Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Cod... (0.632.11)
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Internationales Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren

    Abgeschlossen in Brüssel am 14. Juni 1983 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Juni 1986¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 22. September 1987 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1988 (Stand am 21. Januar 2020) ¹ AS 1987 2685
    Präambel
    Die Vertragsparteien dieses unter den Auspizien des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens ausgearbeiteten Übereinkommens,
    in dem Wunsch, den internationalen Handel zu erleichtern,
    in dem Wunsch, das Erfassen, das Vergleichen und das Auswerten statistischer Daten, insbesondere derjenigen des internationalen Handels, zu erleichtern,
    in dem Wunsch, die Kosten zu senken, die dadurch entstehen, dass im internationalen Handelsverkehr Waren beim Übergang von einem Klassifizierungssystem zu einem anderen neu bezeichnet, neu eingereiht und neu codiert werden müssen, und um die Vereinheitlichung der Handelsdokumente sowie die Übermittlung von Daten zu erleichtern,
    in der Erwägung, dass die Entwicklung der Technik und der Strukturen des inter­nationalen Handels wesentliche Änderungen des Abkommens über die Nomenklatur für die Klassifikation der Waren in den Zolltarifen, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950², erforderlich macht,
    in der Erwägung ferner, dass das von den Regierungen und der Wirtschaft zu tarifarischen und statistischen Zwecken geforderte Mass an Einzelheiten gegenwärtig weit über die dem vorgenannten Abkommen beigefügte Nomenklatur hinausgeht,
    in der Erwägung, dass es wichtig ist, in internationalen Handelsverhandlungen über genaue und vergleichbare Daten zu verfügen,
    in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, für die Fracht­tarife und die Statistiken der verschiedenen Transportarten verwendet zu werden,
    in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, soweit wie möglich in die im Handel verwendeten Systeme zur Bezeichnung und Codierung der Waren aufgenommen zu werden,
    in der Erwägung, dass das Harmonisierte System dazu bestimmt ist, eine möglichst enge Wechselbeziehung zwischen den Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken einerseits und den Produktionsstatistiken andererseits herbeizuführen,
    in der Erwägung, dass eine enge Wechselbeziehung zwischen dem Harmonisierten System und dem Internationalen statistischen Warenverzeichnis (Classification Type pour le Commerce International [CTCI]) der Vereinten Nationen gewahrt werden soll,
    in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, den vorstehend aufgeführten Erfordernissen durch die Schaffung einer kombinierten Tarif‑ und Statistiknomenklatur zu entsprechen, die durch die verschiedenen am internationalen Handel Beteiligten verwendet werden kann,
    in der Erwägung, dass es wichtig ist, die Anpassung des Harmonisierten Systems an die Entwicklung der Technik und der Strukturen des internationalen Handels zu gewährleisten,
    unter Berücksichtigung der Arbeiten, die das vom Rat für die Zusammenarbeit auf dein Gebiet des Zollwesens eingesetzte Komitee für das Harmonisierte System auf diesem Gebiet bereits geleistet hat,
    in der Erwägung, dass – obwohl sich das vorgenannte Abkommen über die Nomenklatur als ein wirksames Mittel zum Erreichen einer gewissen Zahl dieser Ziele erwiesen hat – der Abschluss eines neuen internationalen Übereinkommens der beste Weg ist, um die angestrebten Ergebnisse zu verwirklichen, haben folgendes vereinbart:
    ² AS 1960 295 . Die Schweiz hat dieses Abk. mit Wirkung per 31. Dez. 1988 gekündigt ( AS 1988 1299 ).
    Art. 1 Begriffsbestimmungen
    Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet:
    a) «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren», hiernach «Harmonisiertes System» genannt: die Nomenklatur, welche die Nummern und Unternummern mit den dazugehörenden Codenummern, die Abschnitt‑, Kapitel‑ und Unternummern‑Anmerkungen sowie die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems umfasst, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt sind,
    b) «Tarifnomenklatur»: eine nach der Gesetzgebung der Vertragspartei erstellte Nomenklatur zur Erhebung von Einfuhrzöllen;
    c) «Statistiknomenklaturen»: durch die Vertragspartei erstellte Warennomenklaturen zum Erfassen von Daten für die Erstellung von Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken;
    d) «kombinierte Tarif‑ und Statistiknomenklatur»: eine kombinierte, die Tarifnomenklatur und die Statistiknomenklaturen vereinende Nomenklatur, die durch die Vertragspartei zum Zweck der Deklaration von Waren bei der Einfuhr rechtlich vorgeschrieben ist;
    e) «Abkommen über die Gründung des Rates»: das Abkommen über die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, ausgefertigt in Brüssel am 15. Dezember 1950³;
    f) «Rat»: der im vorstehenden Buchstaben e) genannte Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens,
    g) «Generalsekretär»: der Generalsekretär des Rates;
    h) «Ratifikation»: die eigentliche Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung.
    ³ SR 0.631.121.2
    Art. 2 Anhang
    Der Anhang zu diesem Übereinkommen ist ein integrierender Bestandteil des Übereinkommens und jede Bezugnahme auf dieses Übereinkommen betrifft auch den Anhang.
    Art. 3 Verpflichtungen der Vertragsparteien
    1.  Vorbehältlich der in Artikel 4 genannten Ausnahmen gilt:
    a) Jede Vertragspartei verpflichtet sich, ausgenommen bei Anwendung der Bestimmungen des Buchstabens c) dieses Absatzes, ihre Tarif‑ und Statistiknomenklaturen zum Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft tritt, mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung zu bringen. Sie verpflichtet sich somit, beim Erstellen ihrer Tarif‑ und Statistiknomenklatur: 1) alle Nummern und Unternummern des Harmonisierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden, ohne etwas hinzuzufügen oder zu ändern;
    2) die Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems sowie alle Abschnitt‑, Kapitel‑ und Unternummern‑Anmer­kungen anzuwenden und den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des Harmonisierten Systems nicht zu verändern;
    3) die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten.
    b) Jede Vertragspartei macht ebenfalls ihre Einfuhr‑ und Ausfuhrhandelsstatistiken öffentlich zugänglich, und zwar entsprechend dem sechsstelligen Code des Harmonisierten Systems oder, im freien Ermessen der Vertragspartei, gemäss weitergehender Gliederung, sofern diese Bekanntgabe nicht wegen aussergewöhnlicher Gründe ausgeschlossen ist, wie die Wahrung von Geschäftsgeheimnissen oder die nationale Sicherheit.
    c) Keine Bestimmung dieses Artikels verpflichtet eine Vertragspartei, die Unternummern des Harmonisierten Systems in ihrer Tarifnomenklatur zu verwenden, sofern sie den vorstehend unter a) 1), a) 2) und a) 3) aufgeführten Verpflichtungen in einer kombinierten Tarif- und Statistiknomenklatur nachkommt.
    2.  Bei Erfüllung der in Absatz 1 Buchstabe a) dieses Artikels genannten Verpflichtungen kann jede Vertragspartei die Textanpassungen vornehmen, die unerlässlich sind, um dem Harmonisierten System im Hinblick auf die nationale Gesetzgebung Rechtskraft zu geben.
    3.  Keine Bestimmung dieses Artikels verbietet den Vertragsparteien, in ihren Tarif‑ oder Statistiknomenklaturen über die Gliederung des Harmonisierten Systems hinausgehende Unterteilungen zum Einreihen von Waren vorzunehmen unter der Bedingung, dass diese Unterteilungen im Anschluss an die sechsstellige Codenummer, die im Anhang zu diesem Übereinkommen aufgeführt ist, hinzugefügt und codiert werden.
    Art. 4 Teilweise Anwendung durch die Entwicklungsländer
    1.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist, kann die Anwendung eines Teils oder der Gesamtheit der Unternummern des Harmonisierten Systems so lange aufschieben, wie sich dies mit Rücksicht auf die Struktur seines Aussenhandels oder seine administrativen Möglichkeiten als nötig erweisen sollte.
    2.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verpflichtet sich alles zu unternehmen, um das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb von fünf Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für dieses Land oder innerhalb jeder darüber hinausgehenden Frist anzuwenden, die es unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels als nötig erachten könnte.
    3.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, verwendet entweder alte oder keine der mit zwei Strichen gekennzeichneten Unternummern einer mit einem Strich gekennzeichneten Unternummer oder alle oder keine der mit einem Strich gekennzeichneten Unternummern einer Nummer. In einem solchen Fall der teilweisen Anwendung sind die sechste Ziffer oder die fünfte und sechste Ziffer des nicht angewendeten Teils des Codes des Harmonisierten Systems entweder durch «0» oder durch «00» zu ersetzen.
    4.  Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, notifiziert dem Generalsekretär, sobald es Vertragspartei wird, die Unternummern, die es beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land nicht anwenden wird, und notifiziert ihm auch die Unternummern, die es später anwendet.
    5.  Jedes Entwicklungsland, das sich in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels für eine teilweise Anwendung des Harmonisierten Systems entscheidet, kann, sobald es Vertragspartei wird, dem Generalsekretär notifizieren, dass es sich förmlich verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für sein Land das vollständige sechsstellige Harmonisierte System anzuwenden.
    6.  Jedes Entwicklungsland, das Vertragspartei ist und das in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels das Harmonisierte System teilweise anwendet, ist in Bezug auf die Unternummern, die es nicht anwendet, von den sich aus Artikel 3 ergebenden Verpflichtungen befreit.
    Art. 5 Technische Hilfe für die Entwicklungsländer
    Die Industrieländer, die Vertragsparteien sind, leisten den Entwicklungsländern auf ihren Antrag und unter einvernehmlich vereinbarten Bedingungen technische Hilfe, insbesondere bei der Personalausbildung und der Umstellung ihrer gegenwärtigen Nomenklaturen in das Harmonisierte System, und beraten sie über die zu treffenden Massnahmen, um die Anpassung ihrer umgestellten Nomenklaturen bei Änderungen des Harmonisierten Systems zu gewährleisten, sowie über die Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens.
    Art. 6 Ausschuss für das Harmonisierte System
    1.  Aufgrund dieses Übereinkommens wird ein als Ausschuss für das Harmonisierte System bezeichneter Ausschuss eingesetzt, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei zusammensetzt.
    2.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System tritt in der Regel mindestens zweimal im Jahr zusammen.
    3.  Seine Tagungen werden vom Generalsekretär einberufen und finden, vorbehältlich eines gegenteiligen Beschlusses der Vertragsparteien, am Sitz des Rates statt.
    4.  Im Ausschuss für das Harmonisierte System verfügt jede Vertragspartei über eine Stimme; sofern jedoch eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion sowie einer oder mehrere ihrer Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, geben diese Vertragsparteien im Rahmen dieses Übereinkommens und ohne Präjudiz für jedes künftige Übereinkommen gemeinsam nur eine Stimme ab. Desgleichen, wenn alle Mitgliedstaaten einer Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, die im Sinne der Bestimmungen des Artikels 11 Buchstabe b) Vertragspartei werden kann, Vertragsparteien werden, geben diese gemeinsam nur eine Stimme ab.
    5.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System wählt seinen Präsidenten sowie einen oder mehrere Vizepräsidenten.
    6.  Er stellt seine Geschäftsordnung durch einen mit Zweidrittelsmehrheit der seinen Mitgliedern zustehenden Stimmen gefassten Beschluss auf. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch den Rat.
    7.  Er lädt, sofern er dies für nützlich erachtet, zwischenstaatliche und andere internationale Organisationen ein, als Beobachter an seinen Arbeiten teilzunehmen.
    8.  Er setzt bei Bedarf, unter Berücksichtigung insbesondere der Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 Buchstabe a), Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen ein und bestimmt die Zusammensetzung, die Stimmverteilung und die Geschäftsordnung dieser Organe.
    Art. 7 Aufgaben des Ausschusses
    1.  Der Ausschuss für das Harmonisierte System nimmt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 8 folgende Aufgaben wahr:
    a) er schlägt alle Änderungen dieses Übereinkommens vor, die er insbesondere unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Benützer und der Entwicklung der Technik oder der Strukturen des internationalen Handels für wünschenswert hält;
    b) er arbeitet Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems aus,
    c) er verfasst Empfehlungen, um eine einheitliche Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems zu gewährleisten;
    d) er stellt alle die Anwendung des Harmonisierten Systems betreffenden Informationen zusammen und gibt diese bekannt;
    e) er gibt den Vertragsparteien, den Mitgliedstaaten des Rates sowie den nach Meinung des Ausschusses in Frage kommenden zwischenstaatlichen oder anderen internationalen Organisationen von sich aus oder auf Antrag Auskünfte oder Ratschläge zu allen Fragen über die Einreihung von Waren in das Harmonisierte System;
    f) er legt zu jeder Sitzung des Rates Berichte über seine Tätigkeiten vor, einschliesslich über Änderungsvorschläge, Erläuterungen, Einreihungsavise und sonstige Stellungnahmen;
    g) er nimmt in Bezug auf das Harmonisierte System alle anderen Befugnisse oder Aufgaben wahr, die der Rat oder die Vertragsparteien als notwendig erachten können.
    2.  Administrative Beschlüsse des Ausschusses für das Harmonisierte System, die Auswirkungen auf den Haushalt haben, bedürfen der Genehmigung durch den Rat.
    Art. 8 Aufgaben des Rates
    1.  Der Rat prüft die vorn Ausschuss für das Harmonisierte System ausgearbeiteten Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens und empfiehlt sie den Vertragsparteien gemäss dem Verfahren des Artikels 16, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, dass alle oder ein Teil der betreffenden Vorschläge zur erneuten Prüfung an den Ausschuss zurück­gewiesen werden.
    2.  Die Erläuterungen, die Einreihungsavise, die sonstigen Stellungnahmen über die Auslegung des Harmonisierten Systems und die Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems, die gemäss Artikel 7 Absatz 1 im Verlauf einer Sitzung des Ausschusses für das Harmonisierte System ausgearbeitet worden sind, gelten als vom Rat genehmigt, wenn vor Ende des zweiten Monats, der demjenigen folgt, in dem diese Sitzung geschlossen wurde, keine Vertragspartei dieses Übereinkommens dem Generalsekretär notifiziert hat, dass sie beantragt, die Frage sei dem Rat zu unterbreiten.
    3.  Wenn eine Frage gemäss den Bestimmungen des Absatzes 2 dieses Artikels dem Rat unterbreitet wurde, genehmigt er die besagten Erläuterungen, Einreihungsavise, sonstigen Stellungnahmen oder Empfehlungen, falls nicht ein Mitgliedstaat des Rates, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, beantragt, sie gesamthaft oder zum Teil an den Ausschuss zur erneuten Prüfung zurückzuweisen.
    Art. 9 Zollansätze
    Die Vertragsparteien übernehmen durch dieses Übereinkommen keinerlei Verpflichtung in Bezug auf die Zollansätze.
    Art. 10 Beilegung von Streitigkeiten
    1.  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien in Bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird möglichst durch direkte Verhandlungen zwischen den betreffenden Parteien beigelegt.
    2.  Jede Streitigkeit, die nicht auf diesem Weg beigelegt wird, ist durch die streitenden Parteien vor den Ausschuss für das Harmonisierte System zu bringen, der die Streitigkeit prüft und Empfehlungen für seine Beilegung gibt.
    3.  Wenn der Ausschuss für das Harmonisierte System die Streitigkeit nicht beilegen kann, bringt er sie vor den Rat, der Empfehlungen gemäss Artikel 111 Buchstabe e) des Abkommens über die Gründung des Rates abgibt.
    4.  Die streitenden Parteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Ausschusses oder des Rates zu akzeptieren.
    Art. 11 Voraussetzungen, um Vertragspartei zu werden
    Vertragsparteien dieses Übereinkommens können werden:
    a) die Mitgliedstaaten des Rates;
    b) Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen, denen die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen in Bezug auf gewisse oder auf alle durch dieses Übereinkommen geregelten Bereiche übertragen wurde; und
    c) alle anderen Staaten, an welche der Generalsekretär nach den Weisungen des Rates zu diesem Zweck eine Einladung richtet.
    Art. 12 Verfahren, um Vertragspartei zu werden
    1.  Jeder Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche die Voraussetzungen erfüllt, kann Vertragspartei zu diesem Übereinkommen werden:
    a) durch Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt;
    b) durch Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde nach erfolgter Unterzeichnung mit Ratifikationsvorbehalt; oder
    c) durch Beitritt dazu, nachdem das Übereinkommen nicht mehr zur Unterzeichnung aufliegt.
    2.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1986 am Sitz des Rates in Brüssel für die in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Datum wird es zum Beitritt aufliegen.
    3.  Die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär hinterlegt.
    Art. 13 Inkrafttreten
    1.⁴  Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar in Kraft, der nach mindestens drei Monaten unmittelbar auf das Datum folgt, an welchem mindestens siebzehn der vorstehend in Artikel 11 genannten Staaten oder Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunden hinterlegt haben, jedoch nicht vor dem 1. Januar 1988.
    2.  Für jeden Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Mindestanzahl erreicht worden ist, tritt dieses Übereinkommen am 1. Januar in Kraft, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem dieser Staat oder diese Zoll‑ oder Wirtschafts­union, ohne ein früheres Datum zu bezeichnen, das Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder die Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt hat. Das Datum des Inkrafttretens nach den Bestimmungen dieses Absatzes darf jedoch nicht vor dem in Absatz 1 dieses Artikels bestimmten Datum liegen.
    ⁴ Fassung gemäss Art. 1 des Änderungsprot. vom 24. Juni 1986, in Kraft für die Schweiz seit 1. Jan. 1988 ( AS 1987 2699 ).
    Art. 14 Anwendung durch abhängige Gebiete
    1.  Jeder Staat kann entweder im Zeitpunkt, an welchem er Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird oder später dem Generalsekretär notifizieren, dass sich dieses Übereinkommen auf alle oder gewisse in der Notifikation aufgeführten Gebiete erstreckt, für deren internationale Beziehungen er verantwortlich ist. Diese Notifikation wird am 1. Januar wirksam, der innerhalb einer Frist von mindestens zwölf Monaten und höchstens vierundzwanzig Monaten auf das Datum folgt, an welchem der Generalsekretär sie erhält, sofern nicht ein früheres Datum darin bezeichnet ist. Dieses Übereinkommen kann jedoch auf diese Gebiete nicht angewendet werden, bevor es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.
    2.  Dieses Übereinkommen findet auf das bezeichnete Gebiet keine Anwendung mehr ab dem Datum, an welchem die internationalen Beziehungen dieses Gebietes nicht mehr unter die Verantwortlichkeit der Vertragspartei gestellt sind oder an jedem früheren Datum, das dem Generalsekretär nach den in Artikel 15 vorgesehenen Bedingungen notifiziert wurde.
    Art. 15 Kündigung
    Dieses Übereinkommen ist für eine unbeschränkte Dauer abgeschlossen. Jede Vertragspartei kann es jedoch kündigen und die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär wirksam, sofern nicht ein späteres Datum darin bestimmt ist.
    Art. 16 Änderungsverfahren
    1.  Der Rat kann den Vertragsparteien Änderungen dieses Übereinkommens emp­fehlen.
    2.  Jede Vertragspartei kann dem Generalsekretär einen Einwand gegen eine empfohlene Änderung notifizieren und kann nachher diesen Einwand innerhalb der in Absatz 3 dieses Artikels genannten Frist wieder zurückziehen.
    3.  Jede empfohlene Änderung gilt nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten, vom Datum an gerechnet, an welchem der Generalsekretär diese Änderung notifiziert hat, als angenommen unter der Bedingung, dass am Ende dieser Frist kein Einwand vorhanden ist.
    4.  Die angenommenen Änderungen treten für alle Vertragsparteien an einem der nachstehenden Daten in Kraft:
    a) falls die empfohlene Änderung vor dem 1. April notifiziert worden ist, am 1. Januar des zweiten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres, oder
    b) falls die empfohlene Änderung am 1. April oder später notifiziert worden ist, am 1. Januar des dritten auf das Datum dieser Notifikation folgenden Jahres.
    5.  Die Statistiknomenklaturen jeder Vertragspartei und ihre Tarifnomenklatur oder, in dem in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c) vorgesehenen Fall ihre kombinierte Tarif‑ und Statistiknomenklatur, müssen bis zu dem in Absatz 4 dieses Artikels genannten Datum mit dem Harmonisierten System in Übereinstimmung gebracht worden sein.
    6.  Für jeden Staat oder jede Zoll‑ oder Wirtschaftsunion, welcher oder welche dieses Übereinkommen ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet, es ratifiziert oder ihm beitritt, gelten die Änderungen als angenommen, die am Datum, an dem dieser Staat oder diese Union Vertragspartei geworden ist, in Kraft getreten sind oder nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels angenommen worden sind.
    Art. 17 Rechte der Vertragsparteien in Bezug auf das Harmonisierte System
    In Angelegenheiten betreffend das Harmonisierte System verleihen Artikel 6 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 16 Absatz 2 jeder Vertragspartei Rechte:
    a) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens anwendet; oder
    b) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems, die sie gemäss den Bestimmungen dieses Übereinkommens bis zum Datum anwenden muss, an dem dieses Übereinkommen für sie gemäss den Bestimmungen des Artikels 13 in Kraft tritt; oder
    c) in Bezug auf alle Teile des Harmonisierten Systems unter der Bedingung, dass sie sich förmlich verpflichtet hat, das vollständige sechsstellige Harmonisierte System innerhalb der in Artikel 4 Absatz 5 genannten Frist von drei Jahren anzuwenden, und zwar bis zum Ablauf dieser Frist.
    Art. 18 Vorbehalte
    Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
    Art. 19 Notifikationen durch den Generalsekretär
    Der Generalsekretär notifiziert den Vertragsparteien, den anderen Signatarstaaten, den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, und dem Generalsekretär der Organisation der Vereinten Nationen:
    a) die gemäss Artikel 4 erhaltenen Notifikationen;
    b) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte gemäss Artikel 12;
    c) das Datum, an welchem dieses Übereinkommen gemäss Artikel 13 in Kraft tritt;
    d) die gemäss Artikel 14 erhaltenen Notifikationen;
    e) die gemäss Artikel 15 erhaltenen Kündigungen;
    f) die gemäss Artikel 16 empfohlenen Änderungen dieses Übereinkommens;
    g) die gemäss Artikel 16 gemachten Einwände gegen empfohlene Änderungen sowie gegebenenfalls die Rücknahme der Einwände;
    h) die gemäss Artikel 16 angenommenen Änderungen sowie das Datum ihres Inkrafttretens.
    Art. 20 Registrierung bei den Vereinten Nationen
    Dieses Übereinkommen wird gemäss Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen⁵ auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.
    ⁵ SR 0.120

    Unterschriften

    Zu Urkund dessen haben die dazu ordnungsgemäss bevollmächtigten Unterzeichner dieses Übereinkommen unterzeichnet.
    Geschehen zu Brüssel am 14. Juni 1983 in englischer und französischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen rechtsverbindlich sind, in einem einzigen Exemplar, das beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird, der allen in Artikel 11 genannten Staaten und Zoll‑ oder Wirtschaftsunionen beglaubigte Abschriften übermittelt.
    (Es folgen die Unterschriften)

    Anhang ⁶

    ⁶ Dieser Anhang wird in der AS nicht publiziert ( AS 2016 3861 ). Der Text ist im Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Okt. 1986 ( SR 632.10 ), Generaltarif, enthalten (siehe www.ezv.admin). Er wird ebenfalls in den gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes vom 9. Okt. 1986 herausgegebenen Zolltarif übernommen (siehe www.tares.ch).
    (Art. 2)

    Nomenklatur des Harmonisierten Systems

    Änderungen des Anhangs wurden vom Generalsekretär der Weltzollorganisation (WZO) in Brüssel wie folgt notifiziert:
    19. Juli 1989 Inkraftsetzung 1.1.1992
    15. Juli 1993 Inkraftsetzung 1.1.1996
    01. Juli 1999 Inkraftsetzung 1.1.2002
    12. Juli 2004 Inkraftsetzung 1.1.2007
    08. Juli 2009 Inkraftsetzung 1.1.2012
    03. Juli 2014 Inkraftsetzung 1.1.2017
    22. Juni 2015 Inkraftsetzung 1.1.2018 (Die Vertragsparteien werden aufgefordert, die Änderungen per 1.1.2017 umzusetzen)

    Geltungsbereich am 21. Januar 2020 ⁷

    ⁷ AS 1987 2686 , 1989 387 , 1990 1606 , 2002 4080 , 2005 767 , 2009 67 , 2012 379 , 2014 95 , 2016 499 und 2020 285 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

    Vertragsstaaten

    Ratifikation

    Beitritt (B)

    Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbehalt (U)

    Inkrafttreten

    Ägypten

    27. Mai

    1999 B

      1. Januar

    2000

    Albanien

    16. Mai

    2012 B

      1. Januar

    2014

    Algerien

    24. Oktober

    1991

      1. Januar

    1992

    Andorra

    11. Juli

    2006 B

      1. August

    2006

    Angola

      4. April

    2011 B

      1. Januar

    2013

    Argentinien

    11. Januar

    1994

    11. Januar

    1994

    Armenien

      5. Januar

    2009 B

      1. Januar

    2011

    Aserbaidschan

      7. Juli

    2000

      7. Juli

    2000

    Äthiopien

      1. März

    1995 B

      1. März

    1995

    Australien

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Bahamas

    13. September

    2011 B

      3. Oktober

    2011

    Bahrain

    14. Dezember

    2001 B

      1. Januar

    2002

    Bangladesch

    22. September

    1987 B

      1. Juli

    1988

    Belarus

    21. Oktober

    1998 B

      1. Januar

    2000

    Belgien

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Benin

    24. Juli

    2006 B

      1. Januar

    2008

    Bhutan

    27. Oktober

    2006 B

      1. Januar

    2007

    Bolivien

    27. April

    2004 B

      1. Januar

    2006

    Bosnien und Herzegowina

    14. August

    2012 B

      1. Januar

    2014

    Botsuana

    13. Februar

    1987

      1. Januar

    1988

    Brasilien

      8. November

    1988

      1. Januar

    1989

    Brunei

    28. Juni

    2014 B

    28. Juni

    2014

    Bulgarien

    30. Oktober

    1990 B

      1. Januar

    1992

    Burkina Faso

    25. September

    1990

      1. Januar

    1992

    Chile

    17. Februar

    2005 B

      1. Januar

    2007

    China

    23. Juni

    1992 B

      1. Januar

    1993

    Costa Rica

      3. Juli

    2012 B

      1. Januar

    2014

    Côte d’Ivoire

    25. Januar

    1990 B

      1. Januar

    1991

    Dänemark

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Deutschland

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Dominikanische Republik

      7. September

    2006 B

      1. Januar

    2008

    Dschibuti

    12. Juni

    2015 B

      1. September

    2015

    Ecuador

    22. Oktober

    2008 B

      1. Januar

    2010

    Eritrea

    17. Januar

    2003 B

    17. Januar

    2003

    Estland

    26. Mai

    1993 B

      1. Januar

    1995

    Eswatini

    26. November

    1985 U

      1. Januar

    1988

    Europäische Union

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Fidschi

    23. Dezember

    1997 B

      1. Januar

    1998

    Finnland

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Frankreich

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Französisch Polynesien

    20. April

    1988

      1. Januar

    1989

    Neukaledonien

    20. April

    1988

      1. Januar

    1988

    St. Pierre und Miquelon

    20. April

    1988

      1. Januar

    1988

    Wallis und Futuna

    24. Mai

    1989

      1. April

    1989

    Gabun

      7. Juli

    2000

      1. Januar

    2002

    Georgien

    27. März

    2009 B

      1. Januar

    2011

    Ghana

    29. Juni

    2007

      1. Januar

    2009

    Griechenland

    15. Juli

    1988

      1. Januar

    1990

    Guatemala

    18. September

    2014 B

    18. September

    2014

    Guinea

    23. September

    1997

      1. Januar

    1998

    Guinea-Bissau

    23. Mai

    2013 B

      1. Januar

    2015

    Haiti

    17. Januar

    2000 B

    17. Januar

    2000

    Indien

    23. Juni

    1986

      1. Januar

    1988

    Indonesien

      5. Juli

    1993 B

      1. Januar

    1995

    Iran

    28. Februar

    1995

      1. Januar

    1997

    Irland

    22. Dezember

    1987

      1. Januar

    1988

    Island

    28. Oktober

    1987

      1. Januar

    1988

    Israel

      5. August

    1987

      1. Januar

    1988

    Italien

    31. Mai

    1989

      1. Januar

    1991

    Japan

    22. Juni

    1987 B

      1. Januar

    1988

    Jemen

    30. September

    2002 B

      1. Januar

    2003

    Jordanien

    10. Juni

    1985 U

      1. Januar

    1988

    Kambodscha

    27. Juni

    2002 B

      1. Januar

    2003

    Kamerun

    16. Mai

    1988 B

      1. Juli

    1989

    Kanada

    14. Dezember

    1987

      1. Januar

    1988

    Kap Verde

    19. Mai

    2008

      1. Januar

    2010

    Kasachstan

    26. März

    2004 B

      1. Januar

    2006

    Katar

    28. September

    2004 B

      1. Januar

    2006

    Kenia

    29. Juli

    1988 B

      1. Juli

    1989

    Kirgisistan

      4. Januar

    2007 B

      1. Januar

    2009

    Kolumbien

    21. Oktober

    2002 B

    21. Oktober

    2002

    Komoren

      7. Januar

    2013 B

      1. Januar

    2015

    Kongo (Brazzaville)

    27. März

    2007 B

      1. Januar

    2009

    Kongo (Kinshasa)

    10. November

    1987

      1. Januar

    1988

    Korea (Süd-)

    27. November

    1987

      1. Januar

    1988

    Kroatien

    29. September

    1994 B

    29. September

    1994

    Kuba

      3. November

    1995 B

      1. Januar

    1997

    Kuwait

    27. November

    2003 B

      1. Januar

    2005

    Lesotho

    12. Dezember

    1985 U

      1. Januar

    1988

    Lettland

      4. Januar

    1996 B

      1. Januar

    1998

    Libanon

      3. Mai

    1996 B

      3. Mai

    1996

    Liberia

    26. Juni

    2010

      1. Januar

    2012

    Libyen

    17. Mai

    1993 B

      1. Januar

    1995

    Litauen

    20. Juni

    1994 B

      1. Januar

    1995

    Luxemburg

    11. Juli

    1988

    11. Juli

    1988

    Madagaskar

    22. Dezember

    1987

      1. Januar

    1988

    Malawi

    25. Oktober

    1988 B

      1. April

    1989

    Malaysia

    15. Dezember

    1987 B

      1. Januar

    1988

    Malediven

      7. Juli

    2000

      1. Januar

    2002

    Mali

    15. Juni

    1994 B

      1. Januar

    1995

    Malta

    20. Dezember

    1989 B

      1. Januar

    1990

    Marokko

    27. Februar

    1992

      1. Juli

    1992

    Mauretanien

      3. April

    2001 B

      1. Januar

    2003

    Mauritius

    10. Juni

    1985 U

      1. Januar

    1988

    Mexiko

      6. September

    1991 B

    14. Februar

    1992

    Moldau

    10. Juni

    2004 B

      1. Januar

    2006

    Mongolei

    30. September

    1991 B

      1. Januar

    1993

    Montenegro

    23. März

    2007 B

    23. März

    2007

    Mosambik

    11. Oktober

    2012 B

      1. Januar

    2014

    Myanmar

      5. Dezember

    1994 B

      1. Januar

    1995

    Namibia

      5. Mai

    2004 B

      1. Januar

    2006

    Nepal

    25. August

    2006 B

    28. Juli

    2006

    Neuseeland

    22. September

    1987 B

      1. Januar

    1988

    Niederlande

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Niger

    16. März

    1990 B

      1. Juli

    1991

    Nigeria

    15. März

    1988

    15. März

    1988

    Nordmazedonien

    31. März

    1995 B

    31. März

    1995

    Norwegen

    27. August

    1987

      1. Januar

    1988

    Oman

    12. Mai

    2016

      1. Januar

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    Österreich

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Pakistan

    22. September

    1987

      1. Juli

    1988

    Panama

    24. August

    1998 B

      1. Januar

    2000

    Papua-Neuguinea

    18. Dezember

    2013 B

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    Paraguay

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      1. Januar

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    Peru

      9. Juli

    1998 B

      1. Januar

    2000

    Philippinen

    28. Juni

    2001

    28. Juni

    2001

    Polen

    12. September

    1995 B

      1. Januar

    1996

    Portugal

      4. November

    1987

      1. Januar

    1988

    Ruanda

    27. Juli

    1992 B

      1. Januar

    1993

    Rumänien

      5. Dezember

    1996 B

      1. Januar

    1997

    Russland

    18. Juni

    1996

      1. Januar

    1997

    Sambia

    22. Dezember

    1986 U

      1. Januar

    1988

    São Tomé und Príncipe

      2. Juli

    2013 B

      1. Januar

    2015

    Saudi-Arabien

    10. März

    1988

      1. Januar

    1990

    Schweden

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Schweiz

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Senegal

    21. September

    1989 B

      1. Januar

    1991

    Serbien

      9. Januar

    2002 B

      1. Juli

    2002

    Sierra Leone

    12. Juni

    2015 B

      1. Januar

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    Simbabwe

      5. November

    1986 U

      1. Januar

    1988

    Singapur

    30. November

    2005 B

      1. Januar

    2006

    Slowakei

      7. Juni

    1993 B

      7. Juni

    1993

    Slowenien

    23. November

    1992 B

    23. November

    1992

    Spanien

    28. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Sri Lanka

      3. Mai

    1988

      1. Januar

    1989

    Sudan

    10. Dezember

    1993 B

    10. Dezember

    1993

    Südafrika

    25. November

    1987

      1. Januar

    1988

    Syrien

    12. November

    2007 B

      1. Januar

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    Tadschikistan

      6. Juli

    2005 B

      1. Januar

    2007

    Tansania

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    2008 B

      1. Januar

    2008

    Thailand

    16. Dezember

    1991 B

      1. Januar

    1993

    Togo

    12. Februar

    1990 B

      1. Januar

    1991

    Tschad

      5. September

    1990 B

      1. Januar

    1992

    Tschechische Republik

    16. November

    1993 B

    16. November

    1993

    Tunesien

    28. Oktober

    1987

      1. Januar

    1989

    Türkei

    15. Dezember

    1988 B

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    1989

    Uganda

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    1989 B

      1. Januar

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    Ukraine

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    2002 B

      1. Januar

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    Ungarn

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    1991

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    Usbekistan

    17. November

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    1998 B

      2. November

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    Vereinigte Arabische Emirate

    27. Juni

    2002 B

      1. Juli

    2002

    Vereinigte Staaten

    31. Oktober

    1988 B

      1. Januar

    1989

    Vereinigtes Königreich

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Guernsey

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Insel Man

    22. September

    1987

      1. Januar

    1988

    Jersey

    22. September

    1987

      1. Januar

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    Vietnam

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    1998 B

      1. Januar

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    Zentralafrikanische Republik

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    Zypern

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