Rechtsetzungsverordnung
                            1 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 29. November 2000)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung regelt den Gesetzgebungsdienst, die Re daktionskommission und das Vorver fahren der kantonalen Rechtset zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gesetzgebungsdienst und die Redaktionskommission fördern die Qualität und die Einheitlichke it der kantonalen Rechtsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            Die Verordnung gilt für die Di rektionen, die Staatskanzlei und die unselbstständigen kantonalen Anstalten (Verwaltungsstellen).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von besonderer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tragweite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            Eine Rechtsänderung ist von be sonderer Tragweite, wenn sie wesentliche finanzielle, volkswirtschaf tliche oder gesellschaftliche Aus wirkungen hat oder der besonderen Koordination mit anderen Berei chen der Rechtsordnung bedarf u nd wenn der Gesetzgeber über einen relativ erheblichen Gestal tungsspielraum verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Der Regierungsrat erlässt Richtlinien für die Rechtsetzung. II. Gesetzgebungsdienst und Redaktionskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3 Die Direktion der Justiz und des Innern führt den Gesetz gebungsdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Redaktions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Redaktionskommi ssion setzt sich zusammen aus der Staatsschreiberin oder dem Staatsschr eiber, der stellvertretenden Staats schreiberin oder dem stellvertreten den Staatsschreiber und drei weite ren, vom Regierungsrat gewählten Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber führt den Vorsitz. Sie oder er kann sich durch die stel lvertretende Staatsschreiberin oder den stellvertretenden Staat sschreiber vertreten lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gesetz-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gebungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV) Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gesetzgebungsdienst berät die federführenden Verwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsstellen bei der Erarbeitung v on neuen oder zu ändernden Erlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen. Er führt eine Liste der im Ka ntonsrat hängigen Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Redaktionskommission berät den Regierungsrat in allgemei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen Fragen der Rechtsetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Gesetzgebungsdienst und di e Redaktionskommission prüfen alle Erlassentwürfe vor der Antragstellung an den Regierungsrat in rechtlicher und gesetzgebungstechnischer Hinsicht, insbesondere in Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zug auf die a.   Klarheit und Verständlichkeit, b.   sprachliche und formale Richtigkeit, c.   Systematik des Aufbaus, d.   Übereinstimmung mit höherrangigem Recht, e.   Auswirkungen auf die bestehende Rechtsordnung. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die für die Antragstellung zuständige Direktion übermit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - telt den Erlassentwurf rechtzeiti g dem Gesetzgebungsdienst zur Prü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gesetzgebungsdienst prüft de n Entwurf und die zuständige Direktion bereinigt diesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gesetzgebungsdienst  übermitte lt  den  bereinigten  Entwurf  mit seiner Stellungnahme an die Redaktionskommission. b. Redaktions kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Redaktionskommission berät den Entwurf an einer Sit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung. Die oder der Vorsitzende ka nn auf eine Sitzung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An einer Sitzung wirken drei Mitglieder der Redaktionskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Vertretung des Gesetzgebungsdienstes und der zuständigen Direktion nehmen mit beratender Stimme teil. III. Das Rechtsetzungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechtsänderun gen von beson derer Tragweite
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            1 Die federführende Verwaltung sstelle bestimmt, ob ein Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - erlass oder eine Erla ssänderung von besond erer Tragweite ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Rechtsetzungsvorhaben von besonderer Tragweite werden als Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jekte in den Konsolidierten Entw icklungs- und Finanzplan aufgenom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Konzept
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Für Rechtsetzungsvorhaben v on besonderer Tragweite erar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitet die federführende Verw altungsstelle ein Konzept. a. Gesetz- gebungsdienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Qualifizierung und Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Konzept beschreibt die Proble mlage, deren Ursachen, die Ziel setzungen des Rechtsetzungsvor habens und de n Lösungsweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Konzept enthält ferner Angaben zum zeitlichen Ablauf des Rechtsetzungsvorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sind verschiedene Lösungen mögl ich, zeigt das Konzept Varian ten auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Beschluss
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            Der  Regierungsrat  verabsch iedet  das  Konzept  und  beauf tragt die federführende Verwaltungss telle mit der Ausarbeitung eines Erlassentwurfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vernehm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit der Vernehmlassung wird betroffenen Behörden, Ver bänden, Körperschaften und anderen Organisati onen Gelegenheit gege ben, sich zu einem Erlassentwurf zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Vernehmlassung wird insb esondere dann durchgeführt, wenn a.   es sich um eine Rechtsänderung von besonderer Tragweite handelt, b.   die Gemeindeautonomie betroffen ist, c.   Körperschaften, Behörden, Verb ände oder andere Organisationen in ihren Interessen wesentlich betroffen sind oder d.   der  Erlass  in  erheblichem  Mass e  ausserhalb  der  kantonalen  Ver waltung vollzogen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist  die  Gemeindeautonomie  betroffen,  wird  allen  Gemeinden  Gele genheit gegeben, sich zu äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Der Regierungsrat eröffnet die Vernehmlassung zu Rechts änderungen von besonderer Tragwei te. Die übrigen Vernehmlassungen werden von der zuständigen Direkti on oder der Staatskanzlei eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vernehmlassung  wird  von der  zuständigen  Direktion  oder der Staatskanzlei durchgeführt. Sie kann damit eine Am tsstelle beauf tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Verfahren ist in der Regel sc hriftlich. Bei Vorliegen besonde rer  Gründe  kann  es  ganz  oder  teilw eise  konferenziell  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Frist
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            Die Vernehmlassungsfrist beträgt grundsätzlich drei Monate. Bei Dringlichkeit können kürzere Fristen angesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Vernehm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lassungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            teilnehmende
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Die für die Eröffnung zuständi ge Stelle bestimmt, wer an gehört werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Rechtsänderungen von besonde rer Tragweite werden in der Regel die Gemeinden, die im Kant onsrat vertretenen Parteien und die für das Sachgebiet zuständigen ka ntonalen Organisationen angehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172.16 Rechtsetzungsverordnung (RSV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Zusammen stellung des Ergebnisses und Zugänglichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            1 Die zuständige Verwaltungsstelle stellt das Vernehmlas
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sungsergebnis zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Vernehmlassungse rgebnis  wird  in  der  Weisung  und  in  den Erwägungen des Regierungsrate s zusammenfassend dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vernehmlassungsunterlagen und die Stellungnahmen unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liegen  nicht  dem  Amtsgeheimnis  und  können  bei  der  zuständigen Direktion eingesehen werden. Verwaltungs interner Mitbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            Mit der Eröffnung der Vernehml assung werden in der Regel die Direktionen und die Staatskanzle i zu einem Mitbericht eingeladen. IV. Schlussbestimmung Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            Diese Verordnung tritt am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2001 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 56, 391 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eingefügt durch RRB vom 13. Juli 2022 ( OS 77, 422 ; ABl 2022-07-22 ). In Kraft seit 1. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss RRB vom 13. Juli 2022 ( OS 77, 422 ; ABl 2022-07-22 ). In Kraft seit 1. November 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fassung gemäss RRB vom 31. Mai 2023 ( OS 78, 305 ; ABl 2023-06-09 ). In Kraft seit 1. September 2023.