Verordnung über den Stimmberechtigungsausweis für die Landsgemeinde (I D/21/3)
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Verordnung über den Stimmberechtigungsausweis für die Landsgemeinde

I D/21/3 Verordnung über den Stimmberechtigungsausweis für die Landsgemeinde * Vom 21. Dezember 2004 (Stand 1. September 2014) (Erlassen vom Regierungsrat am 21. Dezember 2004)

Art. 1 Grundsatz

1 Der Stimmberechtigungsausweis (Stimmrechtsausweis) für die Landsge - meinde wird von der Staatskanzlei den Gemeindekanzleien jeweils in wech - selnder, gut unterscheidbarer Farbe in genügender Anzahl für die ordentli - che Landsgemeinde im 1. Jahresquartal zugestellt.
2 Er enthält in vorgedruckter Form den Ausweis über die Stimmberechtigung für die kommende Landsgemeinde. Er kann mit weiteren Hinweisen bezüg - lich Ausübung des Stimmrechts versehen werden. Auf der Rückseite wird die Traktandenliste aufgedruckt.
3 Die Gemeindekanzleien versehen den Stimmrechtsausweis mit den not - wendigen Angaben.

Art. 2 Gültigkeit

1 Der Stimmrechtsausweis ist persönlich und nicht übertragbar. Er ist nur für die im Aufdruck angegebene Landsgemeinde gültig.

Art. 3 Zustellung an die Stimmberechtigten

1 Die Zustellung des Stimmrechtsausweises an die Stimmberechtigten er - folgt aufgrund des Stimmregisters der Ortsgemeinde durch die Gemeinde - kanzlei des Wohnortes des Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor dem für die Abhaltung der Landsgemeinde vorläufig bestimmten Tag.

Art. 4 Ausübung des Stimmrechts

1 Das Stimmrecht wird durch Hochhalten des Stimmrechtsausweises ausge - übt.

Art. 5 Kontrolle der Stimmberechtigung an der Landsgemeinde

1 Die Organe der Kantonspolizei sowie allfällige Hilfspersonen sind berech - tigt, mit einer geeigneten Kontrolle die Stimmberechtigung zu überprüfen.
2 Auf Verlangen ist den Kontrollorganen der Stimmrechtsausweis vorzuwei - sen.

Art. 6 Rechtsschutz

1 Reklamationen wegen Nichtabgabe des Stimmrechtsausweises sind spä - testens drei Tage vor dem Landsgemeindetag bei der Gemeindekanzlei des Wohnortes anzubringen. SBE IX/3 186 1
I D/21/3
2 Für das Verfahren bei Streitigkeiten über die Stimmberechtigung gelten sinngemäss Artikel 56 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen an der Urne
1 ) und im Übrigen das Verwaltungsrechtspflegegesetz 2 ) .

Art. 7 Rückgabe

1 Bei Wegzug des Stimmberechtigten aus der Gemeinde oder Tod dessel - ben nach der Zustellung, jedoch vor der Landsgemeinde, ist der Stimm - rechtsausweis unverzüglich der Gemeindekanzlei des Wohnortes zurückzu - geben.

Art. 8 Kosten

1 Die Kosten für den Druck des Stimmrechtsausweises trägt der Kanton; die Kosten für die Zustellung tragen die Gemeinden.
2 Für den Ersatz eines verlorengegangenen Stimmrechtsausweises kann die Gemeinde eine Gebühr von maximal 10 Franken erheben.

Art. 9 Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts

1 Diese Verordnung tritt per 1. Januar 2005 in Kraft. *
2 Das Reglement betreffend den Stimmberechtigungsausweis für die Lands - gemeinde vom 22. März 1922 wird aufgehoben. * 1) GS I D/22/2 2) GS III G/1
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I D/21/3 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle 22.04.2014 01.09.2014 Erlasstitel geändert SBE 2014 22 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 1 geändert SBE 2014 22 22.04.2014 01.09.2014 Art. 9 Abs. 2 geändert SBE 2014 22 3
I D/21/3 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle Erlasstitel 22.04.2014 01.09.2014 geändert SBE 2014 22

Art. 9 Abs. 1 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 22

Art. 9 Abs. 2 22.04.2014

01.09.2014 geändert SBE 2014 22
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