Geschäftsreglement der Familienkonferenz (152.221.121.6)
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Geschäftsreglement der Familienkonferenz

152.221.121.6
23. Juni Geschäftsreglement der Familienkonferenz Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Art. 35 ff. des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz OrG) [BSG 152.01] , beschliesst:

Art. 1

Aufgaben
1 der Kantonsverwaltung im Hinblick auf die Priorisierung von Massnahmen zur Förderung von Familien.
2

Art. 2

Zusammensetzung und Leitung
1
2 Fürsorgedirektors setzt sich die Familienkonferenz zusammen aus: a zwei Vertretungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion b zwei Vertretungen der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion c zwei Vertretungen der Erziehungsdirektion d eine Vertretung der Fachstelle für die Gleichstellung von Frauen und Männern e eine Vertretung der Jugendkommission f eine Vertretung der Kindesschutzkommission g eine Vertretung der Konsultationskommission SHG
3 Fürsorgedirektors wird ad hoc von einer der beiden Vertretungen der Gesundheits- und Fürsorgedirektion wahrgenommen.
4
5

Art. 3

Ausschüsse, Beizug Dritter
1
2 ständig vertretenen Direktionen, externe Expertinnen und Experten sowie Fachorganisationen beizuziehen.

Art. 4

Einberufung Die Familienkonferenz tritt auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten mindestens zweimal jährlich zusammen.

Art. 5

Stimmrecht
1
2
3

Art. 6

Protokoll Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen, das die massgebenden Erwägungen und Beschlüsse festhält.

Art. 7

Sekretariat Die Gesundheits- und Fürsorgedirektion führt das wissenschaftliche und administrative Sekretariat der Konferenz.

Art. 8

Entschädigung Die Entschädigung der verwaltungsexternen Vertretungen richtet sich nach der Verordnung vom 2. Juli
1980 über die Taggelder und Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen [BSG
152.256] .

Art. 9

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2010 in Kraft. Bern, 23. Juni 2010 Perrenoud Anhang
23.6.2010 V BAG 10–61, in Kraft am 1. 8. 2010
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