Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Vollstreckung ... (III C/8)
    CH - GL

    Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen

    7. 5. 2006 – 30/31 III C/8 Beschluss über den Beitritt des Kantons Glarus zum Konkordat über die Vollstreckung von Zivilurteilen (Erlassen vom Landrat am 27. Juni 1979)
    Art. 1 Der Kanton Glarus tritt dem Konkordat vom 10. März 1977 über die Voll- streckung von Zivilurteilen bei.
    Art. 2 * Als Vollstreckungsbehörde im Sinne von Artikel 4 des Konkordates wird das Kantonsgerichtspräsidium bezeichnet.

    Art. 3 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Änderung des Beschlusses: LR 15. Febr. 2006 (SBE 9. Bd. Heft 6 S. 000

    ) Art. 2 in Kraft ab LG 2006 Das Konkordat ist abgedruckt in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR 276 ). Der Text des Konkordates ist bei der Regierungskanzlei (Drucksachen- verwaltung) erhältlich.
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