Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Repub... (0.975.272.9)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Tadschikistan über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Abgeschlossen am 11. Juni 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. März 2010² In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. Oktober 2011 (Stand am 26. Oktober 2011) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 2011 5535
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Tadschikistan
im Folgenden als «die Vertragsparteien» bezeichnet,
vom Wunsche geleitet, die wirtschaftliche Zusammenarbeit zum gegenseitigen Nutzen der beiden Staaten zu verstärken,
im Bestreben, günstige Bedingungen für Investitionen von Investoren der einen Vertragspartei auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu schaffen und zu erhalten,
in der Erkenntnis der Notwendigkeit, durch die Förderung und den Schutz von ausländischen Investitionen zur Mehrung des wirtschaftlichen Wohlstandes in beiden Staaten beizutragen,
haben Folgendes vereinbart:
Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1)  umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und insbesondere, jedoch nicht ausschliesslich:
(a) bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche anderen dinglichen Rechte wie Grundlasten, Grund- und Fahrnispfandrechte sowie Nutzniessungen;
(b) Aktien, Anteilscheine und jede andere Form der Beteiligung an Gesell­schaften;
(c) Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
(d) Rechte an geistigem Eigentum (wie Urheberrechte, Patente, gewerbliche Muster und Modelle, Handels- oder Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Herkunftsangaben), «Know-how» und «Goodwill»;
(e) durch Gesetz, Vertrag oder mittels rechtsgültig erteilter Lizenzen und Bewilligungen verliehene Rechte zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einschliesslich der Prospektion, Gewinnung oder Verwertung von natür­lichen Ressourcen.
(2)  umfasst der Begriff «Investor» hinsichtlich jeder Vertragspartei:
(a) natürliche Personen, die über deren Staatsangehörigkeit verfügen;
(b) juristische Personen, die nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind;
(c) juristische Personen, die nicht nach dem Recht dieser Vertragspartei gegründet sind, jedoch direkt oder indirekt von natürlichen Personen gemäss Buchstabe (a) oder von juristischen Personen gemäss Buchstabe (b) kontrolliert werden.
(3)  umfasst der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenzgebühren, Einkünfte aus Verwaltungsleistungen, technischer Unterstützung oder anderen Gründen, sowie Zahlungen in Naturalien.
(4)  umfasst der Begriff «Hoheitsgebiet» das Hoheitsgebiet jeder Vertragspartei, wie es das Recht der betreffenden Vertragspartei im Einklang mit dem Völkerrecht definiert.
Art. 2 Anwendungsbereich
Dieses Abkommen ist anwendbar auf Investitionen auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die in Übereinstimmung mit deren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei vor oder nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens getätigt wurden. Es ist aber nicht anwendbar auf For­derungen, die sich aus Ereignissen ergeben, welche vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind.
Art. 3 Förderung, Zulassung von Investitionen
(1)  Jede Vertragspartei fördert, im Rahmen ihrer Gesetze und übrigen Rechtsvorschriften, die wirtschaftliche Zusammenarbeit durch den Schutz auf ihrem Hoheitsgebiet von Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei. Gemäss den ihr durch ihre Gesetzgebung zugewiesenen Kompetenzen lässt sie solche Investitionen zu.
(2)  Hat eine Vertragspartei auf ihrem Hoheitsgebiet eine Investition zugelassen, so gewährt sie, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und übrigen Rechtsvorschriften, alle erforderlichen Bewilligungen und Genehmigungen im Zusammenhang mit einer solchen Investition, einschliesslich der Genehmigungen, welche für die Tätigkeit der vom Investor ausgewählten Führungskräfte und des technischen Personals notwendig sind.
Art. 4 Schutz, Behandlung
(1)  Jede Vertragspartei schützt auf ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und behindert auf keine Weise durch ungerecht­fertigte oder diskriminierende Massnahmen die Verwaltung, den Unterhalt, den Gebrauch, die Nutzung, die Erweiterung, die Veräusserung und gegebenenfalls die Liquidation solcher Investitionen.
(2)  Jede Vertragspartei gewährleistet auf ihrem Hoheitsgebiet die gerechte und billige Behandlung von Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei. Diese Behandlung darf nicht weniger günstig sein als jene, welche jede Vertrags­partei auf ihrem Hoheitsgebiet den Investitionen der eigenen Investoren oder den­jenigen des meistbegünstigten Staates, sofern diese günstiger ist, angedeihen lässt. Die Inländergleichbehandlung oder die Meistbegünstigung wird den Investoren der beiden Vertragsparteien auch hinsichtlich derjenigen Tätigkeiten gewährt, die im Zusammenhang mit von diesem Abkommen erfassten Investitionen stehen.
(3)  Gewährt eine Vertragspartei den Investoren eines Drittstaates besondere Vor­teile aufgrund eines Abkommens zur Gründung einer Freihandelszone, einer Zollunion oder eines gemeinsamen Marktes oder aufgrund eines Doppelbesteuerungs­abkommens, so ist sie nicht verpflichtet, solche Vorteile den Investoren der anderen Vertragspartei einzuräumen.
Art. 5 Freier Transfer
(1)  Jede Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei getätigt worden sind, gewährt diesen Investoren den freien Transfer von Beträgen im Zusammenhang mit diesen Investitionen, insbesondere von:
(a) Erträgen;
(b) Rückzahlungen von Darlehen;
(c) Beträgen zur Deckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition;
(d) Gebühren und anderen Zahlungen, die sich aus Rechten gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und e dieses Abkommens ergeben;
(e) Einkommen von natürlichen Personen;
(f) zusätzlichen Kapitalleistungen, die für den Unterhalt oder die Entwicklung der Investition erforderlich sind;
(g) Erlösen aus der Veräusserung oder der teilweisen oder vollständigen Liquidation der Investition, einschliesslich allfälliger Wertzunahmen;
(h) Zahlungen gestützt auf Artikel 7 dieses Abkommens.
(2)  Zur Vermeidung von Missverständnissen wird bestätigt, dass das Recht eines Investors auf den freien Transfer von Zahlungen im Zusammenhang mit seiner Investition allfälligen steuerlichen Verpflichtungen nicht entgegensteht.
Art. 6 Enteignung, Entschädigung
(1)  Keine Vertragspartei trifft direkt oder indirekt Enteignungs- oder Verstaat­lichungsmassnahmen oder irgendwelche anderen Massnahmen derselben Art oder Wirkung gegenüber Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, es sei denn, solche Massnahmen werden im öffentlichen Interesse getroffen, sind nicht diskriminierend, erfolgen in einem ordentlichen Verfahren und gegen eine tatsächlich verwertbare und wertentsprechende Entschädigung. Der Entschädigungsbetrag einschliesslich Zinsen wird in einer frei konvertierbaren Währung und unverzüglich der dazu berechtigten Person ausbezahlt und zwar ungeachtet von deren Wohnsitz oder Sitz.
(2)  Enteignet eine Vertragspartei Vermögenswerte einer gemäss dem in irgend­einem Teil ihres Hoheitsgebiets geltenden Recht gegründeten oder konstituierten Gesellschaft, an welcher Investoren der anderen Vertragspartei Anteile besitzen, so gewährleistet sie, im erforderlichen Umfang und nach Massgabe ihrer Gesetze, dass diesen Investoren eine Entschädigung nach Absatz 1 dieses Artikels geleistet wird.
Art. 7 Entschädigung von Verlusten
Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen Verluste erlitten haben als Folge eines Krieges oder eines anderen bewaffneten Konfliktes, eines nationalen Ausnahmezustandes, ziviler Unruhen oder eines vergleichbaren Ereignisses auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, werden von dieser hinsichtlich Rück­erstattung, Vergütung oder einer sonstigen Regelung nach Massgabe von Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens behandelt.
Art. 8 Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält alle Verpflichtungen ein, welche sie eigens in Bezug auf Investitionen auf ihrem Hoheitsgebiet von Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist.
Art. 9 Günstigere Bestimmungen
Erkennen Vorschriften in der Gesetzgebung einer Vertragspartei oder Regeln des Völkerrechts Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine günsti­gere Behandlung zu als jene, die in diesem Abkommen vorgesehen ist, so gehen solche Vorschriften oder Regeln, in dem Masse als sie günstiger sind, diesem Abkommen vor.
Art. 10 Subrogationsprinzip
Hat eine Vertragspartei in Bezug auf eine Investition eines ihrer Investoren auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine finanzielle Garantie gegen nicht-kommerzielle Risiken gewährt und gestützt darauf Zahlungen geleistet, so anerkennt die andere Vertragspartei den Übergang der Rechte des Investors auf die erste Vertragspartei aufgrund des Subrogationsprinzips.
Art. 11 Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
(1)  Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei bezüglich Investitionen finden zum Zwecke einer einvernehmlichen Lösung Beratungen zwischen den betroffenen Parteien statt.
(2)  Führen diese Beratungen innerhalb von sechs Monaten seit dem Begehren, solche aufzunehmen, nicht zu einer Lösung, so kann der Investor die Streitigkeit entweder den Gerichten derjenigen Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, oder der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unter­breiten. Im letzteren Fall hat der Investor die Wahl zwischen:
(a) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, welches, sofern von den Streitparteien nicht anders vereinbart, gemäss den Schiedsregeln der UNO-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) geschaffen wird; und
(b) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID), errichtet durch das am 18. März 1965³ in Washington zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten, sobald beide Vertragsparteien dem Übereinkommen beigetreten sind.
(3)  Beide Vertragsparteien erklären ihre Zustimmung, die Streitigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit gemäss Absatz 2 zu unterbreiten.
(4)  Eine Gesellschaft, die gemäss den auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geltenden Gesetzen gegründet oder konstituiert wurde und die vor dem Entstehen der Streitigkeit von Investoren der anderen Vertragspartei kontrolliert wurde, gilt im Sinne von Artikel 25 Absatz (2) Buchstabe (b) des Washingtoner Übereinkommens als Gesellschaft der anderen Vertragspartei.
(5)  Die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei macht zu keinem Zeitpunkt der Verfahren als Einrede ihre Immunität oder den Umstand geltend, dass der Investor aufgrund eines Versicherungsvertrages eine Entschädigung für die Gesamtheit oder einen Teil des erlittenen Schadens oder Verlustes erhalten hat.
(6)  Keine Vertragspartei verfolgt eine der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit unterbreitete Streitigkeit auf diplomatischem Wege weiter, es sei denn, die andere Vertragspartei befolge den Schiedsspruch nicht.
(7)  Der Schiedsspruch ist für die Streitparteien endgültig und bindend und wird in Übereinstimmung mit dem Landesrecht vollstreckt.
³ SR 0.975.2
Art. 12 Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1)  Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens werden auf diplomatischem Weg beigelegt.
(2)  Kann eine Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsparteien nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Streitigkeit einvernehmlich beigelegt werden, so kann diese auf Begehren einer Vertragspartei einem Schiedsgericht, bestehend aus drei Schiedsrichtern, unterbreitet werden. Jede Vertragspartei ernennt einen Schiedsrichter; diese beiden Schiedsrichter ernennen einen Angehörigen eines Drittstaates als Vorsitzenden.
(3)  Hat eine Vertragspartei ihren Schiedsrichter nicht bestimmt oder der Aufforderung zur Bestimmung eines Schiedsrichters durch die andere Vertragspartei innert zwei Monaten nicht Folge geleistet, wird auf Begehren letzterer Vertragspartei der Schiedsrichter durch den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bestimmt.
(4)  Einigen sich die beiden Schiedsrichter nicht innerhalb von zwei Monaten seit ihrer Ernennung auf den Vorsitzenden, wird dieser auf Begehren einer Vertrags­partei durch den Präsident des Internationalen Gerichtshofes bestimmt.
(5)  Sollte in den in den Absätzen 3 und 4 genannten Fällen der Präsident des Internationalen Gerichtshofes verhindert sein, die besagte Aufgabe wahrzunehmen, oder ist er Staatsbürger einer Vertragspartei, wird die Ernennung vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist auch der Vizepräsident verhindert oder Staatsangehöriger einer Vertragspartei, nimmt das amtsälteste Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennung vor.
(6)  Vorbehältlich der von den Vertragsparteien getroffenen Vereinbarungen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selber.
(7)  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
Art. 13 Änderungen
Dieses Abkommen kann von den beiden Vertragsparteien einvernehmlich geändert oder ergänzt werden.
Art. 14 Schlussbestimmungen
(1)  Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem sich beide Regierungen die Erfüllung der landesrechtlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten von Staatsverträgen mitgeteilt haben und bleibt während zehn Jahren in Kraft. Sofern es nicht sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird, gilt das Abkommen unverändert für jeweils fünf Jahre.
(2)  Im Falle der offiziellen Kündigung dieses Abkommens bleiben die Bestimmungen der Artikel 1–12 während weiteren zehn Jahren für Investitionen anwendbar, die vor dem Zeitpunkt der Kündigung getätigt wurden.
Geschehen zu Dushanbe, am 11. Juni 2009, im Doppel je in Tadschikisch, Französisch, Russisch und Englisch, wobei jeder Text gleichermassen verbindlich ist. Bei Abweichungen geht der englische Text vor.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Stephan Nellen

Für die Regierung
der Republik Tadschikistan:

Hamrokhon Zarifi

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