Verordnung über die Fremdenpolizei (I C/23/1)
    CH - GL

    Verordnung über die Fremdenpolizei

    1. 7. 19 9 5 – 2 0 I C/23/1 Verordnung über die Fremdenpolizei (Erlassen vom Regierungsrat am 10. März 1927)
    Art. 1 Personen, welche in Hotels, Gasthäusern und Fremdenpensionen über- nachten, sind pflichtig, sich bei ihrer Ankunft auf einem von der Polizeidirek- tion festgestellten Formular einzuschreiben.
    Art. 2 Die Inhaber von Hotels, Gasthäusern und Fremdenpensionen haben die Fremden auf die in Artikel 1 umschriebene Pflicht aufmerksam zu machen und die ausgefüllten Formulare täglich dem Polizeivorsteher ihres Wohn- ortes abzugeben. Dieser ist verpflichtet, die Formulare am Ende jeden Monats der Polizeidirektion abzuliefern.

    Art. 3 Uebertretungen dieser Verordnung werden vom Polizeigericht als Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen mit einer Geldbusse von 10 –200 Franken bestraft. 1

    Kanton Glarus
    1999
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