Reglement über die Verwaltungsgebühren des Bundespatentgerichts (GebR-PatGer)
Art. 1 Grundsatz
Art. 2 Gebührenpflicht
Art. 3 Gebührenfreiheit
Art. 4 Gebührenbemessung
| für A4-Fotokopien: 50 Rappen je Seite, für A3-Fotokopien: 1 Franken je Seite; | |
| effektive Kosten; | |
| 50 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; die Gebühr kann ganz oder teilweise auch erhoben werden, wenn die Ermittlung des Archivguts oder die Einsichtsgewährung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden ist; | |
| 60 Franken je angebrochene halbe Arbeitsstunde; | |
| 40 Franken; | |
| 40 Franken; | |
| 40 Franken; sind auf dem gleichen Aktenstück mehrere Unterschriften zu beglaubigen, so wird für jede zusätzliche Unterschrift ein | |
| 40 Franken; umfasst das Dokument mehrere Seiten, so wird für jede zusätzliche Seite ein Zuschlag von | |
| bis maximal 100 Franken im Einzelfall. |