Verordnung über die Eröffnung letztinstanzlicher kantonaler Entscheide in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
vom 8. November 2006 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 112 Absatz 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005¹ (BGG),
verordnet:
¹ SR 173.110
Art. 1 Grundsatz
Die kantonalen Behörden eröffnen den beschwerdeberechtigten Bundesbehörden sofort und unentgeltlich letztinstanzliche Entscheide, die vor Bundesgericht angefochten werden können mit:
a. Beschwerde in Zivilsachen nach Artikel 72 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
b. Beschwerde in Strafsachen nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b BGG;
c. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.
Art. 2 Ausnahmen
Nicht zu eröffnen sind letztinstanzliche kantonale Entscheide:
a. auf dem Gebiet der Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden, die Willensvollstrecker und Willensvollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen;
b. über die Entmündigung, die Errichtung einer Beirat- oder Beistandschaft und die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
c. auf dem Gebiet des Kindesschutzes;
d.²
in Anwendung des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979³, die Baubewilligungen innerhalb der Bauzonen betreffen, es sei denn, eine andere Bundesgesetzgebung findet zugleich Anwendung.
² Fassung gemäss Art. 12 Ziff. 2 der Zweitwohnungsverordnung vom 4. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 5669 ).
³ SR 700
Art. 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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