbeiten, kann der Ausgleich auch als Lohnzuschlag gewährt werden.
³ Die Ausgleichsruhezeit gemäss Absatz 2 ist nicht zu gewähren, wenn:
a. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet, oder
b. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Wo­che (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird, oder
c. den Arbeitnehmern durch Gesamtarbeitsvertrag oder die ana­loge Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften andere gleichwertige Ausgleichsruhezeiten innerhalb eines Jahres gewährt werden.
4 Ausgleichsregelungen nach Absatz 3 Buchstabe c sind dem SECO zur Beurteilung vorzulegen; dieses stellt die Gleichwertigkeit mit der gesetzlichen Ausgleichsruhezeit nach Absatz 2 fest.
⁴⁴ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Medizinische Untersuchung und Beratung

Art. 17 c ⁴⁵
¹ Der Arbeitnehmer, der über längere Zeit Nachtarbeit verrichtet, hat Anspruch auf eine Untersuchung seines Gesundheitszustandes sowie darauf, sich beraten zu lassen, wie die mit seiner Arbeit verbundenen Gesundheitsprobleme vermindert oder vermieden werden können.
² Die Einzelheiten werden durch Verordnung geregelt. Für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern kann die medizinische Untersuchung obligatorisch erklärt werden.
³ Die Kosten der medizinischen Untersuchung und der Beratung trägt der Arbeitgeber, soweit nicht die Krankenkasse oder ein anderer Ver­sicherer des Arbeitnehmers dafür aufkommt.
⁴⁵ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Untauglichkeit zur Nachtarbeit

Art. 17 d ⁴⁶
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer, der aus gesundheitlichen Gründen zur Nachtarbeit untauglich erklärt wird, nach Möglichkeit zu einer ähnlichen Tagesarbeit zu versetzen, zu der er tauglich ist.
⁴⁶ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Weitere Mass­nahmen bei Nachtarbeit

Art. 17 e ⁴⁷
¹ Soweit nach den Umständen erforderlich ist der Arbeitgeber, der regelmässig Arbeitnehmer in der Nacht beschäftigt, verpflichtet, wei­tere geeignete Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vorzusehen, namentlich im Hinblick auf die Sicherheit des Arbeitsweges, die Organisation des Transportes, die Ruhegelegenheiten und Verpfle­gungsmöglichkeiten sowie die Kinderbetreuung.
² Die Bewilligungsbehörden können die Arbeitszeitbewilligungen mit entsprechenden Auflagen verbinden.
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Verbot der Sonntagsarbeit

Art. 18 ⁴⁸
¹ In der Zeit zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern untersagt. Vorbehalten bleibt Arti­kel 19.
² Der in Absatz 1 festgelegte Zeitraum von 24 Stunden kann um höchs­tens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden, wenn die Arbeitnehmervertretung im Betrieb oder, wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmer dem zustimmt.
⁴⁸ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit

Art. 19 ⁴⁹
¹ Ausnahmen vom Verbot der Sonntagsarbeit bedürfen der Bewil­li­gung.
² Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern sie aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen un­entbehrlich ist.
³ Vorübergehende Sonntagsarbeit wird bewilligt, sofern ein dringen­des Bedürfnis nachgewiesen wird. Dem Arbeitnehmer ist ein Lohn­­zu­schlag von 50 Prozent zu bezahlen.
⁴ Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit wird vom SECO, vorübergehende Sonntagsarbeit von der kantonalen Behörde bewilligt.
⁵ Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer ohne dessen Einverständnis nicht zu Sonntagsarbeit heranziehen.
⁶ Die Kantone können höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmer in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung be­schäftigt werden dürfen.⁵⁰
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁵⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Dez. 2007, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 2903 ; BBl 2007 4261 4269 ).

Freier Sonntag und Ersatzruhe

Art. 20 ⁵¹
¹ Innert zweier Wochen muss wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag unmittelbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit freigegeben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 24.
² Sonntagsarbeit von einer Dauer bis zu fünf Stunden ist durch Freizeit auszugleichen. Dauert sie länger als fünf Stunden, so ist während der vorhergehenden oder der nachfolgenden Woche im Anschluss an die tägliche Ruhezeit ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.
³ Der Arbeitgeber darf die Arbeitnehmer während der Ersatzruhe vor­übergehend zur Arbeit heranziehen, soweit dies notwendig ist, um dem Verderb von Gütern vorzubeugen oder um Betriebsstörungen zu ver­meiden oder zu beseitigen; doch ist die Ersatzruhe spätestens in der folgenden Woche zu gewähren.
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Feiertage und religiöse Feiern

Art. 20 a ⁵²
¹ Der Bundesfeiertag ist den Sonntagen gleichgestellt. Die Kantone können höchstens acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen und sie nach Kantonsteilen verschieden ansetzen.
² Der Arbeitnehmer ist berechtigt, an andern als den von den Kantonen anerkannten religiösen Feiertagen die Arbeit auszusetzen. Er hat je­doch sein Vorhaben dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Vor­aus anzuzeigen. Artikel 11 ist anwendbar.
³ Für den Besuch von religiösen Feiern muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit nach Mög­lichkeit freigeben.
⁵² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Wöchentlicher freier Halbtag

Art. 21
¹ Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist den Arbeit­nehmern jede Woche ein freier Halbtag zu gewäh­ren, mit Ausnahme der Wo­chen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt.
² Der Arbeitgeber darf im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusam­men­hängend gewähren; die wö­chentliche Höchstarbeitszeit ist im Durch­schnitt einzuhalten.
³ Artikel 20 Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.⁵³
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Verbot der Ab­gel­tung der Ru­hezeit

Art. 22 ⁵⁴
Soweit das Gesetz Ruhezeiten vorschreibt, dürfen diese nicht durch Geldleistungen oder andere Vergünstigungen abgegolten werden, aus­ser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

3. Ununterbrochener Betrieb ⁵⁵

⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
Art. 23 ⁵⁶
⁵⁶ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Ununter­brochener Betrieb

Art. 24 ⁵⁷
¹ Der ununterbrochene Betrieb bedarf der Bewilligung.
² Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird be­willigt, sofern er aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich ist.
³ Vorübergehender ununterbrochener Betrieb wird bewilligt, sofern ein dringendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
⁴ Dauernder oder wiederkehrender ununterbrochener Betrieb wird vom SECO, vorübergehender ununterbrochener Betrieb von der kan­tonalen Behörde bewilligt.
⁵ Durch Verordnung wird bestimmt, unter welchen zusätzlichen Vor­aussetzungen und wie weit bei ununterbrochenem Betrieb die täg­liche und wöchentliche Höchstarbeitszeit verlängert und die Ruhezeit anders verteilt werden kann. Dabei darf in der Regel die wöchentliche Höchstarbeitszeit im Durchschnitt von 16 Wochen nicht überschritten werden.
⁶ Im Übrigen sind auf den ununterbrochenen Betrieb die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit anwendbar.
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

4. Weitere Vorschriften ⁵⁸

⁵⁸ Ursprünglich vor Art. 25.

Schichten­wechsel

Art. 25 ⁵⁹
¹ Die Arbeitszeit ist so einzuteilen, dass der einzelne Arbeitnehmer nicht länger als während sechs aufeinander folgenden Wochen die glei­che Schicht zu leisten hat.
² Bei zweischichtiger Arbeit am Tag und am Abend muss der Arbeit­nehmer an beiden Schichten und bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässig Anteil haben.
³ Wenn die betroffenen Arbeitnehmer einverstanden sind und die durch Verordnung festzulegenden Bedingungen und Auflagen einge­halten werden, kann die Dauer von sechs Wochen verlängert, oder aber es kann auf den Wechsel ganz verzichtet werden.
⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Weitere Schutz­be­stimmungen

Art. 26
¹ Über die Überzeit-, Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit und den ununterbrochenen Betrieb können zum Schutze der Arbeitnehmer durch Verordnung im Rahmen der wöchentlichen Höchstarbeitszeit weitere Bestimmungen aufgestellt werden.⁶⁰
² Die wöchentliche Höchstarbeitszeit kann für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern durch Verordnung verkürzt wer­den, soweit dies zum Schutze der Gesundheit der Arbeitnehmer er­forderlich ist.
⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Sonder­bestim­mun­gen für be­stimmte Grup­pen von Be­trie­ben oder Arbeit­neh­mern

Art. 27
¹ Bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern können durch Verordnung ganz oder teilweise von den Vorschriften der Arti­kel 9–17 a , 17 b Absatz 1, 18–20, 21, 24, 25, 31 und 36 ausgenommen und entsprechenden Sonderbestimmungen unterstellt werden, soweit dies mit Rücksicht auf ihre besonderen Verhältnisse notwendig ist.⁶¹
¹bis Insbesondere werden kleingewerbliche Betriebe, für die Nacht- und Sonntagsarbeit betriebsnotwendig ist, von der Bewilligungspflicht ausgenommen.⁶²
¹ter In Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetrieben in Bahnhöfen, welche auf Grund des grossen Reiseverkehrs Zentren des öffent­lichen Verkehrs sind, sowie in Flug­häfen dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags beschäftigt werden.⁶³
¹quater Auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr dürfen in Tankstellenshops, deren Waren- und Dienstleistungsangebot in erster Linie auf die Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sonntags und in der Nacht beschäftigt werden.⁶⁴
² Solche Sonderbestimmungen können insbesondere erlassen werden
a. für Betriebe der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Krankenpflege, der ärztlichen Behandlung sowie für Apothe­ken;
b. für Betriebe der Beherbergung, der Bewirtung und der Unter­hal­tung sowie für Betriebe, die der Versorgung des Gast­­ge­werbes bei besonderen Anlässen dienen;
c. für Betriebe, die den Bedürfnissen des Fremdenverkehrs oder der landwirt­schaftlichen Bevölkerung dienen;
d. für Betriebe, die der Versorgung mit leicht verderblichen Gütern dienen;
e. für Betriebe, die der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeug­nisse dienen, sowie für Gartenbaubetriebe, die nicht unter Arti­kel 2 Ab­satz 1 Buchstabe e fallen;
f. für Forstbetriebe;
g. für Betriebe, die der Versorgung mit Elektrizität, Gas oder Was­ser dienen;
h. für Betriebe, die der Versorgung von Fahrzeugen mit Betriebs­stof­fen oder ihrer Instandhaltung und Instandstellung dienen;
i. für Redaktionen von Zeitungen und Zeitschriften;
k. für das Bodenpersonal der Luftfahrt;
l. für Arbeitnehmer auf Bauplätzen und in Steinbrüchen, für wel­che wegen ihrer geographischen Lage oder wegen besonderer klimati­scher oder technischer Ver­hältnisse eine besondere Ord­nung der Arbeitszeit erforderlich ist;
m. für Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit in erheblichem Masse blos­­se Präsenzzeit ist oder deren Tätigkeit in erheblichem Masse Rei­sen oder eine häufige Verlegung des Arbeitsplatzes erfor­dert.
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁶³ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. April 2006 ( AS 2006 961 ; BBl 2004 1621 1629 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der BG vom 14. Dez 2012, in Kraft seit 1. Dez. 2013 ( AS 2013 4081 ; BBl 2011 8981 , 2012 437 ).

Geringfügige Ab­weichungen

Art. 28
Die zuständige Behörde ist ermächtigt, in ihren Arbeitszeitbewilli­gun­gen aus­nahmsweise geringfügige Abweichungen von den Vor­schriften des Gesetzes oder einer Verordnung vorzusehen, soweit der Befolgung dieser Vorschriften ausseror­dentliche Schwierigkeiten entgegenstehen und das Einverständnis der Mehrheit der beteiligten Arbeitnehmer oder deren Vertretung im Betriebe vorliegt.

IV. Sonderschutzvorschriften ⁶⁵

⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

1. Jugendliche Arbeitnehmer

Allgemeine Vorschriften

Art. 29
¹ Als Jugendliche gelten Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollendeten 18. Altersjahr.⁶⁶
² Der Arbeitgeber hat auf die Gesundheit der Jugendlichen gebührend Rücksicht zu nehmen und für die Wahrung der Sittlichkeit zu sorgen. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen nicht über­anstrengt werden und vor schlechten Einflüs­sen im Betriebe bewahrt bleiben.
³ Die Verwendung Jugendlicher für bestimmte Arbeiten kann zum Schutze von Leben und Gesundheit oder zur Wahrung der Sittlichkeit durch Verordnung untersagt oder von besonderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden.
⁴ Bei der Einstellung eines Jugendlichen hat der Arbeitgeber einen Altersausweis zu verlangen. Durch Verordnung kann bestimmt wer­den, dass ausserdem ein ärztliches Zeugnis beizubringen ist.
⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4957 ; BBl 2004 6773 ).

Mindestalter

Art. 30
¹ Vor dem vollendeten 15. Altersjahr dürfen Jugendliche nicht beschäf­tigt werden. Vorbehalten bleiben die Absätze 2 und 3.
² Durch Verordnung wird bestimmt, für welche Gruppen von Betrie­ben oder Arbeitnehmern sowie unter welchen Voraussetzungen:
a. Jugendliche im Alter von über 13 Jahren zu Botengängen und leichten Arbeiten herangezogen werden dürfen;
b. Jugendliche im Alter von unter 15 Jahren bei kulturellen, künst­lerischen und sportlichen Darbietungen sowie in der Werbung beschäftigt werden dürfen.⁶⁷
³ Die Kantone, in denen die Schulpflicht vor dem vollendeten 15. Al­tersjahr endigt, können durch Verordnung ermächtigt werden, für schulentlassene Jugendliche im Alter von mehr als 14 Jahren unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen zu bewilligen.
⁶⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Arbeits- und Ru­he­zeit

Art. 31
¹ Die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen darf diejenige der andern im Betriebe be­schäftigten Arbeitnehmer und, falls keine anderen Arbeit­nehmer vorhanden sind, die ortsübliche Arbeitszeit nicht über­schreiten und nicht mehr als neun Stunden betragen. Auf die Arbeits­zeit sind allfällige Überzeitarbeit sowie obligatorischer Unterricht, soweit er in die Arbeitszeit fällt, anzurechnen.⁶⁸
² Die Tagesarbeit der Jugendlichen muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Stunden liegen. Jugendliche bis zum vollendeten 16. Altersjahr dürfen höchstens bis 20 Uhr und Jugendliche von mehr als 16 Jahren höchstens bis 22 Uhr beschäftigt werden. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen über die Beschäftigung Jugendlicher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2.⁶⁹
³ Jugendliche dürfen bis zum vollendeten 16. Altersjahr zu Überzeit­­arbeit nicht eingesetzt werden.⁷⁰
⁴ Der Arbeitgeber darf Jugendliche während der Nacht und an Sonn­tagen nicht beschäftigen. Ausnahmen können, insbesondere im Inte­resse der beruflichen Ausbildung sowie für die Beschäftigung Jugend­licher im Sinne von Artikel 30 Absatz 2, durch Verordnung vorgese­hen wer­den.⁷¹
⁶⁸ Fassung des Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁷¹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Besondere Für­sorge­pflichten des Arbeit­ge­bers

Art. 32
¹ Erkrankt der Jugendliche, erleidet er einen Unfall oder erweist er sich als gesundheitlich oder sittlich gefährdet, so ist der Inhaber der elterlichen Sorge oder der Vormund zu benachrichtigen.⁷² Bis zum Eintref­fen ihrer Weisungen hat der Arbeitgeber die gebotenen Mass­nahmen zu treffen.
² Lebt der Jugendliche in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers, so hat dieser für eine ausreichende und dem Alter entsprechende Ver­pfle­gung sowie für gesundheitlich und sittlich einwandfreie Unter­kunft zu sorgen.
⁷² Fassung gemäss Anhang Ziff. 24 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2011 725 ; BBl 2006 7001 ).
Art. 33 und 34 ⁷³
⁷³ Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

2. ⁷⁴ Schwangere Frauen und stillende Mütter ⁷⁵

⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁷⁵ Ursprünglich vor Art. 33.

Gesundheits­schutz bei Mutterschaft

Art. 35
¹ Der Arbeitgeber hat schwangere Frauen und stillende Mütter so zu beschäftigen und ihre Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass ihre Gesundheit und die Gesundheit des Kindes nicht beeinträchtigt wer­den.
² Durch Verordnung kann die Beschäftigung schwangerer Frauen und stillender Mütter für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesundheitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraus­setzun­gen abhängig gemacht werden.
³ Schwangere Frauen und stillende Mütter, die aufgrund der Vor­schriften von Absatz 2 bestimmte Arbeiten nicht verrichten können, haben Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen der Arbeitgeber keine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen kann.

Beschäftigung bei Mutterschaft

Art. 35 a
¹ Schwangere und stillende Frauen dürfen nur mit ihrem Einver­ständ­nis beschäftigt werden.
² Schwangere dürfen auf blosse Anzeige hin von der Arbeit fernblei­ben oder die Arbeit verlassen. Stillenden Müttern ist die erforderliche Zeit zum Stillen freizugeben.
³ Wöchnerinnen dürfen während acht Wochen nach der Niederkunft nicht und danach bis zur 16. Woche nur mit ihrem Einverständnis beschäftigt werden.
⁴ Schwangere Frauen dürfen ab der 8. Woche vor der Niederkunft zwi­schen 20 Uhr und 6 Uhr nicht beschäftigt werden.

Ersatzarbeit und Lohnfortzahlung bei Mutterschaft

Art. 35 b
¹ Der Arbeitgeber hat schwangeren Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, nach Möglichkeit eine gleichwertige Arbeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr anzubieten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit zwischen der 8. und der 16. Woche nach der Niederkunft.
² Frauen, die zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt werden, haben während der in Absatz 1 festgelegten Zeiträume Anspruch auf 80 Prozent des Lohnes, ohne allfällige Zuschläge für Nachtarbeit, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, soweit ihnen keine andere gleichwertige Arbeit angeboten werden kann.

3. Arbeitnehmer mit Familienpflichten ⁷⁶

⁷⁶ Titel eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
Art. 36 ⁷⁷
¹ Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Als Familien­pflichten gelten die Erziehung von Kindern bis 15 Jahren sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahe stehender Perso­nen.
² Diese Arbeitnehmer dürfen nur mit ihrem Einverständnis zu Über­zeitarbeit herangezogen werden. Auf ihr Verlangen ist ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu gewähren.
³ Der Arbeitgeber hat der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gegen Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses Urlaub für die Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung zu gewähren; der Urlaub ist auf die für die Betreuung erforderliche Dauer begrenzt, beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis.⁷⁸
⁴ Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens zehn Tage pro Jahr.⁷⁹
⁷⁷ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).
⁷⁹ Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. Dez. 2019 über die Verbesserung der Verein­barkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 4525 ; BBl 2019 4103 ).

4. ⁸⁰ Andere Gruppen von Arbeitnehmern

⁸⁰ Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
Art. 36 a
Durch Verordnung kann die Beschäftigung anderer Gruppen von Arbeitnehmern für beschwerliche und gefährliche Arbeiten aus gesund­heitlichen Gründen untersagt oder von besonderen Voraus­setzungen abhängig gemacht werden.

V. Betriebsordnung

Aufstellung

Art. 37
¹ Für industrielle Betriebe ist eine Betriebsordnung aufzustellen.
² Durch Verordnung kann die Aufstellung einer Betriebsordnung auch für nicht-indu­strielle Betriebe vorgeschrieben werden, soweit die Art des Betriebes oder die Zahl der Arbeitnehmer dies rechtferti­gen.
³ Andere nicht-industrielle Betriebe können nach Massgabe der Vor­schriften dieses Abschnittes freiwillig eine Betriebsordnung aufstel­len.
⁴ Die Betriebsordnung wird zwischen dem Arbeitgeber und einer von den Arbeitneh­mern frei gewählten Vertretung schriftlich vereinbart oder vom Arbeitgeber nach Anhören der Arbeitnehmer erlassen.

Inhalt

Art. 38 ⁸¹
¹ Die Betriebsordnung hat Bestimmungen über den Gesundheitsschutz und die Unfall­verhütung und, soweit notwendig, über die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb aufzustel­len; Ordnungsstrafen sind nur zulässig, wenn sie in der Betriebsord­nung angemessen geregelt sind.
² Die vereinbarte Betriebsordnung kann auch andere Bestimmungen enthalten, die das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern betreffen, jedoch nur soweit, als ihr Gegenstand in dem Bereich, dem der Betrieb angehört, nicht üblicher­weise durch Ge­samt­arbeitsvertrag oder durch andere kollektive Vereinbarung gere­gelt wird.
³ Der Inhalt der Betriebsordnung darf dem zwingenden Recht und den für den Ar­beitgeber verbindlichen Gesamtarbeitsverträgen nicht wi­der­sprechen.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).

Kontrolle, Wirkungen ⁸²

⁸² Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).
Art. 39
¹ Die Betriebsordnung ist der kantonalen Behörde zuzustellen; stellt diese fest, dass Bestimmungen der Betriebsordnung mit den Vor­schrif­ten dieses Gesetzes nicht über­einstimmen, so ist das Verfah­ren gemäss Artikel 51 durchzuführen.⁸³
² Nach der Bekanntgabe im Betrieb ist die Betriebsordnung für den Arbeitgeber und für die Arbeitnehmer verbindlich.
⁸³ Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).

VI. Durchführung des Gesetzes

1. Durchführungsbestimmungen

Art. 40
¹ Der Bundesrat ist zuständig zum Erlasse
a. von Verordnungsbestimmungen in den vom Gesetz ausdrück­lich vorgesehenen Fällen;
b. von Ausführungsbestimmungen zur nähern Umschreibung ein­zel­ner Vorschrif­ten des Gesetzes;
c. von Verwaltungsbestimmungen für die Vollzugs- und Auf­sichts­behörden.
² Vor dem Erlasse von Bestimmungen gemäss Absatz 1 Buchstaben a und b sind die Kantone, die Eidgenössische Arbeitskommission und die zuständigen Organisationen der Wirtschaft anzuhören.

2. Aufgaben und Organisation der Behörden

Kantone

Art. 41
¹ Der Vollzug des Gesetzes und der Verordnungen obliegt, unter Vor­behalt von Arti­kel 42, den Kantonen. Diese bezeichnen die zuständi­gen Vollzugsbehörden und eine kantonale Rekursbehörde.
² Die Kantone erstatten dem Bundesrat nach Ablauf jedes zweiten Jah­res Bericht über den Vollzug.
³ Bestehen Zweifel über die Anwendbarkeit des Gesetzes auf einzel­ne nicht-industri­elle Betriebe oder einzelne Arbeitnehmer in indu­striellen oder nicht-industriellen Betrieben, so entscheidet die kanto­nale Behör­de.

Bund

Art. 42
¹ Der Bund übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gesetzes und der Verordnun­gen durch die Kantone aus. Er kann den kantonalen Vollzugsbehörden Weisungen erteilen.
² Dem Bund obliegen ferner die Vollzugsmassnahmen, für die ihn das Gesetz aus­drücklich als zuständig erklärt, sowie der Vollzug des Geset­zes und der Verordnungen in den Betrieben des Bundes im Sinne von Artikel 2 Absatz 2.
³ Die Aufgaben des Bundes im Sinne der Absätze 1 und 2 obliegen dem SECO, soweit sie nicht dem Bundesrat oder dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁸⁴ vorbehalten bleiben.
⁴ Für die Durchführung seiner Aufgaben stehen dem SECO die Eidgenössischen Arbeitsinspektorate und der Arbeitsärztliche Dienst zur Verfügung. Es kann fer­ner besondere Fachinspektorate oder Sach­ver­ständige heranziehen.
⁸⁴ Ausdruck gemäss Ziff. I 18 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 3655 ).

Arbeits­­kommission

Art. 43
¹ Der Bundesrat bestellt eine Eidgenössische Arbeitskommission aus Vertretern der Kantone und wissenschaftlichen Sachverständigen, aus Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände in glei­cher Zahl sowie aus Vertretern weiterer Organisa­tionen.
² Die Arbeitskommission begutachtet zuhanden der Bundesbehörden Fragen der Ge­setzgebung und des Vollzugs. Sie ist befugt, von sich aus Anregungen zu machen.

Schweigepflicht

Art. 44 ⁸⁵
¹ Personen, die mit Aufgaben nach diesem Gesetz betraut sind oder dabei mitwirken, sind ver­pflichtet, über Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
² Die mit der Aufsicht und dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen Behörden und das SECO unterstützen sich gegen­seitig in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie erteilen ein­ander die benötigten Auskünfte kostenlos und gewähren auf Verlangen Einsicht in amtliche Ak­ten. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder fest­gestellten Tatsachen unterliegen der Schweigepflicht nach Absatz 1.
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).

Daten­bekanntgabe

Art. 44 a ⁸⁶
¹ Das SECO oder die zuständige kantonale Behörde kann auf begründetes schriftli­ches Gesuch hin Daten bekannt geben an:
a. die Aufsichts- und Vollzugsbehörde über die Arbeitssicherheit nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981⁸⁷ über die Unfall­versicherung, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Auf­gaben benötigt;
b. Gerichte und Strafuntersuchungsbehörden, sofern es die Ermittlung eines rechtlich rele­vanten Sachverhaltes erfordert;
c. Versicherer, sofern es die Abklärung eines versicherten Risi­kos erfordert;
d. den Arbeitgeber, sofern die Anordnung personenbezogener Massnahmen nötig wird;
e. die Organe des Bundesamtes für Statistik, sofern diese die Daten zur Erfüllung ihrer Auf­gaben benötigen.
² An andere Behörden von Bund, Kantonen und Gemeinden oder an Dritte dürfen Daten auf begründetes schriftliches Gesuch hin bekannt gegeben werden, wenn die betroffene Person schriftlich eingewilligt hat oder die Einwilligung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf .
³ Zur Abwendung einer Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeit­nehmer oder von Dritten können Daten ausnahmsweise bekannt gege­ben werden.
⁴ Die Weitergabe von anonymisierten Daten, die namentlich der Pla­nung, Statistik oder For­schung dienen, kann ohne Zustimmung der betroffenen Personen erfolgen.
⁵ Der Bundesrat kann eine generelle Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten an Behörden oder Institutionen vorsehen, sofern diese Daten für den Empfänger zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind. Er kann zu diesem Zweck ein Abrufverfah­ren vor­sehen.
⁸⁶ Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die An-passung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁸⁷ SR 832.20

Informations- und Dokumen­tations­systeme

Art. 44 b ⁸⁸
¹ Die Kantone und das SECO führen zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz Informations- oder Dokumentationssysteme.
² Die Informations- und Dokumentationssysteme können besonders schützenswerte Daten ent­halten über:
a. den Gesundheitszustand einzelner Arbeitnehmer im Zusam­menhang mit den von diesem Gesetz und seinen Verordnungen vorgesehenen medizinischen Abklärungen, Risikoanalysen und Gutachten;
b. Verwaltungs- und Strafverfahren nach diesem Gesetz.
³ Der Bundesrat bestimmt die Kategorien der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsdauer sowie die Zugriffs- und Bearbei­tungsberechtigung. Er regelt die Zusammenarbeit mit den beteiligten Organen, den Datenaustausch und die Datensicherheit.
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).

3. Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Auskunftspflicht

Art. 45
¹ Der Arbeitgeber und seine Arbeitnehmer sowie Personen, die im Auftrag des Arbeitgebers Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, haben den Vollzugs- und Aufsichtsbehörden alle Auskünfte zu ertei­len, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.⁸⁹
² Der Arbeitgeber hat den Vollzugs- und Aufsichtsorganen den Zutritt zum Betriebe, die Vornahme von Feststellungen und die Entnahme von Proben zu gestatten.
⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).

Verzeichnisse und andere Unterlagen

Art. 46 ⁹⁰
Der Arbeitgeber hat die Verzeichnisse oder andere Unterlagen, aus denen die für den Vollzug dieses Gesetzes und seiner Verordnungen erforderlichen Angaben ersichtlich sind, den Vollzugs- und Aufsichts­organen zur Verfügung zu halten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020⁹¹.⁹²
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. VII 3 des BG vom 24. März 2000 über die Schaffung und die Anpassung gesetzlicher Grundlagen für die Bearbeitung von Personendaten, in Kraft seit 1. Sept. 2000 ( AS 2000 1891 ; BBl 1999 9005 ).
⁹¹ SR 235.1
⁹² Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 77 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 491 ; BBl 2017 6941 ).

Bekanntgabe des Stunden-plans und der Arbeitszeit­bewilligungen

Art. 47 ⁹³
¹ Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern durch Anschlag oder auf andere geeignete Weise bekannt zu geben:
a. den Stundenplan und die Arbeitszeitbewilligungen sowie
b. die damit zusammenhängenden besonderen Schutzvorschrif­ten.
² Durch Verordnung wird bestimmt, welche Stundenpläne der kanto­nalen Behörde mitzuteilen sind.
⁹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Mitwirkungs- rechte

Art. 48 ⁹⁴
¹ Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in fol­genden Angelegenheiten Mitspracherechte zu:
a. in allen Fragen des Gesundheitsschutzes;
b. bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne;
c. hinsichtlich der bei Nachtarbeit vorgesehenen Massnahmen im Sinne von Artikel 17 e .
² Das Mitspracherecht umfasst den Anspruch auf Anhörung und Be­ratung, bevor der Arbeitgeber einen Entscheid trifft, sowie auf Be­gründung des Entscheids, wenn dieser den Einwänden der Arbeit­neh­mer oder deren Vertretung im Betrieb nicht oder nur teilweise Rech­nung trägt.
⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).

Bewilligungs­­­gesuche

Art. 49
¹ Der Arbeitgeber hat Gesuche für die im Gesetze vorgesehenen Bewil­ligungen recht­zeitig einzureichen und zu begründen sowie die er­for­derlichen Unterlagen beizufügen.
² Kann in dringlichen Fällen das Gesuch für eine Arbeitszeitbewilli­gung nicht recht­zeitig gestellt werden, so hat der Arbeitgeber dies so rasch als möglich nachzuholen und die Verspätung zu begründen. In nicht voraussehbaren Fällen von geringfügiger Tragweite kann auf die nach­trägliche Einreichung eines Gesuches verzichtet werden.
³ Für Arbeitszeitbewilligungen dürfen lediglich mässige Kanzlei­gebüh­ren erhoben werden.⁹⁵
⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. II Art. 5 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), in Kraft seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).

4. Verwaltungsverfügungen und Verwaltungsmassnahmen

Verwaltungs­­verfü­gungen

Art. 50
¹ Die auf Grund des Gesetzes oder einer Verordnung getroffenen Ver­fügungen sind schriftlich zu eröffnen. Verfügungen, durch wel­che ein Gesuch ganz oder teilweise abgelehnt wird, sind zu begrün­den, unter Hinweis auf Beschwerderecht, Beschwerde­frist und Be­schwerde­instanz.
² Die Verfügungen können jederzeit geändert oder aufgehoben wer­den, wenn sich die zugrunde liegenden Tatsachen ändern.

Vorkehren bei Nicht­befolgung von Vor­schrif­ten oder Ver­­­fügungen

Art. 51
¹ Werden Vorschriften des Gesetzes oder einer Verordnung oder wird eine Ver­fügung nicht befolgt, so macht die kantonale Behörde, das Eidgenössische Ar­beitsinspektorat oder der Arbeitsärztliche Dienst den Fehlbaren darauf aufmerk­sam und verlangt die Einhaltung der nicht befolgten Vorschrift oder Verfügung.
² Leistet der Fehlbare dem Verlangen keine Folge, so erlässt die kan­to­nale Behörde eine entsprechende Verfügung, verbunden mit der Straf­androhung des Artikels 292 des Strafge­setz­buches⁹⁶.
³ Wird durch einen Verstoss im Sinne von Absatz 1 zugleich ein Gesamtarbeitsvertrag verletzt, so kann die kantonale Behörde in geeig­neter Weise auf die Massnahmen der Vertragsparteien zur Durchset­zung des Gesamtarbeitsvertrages Rücksicht nehmen.
⁹⁶ SR 311.0

Massnahmen des Verwaltungs­zwangs

Art. 52
¹ Wird eine Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 missachtet, so ergreift die kantonale Behörde die zur Herbeiführung des recht­mäs­sigen Zustandes erforder­lichen Massnahmen.
² Werden Leben oder Gesundheit von Arbeitnehmern oder die Umge­bung des Betriebes durch die Missachtung einer Verfügung im Sinne von Artikel 51 Absatz 2 erheb­lich gefährdet, so kann die kantonale Behörde nach vorheriger schriftlicher Andro­hung die Be­nützung von Räumen oder Einrichtungen verhindern und in beson­ders schweren Fällen den Betrieb für eine bestimmte Zeit schliessen.

Entzug und Sperre von Ar­beitszeit­­be­­willigungen

Art. 53
¹ Wird eine Arbeitszeitbewilligung nicht eingehalten, so kann die Bewil­ligungsbehör­de, unabhängig vom Verfahren gemäss den Arti­keln 51 und 52, die Bewilligung nach vorheriger schriftlicher Andro­hung auf­heben und, wenn die Verhältnisse dies recht­fertigen, die Erteilung neuer Bewilligungen für eine bestimmte Zeit sperren.
² Missbraucht ein Arbeitgeber die Befugnis zur Anordnung von Über­zeitarbeit ohne Bewilligung, so kann ihm die kantonale Behörde diese Befugnis für eine bestimmte Zeit entziehen.

Anzeigen

Art. 54
¹ Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, Anzeigen wegen Nicht­be­folgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfü­gung zu prü­fen und, falls sie begründet sind, gemäss den Artikeln 51–53 zu verfah­ren.
² Trifft die Behörde auf Anzeige hin keine oder ungenügende Vor­keh­ren, so kann die übergeordnete Behörde angerufen werden.

5. Verwaltungsrechtspflege

Art. 55 ⁹⁷
⁹⁷ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 98 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Beschwerde ge­gen Ver­fügungen der kantona­len Behörde

Art. 56
¹ Gegen Verfügungen der kantonalen Behörde kann innert 30 Tagen, von der Eröff­nung der Verfügung an gerechnet, Beschwerde bei der kantonalen Rekursbehörde er­hoben werden.
² Der Entscheid ist dem Beschwerdeführer und der Behörde, deren Verfügung ange­fochten wurde, schriftlich mit Angabe der Gründe und mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Im Übrigen richtet sich das Ver­fahren nach kantonalem Recht.
Art. 57 ⁹⁸
⁹⁸ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 98 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

Beschwerderecht

Art. 58 ⁹⁹
Zur Beschwerde gegen Verfügungen der kantonalen Behörden und der Bundesbehörden sind auch die Verbände der beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer berechtigt.
⁹⁹ Fassung gemäss Anhang Ziff. 98 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 2197 1069 ; BBl 2001 4202 ).

6. Strafbestimmungen

Strafrechtliche Ver­antwortlich­keit des Arbeit­gebers

Art. 59 ¹⁰⁰
¹ Der Arbeitgeber ist strafbar, wenn er den Vorschriften über
a. den Gesundheitsschutz und die Plangenehmigung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt;
b. die Arbeits- und Ruhezeit vorsätzlich zuwiderhandelt;
c. den Sonderschutz der jugendlichen oder weiblichen Arbeitneh­mer vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt.
² Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974¹⁰¹ ist anwendbar.
¹⁰⁰ Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
¹⁰¹ SR 313.0

Strafrechtliche Ver­antwortlich­keit des Arbeit­nehmers

Art. 60 ¹⁰²
¹ Der Arbeitnehmer ist strafbar, wenn er den Vorschriften über den Gesundheitsschutz vorsätzlich zuwiderhandelt.
² Gefährdet er dadurch andere Personen ernstlich, so ist auch die fahr­lässige Wider­handlung strafbar.
¹⁰² Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).

Strafen

Art. 61 ¹⁰³
¹ Der Arbeitgeber wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.¹⁰⁴
² Der Arbeitnehmer wird mit Busse bestraft.¹⁰⁵
¹⁰³ Fassung gemäss Ziff. 9 des Anhangs zum Unfallversicherungsgesetz, in Kraft seit 1. Jan. 1984 ( AS 1982 1676 1724 Art. 1 Abs. 1; BBl 1976 III 141 ).
¹⁰⁴ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).
¹⁰⁵ Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0 ) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 3459 ; BBl 1999 1979 ).

Vorbehalt des Straf­gesetz­­­buches und Straf­verfolgung

Art. 62
¹ Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbu­ches¹⁰⁶ bleiben vor­behalten.
² Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.
¹⁰⁶ SR 311.0

VII. Änderung von Bundesgesetzen ¹⁰⁷

¹⁰⁷ Die ursprünglichen Änderungen können unter AS 1966 57 konsultiert werden.
Art. 63 ¹⁰⁸
¹⁰⁸ Aufgehoben durch Ziff. II 35 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 64 ¹⁰⁹
¹⁰⁹ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1998, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1569 ; BBl 1998 1394 ).
Art. 65 ¹¹⁰
¹¹⁰ Aufgehoben durch Ziff. II 35 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
Art. 66 ¹¹¹
¹¹¹ Aufgehoben durch Art. 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 8. Oktober 1971, mit Wirkung seit 18. Mai 1972 ( AS 1972 604 ; BBl 1971 I 440 ).
Art. 67–70 ¹¹²
¹¹² Aufgehoben durch Ziff. II 35 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).

VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Vorbehalt von Vor­schriften des Bun­des, der Kantone und der Gemeinden

Art. 71
Vorbehalten bleiben insbesondere
a. die Bundesgesetzgebung über die berufliche Ausbildung, über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten sowie über die Arbeits- und Ruhezeit der berufs­mässigen Motorfahrzeug­füh­rer;
b.¹¹³
Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis; von den Vor­schriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit darf dabei jedoch nur zu Gunsten der Arbeit­nehmer abgewichen werden;
c. Polizeivorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemein­den, wie nament­lich solche über die Bau‑, Feuer‑, Gesund­heits- und Wasserpolizei sowie über die Sonntagsruhe und über die Öff­nungszeiten von Betrieben, die dem Detailver­kauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2005 ( AS 2002 2547 ; BBl 2001 3181 6098 ).

Aufhebung eidgenössischer Vor­schrif­ten

Art. 72
¹ Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind folgende Bundesgesetze auf­gehoben:
a. das Bundesgesetz vom 2. November 1898¹¹⁴ betreffend die Fabri­kation und den Vertrieb von Zündhölzern;
b. das Bundesgesetz vom 18. Juni 1914¹¹⁵ betreffend die Arbeit in den Fabriken, unter Vorbehalt von Absatz 2;
c. das Bundesgesetz vom 31. März 1922¹¹⁶ über die Beschäfti­gung der jugendli­chen und weiblichen Personen in den Gewerben;
d. das Bundesgesetz vom 26. September 1931¹¹⁷ über die wöchent­li­che Ruhezeit;
e. das Bundesgesetz vom 24. Juni 1938¹¹⁸ über das Mindestalter der Arbeitnehmer.
² Auf industrielle Betriebe bleiben die folgenden Vorschriften des Bun­desgesetzes vom 18. Juni 1914¹¹⁹ betreffend die Arbeit in den Fabriken weiterhin anwendbar:
a. …¹²⁰
b. die Vorschriften der Artikel 30, 31 und 33–35 über das Eini­gungswesen.
¹¹⁴ [BS 8 117]
¹¹⁵ SR 821.41
¹¹⁶ [BS 8 206]
¹¹⁷ [BS 8 125]
¹¹⁸ [BS 8 217 221]
¹¹⁹ SR 821.41
¹²⁰ Aufgehoben durch Ziff. II Art. 6 Ziff. 12 des BG vom 25. Juni 1971 über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titelsbis des Obligationenrechts (Der Arbeitsvertrag), mit Wirkung seit 1. Jan. 1972 ( AS 1971 1465 ; BBl 1967 II 241 ).

Aufhebung kan­tona­ler Vor­schriften

Art. 73
¹ Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind ferner aufgehoben:
a. die kantonalen Vorschriften, die vom Gesetze geregelte Sach­ge­biete betreffen;
b. die kantonalen Vorschriften über die Ferien, unter Vorbehalt von Absatz 2.
² Kantonale Vorschriften über die Feriendauer, die längere Ferien als Artikel 341bis Absatz 1 des Obligationenrechts¹²¹ vorsehen, bleiben als zivilrechtliche Bestimmungen im Rahmen von Artikel 341bis Ab­satz 2 des Obligationenrechts weiterhin in Kraft.
³ Vorbehalten bleiben kantonale Vorschriften über die ärztliche Un­ter­suchung der Jugendlichen, soweit der Bund von seiner Befugnis ge­mäss Artikel 29 Absatz 4 keinen Gebrauch macht.
⁴ …¹²²
¹²¹ SR 220 . Dem Art. 341bis Abs. 1 und 2 in der Fassung des vorliegenden BG ( AS 1966 57 Art. 64) entspricht heute Art. 329 a Abs. 1 in der Fassung vom 16. Dez. 1983.
¹²² Aufgehoben durch Ziff. II 408 des BG vom 15. Dez. 1989 über die Genehmigung kantonaler Erlasse durch den Bund, mit Wirkung seit 1. Febr. 1991 ( AS 1991 362 ; BBl 1988 II 1333 ).

Inkrafttreten

Art. 74
¹ Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ge­set­zes. Er kann einzelne Teile oder Vorschriften des Gesetzes in ei­nem späteren Zeitpunkt in Kraft setzen.
² Setzt der Bundesrat nicht alle Vorschriften des Gesetzes auf den glei­chen Zeitpunkt in Kraft, so bestimmt er mit der Inkraftsetzung der ein­zelnen Vorschriften, ob und inwieweit die in Artikel 72 Ab­satz 1 genannten Bundesgesetze aufgehoben sind.
Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1966¹²³
¹²³ BRB vom 14. Jan. 1966

Schlussbestimmungen der Änderung vom 20. März 1998 ¹²⁴

¹²⁴ AS 2000 1569 . Aufgehoben durch Ziff. II 31 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 ( AS 2008 3437 ; BBl 2007 6121 ).
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