Reglement der Justizleitung (161.111.1)
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Reglement der Justizleitung

1 161.111.1 Reglement der Justizleitung (JLR) vom 26.05.2010 (Stand 01.07.2017) Die Justizleitung des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 12 und Artikel 17 Absatz 3 des Gesetzes vom 11. Juni
2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG) 1 ) , Artikel 22 des Gesetzes vom 2. November 1993 über die Information der Bevölkerung (Informationsgesetz, IG) 2 ) und Artikel 7 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 3 ) beschliesst:
1 Stellung, Auftrag und Sitz
1 Die Justizleitung ist das gemeinsame Organ von Obergericht, Verwaltungsge

Art. 2

Auftrag
1 Die Justizleitung vertritt die Gerichtsbehörden und die Staatsanwaltschaft (Justiz) gegen aussen.
2 Sie gewährleistet die koordinierte und vernetzte Aufgabenerfüllung in der Ge richtsbarkeit und der Strafverfolgung im Bestreben, die Qualität und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu fördern.

Art. 3

Sitz
1 Die Justizleitung hat ihren Sitz in Bern.
2 Aufgaben

Art. 4

Allgemeines
1 Die Justizleitung a nimmt die Aufgaben gemäss Artikel 18 Absatz 1 GSOG wahr,
1) BSG 161.1
2) BSG 107.1
3) BSG 153.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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161.111.1 2 b weist die Zuständigkeiten im Personal-, Finanz- und Rechnungswesen so wie bezüglich Informatikausstattung und -management den Steuerungs ebenen zu, c beschliesst über die externe Erfüllung von Verwaltungsaufgaben, d sorgt für eine kohärente Öffentlichkeitsarbeit der Justiz, e erlässt die erforderlichen Reglemente und Weisungen und trifft die nötigen Massnahmen.

Art. 5

Personal
1 Die Justizleitung a legt die Personalstrategie für die Justiz auf der Grundlage der regierungs rätlichen Personalpolitik fest, sorgt für deren Umsetzung und definiert das Controlling, b legt die Grundsätze und Ziele der Aus- und Weiterbildung für die Mitarbei terinnen und Mitarbeiter der Justiz fest, c führt die Personalkosten- und Stellenplanung, d beantragt im Rahmen des Voranschlags die Schaffung neuer Stellen für Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Jugendanwältin nen und Jugendanwälte, e beschliesst über die Schaffung neuer unbefristeter Stellen für das übrige Personal, f beantragt die Bewilligung von Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a GSOG, g sichert die Koordination bezüglich Rekrutierung, Einreihung und Einstu fung, Integration, Entwicklung und Administration.

Art. 6

Finanz- und Rechnungswesen
1 Die Justizleitung a legt die Finanzstrategie der Justiz fest und sorgt für deren Umsetzung, b regelt die Art und Weise der Rechnungsführung und die Ausgabenbefug nisse durch besonderes Reglement, c zeichnet verantwortlich für den Voranschlag sowie den Aufgaben- und Fi nanzplan der Justiz, d führt das Finanz- und Rechnungswesen der Justiz und definiert das Con trolling.
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Art. 7

Infrastruktur
1 Die Justizleitung a legt die Strategien für die verschiedenen Bereiche der Infrastruktur und den Bedarf der von der Justiz benötigten Grundstücke und Gebäude so wie Informatik- und Kommunikationsmittel fest, b wahrt die Interessen der Justiz gegenüber den zuständigen kantonalen Direktionen.

Art. 8

Öffentlichkeitsarbeit
1 Die Justizleitung a informiert nach den Grundsätzen der Verfassung und des Informationsge setzes über Gegenstände, welche die Justiz als Ganzes betreffen, b regelt die Öffentlichkeitsarbeit der Justiz und koordiniert die Akkreditierung von Gerichtsjournalistinnen und -journalisten.
2 Über Rechtsprechung und Strafverfolgung informieren die Gerichts- und Strafverfolgungsbehörden nach der Informations- und Prozessgesetzgebung.

Art. 9

Aufsicht
1 Die Justizleitung koordiniert die Wahrnehmung der Aufsicht über die Gerichts behörden durch das Obergericht und das Verwaltungsgericht.
3 Organisation und Verfahren

Art. 10

Zusammensetzung
1 Die Justizleitung setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten des Obergerichts und des Verwaltungsgerichts sowie aus der Generalstaatsanwäl tin oder dem Generalstaatsanwalt zusammen.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen nimmt an den Sit zungen der Justizleitung mit beratender Stimme teil.

Art. 11

Vorsitz
1 Die Mitglieder der Justizleitung wählen aus ihren Reihen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden.
2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. *
3 Die oder der Vorsitzende vertritt die Justizleitung gegen aussen und insbe sondere gegenüber dem Grossen Rat im Sinn von Artikel 18 Absatz 1 Buchsta be f GSOG.
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4 Sie oder er sorgt dafür, dass die Aufgaben der Justizleitung zeitgerecht, zweckmässig und koordiniert aufgenommen und abgeschlossen werden.

Art. 12

Vertretung
1 Die Mitglieder der Justizleitung wählen aus ihren Reihen die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der oder des Vorsitzenden.
2 Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig. *
3 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter unterstützt und entlastet die oder den Vorsitzenden in allen Funktionen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

Art. 13

Sitzungen
1 Die Justizleitung tagt, so oft es die Geschäfte erfordern.
2 Die oder der Vorsitzende lädt schriftlich zu den Sitzungen ein.
3 Traktandenliste und Unterlagen sind in der Regel mindestens zehn Tage vor der Sitzung zuzustellen.
4 Die Mitglieder der Justizleitung können jederzeit verlangen, dass eine Sitzung einberufen wird.
5 Die Sitzungen der Justizleitung sind nicht öffentlich.

Art. 14

Erweiterte Sitzungen
1 Die Justizleitung kann zu ihren Sitzungen interne oder externe Personen bei ziehen.

Art. 15

Verhinderung
1 Die Mitglieder der Justizleitung lassen sich im Verhinderungsfall an Sitzungen der Justizleitung durch ihre ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter vertreten.
2 Sind auch die ordentlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter verhindert, bestimmt das verhinderte Mitglied eine ausserordentliche Vertreterin oder einen ausserordentlichen Vertreter.

Art. 16

Beschlussfassung
1 Die Justizleitung fasst ihre Beschlüsse einstimmig.
2 Die Beschlussfassung der Justizleitung erfordert die Anwesenheit aller drei Mitglieder bzw. derer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
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3 Die Justizleitung kann ausnahmsweise einen Beschluss im Zirkulationsver fahren fassen, sofern keines der Mitglieder die ordentliche Behandlung des Ge schäfts verlangt.

Art. 17

Protokoll
1 Über die Sitzungen der Justizleitung wird ein Protokoll geführt.

Art. 18

Unterschriftsregelung
1 In Geschäften, welche in die Zuständigkeit der Justizleitung fallen, zeichnen die oder der Vorsitzende der Justizleitung und die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen gemeinsam.

Art. 19

Ausschüsse und Kommissionen
1 Die Justizleitung kann Ausschüsse bilden und ständige oder nicht ständige Kommissionen einsetzen.
2 Die Einsetzung ständiger Kommissionen erfolgt durch Reglement.
3 Die Sitzungen der Ausschüsse und Kommissionen sind nicht öffentlich.
4 Stabsstelle für Ressourcen

Art. 20

Stabsaufgaben
1 Die Stabsstelle für Ressourcen a führt das Sekretariat der Justizleitung, b berät und unterstützt die Justizleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben, c prüft zuhanden der Justizleitung die Anträge und Vorlagen, welche das Obergericht, das Verwaltungsgericht oder die Staatsanwaltschaft der Jus tizleitung unterbreiten, d bearbeitet zusammen mit den zuständigen Stellen der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft Fragen, welche für die Justiz von grundsätzli cher Bedeutung sind, e koordiniert die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeit der Justiz, f stellt auf Stabsebene die Verbindung der Justiz gegen aussen sicher, g sorgt im Rahmen dieses Reglements für sinnvolle Abläufe.

Art. 21

Querschnitts- und Dienstleistungsaufgaben
1 Die Stabsstelle für Ressourcen a sichert Planung, Vollzug, Controlling und Berichterstattung bezüglich der Aufgaben und Ressourcen der Justiz,
161.111.1 6 b betreut das Finanz- und Rechnungswesen der Justiz, c betreut das zentrale Personalwesen der Justiz, d koordiniert die Aufgaben und Bedürfnisse im Bereich Infrastruktur, e nimmt sich den Belangen der Zweisprachigkeit sowie der Gleichstellung von Frau und Mann innerhalb der Justiz an.

Art. 22

Organisation
1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stabsstelle für Ressourcen sind der Leiterin oder dem Leiter der Stabsstelle für Ressourcen unterstellt.
2 Sie werden von der Justizleitung auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Stabsstelle für Ressourcen angestellt.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen legt die Aufgaben und die Zuständigkeiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich fest und regelt die Organisation und die Abläufe in einer Geschäftsordnung.
5 Schlussbestimmung

Art. 23

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft und wird in die Bernische Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen. Bern, 26. Mai 2010 Im Namen der Justizleitung Der Vorsitzende: Trenkel Der Leiter der Stabsstelle für Ressourcen: Cappis
7 161.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.05.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-88 12.01.2017 01.07.2017

Art. 11 Abs. 2

geändert 17-005 12.01.2017 01.07.2017

Art. 12 Abs. 2

geändert 17-005
161.111.1 8 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.05.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-88

Art. 11 Abs. 2

12.01.2017 01.07.2017 geändert 17-005

Art. 12 Abs. 2

12.01.2017 01.07.2017 geändert 17-005
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