Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und Wallis über die Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern
VI D/3 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Glarus und Wallis über die Befreiung von Erbschafts- und Schenkungssteuern Vom 14. Juni 1978 (Stand 1. Januar 1978) Der Regierungsrat des Kantons Glarus und der Regierungsrat des Kantons Wallis vereinbaren:
Art. 1
1 Die Regierungen der Kantone Glarus und Wallis verpflichten sich, Zuwen - dungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zugunsten
a. des Kantons;
b. der politischen Gemeinden;
c. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen, privaten und kirch - lichen Rechtes, die ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu befreien.
Art. 2
1 Die vorliegende Vereinbarung tritt mit Wirkung ab 1. Januar 1978 in Kraft. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone, unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten, gekündigt werden. SBE I/6 165 1
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