Verordnung über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten
vom 10. November 2004 (Stand am 1. Januar 2020)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 45 a Absatz 3 und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966¹,²
verordnet:
¹ SR 916.40 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4003 ).
Art. 1 Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Artikeln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 2011³ über tierische Nebenprodukte (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:⁴
a.⁵
für jedes Tier der Rindergattung, jeden Büffel und jeden Bison 25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;
abis.⁶
für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung 4.50 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;
b. für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
c. für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;
d.⁷
für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
e.⁸
für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb.
³ SR 916.441.22
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2095 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2095 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2095 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4003 ).
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4003 ).
Art. 2 ⁹ Voraussetzungen für die Ausrichtung der Beiträge
¹ Für Tiere der Rindergattung, für Büffel und für Bisons werden die Beiträge ausgerichtet:¹⁰
a. wenn die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist;
b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung: 1. die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist, und
2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 3 Absatz 1bis der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹¹ «OK» oder «provisorisch OK» ist.
¹bis Für Tiere der Schaf- und Ziegengattung werden die Beiträge ausgerichtet:
a. wenn die Meldung der Geburt eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank (TVD) eingegangen ist;
b. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der TVD eingegangen ist und wenn bei der Meldung der Schlachtung: 1. die Einfuhr oder die Meldung der Geburt in der Tierverkehrsdatenbank registriert ist oder die Erstregistrierung nach Artikel 29 b der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011¹² vorgenommen wurde, und
2. der Tiergeschichtenstatus nach Artikel 3 Absatz 1bis der TVD-Verordnung «OK» oder «provisorisch OK» ist.¹³
² Für Tiere der Schweinegattung werden die Beiträge ausgerichtet, wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
³ Für Equiden werden die Beiträge ausgerichtet:
a. wenn die Meldung der Schlachtung eines Tieres bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist; und
b. wenn die Meldung der Kennzeichnung bei der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist, sofern das Tier nach dem 1. Januar 2011 geboren wurde.
⁴ Für Geflügel werden die Beiträge ausgerichtet, wenn das Gesuch bei der Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank eingegangen ist.
⁵ Die Beiträge an die Schlachtbetriebe werden nur ausgerichtet, wenn die tierischen Nebenprodukte in Entsorgungsbetrieben entsorgt und die Anforderungen nach Artikel 36 Absatz 2 VTNP¹⁴ erfüllt worden sind.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 4003 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2095 ).
¹¹ SR 916.404.1
¹² SR 916.404.1
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ( AS 2018 2095 ).
¹⁴ SR 916.441.22
Art. 3 ¹⁵ Auszahlung und Verrechnung der Beiträge
¹ Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank erstellt eine Abrechnung und zahlt die Beiträge aus. Sie kann diese mit den fälligen Gebühren nach der Verordnung vom 28. Oktober 2015¹⁶ über die Gebühren für den Tierverkehr verrechnen.¹⁷
² Bei der Überweisung der Beiträge an die Schlachtbetriebe werden die von den Schlachtbetrieben nach Artikel 38 a der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995¹⁸ zu erhebenden Schlachtabgaben abgezogen.¹⁹
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5475 ).
¹⁶ SR 916.404.2
¹⁷ Fassung gemäss Art. 7 Abs. 2 der V vom 28. Okt. 2015 über die Gebühren für den Tierverkehr, in Kraft seit 1. Jan. 2016 ( AS 2015 4577 ).
¹⁸ SR 916.401
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 947 ).
Art. 4 Rechtsmittel
¹ Wer mit der Abrechnung der Beiträge oder der Schlachtabgaben nicht einverstanden ist, kann innert 30 Tagen beim Bundesamt für Landwirtschaft eine Verfügung verlangen.²⁰
² Die Verfügung unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.²¹
³ …²²
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 947 ).
²¹ Fassung gemäss Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
²² Aufgehoben durch Ziff. II 103 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 ( AS 2006 4705 ).
Art. 5 Übergangsbestimmungen
¹ Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. Dezember 1999 geboren wurden, ist die Meldung der Geburt nach Artikel 2 Absatz 2 nicht erforderlich.
² Für Tiere der Rindergattung, die vor dem 1. April 2004 geboren wurden, ist die Tiergeschichte nach Artikel 2 Absatz 3 nicht erforderlich.
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
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