Beschluss zur Bezeichnung des Freiburgischen Grenadierkorps als Ehrengarde der obersten Behörden des Kantons Freiburg
Beschluss zur Bezeichnung des Freiburgischen Grenadierkorps als Ehrengarde der obersten Behörden des Kantons Freiburg vom 02.10.1964 (Fassung in Kraft getreten am 01.02.2022) Der Staatsrat des Kantons Freiburg in Erwägung: Das Gesetz vom 1. Oktober 1804 über die Militärorganisation des Kantons Freiburg setzte das erste Freiburgische Grenadierkorps ein. Das Korps hat an der Grenzbesetzung von 1809 in Kreuzlingen, unter dem Kommando von Oberstleutnant Joseph de Féguely teilgenommen: es wurde im Tagesbefehl des Generals von Watteville, Kommandant der eidgenössi - schen Truppen, gelobt. Das Korps wurde im Jahre 1814 von der eidgenössischen Tagsatzung als Haupttruppe, unter dem Kommando von Oberstleutnant Louis Girard, nach der Republik und Kanton Genf abgeordnet; dieser Aufgabe, die in der Zeit vom 24. Mai bis 21. August 1814 ausgeführt wurde, war voller Erfolg be - schieden. Im Jahre 1914 wurde das Korps auf Betreiben der Regierung der Republik und Kanton Genf anlässlich der Hundertjahrfeier der Ereignisse von 1814 auf freiwilliger und ehrenamtlicher Grundlage neu geschaffen. Das Kontingent wurde im Jahre 1919 endgültig als Verein gemäss den Arti - keln 60 ff. ZGB konstituiert mit dem Zweck, die historischen militärischen Traditionen Freiburgs hochzuhalten. Seither hat das Kontingent die gestellte Aufgabe stets erfüllt, den ererbten Geist in Treue und in nützlicher Weise hochgehalten, indem es durch Diszi - plin und Schulung und durch die Rekrutierungsregeln den militärischen Cha - rakter zu wahren verstand, durch freiwillige Teilnahme an den bedeutendsten Kundgebungen des öffentlichen Lebens dieselben bereicherte und für den Kanton Freiburg in der Schweiz und im Ausland bei zahlreichen Gelegenhei - ten Ehre einlegte. beschliesst:
Art. 1
1 Das Freiburgische Grenadierkorps wird als offizielle Ehrenwache der obers - ten Behörden des Kantons Freiburg bezeichnet.
Art. 2
1 Der Staatsrat beschliesst dessen Einberufung zu offiziellen Ehrendienstleis - tungen.
2 Unter Vorbehalt dieser Verpflichtung behält das Korps seine völlige Auto - nomie bei.
Art. 3
1 Der Staat trägt die Kosten für die Munition.
Art. 4
1 Die Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion ist mit der Ausführung dieses Beschlusses beauftragt, der am 11. Oktober 1964 in Kraft tritt.
Art. 5
1 Dieser Beschluss ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen. Er ist ausserdem im Sonderdruck heraus - zugeben und in einem Exemplar als Originalurkunde auszufertigen.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
02.10.1964 Erlass Grunderlass 11.10.1964 BL/AGS 1964 f 145 / d 125
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
03.12.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_132
18.02.2022 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.02.2022 2022_018 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 02.10.1964 11.10.1964 BL/AGS 1964 f 145 / d 125
Art. 3 geändert 03.12.2002 01.01.2003 2002_132
Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120
Art. 4 Abs. 1 geändert 18.02.2022 01.02.2022 2022_018
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