Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase (531.83)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über die Beschränkung der Verwendung von Alteplase

    vom 27. Juli 2022 (Stand am 29. Juli 2022)
    Der Schweizerische Bundesrat,
    gestützt auf Artikel 31 Absätze 1 und 2 Buchstabe a des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016¹ (LVG),
    verordnet:
    ¹ SR 531
    Art. 1 Geltungsbereich
    Diese Verordnung gilt für den folgenden Wirkstoff:

    ATC-Code²

    Warenbezeichnung

    B01AD02

    Alteplase mit einer Dosierung stärker als 2 mg

    ² Der ATC-Code ( Anatomical Therapeutic Chemical Classification System ) kann auf Englisch (offizielle Fassung) auf der Website des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology unter folgender Adresse abgerufen werden: www.whocc.no > ATC/DDD Index.
    Art. 2 Verwendungsbeschränkung
    ¹ Der in Artikel 1 aufgeführte Wirkstoff darf nur für die folgenden bei Swissmedic registrierten Indikationen verwendet werden:
    a. thrombolytische Therapie bei akutem Myokardinfarkt;
    b. thrombolytische Behandlung bei Patientinnen und Patienten mit akuter massiver Lungenembolie und hämodynamischer Instabilität;
    c. thrombolytische Behandlung bei akutem ischämischem Hirnschlag.
    ² Die in den registrierten Indikationsgebieten gemachten Empfehlungen der Fachgesellschaften können weiterhin angewendet werden.
    ³ Der Ersatz von Alteplase mit einer Dosierung von 2 mg durch Verdünnung der höher dosierten Alteplase ist verboten.
    Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
    ¹ Diese Verordnung tritt am 29. Juli 2022 in Kraft.
    ² Sie gilt bis zum 31. Januar 2024.
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