Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff- Thiriet (IV E/6)
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Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff- Thiriet

IV E/6 Verordnung über den Stipendienfonds Friedrich Streiff- Thiriet * Vom 14. Oktober 1974 (Stand 1. September 2014) Der Regierungsrat, gestützt auf den Schenkungsvertrag vom 15. August 1974 über die Errich - tung eines «Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet», verordnet:
Art. 1
1 Gesuche um Leistung eines Beitrages aus dem Stipendienfonds können Studierende einer Eidgenössischen Technischen Hochschule einreichen, die an der Kantonsschule Glarus die Maturität bestanden haben, das Glarner Bürgerrecht besitzen oder im Kanton Glarus im Sinne von Artikel 23 Ab - satz 1 ZGB wohnhaft sind.
Art. 2
1 Die Ausschreibung zur Einreichung der Gesuche erfolgt jeweils im Sommer im Amtsblatt des Kantons Glarus. *
Art. 3
1 Stipendiengesuche sind jährlich einzureichen und alljährlich zu erneuern. *
Art. 4
1 Den Gesuchen sind die Studienausweise beizulegen. Die Gesuche haben über die finanzielle Lage des Stipendiaten bzw. dessen Eltern Auskunft zu geben.
Art. 5
1 Die Gesuche sind an das Departement Bildung und Kultur (Departement) zuhanden des Stipendienfonds Friedrich Streiff-Thiriet einzureichen.
Art. 6
1 Die Auszahlung der Stipendien erfolgt grundsätzlich für die Dauer eines Jahres. *
Art. 7
1 Das Departement prüft die Gesuche nach den gleichen Grundsätzen wie bei der Vergebung der staatlichen Stipendien. N 39 2908 1
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Art. 8
1 Das Departement stellt der vorberatenden Kommission aufgrund der vor - genommenen Prüfung Antrag. Die Kommission setzt sich aus dem jeweili - gen Departementsvorsteher als Vorsitzendem, dem Rektor der Kantons - schule und einem im Kanton Glarus wohnhaften Absolventen einer Eidge - nössischen Technischen Hochschule zusammen.
Art. 9
1 Der Regierungsrat beschliesst über die Vergebung von Stipendien auf - grund eines Antrages der vorberatenden Kommission.
Art. 10
1 Für die Ausrichtung der Stipendien dürfen lediglich die Erträgnisse des Fondsvermögens verwendet werden.
Art. 11
1 Der Bezug staatlicher Stipendien schliesst solche aus dem Stipendien - fonds Friedrich Streiff-Thiriet nicht aus.
Art. 12
1 Zulässig ist auch die finanzielle Förderung wissenschaftlicher Tätigkeiten von Absolventen einer Eidgenössischen Technischen Hochschule, die im Übrigen die Voraussetzungen gemäss Ziffer 1 erfüllen. Entsprechende Gesu - che sind ebenfalls beim Departement einzureichen, das sie mit seiner Stel - lungnahme der vorberatenden Kommission zur Antragstellung an den Regie - rungsrat übermittelt. Solche Förderungsbeiträge können auch zugesprochen werden, ohne dass ein Beitragsgesuch vorliegt.
Art. 13
1 Die vorliegende Verordnung tritt mit ihrer Annahme durch den Regierungs - rat in Kraft. *
2 Die Ausschreibung gemäss Ziffer 2 erfolgt erstmals im Frühjahr 1975.
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IV E/6 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 2 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 3 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 6 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 22.04.2014 01.09.2014 Art. 13 Abs. 1 geändert SBE 2014 24 3
IV E/6 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 2 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 3 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 6 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24

Art. 13 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 24
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